{"status":"available","doknr":"OLD303217","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0106.19W49.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-06","aktenzeichen":"19 W 49/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach §§ 888, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der\nSchuldnerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Antrag der Gläubigerin, gegen die\nSchuldnerin ein Zwangsgeld zur Erteilung des von ihr geschuldeten\nBuchauszuges über die verdienten Provisionen für den Zeitraum vom\n1.7.1997 bis zum 30.6.1998 festzusetzen, zu Recht stattgegeben. Die\nSchuldnerin ist dieser Verpflichtung schon deshalb nicht in\nausreichender Weise nachgekommen, weil sie der Gläubigerin für das\nJahr 1997 unstreitig einen Auszug nur für die Monate Januar bis\nAugust erteilt und sich für die Monate September bis Dezember 1997\nmit einer Hochrechnung begnügt hat. Diese Hochrechnung ersetzt auch\ndann keinen Buchauszug, wenn die Behauptung der Schuldnerin\nzuträfe, sie habe das Geschäft wegen einer geplanten Veräußerung an\neine Fa. N. \"zurückgeführt\" die die Sparte Baumärkte, Möbelhäuser\nund Fotoketten nicht habe aufrechterhalten wollen. Der Buchauszug\nmuss alles enthalten, was die Bücher der Schuldnerin über die\nfraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der Provision\nvon Bedeutung sein kann, und zwar in vollständiger und\nübersichtlicher Darstellung (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87c\nRn 15); eine bloße Hochrechnung ist demgegenüber nicht nachprüfbar.\nAngesichts dessen bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass\nder nunmehr von der Schuldnerin vorgelegte Veräußerungsvertrag für\nden Geschäftsbereich \"Bilderleisten\" entgegen ihrer auch in der\nBeschwerdeschrift aufgestellten Behauptung keine Fa. N., sondern\neine Fa. L. Holding GmbH als Käuferin ausweist und auch keinen\nHinweis auf irgendwelche Einschränkungen der Geschäftstätigkeit\nenthält. Im Gegenteil hat die Schuldnerin in § 12 Ziffer 7 dieses\nVertrages, der sich mit der Liste aller Abnehmer und Lieferanten im\nGeschäftsjahr 1997 und dem Geschäftsvolumen 1.1. bis 30.6.1997\nbefaßt, ausdrücklich erklärt, es bestehe nach ihrem besten Wissen\n\"kein Anlaß anzunehmen, dass einer dieser Kunden ... den Umfang\nseiner zuvor mit der Verkäuferin abgewickelten Geschäfte in\nnennenswertem Umfang reduzieren wird\".\n\n4\n\nDie Schuldnerin kann auch nicht damit gehört werden, die\nErteilung eines Buchauszuges für Januar bis Juni 1998 sei ihr\ninfolge der Veräußerung des Geschäftsbereichs an die Fa. N.\nunmöglich. Diesen ihr obliegenden Nachweis (OLG Celle MDR 1998,\n923) hat sie mit der Vorlage des Kaufvertrages allein nicht\ngeführt. Abgesehen von der bereits oben aufgezeigten Unrichtigkeit\nder Käuferbezeichnung ergibt sich aus dem Vertrag lediglich, dass\ndie Käuferin in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen und\nVertragsangeboten eingetreten ist, mit befreiender Wirkung für die\nVerkäuferin (§ 5), nicht dagegen, dass die Käuferin der Schuldnerin\nkeinerlei Auskünfte mehr zur Berechnung offener Provisionsansprüche\nerteilt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO\n\n6\n\nBeschwerdewert: 5.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-06/19-w-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-06/19-w-49-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303217","retrieved":"2026-07-09 03:29:30.749080+00:00"}}