{"status":"available","doknr":"OLD303163","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0111.12U90.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"12 U 90/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingereicht und begründet worden.\n\n3\n\nIn der Sache hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nihren Antrag dem Umfang der - im wesentlichen aufgrund der nicht\neindeutigen Rechtslage erfolgten - Prozesskostenhilfebewilligung\nangepasst und noch eine Herabsetzung der Klageforderung um den\nBetrag von 8.144,20 DM begehrt. Die Berufung hat nur in geringem\nUmfang Erfolg.\n\n4\n\nAufgrund der Beschränkung der Berufung steht nur noch der von\nder Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen\nunterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 8.144,20 DM und der\nWechselanspruch in dieser Höhe in Streit.\n\n5\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch im zuerkannten Umfang zunächst\naus Art. 28, 48 Abs. 1 WG zu. Daneben hat die Klägerin einen\nentsprechenden Anspruch aus dem der Wechselbegebung\nzugrundeliegenden mietrechtlichen Grundgeschäft. Dieser Anspruch\naus dem Grundgeschäft begrenzt in seinem Umfang gleichzeitig die\nRechte der Klägerin aus den Wechseln.\n\n6\n\nSoweit die Beklagte ihre Behauptung wieder aufgegriffen hat, die\nWechsel seien nur zur Sicherung der Mietforderungen als solche\nbegeben worden, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist\naufgrund des Ergebnisses der Parteivernehmung der Klägerin vom\n23.11.1999 davon auszugehen, dass die Wechsel entsprechend der\nBehauptung der Klägerin zur Sicherung sämtlicher mietvertraglicher\nAnsprüche haben dienen sollen. Nachdem aufgrund des nach der\nParteivernehmung erklärten Anerkenntnisses der Beklagten ein\nentsprechendes Vorbehaltsanerkenntnisurteil im Wechselprozess\nergangen ist, besteht eine Bindung an dieses Ergebnis. Im\nNachverfahren hat die Beklagte ihre abweichende Behauptung nicht\nzusätzlich unter Beweis gestellt.\n\n7\n\nKann somit die Klägerin grundsätzlich auf die Wechsel für\nsämtliche Ansprüche aus dem mietvertraglichen Grundgeschäft\nzurückgreifen, so können ihr als erste Nehmerin die Wechsel doch\nnicht mehr Rechte verschaffen, als ihr aus dem mietvertraglichen\nGrundgeschäft zustehen. Das folgt unmittelbar daraus, dass der\nWechsel seinem Zweck nach zur Sicherung bzw. Erfüllung der\nVerbindlichkeit aus dem Grundgeschäft hingegeben worden ist, die\nZweckbestimmung begrenzt also die Rechte des ersten Nehmers gemäß\nden Rechten aus dem Grundgeschäft (BGH NJW 1983, 1059; NJW 1986,\n1872, 1873). Dass in dem Begebungsvertrag (Wechselannahmevertrag)\nauf die Geltendmachung der Einwendungen aus dem Grundgeschäft\nverzichtet worden ist, ist nicht vorgetragen worden oder sonst\nersichtlich.\n\n8\n\nFür die Begründetheit des Wechselanspruchs und der kausalen\nmietvertraglichen Ansprüche kommt es somit darauf an, ob und\ninwieweit die Beklagte auf Schadensersatz, der von der Klägerin für\nunterlassene Schönheitsreparaturen in Höhe des Kostenvoranschlags\nder Firma B. vom 25.05.1999 geltend gemacht wird, haftet.\n\n9\n\nEin entsprechender Ersatzanspruch für nicht durchgeführte\nSchönheitsreparaturen ergibt sich hier bereits daraus, dass sich\ndie Beklagte in dem Begehungsprotokoll vom 03.05.1999 zur\nErledigung der dort aufgeführten Beanstandungen bis zum 07.05.1999\nverpflichtet hat. In dieser Verpflichtung der Beklagten zur\nErledigung der im Protokoll unter Ziffern 1.-5. aufgeführten, bis\ndahin unterlassenen Maßnahmen, ist ein konstitutives\nSchuldanerkenntnis zu sehen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der\nGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rdn. 192). Durch den\neindeutigen Wortlaut des Protokolls wird eine selbständige\nVerpflichtung geschaffen. Die Verpflichtung zur Erbringung\nentsprechender Reparaturarbeiten ergibt sich aber auch unmittelbar\naus dem Mietvertrag: Nach § 3 Abs. 6 des Mietvertrages übernimmt\nder Mieter die Schönheitsreparaturen, gemäß § 7 Abs. 3 des\nVertrages verpflichtet sich der Mieter, die Räume in einem\nordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben und nach § 18\ndes Vertrages hat die Rückgabe in bezugsfertigem Zustand zu\nerfolgen. Da die Beklagte die im Begehungsprotokoll festgehaltenen\nLeistungen entgegen ihrer Verpflichtungserklärung (und entgegen\nihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag) nicht fristgerecht\nerbracht hat, schuldet sie Schadensersatz. Die Höhe des\nErsatzanspruchs kann grundsätzlich aus dem Kostenvoranschlag der\nFirma B. vom 25.05.1999 entnommen werden, dessen Massen und Preisen\ndie Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die\nPositionen 1 - 4, 6, 7 und 9 des Angebots der Firma B. sind danach\nersatzfähig, weil sie sich mit den Ziffern 1. und 2. des\nBegehungsprotokolls decken. Im Protokoll wird umfassend\nfestgestellt, dass Wände und Decken sowie Türen und Zargen nicht\nrenoviert wurden. Insoweit sind auch lediglich\nSchönheitsreparaturen, die die Beklagte nach § 3 Abs. 6 des\nMietvertrags übernommen hat, betroffen. Nach der Definition des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 92, 363,368; vgl. auch\nPalandt-Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 536 Rdn. 10) fällt unter den\nBegriff der Schönheitsreparaturen u.a. das Tapezieren und Streichen\nvon Decken und Wänden, das Streichen von Fußböden und Heizkörpern\nsowie der Innentüren und Innenseiten der Fenster und Außentüren.\nNichts anderes wird hier in den genannten Positionen erfasst.\n\n10\n\nNicht zu ersetzen sind dagegen die Positionen 5 (Fenster\nlackieren, 634,48 DM) und 8 (Sperrholzwand entfernen, 150,-- DM)\ndes Kostenvoranschlags. Insoweit findet sich im Protokoll der\nBegehung keine Entsprechung. Ein unmittelbarer vertraglicher\nSchadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen\nbzw. Renovierung oder unterlassener Räumung scheidet in diesem\nUmfang bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht konkret\ndargetan hat, dass entsprechende Arbeiten zur Renovierung oder\nRäumung notwendig waren. Das Übernahmeprotokoll spricht\ndagegen.\n\n11\n\nAbzuziehen vom Schadensersatzanspruch sind somit 784,48 DM zzgl.\n16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 910,-- DM.\n\n12\n\nDem verbleibenden Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen,\ndass in den Räumen nach der Rückgabe Umbaumaßnahmen durchgeführt\nworden sind. Die Beklagte hat die im Protokoll festgehaltenen\nMaßnahmen nicht deshalb unterlassen, weil die Klägerin\nUmbauarbeiten durchgeführt hat, sondern weil sie offensichtlich\nkein Geld zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hatte. Bei der\nÜbernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter im Mietvertrag\nwird im Übrigen eine Geldzahlungspflicht des Mieters bei\nNichtdurchführung der Maßnahmen aufgrund einer ergänzenden\nVertragsauslegung auch dann bejaht, wenn der Vermieter die Räume\numbauen will (vgl. BGHZ 92, 363, 369 ff.; BGHZ 77, 301 ff.; OLG\nOldenburg NJW-RR 1992, 1036, 1037; OLG Schleswig NJW 1983, 1333;\nWolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und\nLeasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 1209). Dies gilt auch hier. Darüber\nhinaus hat die Klägerin nach ihrem nicht widerlegten Vortrag nicht\nselbst umgebaut, vielmehr hat danach im Juni 1999 der Nachmieter\nrenoviert und dabei aus- und umgebaut und hierzu den Betrag gemäß\ndem Kostenvoranschlag der Firma B. von der Klägerin als Zuschuss\nerhalten. Alsdann besteht erst recht kein Anlass, die Beklagte von\nihrer Zahlungspflicht zu befreien.\n\n13\n\nDie Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Dies gilt in\njedem Falle für die wechselmäßigen Ansprüche, die gemäß Art. 70\nAbs. 1 WG gegen den Annehmer in drei Jahren seit Verfall verjähren.\nEine etwaige Verjährung der Ansprüche aus dem mietvertraglichen\nGrundgeschäft berührt die wechselmäßigen Ansprüche nicht. Der Satz,\nder erste Wechselnehmer könne aus dem Wechsel nicht mehr Rechte in\nAnspruch nehmen, als ihm nach dem Grundgeschäft zustünden, gilt\nnicht für die Verjährung. Aus der ausdrücklichen Regelung der\nVerjährungsfrage in Art. 70 WG folgt, dass die Verjährung des\nAnspruchs aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis den\nWechselanspruch nicht berührt (BGH NJW 1986, 1872, 1873;\nBaumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl., Art.\n70 WG Rdnr. 1; Reinicke DB 1970, 1369).\n\n14\n\nDer kausale Schadensersatzanspruch wegen unterlassener\nSchönheitsreparaturen ist aber auch nicht verjährt. Auch wenn man\ndiesen Anspruch ungeachtet des in dem Begehungsprotokoll\nenthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnisses der kurzen\nsechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 BGB unterstellt, die auch\nfür Ersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gilt\n(Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 558 Rdn. 6) und die hier spätestens\nmit Ablauf des vereinbarten Termins für die Ausführung der Arbeiten\nam 07.05.1999 zu laufen begann, liegt keine Verjährung vor, weil\ndie Wechselklage auch die Verjährung der Ansprüche aus dem\nGrundgeschäft unterbrochen hat (§ 209 Abs. 1 BGB). Die Frage, ob\ndie Klage aus dem Wechsel auch die Verjährung für den Anspruch aus\ndem Grundgeschäft unterbricht, ist in der Literatur umstritten und,\nsoweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden. Für die\nVerjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich\nmaßgebend, ob die erhobene Klage denselben Streitgegenstand hat wie\nder Anspruch, dessen Verjährung zu prüfen ist (BGH NJW 1996, 1743).\nDies ist bei der Klage aus Wechsel und der Klage aus dem\nGrundgeschäft nach wohl herrschender Meinung nicht der Fall\n(Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rdn. 10 m.w.N.). Der\nBundesgerichtshof, der zur Frage der Verjährungsunterbrechung der\nWechselklage für die Forderung aus dem Grundgeschäft ebenfalls noch\nkeine Stellung genommen hat, misst in anderen Fällen der ersten\nKlage dann verjährungsunterbrechende Wirkung bei, wenn die beiden\nverfolgten Ansprüche wesensgleich sind und der zur Begründung des\njetzt verfolgten Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem\nKern bereits Gegenstand der früheren Klage war (BGH a.a.O.; ähnlich\nOLG Düsseldorf MDR 1990, 819, das - im umgekehrten Fall - darauf\nabstellt, dass die Klagebegründung auch auf den ausgestellten\nScheck abhebt). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann nur so der\nZweck der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB erreicht werden, dem\nSchuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen\nihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er\nsich dagegen verteidigen will.\n\n15\n\nAuch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und obwohl der\nStreitgegenstand ein anderer ist, folgt der Senat der Ansicht,\nwonach die Wechselklage auch die Verjährung für den Anspruch aus\ndem Grundgeschäft unterbricht (so etwa Zöller-Greger, a.a.O., § 262\nRdn. 3; Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 262 Rdn. 11;\nMusielak, ZPO, § 262 Rdn. 2; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 209 Rdn.\n13; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 70 WG Rdn. 1; Schaaff NJW 1986,\n1029 ff.). Für diese Ansicht und gegen die Gegenmeinung (vgl.\nStaudinger-Peters, BGB, 13. Aufl., § 209 Rdn. 30; Henckel JZ 1962,\n335 338) spricht die Zweckverbundenheit der Wechselforderung mit\nder Forderung aus dem Grundgeschäft. Es besteht ein innerer\nsachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ansprüchen. Dies zeigt sich\nu.a. auch darin, dass der Anspruch aus dem Grundgeschäft erlischt,\nwenn die Wechselforderung befriedigt worden ist, und der Gläubiger\nbei Hingabe des Wechsels erfüllungshalber verpflichtet ist,\nBefriedigung zunächst nur aus dem Wechsel zu suchen (wenn auch ohne\nPflicht zur Klageerhebung). Weiter wird in der Wechselhingabe\nregelmäßig ein Anerkenntnis der Grundforderung im Sinne von § 208\nBGB gesehen. Neben dieser materiellen Verbundenheit der Ansprüche\nspricht auch die prozessuale Ausgestaltung des Verfahrens für die\nhier vertretene Meinung. Der Wechselprozess und das Nachverfahren,\nin dem über das Grundgeschäft gestritten und entschieden wird,\nbilden eine prozessuale Einheit, nach Erlass des\nWechselvorbehaltsurteils geht der Rechtsstreit nahtlos in das\nNachverfahren über. Es wäre sinnwidrig, wenn der Kläger nur zum\nZwecke der Verjährungsunterbrechung doch zwei Prozesse führen\nmüsste, was nicht zuletzt auch dem Zweck des Wechselprozesses, dem\nGläubiger Erleichterungen gegenüber der normalen Klage zu bringen,\nwidersprechen würde. Es ist ihm auch nicht möglich, im Rahmen des\nWechselprozesses den Anspruch aus dem Grundgeschäft hilfsweise\ngeltend zu machen. Die Interessen des Schuldners stehen der hier\nvertretenen Lösung nicht entgegen. Aufgrund der Zweckbestimmung der\nWechselhingabe weiß der Schuldner regelmäßig, welches Grundgeschäft\ndem Wechsel, aus dem geklagt wird, zugrunde liegt, so dass der vom\nBundesgerichtshof geforderte Zweck, dass der Schuldner beurteilen\nkann, ob und wie er sich insoweit verteidigen will, erfüllt wird.\nEr kann aus dem Grundverhältnis herrührende Einwendungen gegen die\nWechselforderung dem Gläubiger als Aussteller im Wechselprozess\nentgegenhalten, im Nachverfahren auch ohne die Beschränkung auf die\nspeziellen Beweismittel des § 592 ZPO. Wäre der Gläubiger dagegen\ngezwungen, auch den Anspruch aus dem Grundgeschäft bereits vor der\nBeendigung des Wechselprozesses vorsorglich rechtshängig zu machen,\nso bedeutete dies für den unterliegenden Schuldner nur die\nBelastung mit den Kosten beider Prozesse (vgl. auch Schaaf NJW\n1986, 1029, 1030, 1031).\n\n16\n\nDer Zinsanspruch und der Anspruch auf Wechselprovision ergeben\nsich aus Art. 48 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 WG\n\n17\n\nDer Anspruch auf Mietzahlung einschließlich Nebenkosten für den\nMonat April 1999 ist von der Beklagten mit der Berufung nicht\nangegriffen worden. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für den\nMonat Mai 1999 und der Widerklage ist aufgrund der beschränkten\nAntragsstellung von einer Berufungsrücknahme auszugehen. Der von\nder Klägerin zunächst noch verfolgte Antrag nach § 718 ZPO ist von\ndieser ebenfalls nicht aufrechterhalten worden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren:\n\n20\n\nbis zur Antragstellung am 07.12.2000 13.572,64 DM\n\n21\n\nab dann 8.144,20 DM\n\n22\n\nBeschwer der Parteien jeweils unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/12-u-90-00","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-11/12-u-90-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303163","retrieved":"2026-07-09 03:29:25.899646+00:00"}}