{"status":"available","doknr":"OLD303144","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.16WX156.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"16 Wx 156/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist\naus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im\nRechtsbeschwerdeverfahren sein kann ( § 27 FGG) - nicht zu\nbeanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu\n1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr gegen den\nBeteiligten zu 2) gerichteter Antrag abgewiesen wurde, die auf dem\nDach errichtete Funkstation für Mobilfunktelefone der V. I. wieder\nentfernen zu lassen, zurückgewiesen und zur Begründung seiner\nEntscheidung wie schon das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:\nEine unzulässige bauliche Veränderung könne in der errichteten\nAntennenanlage nicht gesehen werden, denn die\nWohnungseigentümergemeinschaft habe durch den bestandskräftigen\nEigentümerbeschluss vom 28.3.98 die Errichtung wirksam gestattet.\nDie mit dem Beschluss dem Beteiligten zu 2) erteilte Ermächtigung\nzum Abschluss eines Mietvertrages mit der V. I. habe zugleich die\nZustimmung zu den baulichen Maßnahmen enthalten, die zum Vollzug\ndes Mietvertrages notwendig sind. Denn ausweislich des Protokolls\nder Eigentümerversammlung habe der Beteiligte zu 2) vor der\nBeschlussfassung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Montage\nder Antennenanlage eine bauliche Veränderung darstellen könne, die\ngrundsätzlich eine einstimmige Beschlussfassung notwendig mache,\nallerdings ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreichend sei, sofern\nder zustimmende Beschluss nicht innerhalb eines Monats nach\nBeschlussfassung gerichtlich angefochten werde. Dahinstehen könne,\nob die V. I. sich nicht an die Vorgaben der in der\nWohnungseigentümerversammlung präsentierten Fotomontage über die\nAusgestaltung der Antennenanlage gehalten habe, denn der\nEigentümerbeschluss enthalte weder eine Bezugnahme auf die Fotos\nnoch eine Einschränkung dahin, dass die zu errichtende Anlage nur\nso aussehen dürfe, wie dies auf den Fotos abgebildet ist.\n\n5\n\nDie Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein\nRechtsfehler ist weder ersichtlich noch mit den in der\nRechtsbeschwerde vorgebrachten Einwänden der Beteiligten zu 1)\ndargetan.\n\n6\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanzen,\ndass mit dem fraglichen Eigentümerbeschluss zugleich eine hier der\nEinstimmigkeit unterliegende bauliche Veränderung beschlossen\nworden ist. Zur Begründung ist ergänzend nur anzuführen: Zum\nBeschluss heißt es im Versammlungsprotokoll ausdrücklich, dass die\nVerwaltung beauftragt und ermächtigt wird, \"einen .... Mietvertrag\nüber die Nutzung einer Teilfläche des Daches .... zur Errichtung\neiner Funkstation für Mobiltelefon ....... mit der Firma V. .....\nabzuschließen\", und hierbei zu vereinbaren, ...... \"d) dass alle\nArbeiten der V. I. an und auf der Dachfläche sach- und fachgerecht\n(nach VOB) durchzuführen sind ....\" Damit hatten die\nWohnungseigentümer ohne Zweifel zugleich die Zustimmung zur\nVornahme der für die Errichtung der Antennenanlage erforderlichen\nbaulichen Veränderungen insbesondere am im Gemeinschaftseigentum\nstehenden Dach erteilt.\n\n7\n\nFerner sind mit Recht die Vorinstanzen - was allerdings die\nRechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel zieht - davon ausgegangen,\ndass der Eigentümerbeschluss (nur) anfechtbar war und nicht nichtig\nist. Ein Beschluss ist i.S. von § 23 IV S. 2 WEG nichtig, wenn er\ngegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung\nrechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren\nRechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden\nBestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus den Normen des\nübrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, namentlich aus §§ 134,\n138 BGB und 56 ZVG (vgl. etwa Beschluss des BGH vom 23.9.99 = ZWE\n2ooo, 30 ). Hierzu gehört - wie höchstrichterlich jetzt auch\nentschieden - nicht die Regelung in § 22 I WEG, wonach bauliche\nVeränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige\nInstandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums\nhinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen, wenn\ndurch die Veränderung deren Rechte über das in § 14 bestimmte Maß\nhinaus beeinträchtigt werden. Hier räumt das Gesetz den\nWohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer\nMehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine \"ordnungsmäßige\"\nMaßnahme geht. Weil mithin die Wohnungseigentümerversammlung nicht\nvon vorneherein für die Beschlussfassung absolut unzuständig ist,\nsind bestandskräftige Mehrheitsbeschluss gültig, auch wenn der\nRegelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung oder\nEinstimmigkeit erfordert hätte (vgl. Beschluss des BGH vom\n20.9.2000 = NJW 2000, 3500). Anders liegt der Fall, wenn der\nBeschluss zugleich eine Änderung der Teilungserklärung beinhalten\nwürde, wofür der Abschluss einer Vereinbarung erforderlich wäre und\ndeshalb der Wohnungseigentümerversammlung die absolute\nBeschlusskompetenz fehlt (vgl. BGH aaO).\n\n8\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht schließlich\nauch keine begründete Veranlassung zu der Annahme, bei dem\nstreitigen Eigentümerbeschluss handele es sich um einen der\nAnfechtung nicht unterliegenden und deshalb der Ungültigerklärung\nnicht zugänglichen Nichtbeschluss. Richtig ist, dass die Anwendung\ndes § 23 IV voraussetzt, dass überhaupt ein Beschluss vorliegt, der\ndurch richterlichen Gestaltungsakt für ungültig erklärt werden\nkann, und an die - soweit ersichtlich - zuerst vom BayObLG\nformulierten Voraussetzungen für sog. Nichtbeschlüsse (BayObLGZ\n1984, 213) strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Streitfall\nfolgt nicht etwa schon allein aus dem Umstand, dass den\nWohnungseigentümern bei der Beschlussfassung das Erfordernis der\nEinstimmigkeit hinsichtlich des Regelungsgegenstandes bewusst war\n(so aber wohl Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 8 und § 23 Rdnr. 17).\nEin sog. Nichtbeschluss setzt zudem voraus, dass für alle\nBeteiligten keinerlei Zweifel bestanden hatten, dass der zur\nBeschlussfassung gestellte Antrag wegen fehlender Einstimmigkeit\nabgelehnt ist, d.h. wenn die Wohnungseigentümer zwar mit Mehrheit\nfür einen Antrag stimmen, aber ihnen bei der Abstimmung bewusst\nist, dass Stimmenmehrheit nicht ausreicht und die\nVersammlungsniederschrift keinen Zweifel an der Ablehnung des\nAntrags offen lässt (vgl. BayObLG BayObLG OLGReport 97, 50 und\nBayObLGZ 84, 213 = MDR 85, 58; OLG Frankfurt NJW-RR 93, 86 mwN)).\nDavon kann hier jedoch keine Rede sein. Nach der Abstimmung wurde\nin der Versammlung das Ergebnis nicht etwa dahin formuliert, dass\nder Antrag/Regelungsgegenstand wegen Nichterreichens der\nEinstimmigkeit abgelehnt sei. Im Protokoll heißt es vielmehr\nausdrücklich, dass \"der Beschluss ... mehrheitlich, d.h. mit 96,46%\nJa-Stimmen und 3,54% Nein-Stimmen angenommen\" (wird) (Bl. 77\nGA). Bei dieser Fallgestaltung würde dem Willen der Beteiligten und\nder Verkehrsauffassung Gewalt angetan, würde man folgern, hier habe\nkein \"Beschluss\" vorgelegen. Jedenfalls die zustimmenden\nBeteiligten haben nach dem zuvor erfolgten Hinweis des Verwalters\nden Regelungsgegenstand als angenommen (vorbehaltlich seiner\nAnfechtbarkeit) angesehen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass\nhier \"für alle Beteiligten keinerlei Zweifel daran bestehen\"\nkonnten, dass der Regelungsgegenstand wegen Nichterreichung der\nerforderlichen Einstimmigkeit abgelehnt wurde und ein Beschluss\nmithin nicht zustande gekommen war ( vgl. auch SchlHOLG OLGReport\n99,187).\n\n9\n\nWeil mithin der Eigentümerbeschluss nur anfechtbar war, ist er\nmangels fristgemäßer Anfechtung gemäß § 23 IV S. 1 WEG gültig und\ndamit die beschlossene Maßnahme, für die die Beschlussgrundlage -\nwas das Landgericht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch\nrechtsirrtumsfrei ausgeführt hat - ebensowenig unvollständig\ngewesen ist, in Form der baulichen Veränderung von der Beteiligten\nzu 1) zu dulden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten\nKostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die\nihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben.\n\n11\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/16-wx-156-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/16-wx-156-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303144","retrieved":"2026-07-09 03:29:24.215059+00:00"}}