{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0116.9U127.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"9 U 127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 3/00 - wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.930,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mai 1999 zu zahlen und die Klägerin hinsichtlich der Gebührenforderungen des Rechtsanwalts H.M., W.straße 9, A., und hinsichtlich der Kostenforderungen der Gerichtskasse Aachen aus den Rechtsstreitigkeiten L. ./. H.-M. Sachversicherungs AG (Landgericht Aachen 8 O 181/99) und L. ./. V. (Landgericht Aachen 4 O 156/99) freizustellen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz\nfür die von ihr vor dem Landgericht Aachen geführten Prozesse L.\n./. H.-M. Sachversicherungs AG (8 O 181/99) und L. ./. V. (4 O\n156/99) aus dem zwischen den Parteien bestehenden\nVersicherungsvertrag.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1999\nerklärt, sie gewähre für beide Verfahren (und ein weiteres gegen\ndie B., über das kein Streit besteht) \"Kostenschutz im Rahmen der\nARB für eine Klage\". Es bedarf keiner Entscheidung, ob in der\nfraglichen Mitteilung bereits eine Deckungszusage lag, die bindende\nWirkung hat (vgl. dazu Prölss in Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 17\nARB 75 Rn. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob die\nAuffassung der Beklagten zutrifft, die das Schreiben dahin\nverstanden wissen will, daß nur für eine Klage in den drei von ihr\nim Betreff des Schreibens aufgelisteten Verfahren Rechtsschutz\nerteilt worden sein soll, denn die Beklagte ist verpflichtet,\nDeckungsschutz zu gewähren. Sie ist entgegen der von ihr\nvertretenen Auffassung nicht durch eine der Klägerin vorzuwerfende\nObliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 15\nAbs. 1 d, 2 ARB 75 leistungsfrei geworden.\n\nDie Beklagte sieht eine Obliegenheitsverletzung darin, daß die\nKlägerin zeitgleich in allen drei Angelegenheiten eine Klage beim\nLandgericht Aachen gegen die verschiedenen Versicherer einreichte,\nohne zuvor versucht zu haben, eine Erklärung der H.-M.\nSachversicherungs AG und der V. herbeizuführen, nach der diese auf\ndie Rechtsfolgen verzichten sollten, die sich daraus ergaben, daß\nsie Klagefristen nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt hatten. Der Vorwurf\nbetrifft also ein Verhalten der Klägerin nach Eintritt des\nVersicherungsfalls, der hier spätestens jeweils durch die Ablehnung\nvon Versicherungsschutz durch die H.-M. Sachversicherungs AG und\ndie V. eingetreten war (§ 14 Abs. 3 ARB). In dem bereits zitierten\nSchreiben der Beklagten vom 8. Februar 1999 folgte der Zusage von\n\"Kostenschutz\" eine Bitte um Überprüfung, \"ob hier ein\nMusterverfahren gegen die B. Versicherung geführt werden kann, da\ndiese die Angelegenheit federführend bearbeitet\". Abgesehen davon,\ndaß die in dem fraglichen Brief im weiteren Text gewählte\nTerminologie unzutreffend ist, denn es ist von einem\nherbeizuführenden Verzicht auf die \"Einrede der Verjährung\" die\nRede, war die Beklagte nicht berechtigt, von der Klägerin\nVerhandlungen mit der H.-M. Sachversicherung und der V. zu fordern,\nmit denen die Klägerin neben der B. zusätzliche\nUnfallversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Die Allgemeinen\nVertragsbedingungen sehen keine entsprechende Obliegenheit des\nVersicherungsnehmers vor.\n\nDie Berufung auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer\nObliegenheit setzt die ausdrückliche Vereinbarung einer\nentsprechenden Obliegenheit voraus, wobei die Vereinbarung wegen\nihrer besonderen Bedeutung klar und eindeutig formuliert sein muß.\nAus ihr muß deutlich hervorgehen, was mit der Obliegenheit vom\nVersicherungsnehmer verlangt wird (BGH VersR 1985, 979).\n\nHier kommt allein ein Verstoß gegen die sich aus § 15 Abs. 1 d)\nARB 75 ergebenden Obliegenheiten in Betracht. Ihnen läßt sich\njedoch keine Pflicht entnehmen, auf Verlangen des Versicherers vor\nErhebung einer Klage zunächst weitere Verhandlungen mit der\nGegenseite zu führen.\n\nEin Verstoß gegen § 15 Abs. 1 d) aa) ARB 75 kann der Klägerin\nnicht vorgeworfen werden. Die Beklagte hat von ihr nicht die\nErhebung einer Teilklage erwartet oder gar verlangt. Die\nInanspruchnahme nur eines von drei Versicherern kann der teilweisen\nGeltendmachung eines Anspruchs nicht gleichgestellt werden. Im\nübrigen hätte eine unterlassene Klage gegen die H.-M.\nSachversicherungs AG und die V. zwangsläufig dazu geführt, daß die\nWirkungen des § 12 Abs. 3 VVG eingetreten wären. Die Klägerin hätte\nallein wegen des Fristablaufs eventuelle Ansprüche verloren. Eine\nspätere Inanspruchnahme der beiden Versicherer hätte von vornherein\nkeine Aussicht auf Erfolg gehabt.\n\nEntsprechendes gilt für § 15 Abs. 1 d) bb) ARB 75. Es liegt auch\nkein Verstoß gegen die dort formulierte Obliegenheit vor. Die\nRechtskraft einer Entscheidung im Rechtsstreit gegen die B. konnte\nmit Rücksicht auf die auch von den beiden anderen Versicherern\ngesetzte Frist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht abgewartet werden, ohne\ndaß die Interessen der Klägerin \"unbillig beeinträchtigt\" (vgl. §\n15 Abs. 1 d) ARB 75) wurden.\n\nAuch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 kann nicht\nbejaht werden. Die Vorschrift verpflichtet den Versicherungsnehmer,\nkostenauslösende Maßnahmen, insbesondere auch die Erhebung von\nKlagen \"mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was\neine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte.\" Die\nAbstimmung mit dem Versicherer ist hier erfolgt. Es genügt, ihm die\nvorgesehene Maßnahme mitzuteilen und seine Stellungnahme\nabzuwarten. Die Obliegenheit verlangt nicht, mit der Klageerhebung\nbis zur Zustimmung des Versicherers zu warten (OLG Hamm VersR 1991,\n806). Darüber hinausgehende Handlungen, wie sie hier von der\nKlägerin erwartet wurden, können dem Versicherungsnehmer nach dem\nInhalt der maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die\nRechtsschutz-Versicherung nicht aufgebürdet werden. Auch die\nPflicht, die Entstehung unnötiger Kosten zu vermeiden, ist nach dem\nText des § 15 Abs. 1 d) cc) ARB nur darauf gerichtet, Handlungen zu\nunterlassen, nicht aber darauf, Handlungen vorzunehmen. Ein\nschlichtes Unterlassen (hier: der Klageerhebungen) wurde aber von\nder Klägerin nicht erwartet und durfte ihr auch nicht zugemutet\nwerden. Vielmehr sollte sie vor der Erhebung der Klagen weiter\ntätig werden. Eine entsprechende Pflicht ist den Bedingungen jedoch\nnicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob das Ansinnen der Beklagten\nder Klägerin zuzumuten war, kommt es nicht an.\n\nSoweit die Klägerin in den Prozessen gegen die H.-M.\nSachversicherungs AG und die V. bereits Kosten gezahlt hat - dies\ngilt für die Gerichtskosten von zweimal 1.965,00 DM - sind diese\nvon der Beklagten zu erstatten. Im übrigen ist die Klägerin\nantragsgemäß von weiteren eventuellen Ansprüchen der Gerichtskasse\nund ihres Prozeßbevollmächtigten freizustellen.\n\nDie zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin gemäß den §§ 286, 288\nBGB a.F. zu.\n\nAnlaß, die Revision gegen die Entscheidung des Senats\nzuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche\nBedeutung, und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes ab (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO).\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer der Beklagten: 10.930 DM (3.930 DM + 7.000 DM)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-16/9-u-127-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-16/9-u-127-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:54.514089+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2001-01-16/9-u-127-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"9. 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