{"status":"available","doknr":"OLD303169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0111.14UF81.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"14 UF 81/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt\ndas Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n3\n\n1. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, daß im\nvorliegenden Fall zwar für die abstammungsrechtliche\nVaterschaftszuordnung als solche das alte, bis zum 30.6.1998\ngeltende Kindschaftsrecht gilt (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB), die\nhier in Frage stehende Anfechtung der Vaterschaft sich jedoch\nentgegen dem angefochtenen Urteil nach dem seit 1. Juli 1998\ngeltenden neuen Kindschaftsrecht richtet, so daß für die\nAnfechtungsfrist § 1600b BGB und nicht § 1594 BGB a.F. Anwendung\nfindet. Das ergibt sich aus Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB (vgl. zum\nGanzen auch Beschluß des Senats vom 25.2.1999 - 14 WF 23/99 -,\nFamRZ 99, 800 = OLG Report 99, 159f. = NJW-RR 99, 1017 = Kind-Prax\n99, 100). Im Ergebnis ändert dies an der Richtigkeit der\nerstinstanzlichen Entscheidung nichts. Hinsichtlich der Fristdauer\nund des Fristbeginns ergeben sich zwischen alter und neuer Regelung\nkeine sachlichen Unterschiede.\n\n4\n\n2. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht gelangt der Senat zu\nder Feststellung, daß der Kläger die Zweijahresfrist für die\nAnfechtung der Vaterschaft versäumt hat. Auf die Frage, ob die\nBeklagte tatsächlich von dem Kläger abstammt oder nicht, kommt es\ndeshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.\n\n5\n\nDer Kläger hat bereits vor der Geburt der Beklagten davon\nerfahren, daß die Streithelferin während der Empfängniszeit nicht\nnur mit ihm, sondern auch noch mit einem anderen Mann\nGeschlechtsverkehr hatte. Dies reichte aus, um den Beginn der\nAnfechtungsfrist auszulösen (vgl. dazu allgemein\nPalandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdn. 10 zu §\n1600b).\n\n6\n\nNach weiterer Beweiserhebung ist der Senat ebenso wie das\nAmtsgericht davon überzeugt, daß der Kläger frühzeitig - noch\nwährend der Schwangerschaft der Streithelferin - Kenntnis vom\nMehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit erlangte. Diese\nÜberzeugung stützt sich auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen\nC. und S.S.. Die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin\nC.S. im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden. Zutreffend\nhat das Amtsgericht dabei hervorgehoben, daß die Zeugin auch für\ndie Beklagte durchaus ungünstige Umstände bekundet hat. Soweit die\nBerufung versucht, aus einzelnen Formulierungen der protokollierten\nAussage Zweifel an deren Wahrheitsgehalt herzuleiten, kann sie\ndamit nicht durchdringen. Daß die Zeugin sich nicht mehr an alle\nEinzelheiten der von ihr bekundeten Gespräche mit dem Kläger und\nder Streithelferin zu erinnern vermochte, ist nach dem langen\nZeitablauf naheliegend und verständlich. Unter diesem Blickwinkel\nsind auch die vom Kläger besonders angegriffenen Formulierungen\n\"Sinngemäß brachte er zum Ausdruck...\" und \"...wußte auch der\nKläger, nach dem, was er mir gegenüber zum Ausdruck brachte\" zu\nsehen. Sie erklären sich bei verständiger Betrachtung daraus, daß\ndie Zeugin den Wortlaut der damaligen Gespräche nicht mehr\nwiedergeben konnte, wohl aber den Sinngehalt, und daß sie dies auch\ndeutlich machen wollte.\n\n7\n\nBei ihrer erneuten Vernehmung vor dem Senat hat die Zeugin ihre\nerstinstanzliche Aussage im Kern wiederholt. Widersprüche haben\nsich nicht ergeben. Die Bekundungen der Zeugin haben durch die\nebenfalls glaubhaften Schilderungen ihres Ehemannes, des Zeugen\nS.S., eine Bestätigung gefunden. Der Zeuge konnte sich im Bezug auf\ndas \"Fremdgehen\" der Streithelferin noch an den Ausspruch des\nKlägers erinnern \"ganz B. wußte es, aber ich wußte es nicht\". Daß\nderart prägnante und geradezu volkstümliche Äußerungen einem Zeugen\nauch nach Jahren noch gegenwärtig sein können, erscheint dem Senat\nbesonders lebensnah.\n\n8\n\nDie Aussagen der Zeugen S. lassen weiterhin keinen Zweifel\ndarüber zu, daß der Kläger nach der Eröffnung des \"Fremdgehens\" der\nStreithelferin ernstliche Zweifel an seiner Vaterschaft im Bezug\nauf die Beklagte hegte. Das belegt nicht zuletzt auch die Bekundung\nder Zeugin S., den Kläger damals auf die Möglichkeit eines\nVaterschaftstests hingewiesen zu haben. Daß der Kläger sich in der\nFolgezeit - möglicherweise auch durch Äußerungen der Kindesmutter -\nüber seine Bedenken hinweggesetzt hat, vermag am Lauf der einmal in\nGang gesetzten Anfechtungsfrist nichts zu ändern.\n\n9\n\nDie Aussagen der Zeuginnen E.L. und W.S. sind nicht geeignet,\nden Senat in seiner Überzeugung zu erschüttern, daß der Kläger -\nwie ausgeführt - frühzeitig Kenntnis von den Umständen hatte, die\nZweifel an seiner Vaterschaft begründeten. Es mag sein, daß das von\nder Zeugin L. geschilderte Gespräch mit der Streithelferin, bei\nwelcher diese die Vaterschaft eines anderen Mannes eingeräumt haben\nsoll, stattgefunden hat. Aus der Aussage der Zeugin geht aber nicht\nhervor, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht schon über das\n\"Fremdgehen\" der Kindesmutter in der Empfängniszeit informiert war.\nEntsprechendes gilt für die Bekundungen der Zeugin Sch., die dem\nKläger erst zu Anfang des Jahres 1998 offenbart haben will, was die\nStreithelferin der Zeugin L. einige Jahre zuvor hinsichtlich der\nVaterschaft eines anderen Mannes erzählt und was die Zeugin L. dann\nder Zeugin Sch. weitergegeben haben soll. Die Zeugin Sch. vermochte\nnichts darüber zu sagen, welchen Kenntnisstand der Kläger hatte,\nbevor sie ihn in der von ihr geschilderten Weise aufklärte.\n\n10\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger durch die von der Zeugin Sch.\nbekundete Mitteilung zusätzliche Umstände erfuhr, die Zweifel an\nseiner Vaterschaft begründeten. Denn hierdurch konnte die\nAnfechtungsfrist nicht neu in Gang gesetzt werden.\n\n11\n\nEine einmal durch die Kenntnis von gegen die Vaterschaft\nsprechenden Umständen ausgelöste Anfechtungsfrist beginnt nicht\netwa neu zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte weitere\nverdächtige Umstände erfährt. Wenn also beispielsweise ein Mann\nbereits weiß, daß seine Ehefrau während der Empfängniszeit außer\nmit ihm noch Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte, dann\nläuft ab dem Zeitpunkt dieser Kenntnis (frühestens ab Geburt des\nKindes) die Anfechtungsfrist. Erfährt der Mann zu einem späteren\nZeitpunkt - beispielsweise aufgrund eines Gutachtens - , daß er als\nErzeuger ausscheidet, so begründet die Kenntnis hiervon keine neue\nAnfechtungsfrist.\n\n12\n\nEtwas Anderes gilt nur, wenn ursprünglich bestehende und dem\nAnfechtungsberechtigten bekannte Verdachtsmomente durch\ngegenteilige Tatsachen widerlegt erscheinen oder wenn die\nÜberzeugung von Verdachtsmomenten bei verständiger Würdigung\naufgegeben werden durfte (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, a.a.O.,\nRdn. 12 und 13 zu § 1600b). Letzteres ist etwa bei bloßer\nVerharmlosung eines Ehebruchs und ständiger Betonung der\nÄhnlichkeit des Kindes mit dem gesetzlichen Vater der Fall, nicht\naber bei der bloßen Versicherung der Frau, der Mann sei der\nleibliche Vater (Nachweise bei Palandt/Diederichsen, a.a.O.).\n\n13\n\nDerartige Umstände, welche die in Gang gesetzte Anfechtungsfrist\nwieder hätten entfallen lassen können, sind im vorliegenden Fall\nnicht festzustellen.\n\n14\n\nObwohl es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend\ndarauf ankommt, verbleiben im Übrigen die vom Amtsgericht im Bezug\nauf die zeitliche Einordnung hervorgehobenen Zweifel an der\nRichtigkeit der Aussage der Zeugin Sch. und eine daraus\nabzuleitende Tendenz der Zeugin, den Kläger - ihren Sohn - zu\nbegünstigen (Seite 6 des angefochtenen Urteils). Auch bei ihrer\nerneuten Vernehmung hat die Zeugin sich, was die zeitliche\nFestlegung von ihr geschilderter Ereignisse angeht, widersprüchlich\ngeäußert, und zwar zu der Frage, wann sie erstmals mit ihrem Sohn\nüber die mangelnde Ähnlichkeit zwischen ihm und dem beklagten Kind\ngesprochen hat. Ihre zunächst abgegebene Erklärung, vor 1998 sei\ndie Ähnlichkeitsfrage kein Thema zwischen ihr und dem Kläger\ngewesen, hat sie später auf Vorhalt dahin korrigiert, schon ab 1993\nihren Sohn hierauf angesprochen zu haben.\n\n15\n\nDie letzte Bekundung steht im Einklang mit der erstinstanzlichen\nAussage der Zeugin, sie widerspricht indes auf der anderen Seite\nklar der Behauptung des Klägers in der Klageschrift, er sei von\nMutter und Großmutter erst 3 bis 4 Monate vor Klageeinreichung auf\ndie fehlende Ähnlichkeit zwischen der Beklagten und ihm aufmerksam\ngemacht worden. \"Immer wieder\" seit dem Säuglingsalter der\nBeklagten habe sie ihren Sohn darauf angesprochen, so die Zeugin\nSch. bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht, aber der sei in\ndieser Hinsicht blind gewesen.\n\n16\n\nIn diesem Zusammenhang ist, was das Amtsgericht bereits\nzutreffend hervorgehoben hat (Seite 6 unten und Seite 7 des\nangefochtenen Urteils), auch auf die Widersprüche in der eigenen\nSachdarstellung des Klägers und die zum Teil fehlende\nNachvollziehbarkeit seines Vorbringens zu verwiesen. Dazu bleibt\nauch die Berufungsbegründung eine Erklärung schuldig.\n\n17\n\nWas schließlich die Aussage des Zeugen B. angeht, gilt im\nPrinzip, was schon zu den Aussagen der Zeugen L. und Sch.\nausgeführt worden ist: Einerseits konnte der Zeuge nichts darüber\nberichten, welchen Kenntnisstand der Kläger im Bezug auf Zweifel an\nseiner Vaterschaft vor dem von dem Zeugen geschilderten Gespräch\nhatte. Auch zu einer Reaktion des Klägers, welche Rückschlüsse auf\nseinen Kenntnisstand zugelassen hätten, wußte der Zeuge nichts zu\nbekunden. Andererseits waren Informationen, die zusätzliche Zweifel\nan der Vaterschaft begründeten, nicht geeignet, eine neue\nAnfechtungsfrist in Gang zu setzen. Abgesehen davon hat der Senat\nerhebliche Zweifel daran, daß der Zeuge B. wahrheitsgemäß ausgesagt\nhat. Sein gespanntes Verhältnis zu der Streithelferin, von der er\nsich nach längerem Zusammenleben im Streit und mit finanziellen\nEinbußen getrennt hat, war so deutlich spürbar, daß es nach dem\nEindruck des Senats - entgegen der ausdrücklichen Erklärung des\nZeugen - nicht ohne Einfluß auf den Inhalt der Aussage geblieben\nist.\n\n18\n\n3. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die\nKostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert für die Berufung: 4.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/14-uf-81-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/14-uf-81-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303169","retrieved":"2026-07-09 03:29:26.508729+00:00"}}