{"status":"available","doknr":"OLD303342","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1215.25WF197.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"25 WF 197/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n3\n\nDer Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die\nAbsetzung der Beweisgebühr in der angefochtenen Entscheidung. Er\nmacht geltend, im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln\nsei eine Beweisgebühr sowohl durch die Verwertung der\nZwangsversteigerungsakten 73 K 91/98 AG Köln als auch im\nZusammenhang mit der Ladung des Beklagten zur Parteivernehmung im\nTermin vom 5. Mai 2000 angefallen. Demgegenüber begründet die\nRechtspflegerin die Absetzung damit, die beigezogene Akte sei nicht\nzu Beweiszwecken verwertet worden, da der Verkehrswert zwischen den\nParteien unstreitig gewesen sei. Darüber hinaus könne die\nBeweisgebühr auch nicht auf die Ladung des Beklagten zum Zwecke der\nParteivernehmung gestützt werden. Allein die Ladung löse noch keine\nBeweisgebühr aus, da ein förmlicher Beweisbeschluss nicht zugrunde\nlag und der Beklagte im Termin vom 5. Mai 2000 tatsächlich auch\nnicht als Partei vernommen wurde.\n\n4\n\nDie Beschwerde des Beklagten vermag aus den zutreffenden\nErwägungen der Rechtspflegerin in der Hauptsache keinen Erfolg zu\nhaben.\n\n5\n\nHinsichtlich der Beiziehung der Akte 93 K 91/98 AG Köln ist eine\nBeweisgebühr nach § 34 Abs. 2 BRAGO jedenfalls in der\nBerufungsinstanz nicht angefallen. Zunächst bleibt festzustellen,\ndass die Beiziehung dieser Akte bereits erstinstanzlich erfolgte.\nDiese ist auch nicht im Berufungsverfahren zu Beweiszwecken\nverwertet worden. Hierzu bestand keine Veranlassung. Ausweislich\ndes Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils war der Verkehrswert\ndes Hausgrundstücks in Z. bereits vor dem Familiengericht\nunstreitig geworden. Unabhängig davon, dass diese mit der\nBeweiskraft nach § 314 ZPO ausge- stattete Feststellung von keiner\nPartei im Wege der Tatbestandsberichtigung angegriffen worden ist,\nentspricht diese auch dem Sach- und Streitstand, da die Klägerin\nmit Schriftsatz vom 15. April 1999, wenn auch gegebenenfalls erst\nnach Beiziehung der diesen Verkehrswert belegenden\nZwangsversteigerungsakte, diesen unstreitig gestellt hatte. Hierbei\nist es auch im Berufungsverfahren geblieben. Daher bestand für den\nSenat keine Veranlassung, die Zwangsversteigerungsakte im Hinblick\nauf den Verkehrswert zu Beweiszwecken zu verwerten. Nichts anderes\nergibt sich aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen und am\n30. Juni 2000 verkündeten Urteils des Senats. Soweit der Senat\ndarin Ausführungen zum Verkehrswert unter Bezugnahme auf das\nTeilungsversteigerungsverfahren machte, handelt es sich dabei\nausschließlich um eine chronologische Darstellung des Sachvortrages\nmit der Feststellung, dass der Verkehrswert von insgesamt\n544.000,00 DM unstreitig geworden war. Das Urteil enthält eine\nBeweiswürdigung weder hinsichtlich des im\nZwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens des\nSachverständigen S. noch des übrigen Inhaltes der\nZwangsversteigerungsakte.\n\n6\n\nDie Entstehung einer Beweisgebühr kann auch nicht nach § 31 Abs.\n1 Nr. 3 BRAGO damit begründet werden, der Beklagte sei im Rahmen\nder Terminsverfügung vom 9. Februar 2000 zum Zwecke der\nParteivernehmung im Termin am 5. Mai 2000 geladen worden. Entgegen\ndem Beschwerdevorbringen wurde ausweislich der Gerichtsakte über\ndie zunächst beabsichtigte Parteivernehmung kein förmlicher\nBeweisbeschluss gefasst. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem\nBeschwerdeführer vorgelegten, an seinen Prozessbevollmächtigten\ngerichteten Ladung vom 9. Februar 2000. Die dortige Erwähnung eines\nBeschlusses des Senats vom 7. Januar 2000 bezieht sich auf die\nEntscheidung über die Gegenvorstellung gegen denselben und nicht\nauf die Parteivernehmung des Beklagten. Insoweit erfolgte die\nLadung des Beklagten prozessleitend. In diesen Fällen entsteht eine\nBeweisgebühr nur dann, wenn die beabsichtigte Parteivernehmung\ntatsächlich durchgeführt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht\ngeschehen.\n\n7\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte gemäß §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nStreitgegenstand des Beschwerdeverfahrens: 2.028,26 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/25-wf-197-00","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/25-wf-197-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303342","retrieved":"2026-07-09 03:29:45.967745+00:00"}}