{"status":"available","doknr":"OLD303036","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0123.SS494.00.1.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"Ss 494/00 - 1/01 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\nVollrausches (§ 323 a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen\nzu je 50 DM verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den\nFührerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 7\nMonaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Nach seinen\nFeststellungen führte die Angeklagte am 29.01.2000 in K. einen Pkw\nim öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie infolge erheblichen\nAlkoholgenusses absolut fahrunsicher war; es sei nicht\nauszuschließen, dass sie sich im Zeitpunkt des Tatentschlusses\ninfolge der alkoholischen Belastung in einem Zustand der\nSchuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand.\n\n4\n\nDie (Sprung-)Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte Rechtsmittel hat\n(vorläufigen) Erfolg. Es führt - dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß §§ 353, 354 Abs. 2\nStPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des\nAmtsgerichts.\n\n7\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches findet in den\nGründen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage, weil\ndanach nicht sicher festgestellt werden kann, dass die Angeklagte\nsich bei Begehung der Anlasstat (Rauschtat) zumindest in einem\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden\nhat.\n\n8\n\nNach weiterhin herrschender, vom Senat in ständiger\nRechtsprechung geteilter Auffassung (SenE v. 21.05.1980 - 1 Ss\n53/80 - = VRS 60, 41; vgl. a. OLG Köln VRS 68, 39 m. w. Nachw.;\nvgl. weitere Nachw. auch zur Gegenmeinung bei\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 323 a Rdnr. 5 a;\nSpendel, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 323 a Rdnr.\n151 ff.; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -\nFahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 293 f.) setzt die Verurteilung wegen\neines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu\neinem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher\nerreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht\nerfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur\nTatzeit voll schuldfähig war (SenE v. 06.09.1994 - Ss 396/94; offen\ngelassen in BGHSt 32, 48 [54] = NJW 1983, 2889). Diese Möglichkeit\nist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht\nauszuschließen.\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat zum Umfang der Alkoholisierung der\nAngeklagten im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt ausgeführt, dass die\nbei ihr festgestellte Blutalkoholkonzentration im (nicht\nmitgeteilten) Zeitpunkt der Blutentnahme 3,03 ‰ betrug. Es\nist weiter davon ausgegangen, dass lediglich in einem Umfang von\nmaximal 0,6 ‰ Alkohol durch Nachtrunk - also nach Beendigung\nder Fahrt - dem Körper zugeführt worden ist. Für den Zeitpunkt der\nFahrt verbliebe demnach eine Alkoholisierung mit mindestens 2,43\n‰. Das würde im Zusammenhang mit den aufgetretenen\npsychodiagnostischen Symptomen (Unfähigkeit, ohne Hilfe die\nFahrzeugtür zu öffnen und aus dem Fahrzeug auszusteigen) die\nFeststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigen\n(vgl. etwa BGHSt 32, 48 [50] = NJW 1983, 2889 für eine BAK von 2,3\n‰). Die Urteilsgründe weisen indessen nicht aus, dass sich\ndas Amtsgericht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei von einer\nBegrenzung des Nachtrunks auf 0,6 ‰ überzeugt hat, und lassen\nin dieser Hinsicht eine abschließende revisionsrechtliche\nÜberprüfung nicht zu.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es allerdings\n- als zulässige tatrichterliche Beweiswürdigung - nicht zu\nbeanstanden, wenn das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass\ndie Angeklagte nach Fahrtende auf dem Parkplatz nicht mehr als 0,2\nl Wein getrunken hat. Dabei handelt es sich um eine denkgesetzlich\nmögliche und durchaus naheliegende Schlussfolgerung, die in den\nBekundungen der Zeugin L. eine hinreichende tatsächliche Grundlage\nfindet. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die Angeklagte wiederholt\nund unmissverständlich erklärte, sie habe auf dem Parkplatz im\nFahrzeug \"noch 'etwas Wein' getrunken\" oder \"nur noch einen Schluck\nWein zu sich genommen\"; weiter hat die Zeugin berichtet, dass sich\nim Fahrzeug eine Weinflasche befand, aus der nur wenig fehlte, und\ndass sie bei der Suche nach leeren Flaschen im Fahrzeug und in\ndessen Umgebung nicht fündig wurde.\n\n11\n\nDie Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass ausgehend von der\nTrinkmenge rechtsfehlerfrei die Zunahme der Alkoholisierung durch\nden Nachtrunk ermittelt worden ist. Dem Ergebnis, zu dem das\nAmtsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen in der\nHauptverhandlung gelangt ist, lässt sich auch rückschließend nicht\nentnehmen, dass entweder sichere Feststellungen zu den maßgeblichen\ntatsächlichen Verhältnissen getroffen worden sind oder aber die aus\ndem Zweifelssatz (in dubio pro reo) abzuleitenden Grundsätze\nBeachtung gefunden haben.\n\n12\n\nDie Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Nachtrunk ergibt,\nkann in der Weise berechnet werden, dass die Alkoholmenge (in g)\ndurch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte\nKörpergewicht (in kg) geteilt wird (sog. Widmark-Formel; vgl. OLG\nKöln VRS 66, 352 [353] m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. Rdnr. 116\nf.). Es bedarf daher der Feststellung der Alkoholmenge und des\nKörpergewichts im Tatzeitpunkt sowie der Bestimmung des\nReduktionsfaktors. Dabei ist zugunsten des Angeklagten von den ihm\ngünstigsten Werten auszugehen, soweit sichere Feststellungen nicht\nmöglich sind. Hinsichtlich des Körpergewichts ist daher bei der\nhier zu erörternden Fragestellung vom Mindestgewicht auszugehen, da\ndie durch den Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so\nhöher ist, je geringer das Körpergewicht ist (vgl. OLG Köln a.a.O.;\nOLG Köln VRS 67, 459 [460]). Wenn der individuelle Reduktionsfaktor\nnicht festzustellen ist, muss dargelegt werden, welcher\nReduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in\nBetracht kommt, und zugunsten des Angeklagten davon, nicht aber von\nDurchschnittswerten ausgegangen werden (OLG Köln VRS 67, 459\n[460]). Das tatrichterliche Urteil muss also nachprüfbar erkennen\nlassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten\nmaximalen Blutalkoholkonzentration die günstigsten möglichen Werte\nzugrunde gelegt worden sind (OLG Köln VRS 66, 352 [353] m. w.\nNachw.; OLG Köln VRS 67, 459 [460]). Daran fehlt es hier.\n\n13\n\nSchon zur Art des im Nachtrunk konsumierten Weins bleibt offen,\nob die Annahme eines \"dreizehnprozentigen Weines\" - mit einer\nAlkoholmenge von 20 g - auf einer gesicherten Beweisgrundlage\nberuht (\"... wenn man einmal davon ausgeht, daß es sich ... um 0,2\nl eines dreizehnprozentigen Weines handeln würde, ...\"). Sollten\ndazu sichere Feststellungen nicht möglich gewesen sein, wäre zu\nberücksichtigen gewesen, dass sich bei einem Nachtrunk von 0,2 l\neines Dessertweins eine Alkoholmenge von maximal 32 g ergeben hätte\n(vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 316 StGB Rdnr.\n29 Tabelle B Ziff. 2.). Ob und ggfs. aus welchen Gründen der Konsum\neines entsprechenden Weines zum Nachteil der Angeklagten\nausgeschlossen werden konnte, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\n14\n\nEs gibt darüber hinaus keinen Aufschluss darüber, dass bei der\nBerechnung der Blutalkoholkonzentration die vorstehend\ndargestellten Grundsätze berücksichtigt worden sind. Ein\nRechtsfehler lässt sich insoweit auch nicht rückschließend mit\nGewissheit ausschließen (vgl. dazu OLG Köln VRS 67, 459 [460]), da\nzu Statur, Körpergröße und Gewicht der Angeklagten keine Angaben\ngemacht werden.\n\n15\n\nAllein aufgrund des gesicherten Wertes der\nBlutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme vermag der\nSenat aber nicht ohne weiteres festzustellen, dass selbst bei\nAnnahme des als höchstmöglich in Betracht zu ziehenden Nachtrunks\nder Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit\ngewiss erreicht war. Denn bei Konsum von 32 g Alkohol (= 0,2 l\nDessertwein) und einem Körpergewicht der Angeklagten von 50 kg\nergäbe sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen\nReduktionsfaktors bei Frauen von 0,6 (vgl. Hentschel a.a.O. Rdnr.\n117 m. w. Nachw.) ein Nachtrunk von 1,06 ‰ und eine\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit von nur ca. 1,9 ‰, unter\nZugrundelegung des höchstmöglichen Reduktionsfaktors von 0,5 (vgl.\nJaniszewski/Jagow/Burmann a.a.O. Rdnr. 8) sogar ein Nachtrunk von\n1,28 ‰ und eine Tatzeit-BAK von nur noch ca. 1,75 ‰\n(3,03 ‰ ./. 1,28 ‰). Bei einer Alkoholisierung dieses\nGrades kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aber\nnicht ohne weiteres angenommen werden, auch wenn andererseits ein\nallgemeiner Erfahrungssatz, dass bei einer Blutalkoholkonzentration\nunter 2 ‰ die Voraussetzungen des § 21 StGB stets zu\nverneinen seien, nicht besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49.\nAufl., § 20 Rdnr. 9 b a.E.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/ss-494-00-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/ss-494-00-1-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303036","retrieved":"2026-07-09 03:29:13.947136+00:00"}}