{"status":"available","doknr":"OLD303224","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0105.SS509.00B212B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-05","aktenzeichen":"Ss 509/00 (B)  - 212 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNachdem durch Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2000 gegen den\nBetroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1\nStVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper,\ndie zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr\ngeführt hat) eine Geldbuße von 500 DM sowie ein Fahrverbot von\neinem Monat verhängt worden war, hat das Amtsgericht ihn wegen\neiner fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG\n(Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr) zu einer\nGeldbuße von 200 DM verurteilt. Nach seinen Feststellungen war bei\ndem Betroffenen eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration mit\neinem geeichten Messgerät des Typs D. Alcotest 7110 E. durchgeführt\nworden; dabei waren Messwerte von 0,403 mg/l und 0,399 mg/l\nermittelt worden, aus denen ein Mittelwert von 0,40 mg/l gebildet\nwurde. In Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" hat das\nAmtsgericht von dem höchsten Einzelmesswert (0,403 mg/l) den Wert\nder Verkehrsfehlergrenze mit 0,04 mg/l in Abzug gebracht und seiner\nEntscheidung eine Atemalkoholkonzentration des Betroffenen von\nmindestens 0,363 mg/l zugrunde gelegt.\n\n4\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts\ngerügt wird. Unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 wird geltend gemacht, das\nAmtsgericht habe von der gemessenen Atemalkoholkonzentration\nrechtsfehlerhaft einen Abzug vorgenommen; es müsse von dem Messwert\nausgegangen werden.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde\nbegegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im\nÜbrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als\nunbegründet.\n\n7\n\nDas angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler.\nDabei bedarf es keiner Erörterung der - gegenwärtig in der\nRechtsprechung umstrittenen - Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang\nbei einer Ermittlung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung\ndes Geräts D. Alcotest 7110 E. Sicherheitsabzüge von den gemessenen\nEinzelwerten oder dem errechneten Mittelwert vorzunehmen sind (vgl.\ndazu Vorlagebeschluss des OLG Hamm NZV 2000, 426 = ZfS 2000, 459 m.\nAnm. Bode = DAR 2000, 534 gegen BayObLG DAR 2000, 316 = NZV 2000,\n295 m. Anm. König = VRS 99, 110; vgl. ferner OLG Stuttgart DAR\n2000, 537 = VRS 99, 286; AG Köln NZV 2000, 430 m. Anm. Seier = DAR\n2000, 485 m. Anm. Ludovisy = zfs 2000, 463; AG Bergisch-Gladbach\nDAR 2000, 326; AG Brandenburg DAR 2000, 538; AG Meiningen DAR 2000,\n375; AG München DAR 2000, 180 = NZV 2000, 180 m. abl. Anm.\nSchoknecht). Denn jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu\nRecht davon ausgegangen, dass eine Atemalkoholkonzentration des\nBetroffenen von 0,40 mg/l oder mehr nicht festgestellt werden kann.\nDies folgt bereits daraus, dass bei der - ohne Aufrundung\nvorzunehmenden - Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes der\nEinzelmessergebnisse die dritte Dezimalstelle keine\nBerücksichtigung findet. Aus den danach zugrunde zu legenden\nEinzelwerten von 0,39 mg/l und 0,40 mg/l ergibt sich ein Mittelwert\nvon 0,39 mg/l (rechnerisch: 0,395 mg/l; zur Unzulässigkeit der\nAufrundung vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -\nFahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 151, 526 m. w. Nachw.).\n\n8\n\nDie Aussagekraft eines Messergebnisses ist abhängig von der\nMessgenauigkeit des angewandten Verfahrens. Bei analytischen\nMessvorgängen nimmt die Genauigkeit mit zunehmend geringer\nwerdender Größe der Messeinheit ab. Für die Ermittlung der\nBlutalkoholkonzentration (im Entnahmezeitpunkt) durch Analyse einer\nBlutprobe ist anerkannt, dass die dritte Dezimalstelle des\nPromillewertes keinen Aussagewert mehr hat (BGHSt 28, 1 [4] = NJW\n1978, 1930). Es ist daher in der Rechtsprechung unbestritten, dass\ndie dritte Dezimalstelle der Messwerte außer Betracht zu lassen ist\n(BGHSt 28, 1 = NJW 1978, 1930; OLG Hamm NZV 2000, 340 = NJW 2000,\n2832 L.; OLG Hamm NJW 1976, 2309; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 53), da sie wegen\nder von Dezimale zu Dezimale zunehmenden Messungenauigkeit sowohl\nanalytisch wie biologisch ohne Bedeutung ist. Das gilt sowohl für\ndie Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte\n(BGH a.a.O.; insoweit a.A. Sachs/Zink BA 1991, 321).\n\n9\n\nDieser Grundsatz ist auf die Ermittlung der\nAtemalkoholkonzentration zu übertragen (ebenso AG Köln NZV 2000,\n430 [433] = DAR 2000, 485 [487] = zfs 2000, 463). Denn es besteht\nkein Anlass, für die analytischen Messverfahren, die bei der\nBestimmung des Atemalkoholgehalts durch das hier in Rede stehende\nGerät zum Einsatz kommen (Infrarot-Messung u. elektrochemische\nMessung; vgl. dazu nur Iffland/Hentschel NZV 1999, 489 ff.) ein\ngrößeres Maß an Messgenauigkeit anzunehmen als für die Verfahren\nder Blutalkoholanalyse. Die Kritik an ihrer Zuverlässigkeit geht\nsoweit, dass eine gemessene Atemalkoholkonzentration nur als\nRichtgröße, nicht als zuverlässige Messgröße verstanden werden\nkönne (Heifer BA 1998, 231; vgl. a. Hentschel, Trunkenheit -\nFahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 123; Löhle\nNZV 2000, 189, 192 ff). Jedenfalls muss mit Messtoleranzen schon im\nBereich der zweiten Dezimalstelle gerechnet werden.\nAtemalkoholmessgeräte unterliegen der Eichpflicht. Mit der Eichung\nsoll die Messsicherheit gewährleistet werden (§ 1 Nr. 2 EichG); sie\ngarantiert, dass das Gerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (§ 32\nEichordnung; vgl. BayObLG DAR 2000, 316 [319] = NZV 2000, 295 [297]\n= VRS 99, 110). Eichfehlergrenzen (0,02 mg/l bei Werten unter 0,40\nmg/l; 5 % des Messwertes bei Werten zwischen 0,40 mg/l und 1,00\nmg/l) und Verkehrsfehlergrenzen (= 1,5-fache der Eichfehlergrenze)\nbewegen sich bei Atemalkoholmessgeräten im Bereich der zweiten\nDezimalstelle.\n\n10\n\nBei einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l hat das\nAmtsgericht zu Recht lediglich den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr.\n2 StVG als verwirklicht angesehen. Die daran anknüpfende\nRechtsfolgenentscheidung entspricht der Vorgabe des § 24 a Abs. 4\nSatz 2 StVG, die in Ausübung tatrichterlichen Ermessens unter\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei für\nangemessen erachtet worden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-05/ss-509-00-b-212-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-05/ss-509-00-b-212-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303224","retrieved":"2026-07-09 03:29:31.356227+00:00"}}