{"status":"available","doknr":"OLD303139","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.6U139.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"6 U 139/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein eingetragener Verein, deren Mitglieder\nVerbände und Vereinigungen zur Förderung des lauteren Wettbewerbs\nsind.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt in R. ein großes Einrichtungshaus.\n\n4\n\nIm Herbst des Jahres 1999, in dem die Voraussetzungen des § 7\nAbs.3 Ziff.2 UWG für einen Jubiläumsverkauf nicht vorlagen, warb\ndie Beklagte zunächst u.a. mit den Aussagen \"Über 30 Jahre\nRabatte beim Größten\" und \"Das größte Geburtstagsfest\nDeutschlands vom 22.9. bis 6.10.1999\", die Gegenstand eines\nvorangegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nwaren.\n\n5\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem das\nVerfügungsverfahren 84 O 71/99 LG Köln vorangegangen ist, ist ein\nam 20. 9. 1999 in diversen Anzeigenblättern verteilter mehrseitiger\nFarbprospekt, der sich im Original als lose Anlage 6 bei den Akten\nbefindet und in schwarz/weiß Kopie Bestandteil des Klageantrags\nist.\n\n6\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei der\nProspektwerbung um die Ankündigung einer Sonderveranstaltung im\nSinne des § 7 Abs.1 UWG, und hat b e a n t r a g t,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, wie\nnachstehend wiedergegeben eine Sonderveranstaltung anlässlich eines\nJubiläums des Geschäftes, dessen Jahreszahl nicht durch 25 teilbar\nist, anzukündigen und/ oder ankündigungsgemäß eine derartige\nVerkaufsveranstaltung durchzuführen:\n\n8\n\nEs folgte eine verkleinerte\nausschnittweise schwarz-weiß Kopie des erwähnten Prospektes.\n\n9\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat der Klägerin die Prozessführungsbefugnis\nabgesprochen und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen\neiner unzulässigen Sonderveranstaltung lägen nicht vor.\n\n12\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG erfülle, sei teilweise gerichtsbekannt und im übrigen zu\nvermuten. In der Sache stelle sich die Werbung aus der maßgeblichen\nSicht des Verkehrs so dar, dass aus Anlass des Geburtstages bei\neiner Fülle von Artikeln zeitlich befristete Sonderpreise gelten\nwürden, weswegen es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung\nhandele.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt\ndie Beklagte vor:\n\n14\n\nDer Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG reiche nicht aus, insbesondere sei nicht vorgetragen,\ndass sie im Sinne der Vorschrift personell, sachlich und finanziell\nhinreichend ausgestattet sei. In der Sache wiederholt und vertieft\ndie Beklagte ihre Auffassung, eine Sonderveranstaltung im Sinne des\n§ 7 Abs.1 UWG sei nicht beworben worden. Soweit Preise herabgesetzt\nworden seien, handele es sich um Sonderangebote. Die beworbenen\nSonderangebote stellten angesichts einer Anzahl von 379\nverschiedenen von ihr vertriebenen Waren einen ganz geringen\nBruchteil des Sortiments dar.\n\n15\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n16\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln - 33 O 139/00 - vom 30.45.2000 die Klage\nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n18\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, dass der Urteilsausspruch wie im obigen\nUrteilstenor geschehen neu gefasst wird.\n\n19\n\nSie verweist zur Frage seiner hinreichenden Ausstattung auf den\nUmstand, dass sie - was unstreitig ist - keine Abmahnkosten erhebe,\nund bezieht sich zu ihrer Prozessführungsbefugnis im übrigen erneut\nauf ihre als Anlage K 4 schon in erster Instanz angeführte\nMitgliederliste. In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin\nihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt dem landgerichtlichen\nUrteil bei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt\nhat.\n\n23\n\nA\n\n24\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin\ngem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den vorliegenden Prozess zu\nführen. Sie verfügt über eine hierfür ausreichende Zahl von\nMitgliedern, die auf demselben Markt Waren gleicher oder verwandter\nArt vertreiben wie die Beklagte.\n\n25\n\nDurch die - unbestrittene - Mitgliedschaft der in der Anlage K 4\naufgeführten Verbände und Institutionen erfüllt die Klägerin die\nfür die Prozessführungsbefugnis in § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nfestgeschriebenen Anforderungen. Das gilt mit Blick auf die\numfassende Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammern\nzunächst ohne weiteres hinsichtlich der erforderlichen\nVerwandtschaft der vertriebenen Waren. Ebenso sind die aufgeführten\n- zahlenmäßig bei weitem ausreichenden - Mitglieder auf demselben\nräumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Dieser ist weit zu fassen,\nweil die Beklagte sich als \"das größte Einrichtungshaus im\nRheinland\" bezeichnet.\n\n26\n\nDie Klägerin ist auch nach ihrer personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung im Stande, die Verfolgung gewerblicher\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür spricht angesichts der\nBreite und Vielschichtigkeit ihrer Mitgliederstruktur zunächst eine\nVermutung. Diese wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin\n- wie sie unwidersprochen vorträgt - in der Vergangenheit in\nVerfolg ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine Vielzahl von\ngerichtlichen Verfahren betreiben konnte und betrieben hat.\nÜberdies ist sie hierzu sogar in der Lage, ohne Abmahnkosten\ngeltend zu machen, was entgegen der Auffassung der Beklagten\nebenfalls belegt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung dieser\nInteressen personell, sachlich und finanziell hinreichend\nausgestattet ist.\n\n27\n\nB\n\n28\n\nDie mithin zulässige Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das\nLandgericht die angegriffene Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs.1\nUWG untersagt.\n\n29\n\nDurch den beanstandeten Prospekt wird eine Verkaufsveranstaltung\nbeworben, die außerhalb des regelmäßigen Geschäfstverkehrs liegt,\nder Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der\nGewährung besonderer Kaufvorteile erweckt. Diese Bewerbung und die\nDurchführung der Veranstaltung sind daher gem. § 7 Abs.1 UWG\nuntersagt. Es handelt sich entgegen der Behauptung der Beklagten\nnicht um die - gem. § 7 Abs.2 UWG zulässige - Ankündigung einer\nAnzahl von Sonderangeboten, sondern darum, dass aus der\nmaßgeblichen Sicht des Verkehrs für die Zeit des\n\"Geburtstagsfestes\" die Preise für zumindest einen wesentlichen\nTeil des Sortiments durchgängig reduziert waren und mithin eine\nSonderveranstaltung im vorstehenden Sinne durchgeführt wurde.\n\n30\n\nEs trifft zu, dass nicht jede Geburtstagswerbung, die nicht\ndurch die hier nicht einschlägige Bestimmung des § 7 Abs.3 Ziff.2\nUWG privilegiert ist, eine unerlaubte Sonderveranstaltung\ndarstellt. Insbesondere ist es dem Werbenden erlaubt, auch aus\nAnlass seines \"Geburtstages\" auf besonders günstige Preise\nhinzuweisen. Das setzt aber voraus, dass es sich um dauerhaft\ngeforderte Preise handelt und nicht um solche, die gerade aus\nAnlass des Geburtstages herabgesetzt sind und in ihrer Gesamtheit\nden Eindruck eines Verkaufes weiter Teile des Sortiments zu\nSonderpreisen erwecken, die gerade nur im Hinblick auf den\nGeburtstag zeitlich begrenzt gelten (vgl. BGH WRP 99,1159,1161 -\n\"RUMMS!\"; WRP 99,1163,1166 - \"Wir dürfen nicht feiern\"). Dieser\nEindruck wird indes durch den angegriffenen Prospekt\nhervorgerufen.\n\n31\n\nDer gesamte Prospekt wird geprägt von dem Hinweis, dass die\nBeklagte Geburtstag feiere und aus diesem Grunde die Preise\ngenerell herabgesetzt seien. Schon auf der Titelseite findet sich\ndie blickfangmäßige, diese zur Hälfte ausfüllende Aussage\n\"GEBURTSTAG BEIM GRÖSSTEN\" und ist für das einzige dort beworbene,\nebenfalls hervorgehoben dargestellte Produkt, eine Polstergarnitur,\nunter Angabe eines durchgestrichenen Preises ein Sonderpreis\nausgewiesen, von dem es ausdrücklich heißt, er gelte nur bis zum\n6.10.99. Der bereits so hervorgerufene Eindruck eines\nSonderverkaufes aus Anlass des \"Geburtstages\" wird auf der ersten\nDoppelseite durch die Werbeaussage bestätigt, die den Gegenstand\ndes Verfahrens bildet. Bereits ungeachtet der noch anzusprechenden\nPreisherabsetzungen im Einzelnen versteht der Verkehr aufgrund\ndieser Aufmachung des Prospektes die Werbung dahin, dass die\nBeklagte nicht die Preise einzelner Produkte als Sonderangebote,\nsondern insgesamt die Preise zumindest wesentlicher Teile seines\nSortiments zeitlich befristet herabgesetzt hat, und zwar nicht aus\nGründen, die mit der einzelnen Ware zusammenhängen, sondern allein\nwegen des \"Geburtstages\". Dieser Eindruck wird durch die weiteren -\nebenfalls von der streitgegenständlichen bzw. der von der\nTitelseite wiederholten Aussage beherrschten - Seiten des\nProspektes bestätigt, auf denen ausschließlich Waren zu auf die\nbeschriebene Weise auf den 6.10.1999 befristeten Sonderpreisen\nangeboten werden. Der Verkehr hat schon deswegen keinen Anlass\nanzunehmen, es handele sich lediglich um Sonderangebote, weil kein\neinziges Produkt zu regulären Preisen angeboten wird und der\nProspekt auch nicht etwa nur einzelne Warengruppen erfasst, sondern\nmit Polstergarnituren, Schränken und sonstigen Möbeln sowie Lampen\nund Teppichen die für Einrichtungshäuser typischen Branchen\nerfasst. Vor diesem Hintergrund ändert auch der Umstand nichts an\nder Beurteilung, dass es sich bei den angebotenen Waren nur um\neinen Teil des Sortiments der Beklagten handelt. Das gilt\ninsbesondere angesichts des Umstandes, dass der Prospekt mit etwa\n80 auf die beschriebene Weise beworbenen Produkten keineswegs nur\neinen kleinen Bruchteil der Angebotspalette der Beklagten enthält.\nÜberdies wird der Verkehr, soweit er angesichts der Werbung mit der\nBezeichnung \"Das größte Einrichtungshaus im Rheinland\" tatsächlich\neine weitaus größere Angebotspalette erwartet, als sie in dem\nstreitgegenständlichen Prospekt aufgeführt ist, angesichts der\nbeschriebenen Aufmachung - ohne dass es hierauf für die Beurteilung\nnoch maßgeblich ankäme - die in dem Prospekt dargestellten Angebote\nals Beispiele auffassen und annehmen, dass auch weitere, aus\nPlatzgründen in den Prospekt nicht aufgenommenen Waren aus Anlass\ndes Geburtstagfestes zu Sonderpreisen abgegeben werden.\n\n32\n\nDer nach allem vorliegende Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG ist auch\nim Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb\nwesentlich zu beeinträchtigen. Das bedarf angesichts der Größe der\nBeklagten keiner Begründung, zumal diese selbst das nicht in Abrede\nstellt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung\ndes Klageantrags im Termin zur Berufungsverhandlung war lediglich\nredaktioneller Natur und stellt insbesondere keine teilweise\nRücknahme der Klage dar, die Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin\nhaben müsste.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n36\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/6-u-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/6-u-139-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303139","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.781787+00:00"}}