{"status":"available","doknr":"OLD303032","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0123.9U114.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"9 U 114/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 23.03.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 412/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nund begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn den\nKlägern steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der bei der\nBeklagten abgeschlossenen Leitungswasserversicherung nicht zu.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Kläger jedoch\nihre Behauptung, der Schaden sei bereits 1996 eingetreten,\nausreichend substantiiert vorgetragen. Im vorliegenden Fall darf\ndie Substantiierungslast nicht überspannt werden, da im November\n1996 gerade kein konkretes Schadenereignis eingetreten ist, welches\nvon den Klägern im einzelnen dargelegt werden könnte. Es war\nlediglich ein Wasserverlust in der Heizung festzustellen; die\nUrsache dafür war zunächst nicht bekannt. Der Eintritt des Schadens\nim November 1996 ergibt sich nach Auffassung der Kläger allein aus\nder Schlußfolgerung, daß nach der im Februar 1997 erfolgten\nReparatur von zwei undichten Heizungssträngen in der Wohnung\nWinterberg kein Wasserverlust in der Heizungsanlage mehr\naufgetreten sei. Dieser Vortrag beschreibt die Schadenursache\nausreichend. Geht man davon aus, daß dieser Vortrag zutreffend ist,\nso kämen als Grund für den Wasserverlust der Heizung im November\n1996 nur die beiden Undichtigkeiten an den Heizungssträngen in der\nKüche der Wohnung Winterberg in Betracht, denn wenn der\nWasserverlust der Heizung auf einer anderen Ursache beruhen würde,\nhätte auch nach der Reparatur weiterhin ein Wasserverlust der\nHeizungsanlage festgestellt werden müssen.\n\n5\n\nEiner Beweisaufnahme zu dieser Frage bedarf es indes nicht, weil\ndie Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Kläger im Falle\nihrer Leistungspflicht leistungsfrei geworden ist.\n\n6\n\nDie Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen\nObliegenheitsverletzung gemäß § 15 Ziffer 1 a) VGB 62, weil die\nKläger bzw. die WEG-Verwalterin den Schadenfall verspätet gemeldet\nhat.\n\n7\n\nNach § 15 Ziffer 1 a) der hier geltenden VGB 62 hat der\nVersicherungsnehmer dem Versicherer oder seinem Agenten drei Tage\nnach Kenntniserlangung den Eintritt des Versicherungs-falles\nschriftlich oder mündlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser\nObliegenheit ist gemäß § 15 Ziffer 3 VGB 62 Leistungsfreiheit nach\nMaßgabe von § 6 Abs. 3 VVG vereinbart.\n\n8\n\nKenntnis vom Versicherungsfall hat spätestens vorgelegen, als\nder Elektriker am 20.01.1997 feststellte, daß der Sicherungskasten\ndurch herabfließendes Wasser ausgefallen war, die Zeugin P. angab,\ndie hinter dem Sicherungskasten befindliche Wand sei schon seit ca.\n2 Monaten durchfeuchtet und der Eigentümer K. dies der\nWEG-Verwalterin mitteilte. Schon allein aus der Angabe der Zeugin\nP. (Bl. 92 d.A.) folgt, daß das Schadenereignis bereits im Jahr\n1996 stattgefunden haben muß, so daß auch die Schadenanzeige an die\nBeklagte und nicht an die Volksfürsorge hätte erfolgen müssen.\n\n9\n\nDie Meldung des Schadens an die Beklagte ist durch die\nWEG-Verwalterin erst am 02.04.1997, also mehr als zwei Monate nach\nihrer Kenntnis vom Schaden erfolgt. Damit ist die Frist von 3 Tagen\nnicht gewahrt; auch von einer unverzüglichen Schadenanzeige gemäß §\n33 Abs. 1 VVG kann nicht mehr gesprochen werden.\n\n10\n\nDas Verhalten der WEG-Verwalterin müssen die Kläger sich\nzurechnen lassen, denn die WEG-Verwalterin ist im Verhältnis zur\nBeklagten als ihre Repräsentantin anzusehen. Repräsentant ist, wer\nim Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt\nist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang\nfür den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH r+s 93, 201; 223 und\n321 = VersR 93, 828).\n\n11\n\nNach dem zwischen den Klägern und der Verwalterin\nabgeschlossenen Verwaltervertrag war diese umfassend\nbevollmächtigt. Sie war u.a. auch berechtigt und verpflichtet, alle\nVersicherungsangelegenheiten selbständig abzuwickeln (Ziff. 1. der\nVollmachtsurkunde Bl. 7 d.A.). Zu ihren Pflichten gehörte damit\nauch, die in einem Versicherungsfall erforderlichen Erklärungen\nrechtzeitig und vollständig gegenüber dem Versicherer abzugeben.\nSpätestens nach erneuter Einschaltung der Fa. W. Ende Januar/Anfang\nFebruar 1997 mußte die WEG-Verwalterin der Beklagten den Schaden\nunverzüglich anzeigen. Darüber hinaus hatte sie die Weisungen der\nBeklagten einzuholen (§ 15 Ziff. 1 b) VGB 62). Dies hat die Fa. D.\nKG nicht getan, sondern sie hat mit der ersten Schadenanzeige an\ndie Volksfürsorge bis zum 14.03.1997, also fast zwei Monate\ngewartet. Zu dieser Zeit waren bereits sämtliche Arbeiten\nausgeführt, so daß schon für die Volksfürsorge Versicherung\nkeinerlei Möglichkeit mehr bestand, vor Beginn der Arbeiten Beweise\nzu sichern oder möglicherweise Einfluß auf Art und Umfang der\nReparatur zu nehmen.\n\n12\n\nSelbst wenn man daher zugunsten der Kläger den ersten Termin\nberücksichtigt, an dem überhaupt eine Schadenanzeige erfolgt ist,\nliegt eine Obliegenheitsverletzung der Kläger vor. Die Kläger\nkönnen sich nicht darauf berufen, daß die Frist des § 15 Ziff. 1 a)\nVGB 62 erst am 26.03.1997 (Eingang des Schreibens der Volksfürsorge\nvom 24.03.1997 bei der WEG-Verwalterin, in welchem eine Regulierung\nabgelehnt wird, Bl. 16 d.A.) zu laufen begonnen hat. Zum einen war\nfür die Hausverwaltung aus den Umständen zu erkennen, daß der\nSchaden 1996 entstanden war, so daß der Schaden sofort der\nBeklagten anzuzeigen war. Bei Zweifeln hätte eine Schadenanzeige\nbei beiden Versicherern gemacht werden müssen. Selbst wenn man aber\nzugunsten der Kläger davon ausgeht, für die Hausverwaltung sei\nnicht ausreichend deutlich erkennbar gewesen, daß die Beklagte die\nzuständige Ansprechpartnerin für den aufgetretenen Schaden war,\nhätte für eine rechtzeitige Schadenanzeige bei der Volksfürsorge\ngesorgt werden müssen. Deren Ablehnung und die Erkenntnis, die\nBeklagte in Anspruch nehmen zu müssen, hätten dann noch in einem\nfür die Beklagte zumutbaren Zeitrahmen erfolgen können. Außerdem\nhätte möglicherweise die Volksfürsorge für die Beklagte verwertbare\nSchadenfest-stellungen treffen können.\n\n13\n\nVorsätzliches Handeln der WEG-Verwaltung wird nach § 6 Abs. 3\nVVG vermutet, welches die Kläger sich wiederum zurechnen lassen\nmüssen, weil die Verwalterin als ihre Repräsentantin anzusehen ist.\nIn Fällen der Verletzung der Schadenmeldepflicht sieht die\nRechtsprechung die gesetzliche Vorsatzvermutung in der Regel\nallerdings als leichter widerlegbar an (vgl. grundlegend BGH VersR\n81, 321; OLG Köln, r+s 97, 355; 99, 517). Dies beruht auf dem\nGedanken, daß sich nach der Lebenserfahrung normalerweise kein\nvernünftiger Versicherungsnehmer bereits durch die Verletzung der\nObliegenheit, den Schaden bedingungsgemäß anzumelden, um seinen\nVersicherungsschutz bringen will.\n\n14\n\nOb die Vorsatzvermutung hier widerlegt werden kann, bedarf\njedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls hat die\nFa. D. grob fahrlässig gehandelt, indem sie den Schaden erst\ngemeldet hat, nachdem er bereits beseitigt war. Auch hinsichtlich\nder groben Fahrlässigkeit enthält § 6 Abs. 3 S. 1 VVG eine\ngesetzliche Vermutung, die die Kläger vorliegend nicht widerlegt\nhaben. Um dem Vorwurf grober Nachlässigkeit und subjektiv\nunentschuldbaren Fehlverhaltens zu entgehen, muß sich der\nVersicherungsnehmer bzw. hier sein Repräsentant informieren und\nentsprechend handeln. Zudem handelt es sich bei der Fa. D. um eine\nprofessionell tätige Hausverwaltung, die über die grundlegenden\nPflichten eines Versicherungsnehmers im Schadenfall ohnehin\ninformiert sein müßte. Bei Wahrnehmung der ihr obliegenden\nInformationspflichten hätte sie von der Pflicht, den Schaden binnen\n3 Tagen melden zu müssen, gewußt.\n\n15\n\nAuch die gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 VVG erforderliche Kausalität im\nFalle der groben Fahrlässigkeit ist gegeben. Die Kläger haben den\ninsoweit erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Durch\ndie verspätete Schadenanzeige hat die Verwalterin eine eigene\nUntersuchung durch die Beklagte vereitelt. Gerade bei\nLeitungswasserschäden liegt das Interesse der Beklagten an einer\nfrühzeitigen Untersuchung auf der Hand. Sehr häufig beruhen\nFeuchtigkeitserscheinungen, deren Beseitigung erhebliche Kosten\nverursachen, gerade nicht auf einem versicherten Schaden. Hier hat\ndie Verwalterin mit der Beseitigung des Schadens und der\nDurchführung sämtlicher Folgearbeiten vollendete Tatsachen\ngeschaffen, bevor die Beklagte auch nur die Möglichkeit hatte,\nihrerseits die notwendigen Feststellungen zum Versicherungsfall\noder zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Die Beklagte ist somit\ninsgesamt gemäß § 15 Ziff. 1 a), Ziff. 3; § 6 Abs. 3 VVG\nleistungsfrei, so daß die Berufung zurückzuweisen war.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für die 2. Instanz und Beschwer der Kläger:\n10.072,39 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/9-u-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/9-u-114-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303032","retrieved":"2026-07-09 03:29:13.194491+00:00"}}