{"status":"available","doknr":"OLD303131","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0115.16WX140.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-15","aktenzeichen":"16 Wx 140/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1\nZiffer 1, 45 Abs. 1 WEG; 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG),\nhat in der Sache jedoch - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs -\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsteller können von der Antragsgegnerin aufgrund der\ndurch bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse gebilligten\nEinzelabrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 insgesamt\n2.468,04 DM (1997: 1.334,14 DM; 1998: 987,09 DM; 1999: 146,81 DM)\nverlangen (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3, 5 WEG). Insoweit hält die\nEntscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand (§§\n27 FGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nSoweit die Einzelabrechnung für das Jahr 1997 einen Fehlbetrag\naus der vorherigen Abrechnung in Höhe von 781,25 DM enthält, was\ndie Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, ist der\nSchuldsaldo von 1.334,14 DM dennoch wirksam festgestellt. Zwar darf\ngrundsätzlich das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht\nGegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein,\nweil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im\nabzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die gemäß § 28 Abs. 1 S. 2\nZiffer 1 WEG allein in die Jahresabrechnung einzustellen sind (vgl.\nBeschluss des Senates vom 7. Juni 2000 - 16 Wx 39/00 m. w. N.).\nDennoch kann ein Fehlbetrag aus einem Vorjahr in die\nBeschlussfassung einbezogen werden und damit der\nEigentümerbeschluss Grundlage für einen Zahlungsanspruch sein,\nsofern er nicht auf Anfechtung hin für ungültig erklärt wird (vgl.\nSenat a. a. O.; Bay. ObLG NZM 2000, 52 m. w. N.). Ob eine solche\nEinbeziehung gewollt ist, ist durch Auslegung des Beschlusses über\ndie Jahresabrechnung zu ermitteln. Vorliegend ist der\nVorjahressaldo in die notwendigen Bestandteile der Jahresabrechnung\neinbezogen worden. Daraus ergibt sich, dass einer Einbeziehung in\ndie Abrechnung 1997 nicht nur nachrichtliche Bedeutung zukommen,\nsondern der Vorjahressaldo den tatsächlichen Ausgaben des Jahres\n1997 gleichgestellt und wie dieser Beschlussgegenstand sein sollte.\nDies gilt auch für den Fall, dass für die Antragsgegnerin der\nAbrechnungsrückstand aus dem Vorjahr neu begründet, d. h. hierüber\nvon den Wohnungseigentümern erstmals ein Beschluss gefasst worden\nsein sollte. Auch wenn bei dieser Fallgestaltung der\nAbrechnungsbeschluss unterschiedliche Bedeutung gegen die\nAntragsteller und die Antragsgegnerin haben würde, weil gegen die\nAntragsteller lediglich die Abrechnungsspitze ergänzend festgelegt,\ngegen die Antragsgegnerin darüber hinaus ein Abrechnungsrückstand\nneu begründet würde (vgl. hierzu BGH NZM 1999, 1101 ff., 1103),\nsind nach dem Wortlaut des Protokolls über die Beschlussfassung vom\n24. April 1998 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die\nWohnungseigentümer eine solche Wirkung nicht hätten herbeiführen\nwollen. Einwendungen gegen die Einbeziehung der früheren\nWohngeldschuld hätte die Antragsgegnerin deshalb im\nBeschlussanfechtungsverfahren gemäß der §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr.\n4 WEG geltend machen müssen, was nicht geschehen ist.\n\n5\n\nDies gilt auch für die Beanstandung der Antragsgegnerin, dass in\nden Einzelabrechnungen entgegen § 13 Abs. 2 der maßgeblichen\nTeilungserklärung die Kosten für Wasser, Kanal, Strom und\nMüllabfuhr nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Anzahl\nder im Hause lebenden Personen umgelegt worden seien. Ein Beschluss\nüber eine konkrete Jahresabrechnung, der ein falscher\nKostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt, ist nicht nichtig,\nsondern lediglich anfechtbar. Er erwächst daher in Bestandskraft,\nwenn er - wie hier - nicht fristgerecht angefochten wird (vgl. BGH,\nBeschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99; BGH NJW 1994, 1866\nff., 1868; Kümmel ZWE 2000, 387 ff., 388; Wenzel ZWE 2000, 2 ff.,\n7). Durch den Beschluss über die konkrete Jahresabrechnung wird der\nvereinbarte Kostenverteilungsschlüssel nicht generell abgeändert,\nsondern die Regelung der Gemeinschaftsordnung wird lediglich für\nein Jahr fehlerhaft ausgefüllt. Nichtig ist demgegenüber ein\nBeschluss, der die Änderung des einer Mehrheitsentscheidung\nentzogenen gesetzlichen oder vereinbarten\nKostenverteilungsschlüssels zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. September 2000, V ZB 58/99; Kümmel a. a. O.; Wenzel a. a. O.).\nDass vorliegend der generelle Kostenverteilungsschlüssel durch\nMehrheitsentscheidung für die Zukunft abgeändert worden ist, kann\ndem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnommen werden. Hierfür\nreicht allein die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 1997\nbis 1999 nicht aus.\n\n6\n\nDa die Beschlüsse über die Jahresabrechnung 1997 bis 1999\nbestandskräftig geworden sind, sind die darin festgesetzten\nZahlungsverpflichtungen der einzelnen Wohnungseigentümer\nverbindlich, so dass die Antragsgegnerin die fehlerhafte Berechnung\nihrer Hausgeldzahlungen nicht mehr mit Erfolg rügen kann.\n\n7\n\nZu korrigieren ist allerdings die Entscheidung des Landgerichts\nüber den Zinsanspruch der Antragsteller und zwar im Hinblick\ndarauf, dass die Wohngeldvorauszahlungen lediglich bis zur\nBeschlussfassung über die jeweilige Jahresabrechnung geschuldet\nwerden und für den Saldo aus der Jahresabrechnung Zinsen entweder\naus dem Gesichtspunkt des Verzuges oder ab Rechtshängigkeit\nverlangt werden können, wobei der Schriftsatz der Antragsteller vom\n29. September 1999 den Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsgegnerin erst am 25. Januar 2000 zugestellt worden ist.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 47\nAbs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der weitgehend\nunterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens\naufzuerlegen. Im übrigen besteht auch hier keine Veranlassung, von\ndem Grundsatz abzuweichen, dass im Wohnungseigentumsverfahren jeder\nBeteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen\nhat.\n\n9\n\nDer Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n2.468,04 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-15/16-wx-140-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-15/16-wx-140-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303131","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.114596+00:00"}}