{"status":"available","doknr":"OLD303138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.6U114.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"6 U 114/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein seit dem Jahre 1913 in dem Vereinsregister\neingetragener Verein, dessen Mitglieder Gewerbetreibende und\nVerbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen u.a.\ngegen das UWG sind. Seine Prozessführungsbefugnis ist in der\nVergangenheit, und zwar auch nach der Neufassung des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG im Jahre 1994, mehrfach höchstrichterlich bestätigt\nworden.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt in R. ein großes Einrichtungshaus. Im\nHerbst des Jahres 1999, in dem die Voraussetzungen des § 7 Abs.3\nZiff.2 UWG für einen Jubiläumsverkauf nicht vorlagen, warb sie\nzunächst u.a. mit den Aussagen \"Über 30 Jahre Rabatte beim\nGrößten\" und \"Das größte Geburtstagsfest Deutschlands vom 22.9.\nbis 6.10.1999\", die Gegenstand eines vorangegangenen, nicht von dem\nKläger betriebenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung waren.\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem das\nVerfügungsverfahren 31 O 938/99 LG Köln vorangegangen ist, ist ein\nam 20. 9.1999 in diversen Anzeigenblättern verteilter mehrseitiger\nFarbprospekt, der sich im Original als Anlage 6 in den Akten des\nParallelverfahrens 6 U 139/00 OLG Köln = 84 O 8/00 LG Köln befindet\nund in schwarz/weiß Kopie Bestandteil des Klageantrags im\nvorliegenden Verfahren ist.\n\n5\n\nDer Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei der\nProspektwerbung um die Ankündigung einer Sonderveranstaltung im\nSinne des § 7 Abs.1 UWG und hat sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6\nMonaten zu unterlassen,\n\n7\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken wie auf den nachfolgenden Seiten 4-11 dieses\nUrteils wiedergegeben anzukündigen:\n\n8\n\n\"Die große Geburtstagsfeier in\nDeutschland\n\n9\n\nnur noch...\"\n\n10\n\nin Verbindung mit dem Angebot von\nArtikeln unter Gegenüberstellung eines höheren, durchgestrichenen\nPreises mit einem niedrigeren Preis, der als \"Sonderpreis nur\ngültig bis...\" bezeichnet ist,\n\n11\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nKANZLEI:\n\n14\n\nBITTE ABLICHTUNG VON BLATT 3-10\nFERTIGEN, ALS SEITEN 4-11 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN\nANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.\n\n15\n\nACHTUNG: WENN DIE SEITEN NICHT LESBAR\nKOPIERT WERDEN KÖNNEN; BITTE AUS DER PARALLELSACHE 6 U 139/00 DIE\nDORT LOSE IN DER AKTE BEFINDLICHE ANLAGE 6 (NICHT K 3) ALS VORLAGE\nVERWENDEN.\n\n16\n\nDie Beklagte hat dem Kläger die Prozessführungsbefugnis\nabgesprochen und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen\neiner unzulässigen Sonderveranstaltung lägen nicht vor.\n\n17\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG erfülle, sei gerichtsbekannt und die Werbung stelle sich\naus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs so dar, dass aus Anlass des\nGeburtstages bei einer Fülle von Artikeln zeitlich befristete\nSonderpreise gelten würden, weswegen es sich um eine unzulässige\nSonderveranstaltung handele.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt\ndie Beklagte vor:\n\n19\n\nDer Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG reiche nicht aus, zumal Entscheidungen aus der\nVergangenheit nicht belegen könnten, dass diese auch jetzt noch\nerfüllt seien.\n\n20\n\nIn der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre\nAuffassung, eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG sei\nnicht beworben worden. Soweit Preise herabgesetzt worden seien,\nhandele es sich um Sonderangebote. Die beworbenen Sonderangebote\nstellten angesichts einer Anzahl von 379 verschiedenen von ihr\nvertriebenen Waren einen ganz geringen Bruchteil des Sortiments\ndar.\n\n21\n\nDie Beklage b e a n t r a g t sinngemäß,\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln - 33 O 139/00 - vom 30.45.2000 die Klage\nabzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr benennt einzelne Mitglieder, und zwar u.a.\nEinzelhandelverbände und Einrichtungshäuser, namentlich. Wegen\nseines Vortrags hierzu im Einzelnen wird auf die Ausführungen auf\nden Seiten 2-4 der Berufungserwiderung Bezug genommen. In der Sache\nwiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, tritt dem\nlandgerichtlichen Urteil bei und bestreitet die Behauptungen der\nBeklagten über die Anzahl der Waren in ihrem Sortiment.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze und die Akten des Parallelverfahrens 6 U\n139/00 OLG Köln = 84 O 8/00 LG Köln Bezug genommen, die sämtlich\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt\nhat.\n\n29\n\nA\n\n30\n\nDie Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Kläger\ngem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den vorliegenden Prozess zu\nführen. Der Kläger verfügt über eine hierfür ausreichende Zahl von\nMitgliedern, die auf demselben Markt Waren gleicher oder verwandter\nArt vertreiben wie die Beklagte.\n\n31\n\nBereits der BGH hat - und zwar gemessen an den im Jahre 1994\ngeänderten Anforderungen der Vorschrift - in den Entscheidungen WRP\n96,1097 f - \"Preistest\" - WRP 98,301 f - \"Geburtstags-Angebot\" -\nfestgestellt, dass der Kläger über eine hinreichende Anzahl an\nMitgliedern verfüge. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren.\nAus der Entscheidung \"Preistest\" ergibt sich, dass die führenden\nWarenhausunternehmen zu den Mitgliedern des Klägers gehören. In der\nEntscheidung \"Geburtstags-Angebot\" ist ergänzend angeführt, dass\nneben acht rheinischen Einzelhandelsverbänden auch die IHK D.\nMitglied des Klägers ist. Durch die Mitgliedschaft dieser\nUnternehmen bzw. Institutionen erfüllt der Kläger die für die\nProzessführungsbefugnis in § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG festgeschriebenen\nAnforderungen. Das gilt mit Blick auf die Breite des Angebotes in\nWarenhäusern und auf die umfassende Interessenvertretung der\nIndustrie- und Handelskammer zunächst ohne weiteres hinsichtlich\nder erforderlichen Verwandtschaft der vertriebenen Waren. Ebenso\nsind die aufgeführten - zahlenmäßig ohne weiteres ausreichenden -\nMitglieder auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig.\nDieser ist weit zu fassen, weil die Beklagte sich als \"das größte\nEinrichtungshaus im Rheinland\" bezeichnet.\n\n32\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich\nan diesem Mitgliederstand maßgebliches geändert hätte, zumal der\nKläger beispielhaft die auf S.2 der Berufungserwiderung\naufgeführten, teils namhaften Einrichtungs- und Warenhäuser und die\na.a.O. auf S.3 aufgelisteten Einzelhandelsverbände sowie die\nLandesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des\nEinzelhandels D. zu seinen Mitgliedern zählt.\n\n33\n\nDer Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung im Stande, die Verfolgung gewerblicher\nInteressen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür spricht angesichts der\nBreite und Vielschichtigkeit seiner Mitgliederstruktur zunächst\neine Vermutung. Diese wird überdies dadurch bestätigt, dass der\nKläger - wie er unwidersprochen vorträgt - in der Vergangenheit\neine Vielzahl von Verfahren bis in die Revisionsinstanz betreiben\nkonnte und betrieben hat. Die Beklagte hat zudem in der\nBerufungsverhandlung eingeräumt, dass der Kläger seine\nsatzungsgemäßen Interessen bundesweit gerichtlich und\naußergerichtlich verfolge. Dies belegt indes, dass er zur\nWahrnehmung dieser Interessen personell, sachlich und finanziell\nhinreichend ausgestattet ist.\n\n34\n\nB\n\n35\n\nDie mithin zulässige Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das\nLandgericht die angegriffene Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs.1\nUWG untersagt.\n\n36\n\nDie zur Abgrenzung zwischen gem. § 7 Abs.2 UWG zulässigen\nSonderangeboten einerseits und gem. § 7 Abs.1 UWG unzulässigen\nSonderveranstaltungen andererseits maßgeblichen Kriterien hat die\nKammer unter zutreffender Wiedergabe der einschlägigen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung speziell zur Geburtstagswerbung\ndargelegt. Ebenso zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass die\nstreitgegenständliche Werbung nicht einzelne Sonderangebote,\nsondern einen Sonderverkauf bewirbt, der die Kriterien des § 7\nAbs.1 UWG erfüllt. Die Begründung des Landgerichts, auf die gem. §\n543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, hält den Angriffen der Berufung\nstand.\n\n37\n\nEs trifft zu, dass nicht jede Geburtstagswerbung, die nicht\ndurch die hier nicht einschlägige Bestimmung des § 7 Abs.3 Ziff.2\nUWG privilegiert ist, eine unerlaubte Sonderveranstaltung\ndarstellt. Insbesondere ist es dem Werbenden erlaubt, auch aus\nAnlass seines \"Geburtstages\" auf besonders günstige Preise\nhinzuweisen. Das setzt aber voraus, dass es sich um dauerhaft\ngeforderte Preise handelt und nicht um solche, die gerade aus\nAnlass des Geburtstages herabgesetzt sind und in ihrer Gesamtheit\nden Eindruck eines Verkaufes weiter Teile des Sortiments zu\nSonderpreisen erwecken, die gerade nur im Hinblick auf den\nGeburtstag zeitlich begrenzt gelten (vgl. BGH WRP 99,1159,1161 -\n\"RUMMS!\"; WRP 99,1163,1166 - \"Wir dürfen nicht feiern\"). Dieser\nEindruck wird indes durch den angegriffenen Prospekt\nhervorgerufen.\n\n38\n\nDer gesamte Prospekt wird geprägt von dem Hinweis, dass die\nBeklagte Geburtstag feiere und aus diesem Grunde die Preise\ngenerell herabgesetzt seien. Schon auf der Titelseite findet sich\ndie blickfangmäßige, diese zur Hälfte ausfüllende Aussage\n\"GEBURTSTAG BEIM GRÖSSTEN\" und ist für das einzige dort beworbene,\nebenfalls hervorgehoben dargestellte Produkt, eine Polstergarnitur,\nunter Angabe eines durchgestrichenen Preises ein Sonderpreis\nausgewiesen, von dem es ausdrücklich heißt, er gelte nur bis zum\n6.10.99. Der bereits so hervorgerufene Eindruck eines\nSonderverkaufes aus Anlass des Geburtstages wird auf der ersten\nDoppelseite durch die Werbeaussage bestätigt, die den Gegenstand\ndes Verfahrens bildet. Bereits ungeachtet der noch anzusprechenden\nPreisherabsetzungen im Einzelnen versteht der Verkehr aufgrund\ndieser Aufmachung des Prospektes die Werbung dahin, dass die\nBeklagte nicht die Preise einzelner Produkte als Sonderangebote,\nsondern insgesamt die Preise zumindest wesentlicher Teile seines\nSortiments zeitlich befristet herabgesetzt hat, und zwar nicht aus\nGründen, die mit der einzelnen Ware zusammenhängen, sondern allein\nwegen des \"Geburtstages\". Dieser Eindruck wird durch die weiteren -\nebenfalls von der streitgegenständlichen bzw. der von der\nTitelseite wiederholten Aussage beherrschten - Seiten des\nProspektes bestätigt, auf denen ausschließlich Waren zu auf die\nbeschriebene Weise auf den 6.10.1999 befristeten Sonderpreisen\nangeboten werden. Der Verkehr hat schon deswegen keinen Anlass\nanzunehmen, es handele sich lediglich um Sonderangebote, weil kein\neinziges Produkt zu regulären Preisen angeboten wird und der\nProspekt auch nicht etwa nur einzelne Warengruppen erfasst, sondern\nmit Polstergarnituren, Schränken und sonstigen Möbeln sowie Lampen\nund Teppichen die für Einrichtungshäuser typischen Branchen\nerfasst. Vor diesem Hintergrund ändert auch der Umstand nichts an\nder Beurteilung, dass es sich bei den angebotenen Waren nur um\neinen Teil des Sortiments der Beklagten handelt. Das gilt\ninsbesondere angesichts des Umstandes, dass der Prospekt mit etwa\n80 auf die beschriebene Weise beworbenen Produkten keineswegs nur\neinen kleinen Bruchteil der Angebotspalette der Beklagten enthält.\nÜberdies wird der Verkehr, soweit er angesichts der Werbung mit der\nBezeichnung \"Das größte Einrichtungshaus im Rheinland\" tatsächlich\neine weitaus größere Angebotspalette erwartet, als sie in dem\nstreitgegenständlichen Prospekt aufgeführt ist, angesichts der\nbeschriebenen Aufmachung - ohne dass es hierauf für die Beurteilung\nnoch maßgeblich ankäme - die in dem Prospekt dargestellten Angebote\nals Beispiele auffassen und annehmen, dass auch weitere, aus\nPlatzgründen in den Prospekt nicht aufgenommenen Waren aus Anlass\ndes Geburtstagfestes zu Sonderpreisen abgegeben werden.\n\n39\n\nDer nach allem vorliegende Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG ist auch\nim Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb\nwesentlich zu beeinträchtigen. Das bedarf angesichts der Größe der\nBeklagten keiner Begründung, zumal diese selbst das nicht in Abrede\nstellt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n41\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n43\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/6-u-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/6-u-114-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303138","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.696646+00:00"}}