{"status":"available","doknr":"OLD303200","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0109.SS477.00.273.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"Ss 477/00 - 273 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. August\n2000 wegen unerlaubten Besitzes von und unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; zugleich hat es\ndie Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die Einziehung des\nFührerscheins, eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis von 3 Monaten und die Einziehung der sichergestellten\nBetäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDas gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten in\nformeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel ist dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft folgend zu verwerfen, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch richtet, da in dieser Hinsicht die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n7\n\nAnlass zur Erörterung bieten dabei lediglich die folgende\nGesichtspunkte:\n\n8\n\na)\n\n9\n\nSoweit es die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs durch Trunkenheit gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB\nbetrifft, begegnet die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nRelative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb\ndes Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ liegt,\naber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter\nFahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. BGHSt 31, 42 ff. = NJW\n1982, 2612 = VRS 63, 121). Außer der Höhe der\nBlutalkoholkonzentration müssen weitere Tatsachen festgestellt\nwerden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die\nÜberzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln\n(BGH a.a.0.; SenE v. 20.12.1994 -Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; SenE\nv. 09.05.1995 - Ss 259/95 - = VRS 89, 446; SenE v. 26.11.1999 - Ss\n525/99 -). Von Bedeutung sind dabei zunächst in der Person des\nAngeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung,\nsodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und\nWitterungsverhältnisse und schließlich das konkrete äußere\nVerhalten des Angeklagten, das durch die Aufnahme alkoholischer\nGetränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht\nsein muß (sogenannte Ausfallerscheinungen; vgl. BGH a.a.0.; Senat\na.a.O.). Als Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht:\neine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose\noder leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei\nPolizeikontrollen, aber auch sonstiges Verhalten, das\nalkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen läßt (BGH\na.a.O.). Insbesondere ungewöhnliche Fahrfehler lassen den Schluß\nauf Fahruntüchtigkeit zu (SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV\n1995, 454; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99 -; vgl. a. Cramer, in:\nSchönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 316 Rdnr. 14 m. w. Nachw.).\nBeachtlich ist ein Fahrfehler allerdings nur, wenn das Gericht die\nÜberzeugung gewinnt, dass er dem Angeklagten ohne alkoholische\nBeeinträchtigung nicht unterlaufen wäre.\n\n11\n\nEs kommt nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner\nKraftfahrer oder der durchschnittliche Kraftfahrer ohne\nAlkoholeinfluß verhalten hätte, sondern es ist festzustellen, dass\nder Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (BayObLG\nNZV 1988, 110; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v.\n26.11.1999 - Ss 525/99 - m. w. Nachw.; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 16 m. w. Nachw.;\nHentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8.\nAufl., Rdnr. 190). Das Verhalten eines durchschnittlichen\nnüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar von Bedeutung: Je\nseltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt\nund je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern\nbegangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der\nFehler wäre auch dem Angeklagten in nüchternem Zustand nicht\nunterlaufen (SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; SenE\nv. 26.11.1999 - Ss 525/99 -; Hentschel a.a.O. Rdnr. 196).\nAndererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch\nnüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert\n(vgl. für überhöhte Geschwindigkeit: BGH DAR 1968, 123 [Martin];\nBGH NZV 1995, 80; BayObLG VRS 60, 384; vgl. für die Beschädigung\neines Pkw beim Ausparken aus einer Parklücke: OLG Koblenz BA 77,\n63; VRS 52, 350; VRS 54, 124; SenE v. 26.11.1999 - Ss 525/99\n-).\n\n12\n\nDie Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den\nSchluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist Sache\ndes Tatrichters und unterliegt der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler (SenE v.\n20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995, 454; Hentschel a.a.O. Rdnr.\n184). Rechtsfehlerhaft ist es, wenn die vorstehend dargestellten\nGrundsätze verkannt worden sind oder die tatrichterlichen\nErwägungen zur Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft\noder unklar sind, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstoßen. Das ist hier nicht der Fall.\n\n13\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte infolge\nüberhöhter Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn ausgangs einer\nlanggezogenen Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor\nund es nicht mehr auf der Fahrbahn halten konnte, sondern sich auf\neiner angrenzenden Wiese überschlug. Es hat die Überschreitung der\nden Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit auf eine\n\"alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit\" zurückgeführt. Das\nist aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden. Zwar weist\ndie Revision zu Recht darauf hin, dass das Fahren mit überhöhter\nGeschwindigkeit zu den häufigsten Unfallursachen auch bei\nnüchternen Fahrern gehört und daher, insbesondere wenn es im\nkonkreten Fall anders als durch Alkohol erklärlich ist, allein in\nder Regel nicht zur Begründung eines alkoholtypischen Fahrfehlers\nausreicht (vgl. nur SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV 1995,\n454 [455] m. w. Nachw.). Andererseits ist allerdings zu\nberücksichtigen, dass sich die festgestellte Alkoholisierung des\nAngeklagten (0,96 ‰) bereits dem Grenzwert der absoluten\nFahruntüchtigkeit annäherte und das Amtsgericht keinen äußeren\nAnlass für das Fahren mit einer unangepassten Geschwindigkeit\nfestgestellt hat. Vor diesem Hintergrund konnte es sich\nrechtsfehlerfrei mit einem Fahrfehler von geringem Indizwert neben\nder Blutalkoholkonzentration als Grundlage für die Annahme\nrelativer Fahruntauglichkeit begnügen. Zur Annahme relativer\nFahruntauglichkeit sind nämlich um so gewichtigere Beweisanzeichen\nerforderlich, je niedriger die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\nist. Umgekehrt sind um so geringere Anforderungen an die\nerforderlichen zusätzlichen Beweisanzeichen zu stellen, je näher\ndie Blutalkoholkonzentration dem Grenzwert von 1,1 ‰ kommt\n(BayObLG NZV 1988, 110; SenE v. 20.12.1994 - Ss 559/94 - = NZV\n1995, 454; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rdnr. 15 m. w. Nachw.;\nHentschel a.a.O. Rdnr. 185).\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDie Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe - trotz rechtzeitigen\nWiderspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung - bei seiner\nEntscheidung eine Äußerung des Angeklagten herangezogen, die wegen\nfehlender vorheriger Belehrung über die Aussagefreiheit nach §§ 136\nAbs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO einem Beweisverwertungsverbot\nunterlag, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn das Vorbringen der\nRevision ermöglicht noch nicht die Feststellung, dass bezüglich der\nÄußerung des Angeklagten, er sei der Fahrer des Unfallfahrzeugs\ngewesen, ein Verwertungsverbot begründet war und ihrer\nBerücksichtigung bei der Urteilsfindung zu Recht widersprochen\nwurde.\n\n16\n\nNach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge die\nden geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ohne\nBezugnahme und Verweisungen so vollständig und genau angegeben\nwerden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der\nRechtfertigungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\nbewiesen sind oder bewiesen werden (BGHSt 3, 213 [214] = NJW 1952,\n1386; BGHSt 29, 203 [204] = NJW 1980, 1292; BGH NJW 1982, 1655; BGH\nStV 1984, 454; BayObLG NJW 1998, 3656; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 21). Diesen Anforderungen genügt das\nBeschwerdevorbringen zu dem gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur\nBelehrung vor der Beschuldigtenvernehmung nicht.\n\n17\n\nFür Aussagen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die\nunter Verstoß gegen das Belehrungsgebot nach §§ 136 Abs. 1 S. 2,\n163 a Abs. 4 S. 2 StPO zustande gekommen sind, gilt grundsätzlich\nein Verwertungsverbot (BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992,\n294; BGH StV 1997, 337; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 136 Rdnr.\n20; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 136 Rdnr.\n27). Das Unterbleiben der Belehrung des Beschuldigten kann daher\ndie Revision begründen, wenn der im Vorverfahren unterlaufene\nVerfahrensfehler bis zum Urteil fortwirkt, indem beispielsweise in\nder Hauptverhandlung die Verhörsperson über die Aussage des nicht\nbelehrten Beschuldigten vernommen wird und dieses Beweisergebnis\ndie Urteilsfindung beeinflusst hat (vgl. Boujong a.a.O. Rdnr. 29).\nDie Revisionsrüge hat Erfolg, wenn das Revisionsgericht nicht\nausschließen kann, dass das angefochtene Urteil auf dem\nVerfahrensverstoß beruht (Boujong a.a.O. Rdnr. 30 m. w.\nNachw.).\n\n18\n\nDie entsprechende Verfahrensrüge erfordert danach zunächst den\nVortrag der Umstände, aus denen sich der Verstoß gegen die\nBelehrungspflicht ergibt. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des\nBeschwerdeführers lässt eine abschließende rechtliche Beurteilung\nder Frage, ob die geständige Äußerung des Angeklagten gegenüber dem\nZeugen PK H. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung oder außerhalb\neiner solchen gemacht wurde, nicht zu.\n\n19\n\naa)\n\n20\n\nInsoweit wird zum einen darauf abgestellt, ob sich die fragliche\nPerson spontan oder auf Befragen eines Beamten geäußert hat (BGHSt\n29, 230 [232 f.] = NJW 1980, 1533; BayObLGSt 1982, 167 = NJW 1983,\n1132; OLG Stuttgart Justiz 1972, 322; vgl. a. Mayr, in: Karlsruher\nKommentar, StPO, 4. Aufl., § 252 Rdnr. 20; KMR-Paulus § 252 Rdnr.\n18). Einem Verwertungsverbot unterliegen nicht Äußerungen, die \"aus\nfreien Stücken\" (BGH a.a.O.) \"ohne Zutun des Polizeibeamten von\nsich aus\" (BGH NJW 1990, 461 = NStZ 1990, 43 m. Anm. Joachim NStZ\n1995, 95 = StV 1990, 194 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; BGH NStZ\n1989, 15 [Miebach]) gemacht worden sind.\n\n21\n\nSoweit in diesem Zusammenhang mit der Revision geltend gemacht\nwird, die von dem Zeugen PK H. in der Hauptverhandlung\nwiedergegebene Äußerung des Angeklagten sei - entgegen der\nFeststellung des Amtsgerichts - nicht spontan erfolgt, fehlt es an\nder erforderlichen Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zu\nder Erklärung des Angeklagten, er sei der Fahrer gewesen, geführt\nhaben. Der Beschwerdeführer trägt - in Auseinandersetzung mit der\nUrteilsfeststellung einer Spontanäußerung - lediglich die Erwägung\nvor, bei einem Angeklagten, der sich als alkoholisierter Fahrer vom\nUnfallort entfernt habe und erst ca. 20 Minuten nach dem Unfall in\neiner Entfernung von ca. 1.500 m zur Unfallstelle gestellt werde,\nliege eine Spontanäußerung äußerst fern. Die bestimmte Behauptung\neines konkreten Geschehensablaufs hin zu der fraglichen Äußerung\nkann dem nicht entnommen werden. Die Auffassung, \"hier (sei)\noffensichtlich die Belehrungspflicht umgangen worden, um den\nBeschuldigten zu einer Äußerung zu der Frage zu veranlassen, wer\nseinerzeit den Pkw gesteuert hat\", wird nicht durch tatsächliche\nAngaben belegt.\n\n22\n\nbb)\n\n23\n\nSofern der Angeklagte sich auf Befragen des Zeugen PK H.\ngeäußert haben sollte, bliebe nach dem Beschwerdevorbringen zum\nanderen offen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Pflicht zur\nvorherigen Belehrung nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2\nStPO begründet war. Die Belehrungspflicht besteht nämlich erst bei\nBeginn der Beschuldigtenvernehmung; sie wird ausgelöst, wenn eine\n\"im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung\"\ndurch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht\n(vgl. dazu BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 m.\nAnm. Bohlander NStZ 1992, 502 = StV 1992, 212). Dass dieses Stadium\nerreicht war, als der Angeklagte sich äußerte, kann der\nRevisionsbegründung ebenfalls nicht entnommen werden.\n\n24\n\nIn Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass\ndie Polizei informatorische Befragungen im Rahmen von\nVorermittlungen, d. h. zum Zwecke der Ermittlung von tatsächlichen\nAnhaltspunkten für eine Straftat, von Beschuldigten und Zeugen,\ndurchführen darf (vgl. Nachw. bei ter Veen StV 1983, 293). Ist der\nTäter in einem bestimmten Personenkreis zu suchen, so müssen nicht\nvon vornherein alle Angehörigen dieser Gruppe als Beschuldigte\nbehandelt werden (BGH a.a.O.). Demgemäß dürfen Polizeibeamte am\nUnfallort die Anwesenden zunächst informatorisch und formlos\nbefragen, um beurteilen zu können, gegen wen Ermittlungen als\nBeschuldigte zu führen sind (BGH NStZ 1983, 86; vgl. a. OLG\nOldenburg NJW 1967, 1096 [1097]; OLG Stuttgart MDR 1977, 70;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Einl Rdnr. 78; Gundlach NJW 1980,\n2142 [2143]). Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner\nUmgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet\nhaben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner\nTätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht\nnicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu geben (BGHSt 38,\n214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 m. Anm. Bohlander NStZ\n1992, 502 = StV 1992, 212 [215]). Daher können die bei einer\ninformatorischen Befragung abgegebenen Erklärungen dem\nBeschuldigten später vorgehalten (BGH NStZ 1983, 86 = StV 1983,\n265) und auch durch Vernehmung des vorermittelnden Polizeibeamten\nin das Verfahren eingeführt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.\nEinl Rdnr. 79 m. w. Nachw.).\n\n25\n\nFür die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136\nStPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in\neine Beschuldigtenvernehmung übergeht, mit der die Hinweispflicht\nnach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst wird, kommt es auf die Stärke\ndes Tatverdachts an (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 = NStZ 1990, 446\n= StV 1990, 337; BGHSt 38, 214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992,\n294 [295] = StV 1992, 212 [215]; Beulke StV 1990, 180 [181]; ter\nVeen a.a.O.). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung\nder Strafverfolgungsbehörde, ob sie bezüglich des Befragten einen\nsolchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben\nhält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als solchen\nvernimmt (BGH a.a.O.). Dem ermittelnden Polizeibeamten steht ein\nBeurteilungsspielraum zu, den er freilich nicht mit dem Ziel\nmißbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S.\n2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (BGHSt 38, 214 [227] = NJW\n1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212 [215]). Eine\nBelehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als\nBeschuldigter ist erst veranlasst, wenn sich der bereits bei Beginn\nder Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, dass die\nvernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in\nBetracht kommt. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann\ndie Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie\ntrotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur\nBeschuldigtenvernehmung übergeht (BGHSt 37, 48 = NJW 1990, 2633 =\nNStZ 1990, 446 = StV 1990, 337 m. w. Nachw.).\n\n26\n\nNeben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich\ndas Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des\nBefragten darstellt. Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die\nschon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem\nBefragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum\nAusdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der\nBeamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der\nPolizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem\nvergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung\nein Hinweis nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO anzubringen sein (BGHSt 38,\n214 [227] = NJW 1992, 1463 = NStZ 1992, 294 [295] = StV 1992, 212\n[215]).\n\n27\n\nOb unter diesen Gesichtspunkten eine Befragung des Angeklagten\nohne vorherige Belehrung durch den Zeugen PK H.\nverfahrensfehlerhaft war, lässt sich auf Grund der\nRevisionsbegründung mangels hinreichenden Tatsachenvortrags nicht\nbeurteilen.\n\n28\n\nc)\n\n29\n\nAuch soweit gerügt wird, das im Urteil als Grundlage der\ngetroffenen Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten\nangeführte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der\nUniversität B. vom 8.10.1999 sei unter Verstoß gegen § 261 StPO\nverwertet worden, ist allein auf der Grundlage der\nRevisionsbegründung ein Verfahrensfehler nicht feststellbar.\n\n30\n\nDer Angeklagte trägt dazu vor, das schriftliche Gutachten sei\nweder gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen noch im Selbstleseverfahren\ngemäß § 249 Abs. 2 StPO oder durch den Bericht des Vorsitzenden\nüber den Urkundeninhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden.\nEs habe auch nicht durch bloßen Vorhalt eingeführt werden können,\nweil sowohl der Angeklagte als auch der vernommene Sachverständige\nDr. M. hierzu keine präzisen Angaben habe machen können.\n\n31\n\nDieses Vorbringen schließt nicht aus, dass der Inhalt des\nschriftlichen Gutachtens auf andere Weise prozeßordnungsgemäß im\nRahmen der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Gerichts gebracht\nworden ist. Dass dies - dem Rügevorbringen entsprechend - nicht im\nWege des Urkundenbeweises geschehen ist, besagt noch nicht, dass\ndas Amtsgericht seine Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens\nnicht doch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat.\nDer Inhalt von Urkunden kann auch durch andere Beweismittel,\ninsbesondere durch Zeugen, festgestellt werden (BGH NStZ 1985, 464;\nDiemer, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O. § 249 Rdnr. 2;\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 249 Rdnr. 2). Bezogen auf den\nvorliegenden Fall liegt nahe, dass der Sachverständige, der die\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit bestimmen sollte und dazu auf\ndas Ergebnis der Blutprobenanalyse zurückgreifen musste, den Inhalt\ndes eben dazu eingeholten schriftlichen \"Blutalkoholgutachtens\" bei\nseiner Vernehmung mitgeteilt hat, wenn dieses zuvor nicht im\nUrkundenbeweis bereits Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen war.\nAuch auf diesem Wege, durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr.\nM., kann das Ergebnis der Blutalkoholanalyse eingeführt worden\nsein, wobei der Gutachter insoweit freilich als Zeuge anzusehen und\nals solcher zu behandeln war. Dazu verhält sich das Rügevorbringen\nnicht.\n\n32\n\nDas Gericht darf Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung\ndie besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, ohne weitere\nBeweiserhebung aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene\nFeststellung übernehmen, sofern die Aufklärungspflicht nicht\nausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert.\nZu solchen (Befund-)Tatsachen gehören u.a. \"der rein fachliche\nInhalt von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten\" (BGHSt\n9, 292 [293/294] = NJW 1956, 1526). Der Sachverständige kann also\nauch fremde gutachterliche Äußerungen bei seinem Gutachten\nverwerten und so dem Gericht vermitteln, ohne dass dazu eine\ngesonderte Beweiserhebung notwendig wäre (BGH NStZ 1995, 44 m. w.\nNachw.; BGHR StPO § 59 S. 1 Sachverständigenfrage 1; Senge, in:\nKarlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 72 Rdnr. 4).\n\n33\n\nDas gilt freilich nicht, soweit ein Sachverständiger über die\nErgebnisse anderweitiger sachkundiger Untersuchungen, an die er\nanknüpfen will, lediglich ohne eigene Stellungnahme und kritische\nWürdigung berichtet und sie für sein Gutachten als\n\n34\n\nrichtig und feststehend voraussetzt. In diesen Fällen berichtet\ner nicht über Befundtatsachen, die er unter Aufwendung seiner\nbesonderen Sachkunde festgestellt hat, sondern über\nZusatztatsachen, die auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung\nstehenden Beweismitteln hätte ermitteln können. Der Sachverständige\nist in Bezug auf die fremden Untersuchungsergebnisse einem Zeugen\nvom Hörensagen zu vergleichen und es kann geboten sein, den\nSachverständigen, soweit er darüber berichtet, als Zeugen zu\nvernehmen (BGHSt 22, 268 [273/ 274] = NJW 1969, 196 m. w. Nachw.;\noffen gelassen in SenE v. 07.07.1964 - Ss 181/64 - = NJW 1964,\n2218; vgl. a. Senge a.a.O. § 79 Rdnr. 7). So liegt es zum Beispiel,\nwenn ein psychiatrischer Sachverständiger an die Ergebnisse einer\nnicht von ihm selbst oder unter seiner Verantwortung durchgeführten\nBlutalkoholbestimmung anknüpft. Der von einem anderen\nSachverständigen ermittelte Blutalkoholgehalt ist für den\nSachverständigen, der sich in der Hauptverhandlung etwa über die\ngeistige Verfassung einer Person oder über den Einfluss von\nMedikamenten äußern soll, nur eine Anknüpfungstatsache\n(Zusatztatsache), die er nicht selbst nachprüft, die er vielmehr\nals gegeben voraussetzt (BGH a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der\nBeweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 188).\n\n35\n\nDass der Sachverständige Dr. M. das Ergebnis der\nBlutalkoholuntersuchung nicht mitgeteilt hat oder dass er\nverfahrensfehlerhaft hinsichtlich dieser Mitteilung nicht als Zeuge\ngehört worden ist, wird mit der Revision nicht bestimmt\nbehauptet.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nIn Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel\nhingegen (vorläufigen) Erfolg; es führt insoweit gemäß §§ 353, 354\nAbs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des\nAmtsgerichts.\n\n38\n\nDie Urteilsgründe zu den Strafzumessungserwägungen sind in Bezug\nauf sämtliche abgeurteilten Taten materiell-rechtlich\nunvollständig.\n\n39\n\nDas Amtsgericht hat zu Lasten des Angeklagten \"erheblich ins\nGewicht fallen\" lassen, dass er bereits mehrfach wegen Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung\ngetreten ist und zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt\nwurde. Zu den Vorbelastungen werden allerdings nur die in das\nBundeszentralregister eingetragenen Daten angegeben. Das genügt\nnicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob\nVorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die\nStrafzumessung richtig bewertet worden sind. Dazu sind neben dem\nZeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen in\nder Regel auch die den - als belastend eingestuften -\nVorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte zwar knapp, aber\ndoch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen (st.\nSenatsrechtsprechung, zuletzt SenE v. 08.08.2000 - Ss 340/00 - u.\nSenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; KG NStZ-RR 2000, 68 [K/R]; OLG\nFrankfurt StV 1995, 27 u. StV 1989, 155; OLG Koblenz StV 1994, 291;\nLackner, StGB, 21. Aufl., § 46 Rdnr. 37 a.E.; Dahs/Dahs, Die\nRevision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 441 m.w.N.). Darauf kann\nhier gerade wegen der Bedeutung, die das Amtsgericht ihnen\nbeigemessen hat, nicht verzichtet werden.\n\n40\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt die Grundlage der\nim angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n41\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs führt des weiteren zur\nAufhebung der daneben angeordneten Sicherungsmaßregeln nach §§ 69,\n69 a StGB, da diese erkennbar auf der Feststellung einer durch die\nStraftaten nach §§ 142, 315 c StGB ausgewiesenen charakterlichen\nUngeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen\nberuhen. In diesem Fall ist nämlich ein untrennbarer Zusammenhang\nzwischen Strafe und Maßregel regelmäßig nicht auszuschließen (OLG\nHamm VRS 96, 164; OLG Stuttgart VRS 46, 103; SenE v. 29.06.1999 -\nSs 273/99 -; SenE v. 30.05.2000 - Ss 237/00 -) und daher nach den\nfür die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 353 Rdnr. 8) zur Vermeidung\ninnerer Widersprüchlichkeit des Urteils eine einheitliche\nEntscheidung über Strafe und Maßregeln erforderlich (SenE v.\n07.07.2000 - Ss 262/00 -; SenE v. 15.09.2000 - Ss 370/00 -; vgl. a.\nOLG Düsseldorf VRS 81, 184; OLG Frankfurt NZV 1996, 414; Hentschel\na.a.O. Rdnr. 659).\n\n42\n\nHinsichtlich der Einziehungsanordnung bedarf es schließlich\nebenfalls einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung, weil die\nAnordnung im angefochtenen Urteils schon wegen ihrer Unbestimmtheit\nhinsichtlich der Einziehungsgegenstände der Überprüfung auf Grund\nder Sachrüge nicht standhält. Die Anordnung der Einziehung ist\nunter konkreter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände\nauszusprechen, wobei Bezugnahmen auf den Akteninhalt unzulässig\nsind. Eine globale Bezugnahme auf die beschlagnahmten Gegenstände\ngenügt ebenfalls nicht (BGH NStZ 2000, 191 [D]; BGHSt 8, 212; BGHSt\n29, 244; Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 74 Rdnr.\n44; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 74 Rdnr. 21 - jeweils m. w.\nNachw.; SenE v. 14.03.2000 - Ss 106/00 -). Zudem muss das Urteil,\nschon um eine rechtliche Überprüfung der Strafzumessung zu\nermöglichen, erkennen lassen, ob auf die Einziehung (auch) als\nNebenstrafe oder (nur) als Sicherungsmaßnahme erkannt worden ist\n(OLG Saarbrücken NJW 1975, 65 [66]; BayObLG NJW 1994, 534 = VRS 86,\n300 = MDR 1994, 299 [zu § 22 Abs. 2 OWiG]; SenE v. 15.03.1994 - Ss\n83/94 - = StV 1995, 306; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; vgl. a.\nOLG Düsseldorf NJW 1972, 1382; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n24. Aufl., § 337 Rdnr. 252).\n\n43\n\nDie Anordnung der Einziehung ist im Unterschied zum Verfall\nnicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Gerichts (Weber,\nBtMG, § 33 Rdnr. 167), wobei je nachdem, ob es sich um Strafe oder\nSicherungsmaßnahme handelt, unterschiedliche Gesichtspunkte\nBedeutung erlangen (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 74 Rdnr.\n17). Das Urteil muss daher weiter erkennen lassen, dass der\nTatrichter sich des Ermessensspielraumes bewusst war und sein\nErmessen fehlerfrei ausgeübt hat. Hierzu reicht der bloße Hinweis\nauf die gesetzliche Bestimmung nicht aus (SenE v. 29.04.1983 - Ss\n199/83 -; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -). Die Ermessensausübung\nist vielmehr zu begründen (OLG Düsseldorf VRS 80, 23; Hanack a.a.O.\n§ 337 Rdnr. 252; Tröndle/Fischer a.a.O.). Die Urteilsgründe müssen\nausweisen, dass dem Tatrichter bei einer Einziehung mit\nStrafcharakter bewusst war, (Neben-)Strafe zu verhängen, und dass\ner aus diesem Grund - um insgesamt zu einer schuldangemessenen\nReaktion zu kommen - eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe\nvorgenommen hat (BGH NJW 1983, 2710 [2711]; BGH StV 1987, 389). Das\ngilt grundsätzlich auch für die Entziehung von Betäubungsmitteln\ngemäß §§ 33 Abs. 2 S. 1 BtMG, 74 StGB, wenngleich insoweit die\nNichteinziehung regelmäßig rechtsfehlerhaft sein. Zu beachten ist\naber, dass die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur\nStrafzumessung gehört (BGH NStZ 1985, 362; Weber a.a.O. § 33 Rdnr.\n168).\n\n44\n\n3.\n\n45\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\n46\n\nLiegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe\naus Freiheitsstrafe(n) und Geldstrafe(n) vor, so kann das Gericht\ngemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StGB auf Geldstrafe auch gesondert erkennen.\nInsoweit ist dem Tatrichter ein Ermessen eingeräumt, das er nach\nStrafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat. Die Urteilsgründe\nmüssen zumindest erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens\nbewusst gewesen ist (BGH NStZ-RR 1998, 207; BGH wistra 1994, 61;\nBGH wistra 1998, 58; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v.\n24.10.2000 - Ss 424/00 -; Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 3), bei\ndessen Ausübung er insbesondere zu erwägen hat, ob eine\nGesamtstrafe geboten ist, obwohl die mit Freiheits- und Geldstrafe\ngeahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen\n(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 \"Einbeziehung, nachteilige\" 1;\nSenE v. 07.06.1994 - Ss 189/94 -; SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -).\nEntbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn\nauszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe\n\n47\n\nunter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten\nVerhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV\n1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; vgl. a.\nDetter NStZ 2000, 188). Andererseits bedarf die Verhängung einer\nGesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen der\nbesonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel\nerscheint (BGH StV 1986, 58; StV 1992, 225; BGHR StGB § 53 Abs. 2\nS. 2 \"Einbeziehung, nachteilige\" 1 u. 2; BGHR StGB § 53 Abs. 2\n\"Einbeziehung\" 1; BayObLG NStZ-RR 1998, 49; st.\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 17.06.1994 - Ss 96/94 -; SenE v.\n31.03.2000 - Ss 132/00 -). Diese Voraussetzung ist regelmäßig\nerfüllt, wenn - wie vorliegend im angefochtenen Urteil - wegen der\nEinbeziehung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe erhöht wird (BGHR\nStGB § 53 Abs. 2 S. 2 \"Einbeziehung, nachteilige\" 1; SenE v.\n14.07.1998 - Ss 312/98 -; SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 -; vgl. a.\nBGH VRS 43, 422; BayObLG NStZ-RR 1998, 49).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-09/ss-477-00-273","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-09/ss-477-00-273","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303200","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.368495+00:00"}}