{"status":"available","doknr":"OLD303037","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0123.16WX178.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"16 Wx 178/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt\nsich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin\nnicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft\nGesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.\nAbs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin\ndurch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist\ndas Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre\nBeteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des\nLandgerichts vom 04.07.2001 \"in der Sache und hinsichtlich des\nStreitwerts\" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls\nenthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers\ngegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig\nunangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers\nzur Befangenheit \"der Richter des LG\" auf einer Seite 2 von\ndiversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der\nverschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem\nSenat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das\nvorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 100), behandelt der\nSenat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur\nEinlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO. 2 ZPO\nwar zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem\ngerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt\nwerden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer\nKostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel\neinzulegen.\n\n6\n\nIII.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das\nLandgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers ausweislich der\nGründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ\n119, 216).\n\n8\n\nIV.\n\n9\n\nDer Antragsteller wendet sich zwar mit Recht gegen die\nAuffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde,\nindes ist sein Begehren in der Sache - wie das Landgericht in\nseiner Hilfserwägung zutreffend ausgeführt hat - nicht\nbegründet.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie form- und fristgerecht per Fax eingelegte Erstbeschwerde war\nzulässig.\n\n12\n\nDie Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung\ndes Landgerichts nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und\neinem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.\n\n13\n\nDie von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die\nvon der Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. erlassene\namtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:\n\n14\n\n\"gegen den blödsinn der v. vom\n16.9.99., genannt \"beschluß\" lege ich beschwerde ein. begründung in\n1 monat\"\n\n15\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse\nnicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der\nnötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Eine inhaltliche Begründung der\nBeschwerde sei in den vergangenen 16 Monaten ebenso wenig erfolgt\nwie eine Begründung des ursprünglichen Anfechtungsantrags. Die\nBezeichnung des angefochtenen Beschluss, der sich ausführlich mit\nder Sach- und Rechtlage auseinandersetze, als \"blödsinn\" stelle\neine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Diese Form sei\naber - auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von\neiner Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige -\nselbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts\nDer Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der\nBezeichnung \"blödsinn\" als auch durch die persönliche Nennung der\nRichterin allein mit deren Nachnamen ersichtlich darauf abgesehen,\ndie Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. herabzuwürdigen. Diese\nUngehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger\ndarauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr\npersönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich\ntätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen\nMissbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so\ndass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.\n\n16\n\nDem kann schon vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dass\nBeleidigungen und Beschimpfungen zu einer Unzulässigkeit eines\nRechtsmittels führen, nicht gefolgt werden. Mit der Bezeichnung des\nangefochtenen Beschlusses als \"blödsinn\" hat der Antragsteller sich\nlediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise\nbedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des\nBeschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten\nnicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach\nVerfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion\nmöglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner\nBefangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der\nÄußerung eines Richters, er lasse sich \"nicht verarschen\"). Durch\ndie Koppelung der Bezeichnung des Beschlusses als \"blödsinn\" mit\neinem Kürzel aus dem Nachnamen der Richterin am Amtsgericht Gräfin\nV. v. E. soll zwar ersichtlich ein negatives Werturteil abgegeben\nwerden. Die Grenzen zu einer persönlichen Verunglimpfung werden\ndamit aber noch nicht überschritten, zumal der Antragsteller\ngenerell meint, die Namen von Richtern die in ihn betreffenden\nVerfahren tätig sind, mit Kürzeln versehen zu müssen und teilweise\nzu Beginn von Schriftsätzen erläuternd die Kürzel auflistet.\nDaraus, dass der Antragsteller sein Rechtsmittel zunächst nicht\nbegründet hat, lässt sich schließlich nichts herleiten; denn nach §\n21 FGG ist eine (sofortige) Beschwerde bereits mit Einreichung der\nBeschwerdeschrift wirksam eingelegt. Die Begründung des\nRechtsmittels ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dass eine\nsolche angekündigt worden ist, spricht im übrigen ebenfalls dafür,\ndass der Antragsteller sein Rechtsmittel ernstlich weiterverfolgen\nwollte.\n\n17\n\nIm übrigen nimmt der Senat Bezug auf den heutigen Beschluss in\nder Sache 16 Wx 175/01, in dem unter Bezugnahme u. a. auf die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher ausgeführt ist,\ndass beleidigende oder verunglimpfende Äußerungen in einer\nBeschwerdeschrift normalerweise nicht die Unzulässigkeit des\nRechtsmittels zur Folge haben.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nDer Rechtsfehler des Landgerichts zur Zulässigkeit der\nErstbeschwerde führt indes nicht zu einer dem Antragsteller\ngünstigen Entscheidung in der Sache, die der Senat ohne Bindung an\ndie in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen selbst vornehmen\nkann.\n\n20\n\na)\n\n21\n\nDem Vorbringen des Antragstellers lassen sich i. V. m. mit dem\nProtokoll der Eigentümerversammlung vom 06.05.1998 keinerlei\ntatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus\nwelchen Gründen die zu TOP 1. bis 3. gefassten Beschlüsse unwirksam\nsein könnten, wie bereits das Amts- und das Landgericht zutreffend\nausgeführt haben. Damit fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen für\neine etwaige Sachaufklärung von Amts wegen nach § 12 FGG.\n\n22\n\nIn WEG-Verfahren als echten Streitsachen der freiwilligen\nGerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast. Es\nobliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts\nund Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht\nAnhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen\nanzustellen hat. Diese besteht in Streitverfahren nur insoweit, als\nder Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte\nSachverhalt hierzu Anlass gibt. Dabei kann das Gericht davon\nausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von\nsich aus vorbringen und geeignete Beweismittel dafür benennen.\nInsgesamt sind die Beteiligten gehalten, durch substantiierten\nSachvortrag die Voraussetzungen für eine etwaige amtswegige\nSachaufklärung zu schaffen. Dazu gehört beispielsweise bei der\nAnfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den\nWirtschaftsplan, dass die beanstandeten Streitpunkte konkret\nbezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG\n8. Auflage, § 44 Rdn. 7 mit Nachweisen aus der Rspr.).\n\n23\n\nVorliegend sind indes keinerlei Gründe dafür erkennbar, weswegen\ndie zu TOP 1 bis 3 gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten.\n\n24\n\nb)\n\n25\n\nWegen der Verwalterbestellung (TOP 5) ist das\nAnfechtungsbegehren ebenfalls nicht begründet.\n\n26\n\nInsofern hat der Antragsteller zwar in der Beschwerdeinstanz\neinen gezielten Anfechtungsgrund geltend gemacht, nämlich dass eine\nBestellung \"zu den derzeitigen Konditionen\" inhaltlich zu\nunbestimmt sei und dass \"derzeitige Konditionen\" nicht existiert\nhätten.\n\n27\n\nDa die Beteiligte zu 3. bereits vorher tätig war und es sich um\neine professionelle Verwalterin handelt, ist nach aller Erfahrung\ndavon auszugehen, dass der Umfang der beiderseitigen Rechte und\nPflichten in einem Verwaltervertrag niedergelegt war. Die\nBestellung \"zu den derzeitigen Konditionen\" enthält daher eine -\nzulässige - Bezugnahme auf diesen Verwaltervertrag mit der weiteren\nFolge, dass auch für die Bestellungsperiode vom 01.01.1999 bis zum\n31.12.2001 der Inhalt des Verwaltervertrags festliegt. Das bloße\nBestreiten des Bestehens \"derzeitiger Konditionen\" durch den\nAntragsteller gibt keinen Anlass für eine Zurückverweisung der\nSache an die Tatsacheninstanz zum Zwecke weiterer Sachaufklärung,\netwa durch Auflagen an die Beteiligten zu 2. und 3. zur Vorlage\neinschlägiger Urkunden; denn das Vorbringen ist ersichtlich \"ins\nBlaue hinein\" erfolgt und damit gänzlich unsubstantiiert. Es\nenthält nämlich keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für eine\netwaige von einer üblichen Praxis abweichende Handhabung, für die\nsich auch aus dem Akteninhalt im übrigen keine Hinweise ergeben.\nSchon der Umstand, dass die Beteiligte zu 3. eine monatliche\nVergütung von 1.260,00 DM erhält, macht deutlich, dass es sich ein\ntypisches Verwalterverhältnis im Rahmen eines\nGeschäftsbesorgungsvertrags zu im Einzelnen festgelegten\nKonditionen handelt und gehandelt hat.\n\n28\n\nAuf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts im\nHinblick darauf, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht vom 24.04.2001 und damit erstmals ca. 8 Monate vor\nAblauf des dreijährigen Bestellungszeitraums seinen\nAnfechtungsantrag konkretisiert hat, kommt es demzufolge nicht mehr\nan.\n\n29\n\nV.\n\n30\n\nDie Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des\nLandgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der\nihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung\nvom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese\nnicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx\n175/01) wieder zurückgelangt) ist dies seine Sache. Den\nBenachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in\neinem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.\n\n31\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht\nmit derjenigen des hiesigen 2. Zivilsenats und an der festgehalten\nwird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d.\n§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache\nin der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den\nGeschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz\nfestgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers\nbetreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG\nKöln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)\n\n32\n\nDie abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR\n1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE\n2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.\nFür eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs.\n2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines\nRechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO\ngeht.\n\n33\n\nAnlass zu einer Abänderung des Geschäftswerts von Amts wegen\ngem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht und hat deshalb\nauch für die 3. Instanz den Wert auf 60.360,00 DM festgesetzt.\nWegen der Verwalterbestellung hat das Landgericht den Wert\nzutreffend nach der Vergütung für den Bestellungszeitraum bemessen.\nBezüglich der Beschlüsse im übrigen ist auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, dass der Antragsteller sich nur gegen die\nKostenverteilung für das Haus C.-S.-Straße 10 wenden will, der Wert\neher zu niedrig als zu hoch geschätzt.\n\n34\n\nVI.\n\n35\n\nEs entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem\nunterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens\ndritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde\nergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.\n\n36\n\nFür eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten\nbestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und\ndie Verwalterin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/16-wx-178-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-23/16-wx-178-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303037","retrieved":"2026-07-09 03:29:14.028660+00:00"}}