{"status":"available","doknr":"OLD303147","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.19U134.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"19 U 134/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nI. Der klagende Kreis nimmt den Beklagten aus übergeleitetem\nRecht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der\nSchenkerin, seiner Mutter, in Anspruch. Die Mutter des Beklagten\nbefindet sich seit September 1994 in der Pflegestation eines\nAltenzentrums. Ihre Renteneinkünfte reichten zur Deckung der Kosten\nnicht aus. Der Kläger hat deshalb wegen der nicht gedeckten Kosten\nvom 6.9.1994 bis zum 31.3.1997 Sozialaufwendungen für die Mutter in\nHöhe von 72.517,74 DM erbracht.\n\n4\n\nDer Beklagte und sein Bruder schlossen am 20. August 1986 mit\nihrer Mutter, mit der sie sich als Erben ihres am 26.8.1978\nverstorbenen Vaters in ungeteilter Erbengemeinschaft befanden,\neinen Erbauseinandersetzungsvertrag. Hiernach erhielt der\nBruder des Beklagten zwei Flurstücke von 1.134 qm (Hausgrundstück)\nund 588 qm (unbebaut), wobei er der Mutter ein lebenslanges\nWohnrecht einräumte. Der Beklagte erhielt zwei noch im\nUmlegungsverfahren befindliche unbebaute Grundstücke von 702 qm und\n714 qm. Den Wert des an den Bruder übertragenen Grundbesitzes gibt\ndie Klägerin mit 29.400,-- DM und 235.936,-- DM an, über den Wert\ndes dem Beklagten übertragenen Grundbesitzes streiten die Parteien.\nDer Kläger geht von einem damaligen Wert von wenigstens 50,-- DM/qm\naus, was einem Gesamtwert von 70.800,-- DM entspräche, der Beklagte\nberuft sich auf das Umlegungsverzeichnis, das einen Wert von\nzusammen 48.144,-- DM ausweist. Er behauptet, er habe als\nGegenleistung Schulden der Mutter in Höhe von 71.397,23 DM\nübernommen.\n\n5\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung,\nder Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass entgegen dem\nWortlaut des Erbauseinandersetzungsvertrages, der dazu schweige,\nvon ihm eine Gegenleistung zu erbringen gewesen sei.\n\n6\n\nII. Der Ansicht des Landgerichts, der Beklagte habe schon nicht\nausreichend dargelegt, entgegen der Vertragsurkunde eine\nGegenleistung erbracht zu haben, geschweige denn bewiesen, kann\nnicht gefolgt werden. Zum einen war dem Kläger, wie der Beklagte\nschon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, aus dem\nvorgerichtlichen Schriftverkehr bekannt, dass das auf den Namen der\nMutter lautende Konto im Debet stand und dass der Beklagte die\nTilgung dieser Schulden übernommen hat. Nach der nunmehr\nvorgelegten Auskunft der Sparkasse M. betrug der Sollsaldo auf\ndiesem Konto am 21.4.1986, also vor Vertragsschluss, DM 71.397,23.\nDer Streit ging nur darum, ob diese Schulden der Mutter oder dem\nBeklagten zuzurechnen waren. Zum anderen hat das Landgericht auch\ndie Beweislast verkannt und deshalb unzutreffende Folgerungen aus\ndem Wortlaut des Erbauseinandersetzungsvertrages gezogen. Der\nBundesgerichtshof (NJW 1995, 1349 = DRsp-ROM Nr. 1995/3098) hat in\neinem vergleichbaren Fall, in dem es um einen Übergabevertrag unter\nVorwegnahme der Erbfolge ging, ausgeführt:\n\n7\n\n\"Da der Vertrag ... außer dem Hinweis auf die Vorwegnahme der\nErbfolge sich in seinem Wortlaut nicht zum Rechtsgrund der\nEigentumsübertragung äußert, läßt sich entgegen der Auffassung des\nBerufungsgerichts aus der Vermutung der Vollständigkeit der\nVertragsurkunde nicht entnehmen, daß der Beklagte die\nEntgeltlichkeit der Grundstücksübergabe zu beweisen hätte. Vielmehr\nist es grundsätzlich Sache der Klägerin, die den Anspruch aus § 528\nBGB geltend macht, die (volle oder teilweise) Unentgeltlichkeit der\nZuwendung zu beweisen ....\".\n\n8\n\nNichts anderes gilt hier. In dem notariellen Vertrag ist von\neiner Schenkung keine Rede, sondern lediglich von einer\nErbauseinandersetzung der in ungeteilter Erbengemeinschaft\nbefindlichen Vertragsparteien, so dass es Sache des Klägers wäre zu\nbeweisen, dass der Beklagte im Zuge dieser Auseinandersetzung ganz\noder teilweise unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat. Diesen\nBeweis hat er nicht geführt und er kann ihn auch nicht führen, ohne\ndass es noch auf die Frage ankäme, ob der Beklagte als\nGegenleistung die Tilgung von Schulden seiner Mutter übernommen\nhat. Geht man von den Wertangaben des Klägers aus, so betrug der\nWert des gesamten im Alleineigentum des verstorbenen Vaters\nbefindlichen Grundbesitzes 336.136,-- DM. Die Hälfte hiervon hatte\nausweislich des notariellen Vertrages die Mutter geerbt, Erbe der\nverbleibenden 168.068,-- DM waren nach dem Tod des Vaters die\nbeiden Brüder zu je 1/2. Damit entfielen auf den Beklagten kraft\nErbes nach dem Vater wertmäßig 82.534,-- DM. Zugeflossen\nsein durch den Vertrag sollen ihm nach Behauptung des Klägers\n70.800,-- DM, so dass für eine Schenkung nichts verblieb.\n\n9\n\nNichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers auf die\nAbrechnung im Umlegungsverzeichnis abstellt, wonach der Wert der\ndem Beklagten übertragenen Grundstücke 48.144,-- DM betragen haben\nsoll. Dann wäre von einem Gesamtwert des ungeteilten Nachlasses von\n313.480,-- DM auszugehen, wovon der Mutter 1/2 und den beiden\nBrüdern je 1/4 gebührte. Auf den Beklagten entfielen danach als\nErben nach dem Vater 78.370,-- DM, also wiederum mehr, als ihm nach\ndem Erbauseinandersetzungsvertrag übertragen worden ist.\n\n10\n\nDas (neue) Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 08.01.01\ngibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\nAuf die Behauptung, der bereits 1978 verstorbene Vater des\nBeklagten habe diesem unentgeltliche Zuwendungen gemacht, deren\nZeitpunkt und Höhe nicht mitgeteilt werden, kann die Klage nicht\ngestützt werden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBeschwer für den Kläger: 37.652,51 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/19-u-134-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/19-u-134-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303147","retrieved":"2026-07-09 03:29:24.464386+00:00"}}