{"status":"available","doknr":"OLD303172","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0111.SS532.00Z3.01Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"Ss 532/00 (Z) - 3/01 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer\nGeldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Begründung des\nFahrlässigkeitsvorwurfs hat es ausgeführt, die Einlassung des\nBetroffenen, an seinem Fahrzeug sei die Geschwindigkeitsanzeige\nausgefallen und andere Orientierungsmittel bezüglich seiner\nGeschwindigkeit hätten ihm wegen der Dunkelheit nicht zur Verfügung\ngestanden, könne ihn nicht entlasten; denn abgesehen davon, dass er\nein erfahrener Kraftfahrer sei, könne von jedem Kraftfahrer in\neiner solchen Situation erwartet werden, dass er seine\nGeschwindigkeit soweit reduziere, dass mit Sicherheit die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit nicht überschritten werde.\n\n4\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die\nSachrüge erhoben und geltend gemacht, bei absoluter Dunkelheit und\ngeringem Verkehr sei es auch einem erfahrenen Fahrer unter\nAufwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, mit der vom\nAmtsgericht vorausgesetzten Genauigkeit einzuschätzen. Die\nentgegenstehende Annahme verstoße gegen Denk- und Erfahrungssätze.\nZumindest sei bei nachgewiesenem Ausfall des Tachometers ein Abzug\nvon 15% der gemessenen Geschwindigkeit als Toleranz\nvorzunehmen.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber\nsachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n7\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von\n150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht\nnach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79\nAbs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die\nZulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist\n(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des\nrechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im\nvorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00\nDM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2\nOWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den\nFällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer\nFortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.\n\n8\n\nBeide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der\nRechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.\n\n9\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den\nAnforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden\nForm zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,\n437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z\n-; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss\n274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.\n\n10\n\nDer vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine\nVeranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder\nGesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134\n[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die\nSache nicht auf.\n\n11\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein defekter\nTachometer den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei\nGeschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt (BayObLG NStZ-RR\n2000, 121 = DAR 2000, 171 = NZV 2000, 216 [217] = VRS 98, 288\n[289]; OLG Celle DAR 1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; OLG\nHamm DAR 1972, 251; OLG Schleswig VM 1964, 54; SenE v. 03.10.1986 -\nSs 564/86 -; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., §\n3 Rdnr. 51/52). Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist,\nbegründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu\nwidmen (BayObLG a.a.O.). Dabei gilt der Grundsatz, dass ein\nKraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine\nerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem\ngeübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der\nMotorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen\nFahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der\nsich die - ggfs. durch Scheinwerferlicht ausgeleuchtete - Umgebung\nverändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die\nerlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Düsseldorf\nNZV 1992, 454 m. w. Nachw.; OLG Celle a.a.O. [für einen Pkw\nMercedes 280]). Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Betroffene -\ndie ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36\nkm/h - also fast die Hälfte - in Kenntnis eines defekten\nTachometers überschreitet, lässt dies sogar auf ein besonderes Maß\nan Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen (vgl. BayObLG a.a.O.;\nferner BGH NStZ-RR 1997, 378).\n\n12\n\nFür den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es danach auch nicht darauf\nan, ob die gemessene Geschwindigkeit einer auf Schätzung beruhenden\nkonkreten Vorstellung des Betroffenen entsprach. Entscheidend ist\nvielmehr, dass derjenige, der ohne Tachometeranzeige erkennbar zu\nschnell fährt, damit rechnen muss, mit einer Geschwindigkeit zu\nfahren, wie sie durch Messung konkret festgestellt wird. Für einen\n\"Toleranzabzug\" (so AG Grevesmühlen DAR 1999, 517) besteht ebenso\nwenig Anlass wie bei einem Betrofenen, der bei intakter\nTachometeranzeige dieser keine Beachtung schenkt und daher keine\nkonkrete Vorstellung von der Höhe seiner Geschwindigkeit\nentwickelt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/ss-532-00-z-3-01-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/ss-532-00-z-3-01-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303172","retrieved":"2026-07-09 03:29:26.806320+00:00"}}