{"status":"available","doknr":"OLD303209","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0108.16WX179.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"16 Wx 179/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist\nzulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.\n\n3\n\nDie Beschwerdeentscheidung leidet an einem schweren\nVerfahrensfehler, weil der Kammer der Schriftsatz der Beteiligten\nzu 3.) vom 10. November 2000 nicht vorgelegt worden ist und sie\ndeshalb objektiv gegen das aus Artikel 103 Abs. 1 GG folgende\nGebot, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund sich hiermit auseinanderzusetzen, verstoßen hat. Da sowohl im\nZivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nnicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren\nGeschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die\nEntscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und\ngegebenenfalls schon alle Reinschrift- Ausfertigungen für die\nBeteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der\nHerausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und\neventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten\n(vgl. BGH MDR 1999, 1528; BayObLG NZM 1999, 908).\n\n4\n\nVorliegend ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10.\nNovember 2000, in dem sie ergänzend zur ihrer Beschwer durch die\nangefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vorgetragen hat, am 13.\nNovember 2000 beim Landgericht eingegangen. Bereits zuvor, am 09.\nNovember 2000, hatte die Kammer über die sofortige Beschwerde\nentschieden, wobei der Beschluss jedenfalls am 13. November 2000\nvon allen Mitgliedern der Kammer unterschrieben war, wie der\nTatsache zu entnehmen ist, dass die Geschäftsstelle unter dem 13.\nNovember 2000 die Abschlussverfügung getroffen hat. Obwohl sich die\nAkte in der Folgezeit bis zum 16. November 2000 im Gerichtslauf\nbefand und erst an diesem Tage an die Empfänger zwecks Zustellung\nbzw. formloser Zusendung aus dem inneren Geschäftsbetrieb\nherausgegeben wurde, erfolgte keine aktenkundige Vorlage des\ninzwischen eingegangenen Schriftsatzes der Beteiligten zu 3.) vom\n10. November 2000 an die Kammer. Vielmehr hat die Kammer hiervon\nerst nach Versendung des Beschlusses an die Beteiligten Kenntnis\nnehmen können.\n\n5\n\nDer aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Zurückverweisung an\ndas Landgericht, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Die\nBeteiligten zu 2.) haben von dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1.)\nvom 10. November 2000 bisher keine Kenntnis erlangt; im übrigen ist\nauch zur Sache im Rechtsbeschwerdeverfahren bislang nicht\nvorgetragen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/16-wx-179-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-08/16-wx-179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303209","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.146192+00:00"}}