{"status":"available","doknr":"OLD303210","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0108.SS545.00Z1.01Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"Ss 545/00 (Z) - 1/01 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer\nGeldbuße von 150 DM verurteilt. Zur Bemessung der Geldbuße hat es\nausgeführt, die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbuße von\n100 DM sei zur Einwirkung auf den Betroffenen und im Hinblick\ndarauf zu erhöhen, dass er die vorliegende Tat vom 21.12.1999\nweniger als 6 Monate nach Begehung eines Rotlichtverstoßes (am\n23.06.1999) und gerade 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der\ndeswegen verhängten Geldbuße von 100 DM begangen habe.\n\n4\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die\nSachrüge erhoben und geltend gemacht, das Amtsgericht habe die\nBußgeldkatalogverordnung unrichtig angewandt; es habe verkannt,\ndass eine Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs zu\nUngunsten des Betroffenen nicht bei jedweder Voreintragung im\nVerkehrszentralregister in Betracht kommen könne, sondern ein\ninnerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang zu der jetzt zu\nahndenden Tat bestehen müsse. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen,\nweil die entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig sei, ob\nbei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine einzige Voreintragung\nwegen Rotlichtverstoßes zu einer Erhöhung der Regelbuße führen\nkönne.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber\nsachlich nicht gerechtfertigt und daher - dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft entsprechend - als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n7\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von\n150 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht\nnach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79\nAbs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt die\nZulassung voraus, dass sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist\n(Nr. 1) oder dass die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des\nrechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im\nvorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,00\nDM, so ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2\nOWiG noch weiter eingeschränkt, und zwar in der Weise, dass in den\nFällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer\nFortbildung des sachlichen Rechts die Zulassung rechtfertigt.\n\n8\n\nBeide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der\nRechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.\n\n9\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den\nAnforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden\nForm zu rügen wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999,\n437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.; SenE v. 17.02.2000 - Ss 73/00 Z -;\nSenE v. 08.03.2000 - Ss 111/00 Z -; SenE v. 10.03.2000 - Ss 72/00 Z\n-; SenE v. 24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00\nZ -; SenE v. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss\n274/00 B -), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.\n\n10\n\nDer vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine\nVeranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder\nGesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134\n[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die\nSache nicht auf.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen, unter denen Vorbelastungen des Betroffenen\nbei der Bemessung der Geldbuße zu seinen Lasten Berücksichtigung\nfinden können, sind hinreichend geklärt.\n\n12\n\nRechtsprechung und Schrifttum stellen, wie der Beschwerdeführer\nselbst zutreffend anführt, in erster Linie darauf ab, ob zwischen\nden früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der\nneuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher)\nHinsicht besteht (BayObLG NStZ-RR 1996, 79; BayObLG NStZ 1984, 461;\nOLG Düsseldorf DAR 1996, 65 und VRS 76, 145; SenE v. 12.06.1981 - 1\nSs 432/81 Z - = VRS 61, 152; SenE v. 15.08.1981 - 1 Ss 970/80 B - =\nGewArch 1982, 157 [158]; SenE v. 12.02.1986 - Ss 809/85 - = VRS 71,\n214 [215]; SenE v. 03.03.2000 - Ss 87/00 B -; vgl. w. Nachweise bei\nSteindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 77;\nGöhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 20). Zu prüfen ist, ob sich in\nBezug auf die abzuurteilende Tat der Schuldvorwurf, der den Täter\ntrifft, durch die Vorbelastung erhöht oder nicht. Entscheidend ist\ndabei, ob die neue Tat wegen der Nichtachtung der Warnung aus dem\nvorangegangenen Verfahren einen gesteigerten Vorwurf verdient, der\nTäter also die von der oder den Vortaten ausgehende Warnfunktion in\nvorwerfbarer Weise mißachtet hat (Steindorf, in: Karlsruher\nKommentar, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 75 f.; Schall NStZ 1986, 1\n[4/5]). Das ist bei mehrfachen, zeitlich dicht aufeinander\nfolgenden, aber nicht notwendig artgleichen Verstößen gegen die\nBestimmungen des Straßenverkehrsrechts der Fall, die Ausdruck\nwiederholter Rücksichtslosigkeit und fehlender Verkehrsdisziplin\nsind (vgl. SenE v. 12.06.1981 - 1 Ss 432/81 Z - = VRS 61, 152; OLG\nKoblenz VRS 64, 215 [216]; Schall a.a.O. S. 5 Fn. 28). Ein innerer\nZusammenhang in diesem Sinne ist in der Rechtsprechung namentlich\nfür den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden\nGeschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen\nwar, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich\nleichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als\nKraftfahrzeugführer hinwegzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992,\n454).\n\n13\n\nOb das angefochtene Urteil den danach maßgebenden\nRechtsgrundsätzen gerecht wird, ist hier nicht zu entscheiden. Denn\nRechtsfehler im Einzelfall führen nicht zur Zulassung der\nRechtsbeschwerde, die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten\nnur ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn es im allgemeinen Interesse\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten ist. Sinn der Regelung ist nicht die\nErreichung einer rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall\n(Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in:\nKarlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.;\nSenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00\nZ -; SenE v. 13.09.2000 - Ss 387/00 Z -).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/ss-545-00-z-1-01-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/ss-545-00-z-1-01-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303210","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.227405+00:00"}}