{"status":"available","doknr":"OLD303148","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.19U140.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"19 U 140/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDem Verfügungskläger steht der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht\nhat, dass der Verfügungsbeklagte gegen seine gesellschaftliche\nTreuepflicht, den Gesellschaftszweck oder gegen seine Pflichten als\nGeschäftsführer verstoßen hat und deshalb auch die Besorgnis nicht\ngerechtfertigt ist, er werde einen solchen Pflichtverstoß ohne den\nErlass einer einstweiligen Verfügung begehen.\n\n4\n\nEin solcher Pflichtverstoß liegt nicht in der Einholung der\nBaugenehmigung für die Errichtung eines Parkdecks vom 17.01.2000.\nDie Einholung einer solchen Baugenehmigung war vom\nGesellschaftszweck erfasst. Zutreffend weist der Verfügungsbeklagte\ndarauf hin, dass der Gesellschaftszweck in § 2 des\nGesellschaftsvertrages weit gefasst ist. Zweck der Gesellschaft ist\ndanach der Erwerb, die Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung\ndes Grundbesitzes M. sowie etwa weiter zu erwerbenden Vermögens.\nHierunter fallen auch bauliche Veränderungen auf dem Grundstück.\nDie Tatsache, dass das Grundstück bei Errichtung der Gesellschaft\nbereits bebaut gewesen ist, bedeutet bei verständiger Würdigung der\nVertragsbestimmung nicht, dass bauliche Veränderungen ausserhalb\ndes Gesellschaftszwecks lagen, diese sich also an die Erhaltung des\nbaulichen \"status quo\" selbst binden wollte. Mit dem Begriff\nVerwaltung ist vielmehr gemeint, dass die Gesellschaft mit dem\nGrundbesitz als Eigentümerin ohne jede Beschränkungen verfahren\nsollte. Damit liegt auch die Errichtung von Parkplätzen oder\nParkpaletten im Rahmen des Gesellschaftszwecks, so dass auch die\nEinholung einer Baugenehmigung vom Zweck der Gesellschaft gedeckt\nwar.\n\n5\n\nDer Verfügungsbeklagte hat mit der Einholung der Baugenehmigung\nauch nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht\nverstoßen. Ziel der Einholung der Baugenehmigung war es vielmehr,\nangesichts der drohenden Herabsetzung der Grundflächenzahl des\nGrundstücks der Gesellschaft die Möglichkeit der Errichtung von\nParkplätzen und damit eine optimale Nutzung des Grundstücks zu\nerhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stadt M. die im\nJahre 1988 erwogene Änderung des Bebauungsplans für das Grundstück\nder Gesellschaft zunächst rückgängig gemacht und auf Grund der\nEinwendungen der Gesellschaft wieder die alten Festsetzungen\nbeschlossen hat. Wie sich aus dem Schreiben vom 21.12.1999 (AH\n73f.) ergibt, hat allerdings die Bezirksregierung gegen diese\nFestlegungen erhebliche Bedenken wegen der übergeordneten\nRaumplanung geäussert, so dass Ende Dezember 1999 eben noch nicht\nklar war, ob es tatsächlich bei den alten Festsetzungen verbleiben\nwürde. Danach war vielmehr ein erneuter Beschluss des Gemeinderats\nüber den Bebauungsplan vorgesehen, dessen Ergebnis Ende 1999 noch\nnicht feststand. Vor diesem Hintergrund war es dem\nVerfügungsbeklagten keineswegs vorzuwerfen, dass er den im Oktober\n1999 gestellten Bauantrag weiterverfolgte, um der Gesellschaft mit\nder Baugenehmigung die bestmögliche Nutzung des Grundstücks in den\nnächsten Jahren offen zu halten.\n\n6\n\nMit der Einholung der Baugenehmigung hielt der\nVerfügungsbeklagte sich auch im Rahmen der ihm eingeräumten\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Nach § 7 d) des\nGesellschaftsvertrages war der Verfügungsbeklagte im Rahmen des\ngewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu allen Rechtshandlungen\nberechtigt, die im Einzelfall einen Gegenstandswert von 50.000 DM\nnicht überstiegen. Hierzu zählte auch die Beantragung der\nBaugenehmigung, die unstreitig mit Kosten unter 50.000 DM verbunden\nwar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hält der Senat es nicht\nfür angemessen darauf abzustellen, dass die später zu\nverwirklichende Baumaßnahme mit einem Volumen von 1,7 Mio. DM weit\nüber den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung hinausgeht. Zu\nberücksichtigen ist nämlich, dass die Beantragung der\nBaugenehmigung von vornherein den Zweck hatte, der Gesellschaft die\nBebaubarkeit zu sichern, ohne dass die Umsetzung der Maßnahme in\nnaher Zukunft und gegen den Willen der Gesellschaft geplant war.\nDie Sicherung der Bebaubarkeit des Grundstücks ist aber eine\nMaßnahme, die als solche der Gesellschaft zugute kommt. Die mit ihr\nverbundenen Maßnahmen sind daher isoliert zu betrachten und bewegen\nsich im Rahmen des § 6 d) des Gesellschaftsvertrages. Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, dass die Gesellschaft inzwischen alle\nHandlungen des Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der\nBeantragung und Erlangung des Bauvorbescheides und der\nBaugenehmigung für das Parkdeck und die hierfür aufgewandten Kosten\ngenehmigt hat.\n\n7\n\nHielt sich der Verfügungsbeklagte damit im Rahmen seiner\nBefugnisse als geschäftsführender Gesellschafter, so kann aus der\nBeantragung der Baugenehmigung nicht geschlossen werden, dass der\nVerfügungsbeklagte beabsichtigt, die Baumaßnahme selbst ohne\nZustimmung der Gesellschafter durchzuführen. Der Verfügungsbeklagte\nhat nicht erst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom\n4.10.2000 (GA 77) erklärt, er habe zu keiner Zeit geplant, das\nBauvorhaben ohne Zustimmung der Gesellschafter ausführen zu lassen\nund sei auch nicht mit Bauunternehmern in Verhandlungen getreten.\nEr hat dies bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.04.2000\n(GA 19) und vorprozessual mit Schreiben vom 19.4.2000 (AH 77)\ndargelegt. Da Anlass der Einholung der Baugenehmigung auch die\ngeplante Herabsetzung der Grundflächenzahl durch die Gemeinde und\ndie, wie sich aus dem Schreiben vom 21.12.1999 ergibt, jedenfalls\nEnde 1999 noch bestehende Unsicherheit über die endgültige Haltung\nder Bezirksregierung gewesen ist, ist die Erklärung des\nVerfügungsbeklagten glaubhaft, dass er die Baugenehmigung aus\nGründen der Vorsorge um die Ausnutzung des Gesellschaftseigentums\nbeantragt hat. Nachdem er immer wieder versichert hat, er werde die\nBaumaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen\nGesellschafter nicht ausführen, steht eine Beeinträchtigung der\nBelange der GbR durch die Durchführung der Baumaßnahme nicht\nernsthaft zu befürchten. Es gibt auch keine objektiven\nAnhaltspunkte dafür, dass der Verfügungsbeklagte entgegen seiner\nVersicherung beabsichtigt, das Bauvorhaben unter Verletzung der\nRechte seiner Mitgesellschafter zu realisieren. Insbesondere kann\nihm nicht, wie der Verfügungskläger nun erstmals mit der am\n20.12.2000 eingegangenen Berufungserwiderung anführt, vorgeworfen\nwerden, er betreibe entgegen seinen Beteuerungen seine\nBebauungsabsicht bezüglich der Parkplätze konkret weiter. Aus dem\nSchreiben an die Kreisverwaltung vom 13.04.2000 (GA 105) ergibt\nsich vielmehr, dass die GbR beabsichtigt, die Verkaufsfläche des\nSB-Marktes durch Verlagerung der Sozialräume in ein neues\nTeilobergeschoss sowie die Erweiterung des Erdgeschosses in\nRichtung Süden zu vergrößern. Wenn es in dieser Bauvoranfrage\nweiter heisst, das im Bauantrag vom 18.10.1999 dargestellte\nParkdeck würde auf der Südseite reduziert, um die zulässige\nGrundflächenzahl nicht zu überschreiten, so bedeutet dies\nlediglich, dass die hinsichtlich der Parkplätze bereits erteilte\nBaugenehmigung durch die neue Bauvoranfrage nicht gefährdet,\nsondern angepasst werden sollte. Auch hieraus ergibt sich aber\nnicht, dass der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, ohne die\nerforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter den Bau der\nParkplätze zu betreiben. Ferner spricht nicht gegen das ernsthafte\nBestreben des Verfügungsbeklagten, lediglich die Bebaubarkeit zu\nsichern, dass die GbR auf dem Nachbargrundstück bis zum 31.12.2006\ndie erforderlichen Parkplätze angemietet hat, während die\nBaugenehmigung zunächst bis zum 31.12.2004 befristet ist. Zum einen\nkommt eine Verlängerung der Baugenehmigung in Betracht. Zum anderen\nkann die vorsorgliche Verlängerung des bestehenden Mietvertrags\nüber das Jahr 2004 hinaus im wohlverstandenen Interesse der GbR\nliegen, etwa um auch bei Verzögerungen bei der Bauausführung in\njedem Fall die notwendigen Parkplätze gesichert zu haben.\nSchließlich sprechen auch die Ausführungen des Verfügungsbeklagten\nauf der Gesellschafterversammlung vom 8.11.2000, wie im\nAnwaltschreiben vom 9.11.2000 (GA 132ff.) festgehalten, nicht gegen\ndie Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten. Wenn der\nVerfügungsbeklagte auf dieser Gesellschafterversammlung zum\nAusdruck gebracht hat, er werde alles tun, um die Gesellschaft vor\nSchaden zu bewahren und sehe als eine der Maßnahmen zur Abwendung\nvon Schaden die Errichtung eines Parkdecks, die er sich als\nMöglichkeit jedenfalls offen halten wolle, und ferner verschiedene\nEinigungsmöglichkeiten mit dem Verfügungskläger in den Raum\ngestellt hat, so bedeutet dies nicht die Ankündigung, unter Verstoß\ngegen die Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter die\nParkplätze ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter\nbauen zu lassen. Nur in diesem Sinne hat der Verfügungsbeklagte im\nVerhandlungstermin vor dem Senat auch den entsprechenden Passus im\nSchreiben vom 9.11.2000 bestätigt.\n\n8\n\nDa mithin keine Umstände gegeben sind, die die Besorgnis\nkünftiger Beeinträchtigungen der Rechte der Mitgesellschafter durch\nden Verfügungsbeklagten rechtfertigen, war der Antrag auf Erlass\nder einstweiligen Verfügung unter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n11\n\nGegenstandwert für das Verfahren: 125.000 DM. Der\nGegenstandswert des Verfahrens war nach dem Interesse des\nVerfügungsklägers an dem Erlass der einstweiligen Verfügung zu\nbemessen. Mit dem Landgericht ist im Ansatz von ca. 1/3 der\nveranschlagten Baukosten, also ca. 500.000 DM auszugehen. Da der\nBeklagte an der Gesellschaft jedoch nur mit 26,15% beteiligt ist,\nwar der Gegenstandswert entsprechend dieser Beteiligung nur auf\n125.000 DM festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/19-u-140-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/19-u-140-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303148","retrieved":"2026-07-09 03:29:24.548226+00:00"}}