{"status":"available","doknr":"OLD303074","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0119.19U198.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-19","aktenzeichen":"19 U 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in Höhe eines\nBetrages von 650,00 DM Erfolg, d. h. in Höhe des\nSelbstbeteiligungsbetrages des Beklagten an dem zwischen den\nParteien vereinbarten Diebstahlschutz. Der Klägerin steht gegen den\nBeklagten kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB i. V. mit\ndem Mietvertrag zu, weil vorliegend die Klägerin aufgrund des mit\ndem Beklagten vereinbarten Diebstahlschutzes selbst für den Verlust\ninfolge Entwendung des gemieteten BMW haftet.\n\n3\n\nDer Beklagte hat den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung\ndes BMW erbracht, der Klägerin ist es nicht gelungen, den\nGegenbeweis zu führen.\n\n4\n\nNachdem im Verlauf des Berufungsverfahrens geklärt worden ist,\ndass keine Kaskoversicherung für das von dem Beklagten nicht\nzurückgegebene Fahrzeug besteht, der Diebstahlschutz mit\nSelbstbeteiligung vielmehr nur eine mietvertragliche\nHaftungsbeschränkung beinhaltet, waren für die Entscheidung die in\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den\nHaftungsbeschränkungen bei gewerblicher Kraftfahrzeugmiete\nanzuwenden. Nach den dem Vertrag der Parteien zugrundeliegenden AGB\nder Klägerin entfällt die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten\nim Falle der Vereinbarung des Diebstahlschutzes (TP), es sei denn,\ner hat den Verlust des Fahrzeugs, d. h. die Unmöglichkeit der\nRückgabe, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Diese\nVertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien u. a. die\ngleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluss einer\nTeilkaskoversicherung zur Abwicklung des Diebstahlsrisikos nach den\nallgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) für\nden eigenen Wagen bestehen würde und entspricht damit den vom BGH\nfür die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in\nFahrzeugmietverträgen gestellten Anforderungen (BGH VersR 1976, 61;\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 9 M 80 m. w. N.).\n\n5\n\nNach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 b AKB haftet der Versicherer bei\nVerlust durch Diebstahl des versicherten Fahrzeugs. Die für § 12\nAbs. 1 Ziffer 1 b AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am\nLeitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des\nAutomietvertrages auf das Haftungsverhältnis zwischen den\nMietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu\nübertragen. Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen\nund zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis\nfür das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559;\n86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und\nbeweisen, aus denen sich eine \"erhebliche\" Wahrscheinlichkeit für\neine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330;\nsiehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr.\n33).\n\n6\n\nFür den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung reicht es in\nder Regel aus, wenn der Versicherungsnehmer (hier: Mieter) beweist,\ndass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort\nabgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden worden ist\n(vgl. z. B. BGH NJW 1995, 2169; NJW - RR 1993, 719). Diesen Beweis\nhat der Beklagte geführt. Die Zeugin K., seine damalige\nLebensgefährtin, hat wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nbestätigt, dass der BMW am Vorabend der Entwendung vor dem Haus\nabgestellt worden ist, am Morgen sodann die Schlüssel und Papiere\nvom Tisch in der Wohnung verschwunden und der BMW nicht mehr an Ort\nund Stelle war. Der Senat hält diese Aussage für glaubhaft. Die\nZeugin konnte sich zwar im Zeitpunkt ihrer Vernehmung an\nEinzelheiten im übrigen nicht mehr erinnern, den Kern des\nGeschehens hat sie aber in Übereinstimmung mit ihren zeitnahen\nAngaben bei der Polizei geschildert. Ihre im übrigen fehlende\nErinnerung hat sie nachvollziehbar mit dem Zeitablauf seit der\nEntwendung, ihrer zwischenzeitlich erfolgten Trennung von dem\nBeklagten und insbesondere mit ihrem Desinteresse an der\nAutoleidenschaft ihres ehemaligen Freundes, des Beklagten, erklärt.\nInsgesamt hinterließ die Zeugin einen glaubwürdigen Eindruck.\n\n7\n\nAngesichts des somit nach Ansicht des Senats erbrachten\nNachweises des äußeren Bildes der Entwendung des BMW oblag es der\nKlägerin, den Gegenbeweis zu führen. Zwar sind an diesen\nGegenbeweis keine zu hohen Anforderungen zu stellen; es reicht\nvielmehr ein Indizienbeweis in erleichterter Form aus (BGH VersR\n1991, 1047; Stiefel/Hofmann a. a. O. m. w. N.). Vorliegend hat die\nKlägerin durchaus Umstände aufgezeigt und dargelegt, die für die\nVorspiegelung einer Entwendung sprechen könnten. Jedoch reichen\ndiese (auch) in ihrer Gesamtheit nicht aus, um hier von einer\nerheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls\nausgehen zu können. So ist es sicherlich ungewöhnlich, dass jemand,\nder Schulden hat, über das Wochenende einen PKW anmietet und ihn\nanschließend relativ wenig benutzt. Andererseits gibt es heute\ngerade in der jungen Generation genügend Autofahrer, denen die\nMöglichkeit, einmal mit einem solchen Auto durch die Gegend fahren\nzu können, viel wert ist. Hierzu gehört offenbar auch der Beklagte,\nwie aus den Bekundungen der Zeugin K. folgt. Diese hat hierzu\nangegeben, dass weder sie noch sonst jemand aus der Familie des\nBeklagten Verständnis für dessen Verhalten gehabt hätte.\n\n8\n\nAuch die Tatsache, dass an der Wohnungstür des Beklagten\nkeinerlei Aufbruchspuren vorhanden, andererseits die Fenster\ngeschlossen waren und von daher ein Eindringen von außen ungeklärt\ngeblieben ist, reicht weder allein noch im Zusammenhang mit anderen\nUngewöhnlichkeiten aus, um ein Vortäuschen der Entwendung\nausreichend wahrscheinlich zu machen. Denn der Beklagte hat durch\ndie Schilderung von Umständen, wie jemand in den Besitz eines\n(Nach)Schlüssels zu seiner Wohnung gelangt sein kann, zwar keine\nunbedingt naheliegende, jedoch auch nicht als ausgeschlossen zu\nbezeichnende Möglichkeit aufgezeigt, wie ein solches unbefugtes\nEindringen in seine Wohnung erfolgt sein kann. Zwar ist es wiederum\nungewöhnlich, dass dies Eindringen gerade dann erfolgte, als sich\ndie Möglichkeit bot, den BMW zu entwenden. Diese Ungewöhnlichkeit\nführt aber ebenfalls nicht dazu, dass deshalb eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit für das Vortäuschen der Entwendung spricht.\n\n9\n\nAuch die Tatsache, dass der Beklagte vorbestraft ist, reicht\nhier als Indiz nicht aus. Zwar ist anerkannt, dass sich der\nVersicherer (hier: der Vermieter) als Indiz auf ein unredliches\noder gar betrügerisches Verhalten des Versicherungsnehmers (hier:\nMieters) in früheren Fällen stützen kann; jedoch muss es sich\nhierbei um vergleichbare Fälle handeln (BGH VersR 93, 571; wN bei\nStiefel/Hofmann a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht\nerfüllt. Der (einzigen) Verurteilung des im übrigen nicht\nvorbestraften Beklagten lag vielmehr der versuchte Diebstahl von\nLederbekleidung zugrunde (646 Ds 113/97 AG Köln). Die ihm\nauferlegte Geldstrafe hat der Beklagte im übrigen zwischenzeitlich\nordnungsgemäß in Raten gezahlt.\n\n10\n\nNach alledem konnte die Berufung der Klägerin nur insoweit\nErfolg haben, als der Beklagte aus dem von ihm abschlossenen\nDiebstahlschutz zur Zahlung der dort für den Diebstahlsfall\nvereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 650,00 DM verpflichtet\nist.\n\n11\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist nur in Höhe von 4 % begründet,\nda der darüber hinausgehende von ihr geltend gemachte Zinsschaden\nbestritten ist und die Klägerin keinen Nachweis für einen höheren\nZinsschaden erbracht hat.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 91, 92 Abs. 2, 708\nNr.11, 711, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 45.590,36 DM\n\n14\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 44.940,36 DM\n\n15\n\nWert der Beschwer für die Beklagten: 650,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-19/19-u-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-19/19-u-198-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303074","retrieved":"2026-07-09 03:29:17.870528+00:00"}}