{"status":"available","doknr":"OLD303197","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0109.25UF131.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"25 UF 131/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht\neingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519\nZPO) hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im\nübrigen nicht gerechtfertigt ist.\n\n3\n\nAnspruchsgrundlage sind die §§ 1361, 1601 ff BGB. Danach muss\nder Beklagte den aus obigem Tenor ersichtlichen, nachfolgend im\neinzelnen dazulegenden Unterhalt an die Klägerin als seine von ihm\ngetrennt lebende Ehefrau und an das aus der Ehe der Parteien\nhervorgegangene, minderjährige, in der Obhut der Klägerin lebende\nKind C. zahlen.\n\n4\n\nDie Bedürftigkeit der einkommens- und vermögenslosen Tochter der\nParteien ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist im\nzweiten Rechtszuge auch die Bedürftigkeit der Klägerin unstreitig\ngeworden, soweit es darum geht, ob sie ihren Lebensunterhalt ganz\noder teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann -\nsie kann es gemäß dem Ergebnis der vom Familiengericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht, und der Beklagte wendet sich\nnicht mehr gegen die bewiesene Feststellung ihrer\nErwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.\n\n5\n\nDie vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht\nergeben, dass die Klägerin von den bereits volljährigen Kindern S.\nund C. der Parteien finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die sie\nsich auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss; den Ausführungen im\nangefochtenen Urteil ist in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.\n\n6\n\nDamit hängt das Schicksal der Berufung einzig und allein vom\nUmfang der Leistungsfähigkeit des Beklagten ab.\n\n7\n\nSie bemisst sich seit dem Beginn des Klagezeitraums - September\n1998 - bis einschließlich Mai 2000 nach seinen durch\nLohnbescheinigungen und Steuerbescheide belegten Einkünften als\nMitarbeiter der Fa. S + T & Technik GmbH, wobei zeitweise die\nvom Sohn C. der Parteien an ihn gezahlten Mieten zuzusetzen sind,\nwährend für die Zeit ab Juni 2000 die Abfindung, das Honorar für\ndie entgeltliche Veräußerung der Firmenbeteiligung und das\nArbeitslosengeld - dieses ab August 2000 -, und zwar bis zur\nDeckung der Höhe der vormals im monatlichen Durchschnitt erzielten\nErwerbseinkünfte heranzuziehen sind.\n\n8\n\nEine darüber hinausgehende, fiktive Berechnung des Beklagten\nunter dem Blickwinkel anderweitiger erzielbarer Arbeitseinkünfte\nist schon deshalb nicht möglich, weil der Beklagte dargetan und\nbelegt hat, dass er sich in ausreichendem Maße, wenngleich\nerfolglos, um eine anderweitige Erwerbstätigkeit bemüht hat.\n\n9\n\nDer Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe während seiner\nTätigkeit für die vorgenannte Arbeitgeberin Nettospesen und\nEinkünfte aus einer Firmenbeteiligung in monatlicher Höhe von\njeweils 2.000,00 DM, insgesamt also 4.000,00 DM, gehabt, kann nicht\ngefolgt werden. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den\nSenat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 erklärt,\ner habe aus seiner Firmenbeteiligung keinen Pfennig erhalten und\nSpesen in einer geschätzten Größenordnung von 300,00 DM jährlich.\nKein einziger Steuerbescheid, keine einzige Gehaltsbescheinigung\nweist Gegenteiliges aus. Für das Vorbringen der Klägerin ist nach\nalledem auf breiter Front nichts ersichtlich.\n\n10\n\nDie Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die\nVergütung für die Übertragung des Geschäftsanteils belaufen sich\nnach den Darlegungen des Beklagten auf 10.000,00 DM und 30.000,00\nDM = 40.000,00 DM, dokumentiert durch den zur Erledigung des vom\nBeklagten angestrengten arbeitsgerichtlichen\nKündigungsschutzprozesses geschlossenen Vergleich; Blatt 271 ff.\nZusätzlich verfügt der Beklagte ab 03.08.2000 über Arbeitslosengeld\nin wöchentlicher Höhe von 784,21 DM; Anlage 3 des Schriftsatzes vom\n03.11.2000. Auch insoweit besteht keine sachlich gerechtfertigte\nVeranlassung, mit der Klägerin von höheren Einkünften auszugehen.\nDabei kann offen bleiben, ob der Geschäftsanteil, wie sie sagt,\nwesentlich mehr wert ist als 30.000,00 DM. Denn es ist nicht\nersichtlich, dass der Beklagte mehr als diese Summe erhalten hat\noder alsbald erhalten könnte. Hat der für seine vormalige\nArbeitgeberin tätig gewesene Wirtschaftsprüfer gemäß den Angaben\ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt,\nder Anteil sei maximal 20.000,00 DM wert, wobei an der Richtigkeit\ndieser Angaben des Beklagten zu Zweifeln kein Anlass besteht, dann\nliegt auf der Hand, dass das Unternehmen freiwillig keineswegs mehr\nals 30.000,00 DM zahlen wird.\n\n11\n\nNach alledem gilt folgende Einkommensberechnung:\n\n12\n\nSeptember bis 31. Dezember 1998:\n\n13\n\nGrundlage ist die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember\n(Blatt 211 d. A.) mit allen Jahreswerten. Zur Vermeidung\nüberflüssigen Schreibwerkes ist auf die zutreffenden Berechnungen\nauf Seite 3/4 der Berufungsbegründung = Blatt 265/266 d. A. zu\nverweisen, aus der sich durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte\nin Höhe von 5.239,88 DM ergeben.\n\n14\n\nZu Recht macht der Beklagte geltend, dass davon der\nArbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung mit monatlich 284,00 DM\nabzuziehen ist, denn dieser Betrag ist ihm nicht ausgezahlt worden\nund damit für ihn nicht als Einkommen verfügbar gewesen. Hier darf\nauf die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom\n28.11.2000 verwiesen werden.\n\n15\n\nDamit verkürzt sich das durchschnittliche monatliche\nNettoeinkommen auf 4.955,88 DM und erhöht sich infolge der\ndamaligen monatlichen Mietzahlungen des Sohnes C. (200,00 DM) auf\n5.155,88 DM.\n\n16\n\nJanuar bis 31. Mai 1999:\n\n17\n\nEs gelten unverändert die vorstehenden Berechnungen. Der\nBeklagte hat allerdings die Verdienstabrechnung für den Monat\nDezember 1999 nicht vorgelegt und die Lohnsteuerbescheinigung für\n1999 - Anlage 1 des Schriftsatzes vom 03.11.2000 - ist unleserlich.\nIndessen liegt der Einkommensteuerbescheid für 1999 - Anlage 2 des\nvorerwähnten Schriftsatzes - vor und weist praktisch dasselbe\nBruttogesamteinkommen wie im Vorjahr aus. Zuzusetzen sind die\nMietzahlungen des Sohnes C. bis einschließlich Mai in gleicher Höhe\nvon monatlich 200,00 DM.\n\n18\n\nDie Folgezeit ab 1. Juni 1999 bis heute:\n\n19\n\nHier bewendet es bei durchschnittlichen monatlichen\nNettoeinkünften in Höhe von 4.955,88 DM, weil ab 01.06.1999 die\nMietzahlungen des Sohnes C. ausgeblieben sind.\n\n20\n\nFür die Zeit ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit - 1. Juni 2000 -\nist mit Einkünften in der vorgenannten Größenordnung zu rechnen,\nwie schon dargelegt wurde.\n\n21\n\nAlle vorstehend aufgeführten Einkünfte sind freilich nur\nZwischenergebnisse der Urteilsfindung: Die Parteien sind\nMiteigentümer in schlichter Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil\ndes bebauten Anwesens D.straße 6 in L.. Dort leben seit der\nTrennung die Klägerin und C.. Dort lebte zeitweise der Sohn C..\nSämtliche mit diesem Objekt verbundenen verbrauchsunabhängigen und\nverbrauchsabhängigen Aufwendungen trägt ausschließlich der\nBeklagte. Diese Lasten und die weiteren ehebedingten\nZahlungsverpflichtungen erfordern einen derart hohen finanziellen\nAufwand, dass für die übrigen angemessenen Lebensbedürfnisse beider\nParteien kein Geld übrig bleibt. Das ist das eigentliche, in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgiebig angesprochene\nDilemma des Rechtsstreits, für das es keine befriedigende Lösung\ngeben kann, solange nicht beide Parteien die nur gemeinsam mögliche\nfreihändige Veräußerung dieses Anwesens betreiben oder einer von\nihnen die Teilungsversteigerung beantragt. Solange aber die Ehe\nnicht geschieden ist, besteht keine unterhaltsrechtlich relevante\nVerpflichtung des gesetzlichen Unterhaltsschuldners, seine\nLeistungsfähigkeit durch Mitwirkung an der Veräußerung des\nFamilienheims zu erhöhen (OLG Koblenz FamRZ 1991, 1187;\nKalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 7. Aufl., Rz 767; Gerhardt FamRZ 1993, 1139). Dabei\ndarf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die angebliche,\npauschal behauptete Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an\neiner Veräußerung des Anwesens alles andere als überzeugend klingt:\nNirgendwo gibt es Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen\nkönnten, dass es ihr, die die gesamten Zahlungen des Beklagten\nMonat für Monat, jahrein, jahraus widerspruchslos Revue passieren\nlässt, damit ernst gemeint ist. Deshalb muss wie folgt verfahren\nwerden: Die gesamten verbrauchsunabhängigen Lasten und die zur\nRückführung der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge\nsind vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Von dem, was übrig\nbleibt, ist nach Abzug des Kindesunterhalts die 3/7-Quote zugunsten\nder Klägerin zu bilden. Davon abzuziehen sind die\nverbrauchsabhängigen Kosten, die der Beklagte für die Klägerin\nbezahlt, denn dadurch erfüllt der gesetzliche Unterhaltsschuldner\neinen Teil des Unterhaltsanspruchs des gesetzlichen\nUnterhaltsgläubigers (vgl. zu dieser Berechnungsweise:\nKalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., Rz 972 mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der\nFußnote 1109 ebenda). Schließlich ist der Wohnvorteil, der Vorteil\nalso zu berücksichtigen, der durch mietfreies Wohnen der Klägerin\nentsteht. Dieser Vorteil besteht nur auf ihrer Seite. Der Beklagte\nist ausgezogen. Er wohnt nicht mietfrei. Durch seinen Auszug hat er\nfreilich eine Wohnung zurückgelassen, die für die Klägerin allein\nviel zu groß ist, zumal dort zeitweise der Sohn C. wohnte und dort\nständig die Tochter C. wohnt. Dieser \"Gebrauchsvorteil\" ist totes\nKapital, ist für den in der Wohnung bleibenden Ehegatten ohne Wert\nund nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 2821). Schon aus diesem\nGrunde muss ein deutlicher Abstrich gemacht werden: Es kommt nicht\nauf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an,\ndie die eheliche Wohnung angesichts der aufgezeigten Umstände für\ndie Klägerin hat. Andererseits steht es der den Unterhaltsanspruch\nder Klägerin mindernden Berücksichtigung des Wohnwertes nicht\nentgegen, dass der Finanzierungsaufwand zuzüglich\nverbrauchsunabhängiger Kosten möglicherweise höher als der gesamte\nNutzungswert ist, denn die Klägerin trägt zu alledem abgesehen von\nden Auswirkungen auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nichts bei.\nDer Senat geht im Wege der Schätzung von einem Wohnwert von 250,00\nDM aus. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Die\nnachstehenden Berechnungen werden zeigen, dass der volle Ansatz\ndieses Wohnwerts angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit\ndes Beklagten zum überwiegenden Teil dazu führen würde, dass der\nKlägerin monatlich weniger als 650,00 DM zuzusprechen wären, wie es\nteilweise ohnehin - auch ohne Berücksichtigung des Wohnwertes - der\nFall ist, also weniger als der Pauschbetrag, der gemäß den\nAnmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle als Mindestbetrag zur Deckung\nder Lebensbedürfnisse erforderlich ist, die neben den Miet- und\nMietnebenkosten bestehen. Dieser Betrag von 650,00 DM darf nicht\nunterschritten werden, entsprechend ist der Wohnvorteil dann zu\nkürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.\n\n22\n\nDaran anknüpfend ergeben sich folgende\nUnterhaltsberechnungen:\n\n23\n\nSeptember bis 31. Dezember 1998:\n\n24\n\nDurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des\nBeklagten inklusive Mietzahlungen C.\n5.155,88 DM\n\n./. Hausdarlehen und verbrauchsunabhängige\nKosten\n1.045,66 DM\n\n./. Arbeitgeberdarlehen\n1.000,00 DM\n\n./. gezahlter Kindesunterhalt\n428,00 DM\n\nverbleiben\n2.682,22 DM\n\n3/7-Quote\n1.149,52 DM\n\n./. verbrauchsabhängige Kosten\n384,08 DM\n\nverbleiben\n765,44 DM\n\n./. Wohnwert bis zur Grenze\n\nverbleiben\n650,00 DM\n\n25\n\nZur Erläuterung:\n\n26\n\n1998 hat der Beklagte folgende Hauslasten getragen:\n\n27\n\nSüddeutsche Bodenkreditbank\n9.240,00 DM\n\nWohnungsbauförderungsanstalt\n1.315,00 DM\n\nÖffentliche Abgaben\n1.500,65 DM\n\nHausratversicherung\n162,00 DM\n\nWohngebäudeversicherung\n246,30 DM\n\nGlasversicherung\n84,00 DM\n\nTotal\n12.547,95 DM\n\n: 12\n1.045,66 DM\n\n28\n\nDiese Posten sind zum überwiegenden Teil belegt, teilweise sind\nsie unstreitig.\n\n29\n\nSteuerberatungskosten kann der Beklagte allerdings nicht\nabsetzen, weil er nicht dargelegt hat, dass er seine\nSteuererklärungen nicht selbst fertigen konnte. Deshalb bedarf die\nStreitfrage, ob solche Kosten generell nicht akzeptiert werden\nkönnen (so OLG Hamm FamRZ 1992, 1177) oder ob sie grundsätzlich\nberücksichtigungsfähig sind (so Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1\nRz 108), keiner Entscheidung.\n\n30\n\nDie Zurückführung des Arbeitgeberdarlehens mit monatlichen Raten\nvon 1.000,00 DM war in der ersten Instanz unstreitig. Es besteht\nkein sachlich gerechtfertigter Grund, davon abzugehen.\n\n31\n\nDer gezahlte Kindesunterhalt ergibt sich aus den nicht\nangegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils.\n\n32\n\nDie verbrauchsabhängigen Kosten sehen wie folgt aus:\n\n33\n\nStrom, Gas und Wasser\n3.408,94 DM\n\nTelefonanteil der Klägerin\n1.200,00 DM\n\n4.608,94 DM\n\n: 12\n384,08 DM\n\n34\n\nJanuar 1999:\n\n35\n\nDer Beklagte ist 1999 mit Steuernachzahlungen im Gesamtbetrage\nvon 4.879,31 DM belastet worden, was einen zusätzlichen monatlichen\nAbzug von 406,61 DM bei ansonsten unverändertem Zahlenwerk\nbedeutet.\n\n36\n\nEs verbleiben\n2.275,61 DM\n\nDie 3/7-Quote beträgt\n975,26 DM\n\n./. verbrauchsabhängiger Kosten\n384,08 DM\n\n591,18 DM\n\naufgerundet\n600,00 DM\n\n37\n\nEin Wohnwert kann in diesem Monat nicht angesetzt werden. Dem\nBeklagten verbleiben: 2.275,61 DM - 384,08 DM - 600,00 DM =\n1.291,53 DM. Dadurch wird sein notwendiger Selbstbehalt nicht\nangetastet. Der Baranteil beträgt, solange der Beklagte noch auf\nArbeitssuche ist, 850,00 DM. Seine effektiven Miet- und\nMietnebenkosten belaufen sich auf 375,00 DM. Das ergibt 1.225,00\nDM.\n\n38\n\nFebruar 1999:\n\n39\n\nDie letzte Rate des Arbeitgeberdarlehens betrug 736,90 DM, so\ndass sich das bereinigte Einkommen des Beklagten gegenüber dem\nVormonat um 1.000,00 DM - 736,90 DM = 263,10 DM auf 2.538,71 DM\nerhöht. Die 3/7-Quote ergibt 1.088,02 DM. Nach Abzug der\nverbrauchsabhängigen Kosten verbleiben 703,94 DM, die wegen des\nWohnwerts bis auf 650,00 DM zu kürzen sind.\n\n40\n\nMärz 1999:\n\n41\n\nHier sind nur die gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten des\nHauses mit 1.045,66 DM und die anteilige Steuernachzahlungspflicht\nmit 406,61 DM abzusetzen, so dass 3.703,61 DM verbleiben. Davon ist\nder Kindesunterhalt mit dem Tabellensatz von 608,00 DM abzuziehen.\nUm die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu berechnen, verbleiben\n3.095,61 DM. Die 3/7-Quote ergibt 1.326,69 DM. Nach Abzug der\nverbrauchsabhängigen Kosten und des Wohnwertes in Höhe von 250,00\nDM sind aufgerundet 700,00 DM zu zahlen.\n\n42\n\nApril und Mai 1999:\n\n43\n\nAb April fängt eine weitere ehebedingte Verbindlichkeit mit\nmonatlicher Ratenzahlungspflicht in Höhe von 1.000,00 DM zu laufen\nan, hat doch der Beklagte ein Darlehen aufgenommen, um damit das\nihm von der Schwester der Klägerin gewährte Darlehen zu tilgen, wie\nes unstreitig geschehen ist. Die gesamten verbrauchsunabhängigen\nLasten verringern sich auf monatlich 806,66 DM, weil seit April\n1999 das Darlehen der S. Bodenkreditbank nur noch mit jährlich\n6.372,00 DM = 531,00 DM monatlich zu tilgen ist, was eine\nmonatliche Ersparnis von 239,00 DM bedeutet und die Gesamtlast von\n1.045,66 DM auf 806,66 DM reduziert. Der Kindesunterhalt ist jetzt\nwieder mit 428,00 DM abzuziehen. Bei ansonsten unveränderten Zahlen\ngegenüber dem Vormonat verbleiben 2.514,61 DM. Die 3/7-Quote\nbeträgt 1.077,69 DM. Hiervon sind die verbrauchsabhängigen Kosten\nmit 384,08 DM abzuziehen, so dass 693,61 DM verbleiben. Der\nWohnwert darf nur bis zu einem verbleibenden Unterhaltsanspruch von\n650,00 DM abgezogen werden.\n\n44\n\nJuni bis Dezember 1999:\n\n45\n\nSeit Juni 1999 sind die Mietzahlungen des Sohnes C. entfallen.\nAnsonsten ist alles geblieben wie im unmittelbar vorhergehenden\nZeitraum. Das bereinigte Einkommen des Beklagten beträgt monatlich\n2.314,61 DM. Die 3/7-Quote ergibt 991,98 DM. Nach Abzug der\nverbrauchsabhängigen Kosten verbleiben 607,90 DM, aufgerundet\n608,00 DM. Ein Wohnwert darf nicht angerechnet werden.\n\n46\n\nAb Januar 2000:\n\n47\n\nDie Steuernachzahlungspflicht entfällt. Statt dessen ist eine\nanteilige Steuerrückzahlung mit monatlich 112,40 DM zuzusetzen.\nAlles andere ist unverändert. Die Rechnung lautet: 4.955,88 DM -\n1.000,00 DM - 806,66 DM - 428,00 DM + 112,40 DM = 2.833,62 DM. 3/7\ndavon ergibt 1.214,40 DM und nach Abzug der verbrauchsabhängigen\nKosten verbleiben 830,33 DM, die wegen des Wohnwerts auf 650,00 DM\nzu kürzen sind.\n\n48\n\nDemnach schuldet der Beklagte:\n\n49\n\nFür September bis Dezember 1998 4 x 650,00 DM\n=\n2.600,00 DM\n\nfür Januar 1999\n600,00 DM\n\nfür Februar 1999\n650,00 DM\n\nfür März 1999\n700,00 DM\n\nfür April und Mai 1999 2 x 650,00 DM\n1.300,00 DM\n\nfür Juni bis Dezember 1999 7 x 608,00 DM\n4.256,00 DM\n\nfür Januar bis April 2000 4 x 650,00 DM\n2.600,00 DM\n\nTotal\n12.706,00 DM\n\n50\n\nGezahlt hat der Beklagte für September bis einschließlich\nDezember 1998 insgesamt 693,00 DM und ab Januar 1999 monatlich\n252,00 DM. Das alles ergibt 4.725,00 DM. Der Rückstand bis\neinschließlich April 2000 beträgt 7.981,00 DM.\n\n51\n\nZinsen sind gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB seit 1. Juli 1999\n(mittleres Verfalldatum) zu zahlen.\n\n52\n\nAb Mai 2000 beträgt der laufende monatliche Unterhalt, den der\nBeklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung verschuldet, monatlich\n650,00 DM. Dabei ist es selbstverständlich, dass alle seitdem\ngeleisteten Zahlungen abzüglich zu berücksichtigen sind. Sie sind\ndem Senat nicht bekannt und es hat sich angeboten, die\nRückstandsberechnungen nur bis Ende April 2000 aufzumachen, um\ninsoweit in Übereinstimmung mit dem Tenor des erstinstanzlichen\nUrteils zu bleiben.\n\n53\n\nDie zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92\nAbs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n54\n\nDer Gebührenstreitwert für die zweite Instanz ist gemäß\nBeschluss des Senats vom 24.08.2000 auf 8.970,40 DM festgesetzt\nworden. Diese Festsetzung muss geringfügig geändert werden. Der\nKindesunterhalt ist einzig und allein in Höhe von 55,00 DM im\nStreit. Nur diesen Betrag hat das Familiengericht - für März 1999 -\nzuerkannt. Nur dagegen konnte sich folglich die Berufung des\nBeklagten richten.\n\n55\n\nWegen des Ehegattenunterhalts gilt: Die Klageschrift ist am\n02.12.1998 eingereicht worden. Die Monate September bis\neinschließlich November 1998 sind Rückstandsmonate gemäß § 17 Abs.\n4 GKG. Das Familiengericht hat der Klägerin für diese Monate 3 x\n810,37 DM = 2.431,11 DM zuerkannt; vgl. Seite 15 am Ende des\nerstinstanzlichen Urteils. Das ist der Rückstandsbetrag im Sinne\ndes § 17 Abs. 4 GKG, denn der Beklagte erstrebt mit der Berufung\nvolle Klageabweisung. Zuzusetzen ist gemäß § 17 Abs. 1 GKG der\nEinjahresbetrag für die ersten zwölf Monate ab Einreichung der\nKlage, demnach: 705,37 DM + 412,04 DM + 601,85 DM + 913,13 DM +\n591,91 DM x 2 + 447,63 DM + 444,09 DM x 5 = 6.448,87 DM.\n\n56\n\nGesamtstreitwert:\n\n57\n\n55,00 DM + 2.431,11 DM + 6.448,87 DM = 8.934,98 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-09/25-uf-131-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-09/25-uf-131-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303197","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.106375+00:00"}}