{"status":"available","doknr":"OLD303143","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0112.16WX147.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"16 Wx 147/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFür die damals fast 87 Jahre alte Betroffene wurde nach\nvorangegangenen einstweiligen Anordnungen mit Beschluss des\nAmtsgerichts Leverkusen vom 29.10.1996 eine Betreuung mit den\nWirkungskreisen \"Sorge für die Gesundheit\", \"Ausübung des\nAufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich der Entscheidung über\ndie Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen\" und\n\"Vermögenssorge\" die Beteiligte zu 1., ihre Tochter, zur Betreuerin\nbestellt, weil sie aufgrund einer senilen Demenz nicht mehr in der\nLage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Zugleich wurde auf\nAntrag der Beteiligten zu 1. die Unterbringung der Betroffenen in\neiner geschlossenen Einrichtung bis zum 09.01.1997\nvormundschaftsgerichtlich genehmigt.\n\n4\n\nZur Vorbereitung der Entscheidung über eine Verlängerung der\nUnterbringung sowie einer auf fachärztlichen Rat von der\nBeteiligten zu 1. beantragten Genehmigung von Fixierungen wurde am\n09.01.1997 der Beteiligte zu 2. zum Verfahrenspfleger der\nBetroffenen bestellt. Zugleich wurden im Wege von einstweiligen\nAnordnungen die beantragten Maßnahmen bis zum 20.02.1997\nvormundschaftsgerichtlich genehmigt. Nach Erstellung eines\nfachärztlichen Gutachtens hörte der Vormundschaftsrichter am\n20.02.1997 im Beisein des Beteiligten zu 2. die Betroffene an,\nerörterte mit dem Beteiligten zu 2. das Gutachten und genehmigte\nnoch am gleichen Tag die Unterbringung der Betroffenen in einer\ngeschlossenen Einrichtung und die Fixierung der Betroffenen bis zum\n20.02.1999. In der Folgezeit stellte das Vormundschaftsgericht die\nBeendigung der Verfahrenspflegschaft fest und setzte mit der\nBegründung, dass eine typisch anwaltliche Tätigkeit entfaltet\nworden sei, gem. den §§ 1835 Abs. 3 a. F., 1908i BGB eine nach §\n112 BRAGO ermittelten Aufwendungsersatzanspruch des Beteiligten zu\n2. fest.\n\n5\n\nNach Hinweis des Vormundschaftsgerichts auf den bevorstehenden\nFristablauf erklärten die Beteiligte zu 1. und die Heimleitung\nunter Bezugnahme aus ein fachärztliches Attest im Dezember 1998,\ndass sie die getroffenen Maßnahmen weiterhin für notwendig\nerachteten. Das Vormundschaftsgericht bestellte daraufhin am\n19.01.1997 erneut den Beteiligten zu 2. zum Verfahrenspfleger,\nhörte in dessen Beisein die Betroffene an und genehmigte noch am\ngleichen Tag in Übereinstimmung mit ihm die freiheitsbeschränkenden\nMaßnahmen bis zum 19.01.2001.\n\n6\n\nAm 23.04.1999 hat der Beteiligte zu 2. die Festsetzung einer\nnach § 112 Abs. 1, 4 BRAGO errechneten Vergütung von 541,67 DM und\nhilfsweise eine Vergütung auf der Grundlage eines Honorars von\n200,00 DM pro Stunde = 901,27 DM beantragt. Das Amtsgericht hat\ndaraufhin gem. § 67 Abs. 3 FGG den Höchstsatz des § 1 BVormVG von\n60,00 DM pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf die\nVergütung und die Auslagen, insgesamt 332,87 DM festgesetzt. Auf\ndie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.\nhat das Landgericht die in erster Linie beantragten 541,67 DM als\ngerechtfertigt angesehen und die Festsetzung entsprechend geändert.\nHiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige weitere\nBeschwerde des Beteiligten zu 3. als Vertreter der Landeskasse.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere\nBeschwerde ist begründet.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\n(§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand. Dem Beteiligten\nzu 2. steht nur eine Vergütung gem. den §§ 67 Abs. 3 S. 2, 70b Abs.\n1 S. 3 FGG i. V. m. § 1 BVormVG in Höhe von 332,87 DM zu.\n\n10\n\nZutreffend - auch nach Auffassung des Beteiligten zu 3. - ist\nzunächst die Meinung des Landgerichts, dass die Erstbeschwerde\nzulässig ist, weil der Beteiligte zu 2. auch den Hilfsantrag im\nBeschwerdeverfahren weiterverfolgt hat und insoweit seine Beschwer\nmehr als 300,00 DM beträgt (§ 56g Abs. 5 S. 1 FGG).\n\n11\n\nIn der Sache hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die beiden\nBeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000 - 1 BvR\n23/00 u. 111/00 - = FamRZ 2000, 1280 m. Anm. Bienwald; - 1 BvL 1/99\nu. 2/99 - = FamRZ 2000, 1284) Fallgruppen gebildet, in denen\nregelmäßig rechtliche Schwierigkeiten von solchem Gewicht zu\nerwarten seien, für deren Bewältigung ein nicht anwaltlicher\nPfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Es hat hierzu\nausgeführt, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich\nsei, werde zum einen durch die Schwere des Eingriffs in Rechte des\nBetroffenen und zum anderen durch die auftretenden oder zu\nerwartenden rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit bestimmt.\nSo kämen spezifisch anwaltliche Tätigkeiten insbesondere dann in\nBetracht, wenn Maßnahmen in Rede ständen, die in ihrer Wirkung\neiner Entmündigung ähnlich seien, so bei der Prüfung eines\numfassenden Einwilligungsvorbehalts, besonders im Vermögensbereich\noder bei schweren körperlichen Eingriffen wie der\nvormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des\nBetreuers in eine Sterilisation nach § 1905 Abs. 2 BGB, für die in\n§ 67 Abs. 1 S. 5 FGG zwingend die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers vorgeschrieben sei und von der nur abgesehen\nwerden könne, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem\nanderen (ähnlich) geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten\nwerde. Auch bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sei in der Regel\ndavon auszugehen, dass sich anwaltsspezifische Aufgaben stellten,\nes sei denn diese seien nur vorübergehend und wenig einschneidend.\nEin derartiger Regelfall sei vorliegend anzunehmen. Da es um\nfreiheitsberaubende Maßnahmen von 2 Jahren gegangen sei, habe sich\nan der Bewertung aus dem Jahre 1997 anlässlich der ersten\nBestellung, dass der Beteiligte zu 2. typisch anwaltliche Tätigkeit\nentfaltet habe, nichts geändert.\n\n12\n\nDieser rechtlichen Beurteilung kann der Senat nur im Ansatzpunkt\nbeitreten.\n\n13\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, dass gerade die von\nihm angeführten Fälle eines weitgehenden Einwilligungsvorbehalts,\neines erheblichen Eingriffs in die körperliche Integrität oder von\nfreiheitsbeschränkenden Maßnahmen typischerweise solche sein\nkönnen, bei denen anwaltsspezifische Aufgaben zu erfüllen sind mit\nder Folge, dass ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nach der für\ndie Gerichte verbindlichen Gesetzesauslegung des\nBundesverfassungsgerichts eine Vergütung nach der BRAGO fordern\nkann. Eine generalisierende Betrachtungsweise losgelöst vom\nEinzelfall ist indes nicht möglich. Abgesehen von dem Sonderfall\nder Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine\nSterilisation, bei dem regelmäßig davon auszugehen sein dürfte,\ndass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung\nvernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, ist nämlich\nder von dem Landgericht gezogene Schluss von der Schwere des\nEingriffs auf eine regelmäßig bestehende rechtliche Schwierigkeit\nkeineswegs zwingend. Auch das Bundesverfassungsgericht geht nicht\ndavon aus, dass schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre eines\nBetroffenen regelmäßig eine Honorierung des anwaltlichen\nVerfahrenspflegers nach der BRAGO bedingen, sondern stellt auf den\nEinzelfall ab, wie insbesondere durch den Beschluss in den Sachen 1\nBvR 23/00 und 111/00 deutlich wird, denen jeweils\nUnterbringungsverfahren zugrunde lagen. Dem sich bei\nEinzelfalllösungen regelmäßig stellenden Problem der Rechtsklarheit\nkann für die Zukunft dadurch begegnet werden, dass entsprechend der\nAnregung des Bundesverfassungsgerichts bereits bei der Bestellung\neines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger ein Hinweis darauf\ngegeben wird, dass anwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen\nwerden.\n\n14\n\nGerade im vorliegenden Fall wird deutlich, dass ein erheblicher\nEingriff in die Rechtssphäre eines Betroffenen nicht unbedingt\nanwaltlichen Rat impliziert; denn die Frage, ob fachärztlich\nangeregte, dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen für die an\nAltersdemenz leidende Betroffene zum Schutz gegen eine\nSelbstgefährdung notwendig sind, kann von einem juristischen Laien\nin gleicher Weise beurteilt werden wie von einem Anwalt. Da es\nwegen der Art der Erkrankung auch für Jedermann einsichtig war,\ndass mit einer Besserung nicht zu rechnen war, gebot auch die lange\nDauer der Freiheitsbeschränkung nicht die Einholung von\nRechtsrat.\n\n15\n\nGerade bei länger andauernden Unterbringungen ist die\nKonstellation im übrigen häufig eine ähnliche wie im vorliegenden\nFall, dass nämlich ein Krankheitszustand schon so weit\nfortgeschritten ist, dass sich rechtliche Zweifelsfragen zur\nErforderlichkeit der Maßnahme nicht stellen. Demgegenüber sind -\nworauf der Beteiligte zu 3. zutreffend hinweist - umgekehrt die\nFälle kurzfristiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen problematisch\nund nicht selten solche, in denen ein Verfahrenspfleger etwa wegen\nder Eilbedürftigkeit oder wegen fehlender Krankheitseinsicht des\nBetroffenen anwaltsspezifische Aufgaben zu erfüllen hat.\n\n16\n\nDer Umstand, dass das Amtsgericht bei der früheren\nVerfahrenspflegschaft eine typisch anwaltliche Tätigkeit angenommen\nhat, präjudiziert die Entscheidung im vorliegende Verfahren nicht,\nhat insbesondere für den Beteiligten zu 2. keinen\nVertrauenstatbestand geschaffen, dass er auch bei der späteren\nVerfahrenspflegschaft nach § 112 BRAGO liquidieren kann, zumal sich\ndie Gesetzeslage zwischenzeitlich geändert hatte.\n\n17\n\nDie Tatsache schließlich, dass ein Rechtsanwalt zum\nVerfahrenspfleger bestellt wurde, bedeutet alleine noch nicht, dass\ner Tätigkeiten zu erbringen hatte und erbracht hat, die der\nbesonderen Qualifikation eines Rechtsanwalts bedurften\n(Senatsbeschluss vom 05.12.2000 - 16 Wx 154/00 -).\n\n18\n\nDem Beteiligten zu 2. stehen nach alledem nur die von der\nRechtspflegerin des Amtsgerichts auch der Höhe nach zutreffend\nermittelten Ansprüche von 332,87 DM nach § 1 BVormVG zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/16-wx-147-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-12/16-wx-147-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303143","retrieved":"2026-07-09 03:29:24.134022+00:00"}}