{"status":"available","doknr":"OLD303128","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0115.27WF1.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"27 WF 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat\nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB\nkann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts\nentscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher\nregeln. Das Familiengericht übt seine Regelungsbefugnis auf Antrag\noder von Amts wegen aus. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil und\nder Personensorgeberechtigte sich über das Ob und Wie des\npersönlichen Umgangsrecht nicht einigen können und auch nur zum\nZwecke der späteren Erzwingbarkeit gem. § 33 FGG eine\nGerichtsentscheidung wünschen, kann jeder von ihnen den Erlass\neiner Umgangsregelung beim Familiengericht beantragen\n(Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 Rz. 21). Die\nUmgangsbefugnis trägt, wie das Elternrecht im Ganzen, den Charakter\neines Pflichtrechts. Darauf beruht die Regelungsmacht des\nFamiliengerichts, das den Umgang eines Elternteils im Interesse des\nKindeswohls einerseits beschränken oder sogar ausschließen,\nandererseits im Interesse des Kindes auch gegen einen\ngleichgültigen Elternteil anordnen kann (Schwab, Hdb. des\nScheidungsrechts, 4. Aufl., III Rz. 222).\n\n4\n\nDieser Regelungsbefugnis steht nicht entgegen, dass - wie das\nAmtsgericht meint - das Umgangsrecht des Kindes nach § 1684 Abs. 1\nBGB nicht zu einem gerichtlich durchsetzbaren Recht ausgestaltet\nworden. So weit sich das Amtsgericht für seine Auffassung auf die\nKommentierung bei Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB,\n59.Auflage, § 1626 Rz. 25 und die BT-Drucksache 13/4899 S. 68 f\nstützt, ist dem entgegenzuhalten, dass der dem zu Grunde liegende\nRegierungsentwurf nicht Gesetz geworden ist. Schon nach dem\nWortlaut des § 1684 Abs. 1 BGB ist das Recht des Kindes auf Umgang\nmit jedem Elternteil und die Pflicht und das Recht jeden\nElternteils zum Umgang mit dem Kind als ein durchsetzbares Recht\nanzusehen. Die Schaffung eines Umgangsrechts des Kindes in § 1684\nAbs. 1 BGB ruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses, der\neinen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen hat. Zur Begründung\ndes Umgangsrecht des Kindes führt der Rechtsausschuss aus\n(BT-Drucksache 13/8511 Seite 74):\n\n5\n\n\" Der Rechtsausschuss hat das Umgangsrecht auch als subjektives\nRecht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet. Neben\ndem Umgangsrecht der Eltern hat der Rechtsausschuss\nkorrespondierend zum Recht des Kindes eine Pflicht der Eltern zum\nUmgang mit ihrem Kind formuliert. Das gesetzliche Umgangsrecht soll\nEltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade\nwenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das\nWohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat.\"\n\n6\n\nWeiter heißt es in der BT-Drucksache unter 2.c) zur Durchsetzung\ndes Umgangsrechts:\n\n7\n\n\" Der Ausschuss hat sich in seinen Beratungen intensiv mit der\nFrage auseinander gesetzt, wie die Durchsetzung von Umgangsrechten\nverbessert werden kann. Er hält es für außerordentlich\nunbefriedigend, das Umgangsregelungen leer- laufen, weil entweder\nder Elternteil, der verpflichtet ist, den Umgang zu ermöglichen,\nsich sperrt oder derjenige, der den Umgang wahrnehmen soll, sich\ndem entzieht. Die Ausschussmehrheit hat einen Ausschluss der\nVollstreckung in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf nicht\nfür vertretbar gehalten ... Die Ausschussmehrheit hält es ...für\nden besseren Weg, dem Kind ein eigenes Umgangsrecht einzuräumen,\ndas es - insoweit abweichend von der Lösung des Bundesrates -\nunabhängig von einer Altersgrenze geltend machen kann und dessen\nDurchsetzbarkeit auch nicht ausgeschlossen sein soll.\"\n\n8\n\nDementsprechend wird in der Literatur (Schwab, Hdb. des\nScheidungsrechts, 4.Auflage, III Rz. 288) aus dem subjektiven Recht\ndes Kindes auf Umgang die Möglichkeit der gerichtlichen\nGeltendmachung abgeleitet.\n\n9\n\nDass die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu\nverurteilen, ein Umgangsrecht wahrzunehmen, steht der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entgegen, da das\nFamiliengericht gehalten ist, sofern überhaupt ein bestimmter\nAntrage für erforderlich gehalten wird, auf einen sachgemäßen\nAntrag hinzuwirken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-15/27-wf-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-15/27-wf-1-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303128","retrieved":"2026-07-09 03:29:22.856187+00:00"}}