{"status":"available","doknr":"OLD303241","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2001:0103.2W250.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"2 W 250/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nIm Mai 1999 beantragte der Schuldner die Eröffnung des\nInsolvenz-verfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der\nRestschuld- befreiung.\n\n4\n\nDer Schuldner ist verheiratet und Vater eines\nunterhaltsberech-tigten Kindes. Er ist bei der A.O. AG beschäftigt\nund erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.700,-- DM\nzuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 52,-- DM,\nZuschlägen in Höhe von 200,-- DM sowie jährlichem Urlaubs- und\nWeihnachtsgeld. Überdies erhält der Schuldner Kindergeld.\nBestehende Giro- und Sparkonten des Schuldners tendieren gegen\nNull. Eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung bei der\nVolksfürsorge weist einen derzeitigen Rückkaufswert in Höhe von\n164,90 DM aus.\n\n5\n\nSeine Gesamtverbindlichkeiten gegenüber 10 Gläubigern hat der\nSchuldner mit einer Größenordnung in Höhe von 92.0000,-- DM\nbeziffert. Hauptgläubigerin ist die C.bank mit einer\nGesamt-forderung in Höhe von ca. 69.000,-- DM.\n\n6\n\nGegen den Schuldner laufen anteilige Lohnpfändungen. Mit\nSchreiben vom 14.06.1999 hat die Arbeitgeberin des Schuldners\nhierzu mitgeteilt, dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt fünf\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von 60.549,60 DM\nzuzüglich Zinsen vorlägen und seit August 1997 aufgrund der\nvorliegenden Pfändungen der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens\nan die Gläubiger abgeführt werde.\n\n7\n\nDer Schuldner hat unter dem 01.04.1999 in dem Verfahren 51 M\n902/99 AG Bochum die eidesstattliche Versicherung abgegeben.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat das Schuldenbereinigungsplanverfahren\ndurch-geführt. Im Zuge dieses Verfahrens hat die dem\nSchuldenbereini-gungsplan nicht zustimmende C.bank auf eine ihr\nvorliegende Lohn- und Gehaltsabtretung vom 14.03.1996 hingewiesen.\nDer Schuldner hat hierauf eingewandt, auf diese Abtretung seien die\nVorschriften des Betriebs-Tarifvertrages seiner Arbeitgeberin\nanzuwenden; danach sei eine Abtretung unzulässig. Er hat zugleich\nangeregt, die laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\neinzustell-en, um die entsprechenden Beträge zur Kostendeckung\nverfügbar zu machen.\n\n9\n\nMit Zwischenverfügung vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht unter\nder Feststellung, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht\nangenommen worden ist, das Verfahren über den Eröffnungsantrag\nwieder aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit\ngegeben, innerhalb von 3 Wochen zur Deckung der Verfahrenskosten\neinen Vorschuss in Höhe von 3.000,-- DM einzuzahlen. Dem ist keiner\nder Verfahrensbeteiligten nachgekommen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 15.03.2000 hat das Amtsgericht den Antrag des\nSchuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse\nabgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass dem Schuldner die\nRestschuldbefreiung versagt wird. Es hat dazu ausgeführt, nach den\nFeststellungen des Gerichts liege bei dem Schuldner zwar ein\nEröffnungsgrund vor, doch werde das schuldnerische Vermögen\nvoraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten\ndes Insolvenzverfahrens zu decken. Etwas anderes ergäbe sich auch\nnicht aus der Anregung des Schuldners hinsichtlich der\nVerfügbarmachung der gepfändeten Beträge. Weiter hat das\nAmtsgericht ausgeführt, die beantragte Restschuldbefreiung sei\ninfolge der Abweisung des Eröffnungsantrags ausgeschlossen. Das\nGesetz sehe sie gemäß den §§ 286, 289 Abs. 3 InsO nur für Fälle\nvor, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet und zumindest bis zur\nEinstellung wegen Masseunzulänglichkeit durchgeführt worden\nsei.\n\n11\n\nGegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige Beschwerde\neingelegt mit der Begründung, dass die pfändbaren Lohnanteile zur\nVerfahrenskostendeckung heranzuziehen seien. Da davon auszugehen\nsei, dass das Insolvenzverfahren nach Eröffnung mindestens 4 Monate\ndauern werde, könne in dieser Zeit ein hinreichender Betrag zur\nDeckung der Massekosten zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund\ndes Tarifvertrages seitens seiner Arbeitgeberin Lohnabtretungen\nnicht bedient werden müssten, seien aufgrund einer Abtretung\nabgeführte Beträge zur Masse verfügbar zu machen. Auch seien\nkünftige pfändbare Anteile seines Arbeitseinkommens in die\nDeckungsprognose einzustellen, da davon auszugehen sei, dass er\nauch künftig bei der Firma O. AG beschäftigt sein und entsprechende\nArbeitseinkünfte erzielen werde. Für den Fall des Verlustes der\nArbeitsstelle bestünde dann die Möglichkeit, das Verfahren gem. §\n207 InsO wegen Masselosigkeit einzustellen. Die Restschuldbefreiung\nhätte das Amtsgericht nicht versagen dürfen, da kein gesetzlicher\nVersagungsbestand erfüllt sei.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nNach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht hat das Landgericht die\nsofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7.11.2000\nzurückgewiesen mit der Begründung, das Amtsgericht sei zutreffend\ndavon ausgegangen, dass das Vermögen des Schuldners\nvoraus-sichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten des\nVerfahrens zu decken. Im Rahmen der Deckungsprognose sei ein\nbesonders sorgfältiger Maßstab anzulegen, wenn die\nVermögensermittlung zu dem Ergebnis führe, dass bei\nVerfahrenseröffnung noch keine Kostendeckung gewährleistet sei,\naber Aussichten bestünden, dies im weiteren Verfahrensverlauf\nsicherzustellen. In derartigen Fällen reiche die bloße Aussicht auf\nErwerb nicht aus, es müssten vielmehr konkrete Umstände die Annahme\nrechtfertigen, dass bezogen auf den Eröffnungszeitpunkt zeitnah\nMasse geschöpft werde, wobei hierfür überwiegende\nWahrscheinlichkeit genüge. Hier sei indessen schon nicht\nfeststellbar, welche Beträge aus den insoweit allein in Betracht\nkommenden Pfändungen des Arbeits-einkommens des Schuldners künftig\nrealisierbar seien. Es sei schon nicht nachvollziehbar, welche\nBeträge in welcher Höhe im einzelnen von der Arbeitgeberin des\nSchuldners an welche Gläubiger abgeführt würden. Der pauschale\nVortrag des Schuldners, es würden monatlich 800,-- DM einbehalten,\nsowie die zu den Ge-richtsakten gereichte Mitteilung der A.O. AG\nvom 14.06.1999, liessen dies nicht erkennen, zumal die A.O. AG\nangeführt habe, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt 5 Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlüsse vorlägen, aufgrund derer offensichtlich an\nverschiedene Gläubiger Auszahlungen erfolgten. Der wiederholten\nAufforderung der Kammer, zur Klarstellung dieser Beträge\nVerdienstbescheinigungen seiner Arbeitgeberin einzureichen, sei der\nSchuldner nicht nachgekommen. Es komme hinzu, dass unter Umständen\nan die C.bank abgeführte Beträge gegebenenfalls wegen der vom\nSchuldner nicht bestrittenen Lohn und Gehaltsabtretung vom\n14.03.1996 aufgrund eines Absonderungsrechtes gemäß §§ 51 Nr. 1, 50\nInsO von dieser Gläubigerin beansprucht werden könnten. Die Angabe\ndes Schuldners, nach dem geltenden Betriebs-Tarifvertrag würden\nderlei Abtretungen nicht bedient werden, sei unsubstanti-iert\ngeblieben, da der Schuldner trotz wiederholter Aufforderung weder\ndie Abtretungserklärung noch die tarifliche Bestimmung vorgelegt\nhabe, auf die er sich berufe. Im übrigen seien im Falle der\nWirksamkeit der Lohn- und Gehaltsabtretung an die C.bank die an die\nBank ausgekehrten Beträge nach § 114 Abs. 1 InsO jedenfalls für\neinen Zeitraum von 3 Jahren nach einer Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens nicht verfügbar. Darüber hinaus erscheine auch\nmit Blick auf die Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO eine konkrete\nRealisierungsaussicht hinsichtlich sonstiger aufgrund von\nPfändungen abgeführter Beträge mehr als zweifelhaft, da da-nach\neine vor der Verfahrenseröffnung über die Bezüge für die spätere\nZeit verfügte Lohnpfändung nur wirksam sei, soweit sie sich auf die\nBezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden\nKalendermonat beziehe, und die Verfügung auch für den folgenden\nKalendermonat wirksam sei, wenn die Eröffnung nach dem 15. des\nMonats erfolgt sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der\nmonatliche Gesamtbetrag in Höhe von 800,-- DM aufgrund von\nEinzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 114 Abs. 3 InsO\nabgeführt werden würde, stünde eine verfahrenskostendeckende Masse\ninsofern nicht mehr im gebotenen zeitnahen Zeitraum zur Verfügung.\nUnterstelle man, dass die gepfändeten Beträge ab dem 2. Monat nach\nEröffnung des Verfahrens zur Insolvenzmasse gezogen würden, so wäre\neine Deckungsmasse von 3.000,-- DM frühestens nach Ablauf von 6\nMonaten seit dem Zeitpunkt verfügbar. Die wesentlichen\nVerfahrenskosten entstünden jedoch im Zweifel bereits mit der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. würden kurze Zeit danach\nfällig werden, wie die mit einem nicht unbeträchtlichen Betrag\neinzustellenden Veröffentlichungskosten. Es komme hinzu, dass es im\nRahmen einer solchen Zeitdauer zu einer Verringerung der\ntatsächlichen Arbeitslohnanteile bei-spielsweise im Falle einer\nErkrankung des Schuldners mit anschließendem Krankengeldbezug oder\nzu sonstigen Einkommenseinbußen infolge eventueller Kurzarbeit\nkommen könne. Auch könne für einen solchen Zeitraum nicht\nausgeschlossen werden, dass der Schuldner etwa aufgrund von\nVeränderungen seiner familiären Verhältnisse oder seiner sonstigen\nLebensumstände gezwungen sein könne, eine Heraufsetzung des\nunpfändbaren Betrages nach § 850 f ZPO zu beantragen. Der Einwand\ndes Schuldners, für den Fall eines späteren Eintritts der\nMassearmut sei die Bestimmung des § 207 InsO vorgesehen, gehe fehl.\nDiese Vorschrift trage in erster Linie dem Gesichtspunkt Rechnung,\ndass im Eröffnungsverfahren nicht immer vorauszusehen sein werde,\nob Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit vorliege. In Fällen,\nin denen das Insolvenzgericht schon im Eröffnungsverfahren keine\nunmittelbar realisierbare Masse feststelle, sei dagegen die\nVorschrift des § 26 Abs. 1 InsO einschlägig. Die amtsgerichtliche\nEntscheidung sei auch nicht wegen des Ausspruchs zur Versagung der\nRestschuldbefreiung aufzuheben. Das Amtsgericht habe damit nur\nklarstellend die kraft Gesetzes eintretenden Rechtswirkungen\nfestgestellt.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nGegen diesen ihm am 29.11.2000 zugestellten Beschluss des\nLandgerichts hat der Schuldner mit am 11.12.2000 bei Gericht\neingegangenem Schriftsatz mit Datum vom 12.4.2000 weitere sofortige\nBeschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des\nRechtsmittels. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Schuldner\nden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Er hält\ndaran fest, dass die Kosten des Verfahrens durch die pfändbaren\nBeträge seines Einkommens gedeckt seien. Dass seine Arbeitgeberin,\ndie Fa. O. AG, grundsätzlich die Abtretung von Gehaltsansprüchen\nausgeschlossen habe, sei gerichtsbekannt. Die Angabe im\nInsolvenzantrag, dass ein monatlicher Betrag von ca. 800,00 DM\ngepfändet werde, sei \"für die Frage, ob dies der ordnungsgemäße\nBetrag ist\", genügend. Der Schuldner habe dies mit dem Antrag auf\nEröffnung eidesstattlich versichert. Daher seien keine weiteren\nUnterlagen vorzulegen. Entscheidend sei nicht die Höhe der\nAbführung an die einzelnen Gläubiger im Rahmen von\nPfändungsmaßnahmen, sondern allein der pfändbare Betrag. Der\nAmtsermittlungsgrundsatz bei derartigen Fragen habe auch zur Folge,\ndass das Amtsgericht sich bei Zweifeln über geltende Regelungen an\nden Arbeitgeber wenden müsse, weil dieser die Fragen besser\nbeantworten könne. Soweit die Kammer auf Unwägbar-keiten hinweise,\nhabe sie § 26 InsO falsch interpretiert. Die Vorschrift spreche\ndavon, dass voraussichtlich die Masse nicht ausreichen werde, um\ndie Verfahrenskosten zu decken. Die Prognose müsse dementsprechend\ndazu führen, dass es \"überwiegend wahrscheinlich\" sei, dass die\nKosten nicht gedeckt seien. Als Prognosezeitpunkt hätte das\nLandgericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts\nBochum abstellen müssen. Da in der Zwischenzeit \"die\nunwahrscheinlichen Sachverhalte\" nicht einge-treten seinen, sei die\nPrognose der Nichtdeckung offensichtlich falsch. Das Landgericht\nhabe im übrigen die Kosten zu hoch veranschlagt. Diese seien\nhöchstens mit 2000,00 DM zu schätzen. Soweit die\nRestschuldbefreiung versagt worden sei, sei die Entscheidung dem\nGesetz unbekannt und somit aufzuheben.\n\n16\n\n4.\n\n17\n\nDas Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen\nüber die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren\nBeschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998,\n550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner\ngegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 07. 11. 2000\neingelegte Rechtsmittel berufen.\n\n18\n\n5.\n\n19\n\nDas Rechtsmittel des Schuldners ist unzulässig.\n\n20\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht\neingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch\nliegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde\ngrundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im\nSinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP\n2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, ZIP\n2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453;\nKirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Das Landgericht hat über\neine gemäß § 6 InsO zulässige Erstbeschwerde des Schuldners gegen\nden Beschluss des Amts-gerichts Bochum vom 15.03.2000 entschieden.\nGegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem\nSchuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, wenn\n- wie im vorliegenden Fall - die Abweisung des Antrags nach § 26\nInsO mangels Masse erfolgt.\n\n21\n\nJedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der\nweiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das\nOberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf\nAntrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf\ngestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der\nBeschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander\nabweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der\nInsolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits\nvorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn\nabweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder\nernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen\nder Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen\nAusrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei\nder Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen -\nRechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfest-stellung im\nkonkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das\nOberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI\n2000, 224, 225; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat,\nBeschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluss vom 6.\nSeptember 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000,\n5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI\n2000, 271, 272; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.;\nKübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.;\nBecker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI\n1999 425, 430).\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall bedarf die angefochtene\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts Bochum vom 7. November 2000\nkeiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen\ninsolvenzrechtlichen Rechtsprechung, denn der Senat hat zu der\nFrage, unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz InsO mangels Masse\nabzuweisen ist, wenn als Deckungsmasse ausschließlich Geldmittel in\nBetracht kommen, die erst aufgrund der Eröffnung gemäß § 114 Abs. 3\nInsO in die Insolvenzmasse fallen, mit Beschluss vom 6.10.2000 - 2\nW 172/00 -, ZinsO 2000, 606, bereits Stellung genommen.\n\n23\n\nIn dem vorbezeichneten Senatsbeschluss ist u.a. ausgeführt, dass\ndas Gericht bei Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1\nInsO keinen Ermessensspielraum hat, sondern die Eröffnung des\nVerfahrens ablehnen muss, wenn es aufgrund seiner Prüfung der\nvorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls eigener Ermittlungen\nnicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kosten des\nInsolvenzverfahrens durch die Masse gedeckt werden. Hat das\nInsolvenzgericht nur Zweifel daran, ob die Masse die Kosten des\nInsolvenzverfahrens tragen kann, reicht dies nicht, um eine\nEntscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO zu rechtfertigen.\nVielmehr hat das Gericht in diesem Fall aufgrund des\nAmtsermittlungsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 InsO den Sachverhalt\naufzuklären (Smid, InsO, 1998, § 26 Rn. 10 m.N.; Kirchhof, in:\nHeidelberger Kommentar Insolvenzordnung, 1998, § 26 Rn. 14 m.N.;\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl.\n1998, Kap. 3 Rn. 287 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei\nkönnen, wie der Senat weiter ausgeführt hat, grundsätzlich auch\nkünftige Zuwächse der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Nach\nder gesetzlichen Definition in § 35 InsO erfasst das\nInsolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit\nder Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des\nVerfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Vermögen im Sinne des § 26\nAbs. 1 Satz 1 InsO ist demgemäss das gesamte verwertbare - um Aus-\nund Absonderungsrechte bereinigte - Vermögen einschließlich\nabzusehenden künftigen Erwerbs des Schuldners, das nach der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Ende\nvoraussichtlich zur Verwertung bereitgestellt werden könnte (Senat,\nBeschluss vom 24.07.2000, - 2 W 140/00 -; Kirchhof, a.a.O., § 26\nRn. 5). Dazu gehören insbesondere auch die Forderungsrechte des\nSchuldners (Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 26 Rn. 25;\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl.\n1998, § 3 Rn. 288), also auch die Ansprüche des Schuldners auf\nfortlaufende monatliche Arbeitslohnzahlungen. Der Senat hat darauf\nhingewiesen, dass im Rahmen der Deckungsprognose allerdings ein\nbesonders sorgfältiger Maßstab anzulegen ist, wenn die\nVermögensermittlung zu dem Ergebnis führt, dass bei\nVerfahrenseröffnung noch keine Kostendeckung gewährleistet ist,\naber Aussichten bestehen, dies im weiteren Verfahrensverlauf\nsicherzustellen. In derartigen Fällen reicht zutreffender Ansicht\nnach - auch zur Begrenzung der Gefahr einer etwaigen\nVerwalterhaftung gemäß § 61 InsO (vgl. Kirchhof, a.a.O. § 26 Rn. 2)\n- die bloße Aussicht auf Erwerb nicht aus, es müssen vielmehr\nkonkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bezogen auf den\nEröffnungszeitpunkt zeitnah Masse geschöpft wird (Senat, ZIP, 2000,\n548; Mönning, a.a.O., § 26 Rn. 27; Haarmeyer/Wutzke/Förster,\na.a.O., Kap. 3 Rn. 288; Smid, a.a.O., § 26 Rn. 10). Überwiegende\nWahrscheinlichkeit genügt (Kirchhof, a.a.O., § 26 Rn. 4).\n\n24\n\nEntscheidungserhebliche Rechtsfragen, die nicht bereits durch\ndie zitierte Senatsrechtsprechung behandelt worden wären, wirft der\nvorliegende Fall nicht auf. Das gilt auch, soweit der Schuldner\nmeint, das Landgericht habe § 26 InsO \"grammatikalisch falsch\ninterpretiert\". Das Landgericht hat sich im übrigen in den Gründen\nder angefochtenen Entscheidung ausdrücklich dieser Rechtsprechung\ndes Senats abgeschlossen, die auch dem Schuldner bereits bekannt\nist, wie sich daraus ergibt, dass er in seiner Beschwerdebegründung\nausdrücklich auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2000 Bezug genommen\nhat.\n\n25\n\nDie angefochtene Beschwerdeentscheidung bedarf auch keiner\ninhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen\ninsolvenzrechtlichen Rechtsprechung, soweit der Schuldner sich\ngegen den Ausspruch des Insolvenzgerichts zur Versagung der\nRestschuldbefreiung wendet. Das Amtsgericht hat, wie sich aus der\nBegründung seiner Entscheidung klar ergibt, keine Entscheidung nach\nden §§ 286, 289 Abs. 3 InsO getroffen, sondern im Hinblick auf den\nAntrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung lediglich zum\nAusdruck bringen wollen, dass eine Restschuldbefreiung bei\nEinstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 26 InsO nicht\nmöglich ist.\n\n26\n\nIm übrigen betrifft das Beschwerdevorbringen des Schuldners\nletztlich nur die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten\nseines Einzelfalles durch das Landgericht. Eine solche Würdigung\nvon Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist nur\neiner eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren\n(Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall\nfehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die\nZulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof,\na.a.O., § 7 Rdnr. 24).\n\n27\n\nDa es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, ist das\nRechtsmittel des Schuldners als unzulässig zu verwerfen.\n\n28\n\n6.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n30\n\nBeschwerdewert: bis zu 600,-- DM (wie Vorinstanz)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-03/2-w-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-01-03/2-w-250-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303241","retrieved":"2026-07-09 03:29:32.902192+00:00"}}