{"status":"available","doknr":"OLD303234","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0104.17W406.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-04","aktenzeichen":"17 W 406/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG\nfindet gegen einen Beschluss, den das Landgericht - wie im\ngegebenen Fall - als Rechtsmittelgericht im Verfahren nach § 5 Abs.\n2 über eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung\ngegen den Gerichtskostenansatz getroffen hat, keine weitere\nBeschwerde statt.\n\n3\n\nDass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts\nunter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande\ngekommen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat\nvertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung und hält nach\nerneuter Prüfung daran fest, dass die Rüge der Versagung des\nrechtlichen Gehörs eine an sich verschlossene Instanz nicht zu\neröffnen und folglich die Zulässigkeit eines nach den allgemeinen\nverfahrensrechtlichen Vorschriften unstatthaften Rechtsmittels auch\nnicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der greifbaren\nGesetzwidrigkeit zu begründen vermag. Die hierfür maßgebenden\nErwägungen hat der Senat in seinem in JurBüro 1992, 427\nveröffentlichten Beschluss vom 28. November 1991 - 17 W 520/91 - im\neinzelnen dargelegt. Darauf sowie auf die Ausführungen von Gummer\nin Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 20 und die dortigen Nachweise\naus der Rechtsprechung wird Bezug genommen.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde als außerordentliche Beschwerde\nzuzulassen, ist im Streitfall um so weniger geboten, als der\nBeteiligten zu 1. die Möglichkeit offen steht, die Rüge, das\nrechtliche Gehör sei verletzt worden, im Wege der Gegenvorstellung\ngegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geltend zu\nmachen. Ist der auf eine einfache Beschwerde hin ergangene\nBeschluss, wie hier, unter Verstoß gegen den Grundsatz über das\nrechtliche Gehör zustande gekommen, ist die Gegenvorstellung der\nallein gangbare Weg, den Grundrechtsverstoß - durch Selbstkorrektur\n- zu beseitigen (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., Rn. 25).\n\n5\n\nAus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung kann die\nAnfechtung einer an sich nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung\nebenfalls nicht zugelassen werden, so dass die weitere Beschwerde\ngemäß § 574 ZPO ohne jede Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen\nist.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-04/17-w-406-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-04/17-w-406-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303234","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.251952+00:00"}}