{"status":"available","doknr":"OLD303208","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0108.27WF228.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"27 WF 228/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDie Beschwerde ist, da sie auf eine Streitwerterhöhung zielt,\nals Streitwerbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten\ngemäß § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln, denn\nnur diese sind durch die Ablehnung einen höheren\nStreitwertfestsetzung beschwert. Als solche ist sie zulässig und\nbegründet.\n\n5\n\nMit der am 19. September 2000 eingereichten Widerklage hat der\nBeklagte die Feststellung beantragt, dass er ab dem 1.Juli 2000\nnicht mehr verpflichtet sei, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen.\nDer Gebührenstreitwert für diese negative Feststellungswiderklage\nbestimmt sich nach § 17 GKG (Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn.\n65 \"Feststellungsklage\"). Danach ist zunächst der für die ersten\nzwölf Monate nach Einreichung der Widerklage entfallende Betrag\nmaßgeblich (§ 17 Abs. 1 GKG). Diesen hat das Amtsgericht zutreffend\nauf 2.880,- DM (12 x 240.- DM) veranschlagt. Darüber hinaus wirken\nentgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 17 Abs. 4 GKG aber\nauch die auf die Monate Juli bis September 2000 entfallenden\nMonatsbeträge streitwerterhöhend. Zwar wird überwiegend die Meinung\nvertreten, dass diese Bestimmung auf die negative\nFeststellungsklage keine Anwendung finde (OLG Karlsruhe FamRZ 1997,\n39; OLG Hamm Jur.Büro 1988, 778; Schneider/Herget, Streitwert\nKommentar, 11. Aufl. Rdn. 4440 und 1769; Hartmann, Kostengesetze,\n30. Aufl § 17 GKG Rdn. 53; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes,\n2. Aufl. \"Festellungsklage\" Rdn.17; Thalmann in: Wendl/Staudigl,\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. §\n8 Rdn 105). Dem ist nicht zu folgen (OLG Schleswig SchlHA 1981,\n119; Lappe KostRsp. ZPO § 3 Nr. 910; Madert, Der Gegenstandswert in\nbürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl. Rdn. 475). Begründet\nwird die Nichtanwendung des § 17 Abs. 4 GKG damit, dass\nFeststellungsklagen wesensgemäß nur auf die Zukunft ausgerichtet\nseinen, eine Erfassung von Rückständen sei deshalb begrifflich\nausgeschlossen (OLG Hamm, Schneider/Herget und Anders/Gehle jew.\na.a.O.). Das ist verfehlt. Der Streitwert bestimmt sich nach den\nKlageanträgen. Erfasst der Festellungsantrag auch Rückstände bis zu\nseiner Einreichung bei Gericht, so sind diese beim Streitwert nach\n§ 17 Abs. 4 GKG erhöhend zu berücksichtigen. Die Sachlage ist nicht\nanders als bei Änderungs- und Vollstreckungsgegenklagen, auf die §\n17 Abs. 4 GKG einhellig angewendet wird (Hartmann a.a.O. Rdn. 50;\nAnders/Gehle a.a.O. \"Abänderungsklage\" Rdn. 8; Thalmann a.a.O. § 8\nRdn 102 und 104). Es handelt sich mithin um eine Frage der\nAuslegung des Feststellungantrages: im Zweifel ist dieser dahin\nauszulegen, dass er zukunftsgerichtet lediglich den Zeitraum ab\nEinreichung bei Gericht umfasst. Ist der Antrag dagegen - wie hier\n- ausdrücklich auch auf einen bestimmten Zeitraum vor seiner\nEinreichung gerichtet, so sind die auf diesen Zeitraum entfallenden\nBeträge streitgegenständlich und bei der Streitwertfestsetzung nach\n§ 17 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. Da der Unterhalt monatlich im\nVoraus zu leisten ist, rechnet dabei der Betrag für den Monat der\nEinreichung der Widerklage bei Gericht voll zum rückständigen\nZeitraum (vgl. OLG Köln Jur. Büro 1996, 84; Hartmann a.a.O. Rdn. 50\nmit weit. Nachw.), so dass der Streitwert für die Widerklage\nentsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer um 720,- DM (3 x 240,-\nDM) auf 3.600,- DM. zu erhöhen ist. Da das Amtsgericht den\nStreitwert für die Klage richtig auf 2872,80 DM festgesetzt hat,\nergibt sich ein Gesamtstreitwert von 6.472,80 DM.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 3 GKG nicht\nveranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/27-wf-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/27-wf-228-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303208","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.065024+00:00"}}