{"status":"available","doknr":"OLD303183","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0110.5U158.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"5 U 158/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen\nAnspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000,- DM\nzuerkannt und ihrem Feststellungsbegehren entsprochen. Der Senat\nbraucht nicht abschließend darüber zu befinden, ob - wie das\nLandgericht gemeint hat - ein Behandlungsfehler darin zu sehen ist,\ndass die Beklagte der Klägerin nicht davon abgeraten hat, den\nEingriff noch vor ihrem geplanten Urlaub vornehmen zu lassen, und\nob die Risikoaufklärung aus den vom Landgericht aufgeführten\nGründen unzureichend war. Die Beklagte haftet jedenfalls deshalb\naus dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung über die Risiken des\nEingriffs, weil sie die Klägerin nicht auf das - wenn auch seltene\n- Risiko der Erblindung hingewiesen hat.\n\n4\n\nDie Klägerin hat insoweit im Berufungsrechtszug unwidersprochen\nvorgetragen, bei einer Blepharoplastik bestehe als schwerste\nKomplikation das Risiko der Erblindung, wobei die Häufigkeit\nunterhalb der Promillegrenze liege. Auch wenn danach eine Blindheit\nals Folge des Eingriffs ein extrem seltenes Risiko darstellt, war\ndie Beklagte verpflichtet, die Klägerin hierüber aufzuklären, weil\ndie Gefahr einer Erblindung das schwerwiegendste und für die\nweitere Lebensführung des betroffenen Patienten bedeutsamste Risiko\ndarstellt (vgl. BGH, NJW 1994, 793, 794). Das gilt in besonderem\nMasse bei einer medizinisch nicht indizierten Operation;\nSchönheitsoperationen verlangen eine schonungslose Aufklärung des\nPatienten über die Eingriffsrisiken (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR\n2000, 904, 905 m.w.N.).\n\n5\n\nDass die Beklagte die Klägerin auf das Erblindungsrisiko\nhingewiesen hat, steht nicht fest. Die Beklagte kann sich insoweit\nnicht auf den von der Klägerin unterzeichneten Perimed-Bogen\nberufen. Dort ist zwar davon die Rede, dass es in extrem seltenen\nFällen zu \"Schädigungen des Sehvermögens\" kommen kann. Diese\nFormulierung verharmlost indes das bestehende Risiko eines völligen\nVerlustes der Sehfähigkeit als Folge des Eingriffs. Die Beklagte\nwill denn auch der Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich gesagt haben, \"dass man\nblind werden könne\". Diese - bestrittene - Behauptung ist indes\nnicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Die zum Umfang der\nAufklärung bereits in erster Instanz gehörte und nunmehr von der\nBeklagten erneut benannte Zeugin W. hat bereits vor dem Landgericht\nbekundet, sich nicht konkret daran erinnern zu können, über welche\neinzelnen Risiken die Beklagte die Klägerin aufgeklärt hat. Auch\nwenn sie auf Nachfrage ausgeführt hat, es seien die Risiken\nangesprochen worden, die im Perimed-Bogen aufgeführt worden seien,\nund die Zeugin auf weiteres Befragen angegeben hat, dass ihrer\nheutigen Kenntnis nach in dem Bogen etwa \"Lidschluss, Verlust des\nSehvermögens, Abstehen des unteren Lides\" genannt werden, bleibt\nihre Aussage letztlich unergiebig, weil sie sich an Einzelheiten\ndes Aufklärungsgesprächs nicht erinnern konnte und letztlich nur\nmutmaßen konnte, welche Risiken angesprochen wurden. Vor dem\nHintergrund dieses Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nreicht es nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn die Beklagte\nnunmehr ohne näheren Sachvortrag die Zeugin W. zu der Behauptung,\ndie Beklagte habe die Klägerin bei dem Aufklärungsgespräch auf das\nRisiko einer Erblindung hingewiesen, benennt. Es ist nichts dafür\nersichtlich und von der Beklagten auch nicht ansatzweise dargetan,\ndass die Zeugin W. sich entgegen ihrer Vernehmung vor dem\nLandgericht jetzt wieder an eine konkrete Einzelheit des nunmehr\nnahezu 8 Jahre zurückliegenden Gesprächs erinnern kann. Bei dieser\nSachlage besteht zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin W. keine\nhinreichende Veranlassung.\n\n6\n\nIm übrigen dürften das Vorbringen der Beklagten, sie habe die\nKlägerin auf das Erblindungsrisiko hingewiesen, und der hierzu\nformulierte Beweisantritt verspätet sein. Die Beklagte wäre bereits\nin erster Instanz verpflichtet gewesen, zum Umfang des\nAufklärungsgesprächs vollständig vorzutragen und Beweis anzutreten;\ndies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin erstmals mit der\nBerufungserwiderung die ihrer Ansicht nach erforderliche Aufklärung\nüber das Risiko einer Erblindung problematisiert hat. Jedenfalls\naber hätte es der Prozessförderungspflicht entsprochen, nach\nEingang der Berufungserwiderung (bei Gericht am 3. November 2000)\nso rechtzeitig vor dem Termin zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs\nergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten, dass der Senat noch\nterminsvorbereitende Maßnahmen hätte treffen können. Eine\nRücksprache mit der Beklagten zur Klärung der Frage, inwieweit über\ndas Erblindungsrisiko aufgeklärt worden ist, wäre unschwer\njedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt der\nBerufungserwiderung möglich gewesen. Wäre dem Senat nicht erst in\nder mündlichen Verhandlung, sondern einige Tage zuvor mitgeteilt\nworden, dass die Zeugin W. erneut benannt wird, hätte - wenn es auf\ndie Vernehmung angekommen wäre - deren Ladung noch rechtzeitig vor\ndem Termin am 29. November 2000 veranlasst werden können.\n\n7\n\nEiner Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich im\nvorliegenden Fall das Risiko der Erblindung nicht verwirklicht hat.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat\nfolgt, führen Aufklärungsdefizite grundsätzlich unabhängig davon,\nob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat oder\nnicht, dazu, dass der ärztliche Eingriff mangels ausreichender\nEinwilligung des Patienten rechtswidrig ist (BGHZ 106, 391, 398;\nBGH, NJW 1991, 2346, 2347). Zwar spielt es regelmäßig dann keine\nRolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung\nbedurft hätten, wenn sich ein Risiko, über das aufgeklärt worden\nist, tatsächlich verwirklicht hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1784, 1786).\nDas gilt aber dann nicht, wenn der Patient nicht wenigstens eine\nGrundaufklärung über Art und Schweregrad des Eingriffs erhalten\nhat. Eine Grundaufklärung ist nur erfolgt, wenn der Patient auch\neinen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende\nRisiko erhalten hat (BGH, NJW 1991, 2346, 2347). Daran fehlt es -\nwie ausgeführt - im vorliegenden Fall.\n\n8\n\nAuf den Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung kommt es\nnicht an. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin auch dann\nin die Operation eingewilligt hätte, wenn ihr das Erblindungsrisiko\nmitgeteilt worden wäre. Überdies ist der Entscheidungskonflikt\nplausibel dargelegt.\n\n9\n\nAuch der Senat hält ein Schmerzensgeld von 12.000,- DM für\nangemessen; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen\n(§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch der Feststellungsantrag ist, wie das\nLandgericht richtig erkannt hat, berechtigt.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBerufungsstreitwert\n\n12\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten:\n\n13\n\nSchmerzensgeldantrag: 12.000,- DM\n\n14\n\nFeststellungsantrag: 8.000,- DM\n\n15\n\n-----------\n\n16\n\n20.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-10/5-u-158-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-10/5-u-158-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303183","retrieved":"2026-07-09 03:29:27.826363+00:00"}}