{"status":"available","doknr":"OLD303170","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0111.14WF5.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"14 WF 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nbegründet.\n\n3\n\nDer Antragsgegnerin kann Prozeßkostenhilfe nicht wegen\nMutwilligkeit der Rechtsverteidigung versagt werden.\n\n4\n\nDer Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, daß die\nRechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig ist, weil eine\nPartei, die die Kosten selbst tragen müßte, nicht nach einem\naufwändigen Verfahren alsbald wiederum einen Umgangsantrag stellen\nwürde, ohne zuvor hinreichend eine Regelung zwischen den Eltern zu\nversuchen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758).\n\n5\n\nDie Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung des Antragstellers besagt\naber nicht, daß auch der Antragsgegner keine Rechtsverteidigung\ndagegen in Anspruch nehmen dürfte. Das gilt jedenfalls dann, wenn\ndas Amtsgericht eine Stellungnahme des Jugendamts einholt und dem\nGegner den Antrag zur Stellungnahme zuleitet, wie hier geschehen,\nalso den Prozeßkostenhilfeantrag nicht selbst von vorneherein als\nmutwillig ansieht.\n\n6\n\nWenn der Antragsgegner bei dieser Sachlage anwaltliche Beratung\nin Anspruch nimmt und sich auf den Zurückweisungsantrag beschränkt,\nhandelt er nicht mutwillig, auch dann nicht, wenn er darauf\nhinweist, daß der gestellte Antrag mutwillig sei, denn er beurteilt\ndie Sachlage dann genauso wie es - später - auch das Gericht zum\nAusdruck gebracht hat. Aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit\n(§ 121 II S.1 ZPO) darf sich der Antragsgegner auch anwaltlicher\nBeratung bedienen, wenn der Antragsteller den Antrag durch einen\nAnwalt - wie im Streitfall - eingereicht hatte.\n\n7\n\nDie bloße Rechtsverteidigung wird in Rechtsprechung und\nLiteratur (LG Freiburg MDR 1984, 150; LG Mannheim WuM 1988, 269;\nKalthoener/Büttner/ Wrobel/Sachs, Prozeßkostenhilfe und\nBeratungshilfe, 2. Aufl. (1999), Rdnr. 475 f.; Zöller/Philippi,\nZPO, 22. Aufl. (2001) Rdnr. 50) nur dann als mutwillig angesehen,\nwenn der Gegner dem Antrag in Wahrheit nicht entgegentritt.\n\n8\n\nDa die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin\nunzweifelhaft ist und vom Amtsgericht in den vorangegangenen\nVerfahren schon bejaht wurde, konnte der Senat in der Sache\nentscheiden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/14-wf-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/14-wf-5-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303170","retrieved":"2026-07-09 03:29:26.606768+00:00"}}