{"status":"available","doknr":"OLD303137","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.25WF210.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"25 WF 210/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch den vorbezeichneten Beschluss hat das Familiengericht den\nBeklagten unter Abweisung seines weitergehenden Gesuches nur\neingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt und die hiergegen von\nihm eingelegte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n3\n\nDie gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n4\n\nDas Familiengericht hat seine Entscheidung, soweit es die\nteilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuches anbetrifft,\ndarauf gestützt, insoweit biete die Rechtsverteidigung des\nBeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Inzwischen ist\nder I. Rechtszug mit dem am 27. November 2000 verkündeten Urteil\ndes Amtsgerichts, demzufolge der Beklagte zur Unterhaltszahlung an\ndie Klägerin verurteilt worden ist, abgeschlossen worden. Dieses\nUrteil ist in formelle Rechtskraft erwachsen, weil der Beklagte\ninnerhalb der einmonatigen Frist, welche mit der Zustellung des\nangefochtenen Urteils an ihn zu laufen begonnen hatte, kein\nRechtsmittel eingelegt hat.\n\n5\n\nIn solchen Fällen aber ist es dem Senat als Beschwerdegericht im\nProzesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich, einen anderen\nRechtsstandpunkt einzunehmen, als er im angefochtenen Beschluss\nvertreten worden ist, weil das auf das unzulässige Ergebnis\nhinauslaufen würde, dass der Rechtsmittelzug im\nProzesskostenhilfeprüfungsverfahren länger wäre als in der Sache\nselbst. Das ist nur dann anders, wenn das Prozesskostenhilfegesuch\nmangels Armut abschlägig beschieden worden ist. So liegt der Fall\nhier aber gerade nicht.\n\n6\n\nDeshalb musste die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen\nwerden.\n\n7\n\nGebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/25-wf-210-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/25-wf-210-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303137","retrieved":"2026-07-09 03:29:23.611431+00:00"}}