{"status":"available","doknr":"OLD303207","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0108.27WF216.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"27 WF 216/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n3\n\n1. Durch Beschluss vom 13. August 2000 hat das Amtsgericht der\nAntragstellerin zunächst Prozesskostenhilfe unter Anordnung von\nRatenzahlung in Höhe von monatlich 230,- DM bewilligt. Auf die\nBeschwerde der Antragstellerin vom 30.August 2000, in der diese\nunter anderem geltend gemacht hatte, ihr sei in dem Verfahren 33a F\n24/00 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, änderte das\nAmtsgericht durch Beschluss vom 6. September 2000 den\nursprünglichen Beschluss dahin ab, dass die Ratenzahlungen\nentfallen sollten. Nachdem das Amtsgericht die Akten 33a F 24/00\nbeigezogen und die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin\nerneut überprüft hatte, bestätigte es mit dem angefochtenen\nBeschluss vom 5. Oktober 2000 den früheren Beschluss und ordnete\n\"unter Berücksichtigung der im Verfahren 33a F 24/00 nicht\ngewährten Prozesskostenhilfe\" wieder die Zahlung monatlicher Raten\nin Höhe von 230,- DM an.\n\n4\n\n2. Hiergegen wendet sich die Beschwerde zu Recht. Das\nAmtsgericht durfte den Beschluss vom 6. September 2000, durch es\nder Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte,\nnicht aufheben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur\nunter den in § 124 ZPO genannten Voraussetzung aufgehoben oder zu\nLasten der Partei geändert werden. Im Hinblick auf die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse ist dies der Fall, wenn die\nPartei absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit unrichtige\nAngaben gemacht hat (§ 124 Nr. 2 ZPO) oder wenn die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe nicht\nvorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO).\n\n5\n\na) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin\nabsichtlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihre\nwirtschaftliche Verhältnisse gemacht hätte,. Ihr in der Beschwerde\nvom 30. August 2000 erhobener Einwand, im Verfahren 33a F 24/00 sei\nratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist in diesem\nZusammenhang ohne Belang. Die maßgeblichen Angaben waren allein in\nder dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Erklärung der\nAntragstellerin über ihre wirtschaftlichen und persönlichen\nVerhältnisse vom 10.Januar 2000 enthalten, zumal sich dem Beschluss\nvom 6. September 2000 nicht entnehmen lässt, dass die Aufhebung der\nRatenzahlungsanordnung im Hinblick auf die Entscheidung in dem\nanderen Verfahren erfolgt ist.\n\n6\n\nb) Eine Änderung des Beschlusses vom 6.September 2000 war auch\nnicht nach § 124 Nr. 3 ZPO zulässig. Nach zutreffender und\nherrschender Meinung rechtfertigt eine lediglich andere rechtliche\nBurteilung bereits früher bekannter Umstände nicht die Aufhebung\neinmal bewilligter Prozesskostenhilfe. Aus Gründen des\nVertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine\nEntscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend\nbewerten (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 754; OLG Hamburg FamRZ 1996,\n874, 875 = Rechtspfleger 1996, 163, 164 ; OLG Bremen EzFamR ZPO §\n124 Nr.2 = FuR1991, 112; OLG Brandenburg MDR 2000, 174;\nZöller/Philppi, ZPO 22. Aufl. § 124 Rdn. 13;\nKalthoener/Büttner,/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und\nBeratungshilfe, 2.Aufl. Rdn. 845 jew. m.w.Nachw.). So liegt der\nFall hier. Das Amtsgericht hatte zunächst aufgrund der Angaben der\nAntragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Festsetzung\nvon Raten bewilligt. Nachdem es in Kenntnis dieser unveränderten\nund für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebenden\nAngaben die Anordnung der Ratenzahlung aufgehoben hatte, war es\nhieran gebunden. Der Hinweis der Antragstellerin in ihrer\nBeschwerde vom 30. August 2000 auf die angebliche Bewilligung\nratenfreier Prozesskostenhilfe in dem anderen Verfahren ist aus den\nangeführten Gründen auch im Rahmen von § 124 Nr. 3 ZPO\nunerheblich.\n\n7\n\n3. Da der angefochtene folglich Beschluss aufzuheben ist, gilt\ndie im Beschluss vom 6. September 2000 ausgesprochene Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe ohne Raten fort.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/27-wf-216-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/27-wf-216-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303207","retrieved":"2026-07-09 03:29:29.984277+00:00"}}