{"status":"available","doknr":"OLD303020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0124.17W20.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"17 W 20/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in\nder Sache jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der\nKostenfestsetzung mit Recht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs.\n1 Nr. 4 BRAGO in Ansatz gebracht. Nicht zu beanstanden sind ferner\ndie berücksichtigten Kosten für Fotokopien.\n\n3\n\nAusweislich des Verhandlungsprotokolls vom 20.07.2000, das für\ndie Förmlichkeiten des Verfahrens vollen Beweis erbringt, ist der\nSach- und Streitstand mit den Erschienenen ausführlich erörtert\nworden. Da für eine Begrenzung des Gegenstands der Erörterung\nnichts ersichtlich ist, bemisst sich die Erörterungsgebühr nach dem\nvollen Gegenstandswert der Hauptsache.\n\n4\n\nOhne Erfolg beanstandet die Beklagte ferner die Berücksichtigung\nvon Kopiekosten in Höhe von 46,00 DM. Diese Kosten waren bei der\nFestsetzung zu berücksichtigen, denn sie sind nicht gemäß § 25 Abs.\n1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten. Eine solche\nAbgeltung findet nur dann statt, wenn der Gegenstand der\nvorgelegten Kopien ohnehin zum Sachvortrag einer Partei gehört und\nin ihre Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wäre (vgl.\nBundesverfassungsgericht NJW 1996, 382; Beschluss des Senats\nJurBüro 1987, 1356).\n\n5\n\nVorliegend erschöpfte sich der Zweck der Kopienvorlage jedoch\nnicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente\nder zusätzlichen Information des Gerichts. Die Klägerin hat\nUnterlagen zu den Akten gereicht, die dem näheren Verständnis der\nAngelegenheit dienten. Das wettbewerbswidrige Verhalten der\nBeklagten ist dadurch veranschaulicht worden. Namentlich dann, wenn\nein anspruchsbegründender Sachverhalt durch urkundliche Belege eine\nzusätzliche Erhärtung erfährt, besteht für eine kleinliche\nHandhabung der Erstattungsfähigkeit keine Veranlassung.\nEntsprechendes gilt auch, soweit Register- und\nWarenzeichenunterlagen sowie gerichtliche Entscheidungen in Kopie\nvorgelegt worden sind, bei denen es auf die genaue Formulierung\nbzw. die niedergelegten Förmlichkeiten im einzelnen ankommen\nkann.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-24/17-w-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-24/17-w-20-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303020","retrieved":"2026-07-09 03:29:11.994961+00:00"}}