{"status":"available","doknr":"OLD303336","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1215.16WX113.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"16 Wx 113/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 2. ist angestellter Mitarbeiter des\nBeteiligten zu 3., eines anerkannten Betreuungs- und\nVormundschaftsvereins, und seit dem 22.07.1993 persönlich zum\nPfleger für den minderjährigen Betroffenen mit dem Wirkungskreis\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt. Neben der Pflegschaft\nfür den Betroffenen führt der Beteiligte zu 2. im Rahmen seines\nAnstellungsverhältnisses zu dem Beteiligten zu 3. sieben weitere\nVormundschaften oder Pflegschaften für Minderjährige persönlich\nsowie zwölf Vormundschaften, in denen der Verein zum Vormund\nbestellt ist. Die Mündel sind alle mittellos.\n\n4\n\nDie Beteiligten zu 2. und 3. haben für die im vorliegenden Fall\nvon dem Beteiligten zu 2. geführte Pflegschaft für das Jahr 1999\ndie Zahlung einer Vergütung von 724,80 DM (12,08 Stunden X 60,00\nDM) zuzüglich eines Aufwendungsersatzanspruchs von 46,50 DM,\ninsgesamt 771,30 DM aus der Landeskasse begehrt. Nach Zurückweisung\ndieses Antrags durch das Amtsgericht hat das Landgericht auf die\nsofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. den Vergütungs- und\nAufwendungsersatzanspruch antragsgemäß zu Gunsten des Beteiligten\nzu 2. festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss von\nAufwendungsersatz- und Vergütungsansprüchen in § 1835 Abs. 4 und §\n1836 Abs. 4 BGB beziehe sich nur auf Fälle, in denen der Verein\nselbst zum Vormund oder Pfleger bestellt sei, nicht aber auf den\nFall der Bestellung eines Mitarbeiters oder Mitglieds des Vereins\npersönlich. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. als\nVertreter der Landeskasse mit der - zugelassenen - sofortigen\nweiteren Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, der\nBeteiligte zu 2. führe die ihm übertragenen Vormundschaften bzw.\nPflegschaften nicht berufsmäßig, wie der geringe Umfang des\njeweiligen Zeitaufwandes deutlich mache.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie - zugelassene - sofortige weitere Beschwerde begegnet in\nformeller Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache führt sie nur\ndazu, dass die Vergütung und der Aufwendungsersatz nicht zu Gunsten\ndes Beteiligten zu 2., sondern in entsprechender Anwendung des §\n1908e Abs. 1 BGB zu Gunsten des Beteiligten zu 3. festzusetzen ist.\nIm übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n7\n\nMit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation der Bestellung\neines Mitarbeiters eines anerkannten Betreuungs- und\nVormundschaftsvereins Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche\nnicht gem. den §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB ausgeschlossen sind.\nDer Ausschluss betrifft nur den Verein selbst, nicht aber den\nMitarbeiter eines Vereins, der persönlich zum Vormund, Betreuer\noder Pfleger bestellt ist (vgl. Soergel/Zimmermann, BGB 13.\nAuflage, § 1835 Rdn. 37).\n\n8\n\nFür das Betreuungsrecht ist in § 1897 Abs. 2 BGB ausdrücklich\ngesetzlich bestimmt, dass ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins\nzum Betreuer bestellt werden kann (Vereinsbetreuer). Dem\nkorrespondiert die Regelung des § 1908e Abs. 1 BGB, wonach der\nVerein in einem derartigen Fall für seinen Mitarbeiter Aufwendungs-\nund Vergütungsansprüche gem. den §§ 1835, 1836, 1836a, 1836b BGB\nverlangen kann. Für Fälle der Vormundschaft, Pflegschaft oder der\nVerfahrenspflegschaft fehlen allerdings ausdrückliche gesetzliche\nRegelungen über die Bestellung eines \"Vereinsvormunds\",\n\"Vereinspflegers\" oder \"Vereinsverfahrens-pflegers. So ist - worauf\nder Beteiligte zutreffend hinweist - entweder nach § 1779 Abs. 2\nBGB eine natürliche Person oder gem. § 1791a BGB ein Verein zum\nVormund bzw. Pfleger zu bestellen, der sich bei der Führung der\nVormundschaft oder Pflegschaft einzelner seiner Mitarbeiter bedient\n(§ 1791a Abs. 3 BGB). Konsequenterweise gibt es auch keine\nausdrückliche gesetzliche Regelung für den Fall der Bestellung\neines Vereinsmitarbeiters zum Vormund oder Pfleger. Allerdings ist\nin § 67 Abs. 3 S. 2 FGG in der seit dem\nBetreungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 - BGBl. I S. 1580 -\ngeltenden Fassung wegen der Vergütung eines Verfahrenspflegers\nausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 1908e BGB, also der\nfür den Vereinsbetreuer geltenden Regelung bestimmt.\n\n9\n\nMit Beschluss vom 11.11.1999 - 1 BvR 122/94 - (BtPrax 2000, 30 =\nFamRZ 2000, 414) hat das BVerfG auf eine von dem Beteiligten zu 3.\nund einem seiner Mitarbeiter gegen eine Entscheidung des\nLandgerichts Köln erhobene Verfassungsbeschwerde die Verweisung in\n§ 67 Abs. 3 S. 2 FGG auf § 1908e dahingehend ausgelegt, dass hierin\neine gesetzlich Klarstellung liege, dass einem Betreuungsverein für\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters als Verfahrenspfleger ein\nVergütungsanspruch zustehe. Es hat u. a. deswegen, also weil altes\nRecht betreffend, die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, aber\nin den Gründen ausgeführt, die Vorenthaltung jeglicher angemessener\nEntschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gem.\n§ 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei\ndiesem beschäftigt werde, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund\ngerichtlicher Bestellungen zu übernehmen, stelle eine übermäßige,\ndurch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung\nder durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar\nund sei auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar. Es hat sodann\ndie in dem damaligen Verfahren vertretene Auffassung des\nLandgerichts zum alten Recht, es sei weder eine analoge Anwendung\ndes § 1908e BGB möglich, noch könne der Mitarbeiter persönlich eine\nVergütung beanspruchen, jeweils für sich betrachtet als durchaus\nvertretbar und mit Verfassungsrecht in Einklang stehend betrachtet,\naber das durch die Verbindung beider Argumentationsketten\nentstandene Ergebnis der Aberkennung einer Entschädigung als nicht\nmehr mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehend angesehen.\n\n10\n\nDiese Entscheidung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen,\nsoweit das BVerfG der Neufassung des § 67 FGG eine\nLiquidationsmöglichkeit eines Vereins für einen angestellten\nVerfahrenspfleger entnommen hat. Begründet wird dies damit, dass\ndas Gesetz zwar in § 1897 Abs. 2 BGB einen \"Vereinsbetreuer\" aber\nkeinen \"Vereinsverfahrenspfleger\" vorsehe (vgl. Bienwald FamRZ\n2000, 935; Zimmermann BtPrax 2000, 47). Diese Meinung begegnet\ndurchgreifenden Bedenken; denn die Normierung der entsprechenden\nAnwendung des § 1908e BGB in § 67 Abs. 3 S. 2 FGG und in den §§ 50\nAbs. 5, 70b Abs. 1 S. 3 FGG gäbe keinen Sinn, wenn nicht das Gesetz\nvon der Möglichkeit der Bestellung eines\n\"Vereinsverfahrenspflegers\" ausginge. Alleine aus der pauschalen\nBezugnahme von Vorschriften des Betreuungsrechts (§§ 1908e bis\n1908i BGB) und dem Fehlen einer Hinweises auf die Rechtsfigur des\nVereinsverfahrenspflegers den Schluss ziehen zu wollen, diese\nRechtsfigur sei auch nach der Novellierung des Vormundschafts-,\nPflegschafts- und Betreuungsrechts nicht möglich (so wohl Bienwald\nRpfleger 1999, 429) und die Verweisung auf § 1908e nur verwirrend\n(ders. FamRZ 2000, 935), erscheint daher zweifelhaft, zumal - wie\nbeispielsweise der vorliegende und der vom BVerfG entschiedene Fall\ndeutlich machen - in der Praxis \"Vereinspfleger\",\n\"Vereinsvormünder\" und \"Vereinsverfahrens- pfleger schon lange vor\nder Novellierung bestellt wurden. Auch weist das Landgericht mit\nRecht darauf hin, dass dem Vorrang der Einzelvormundschaft bzw.\n-pflegschaft auch dann Rechnung getragen wird, wenn ein Mitarbeiter\noder Mitglied eines Vormundschaftsvereins zum Vormund oder Pfleger\nbestimmt wird.\n\n11\n\nLetztlich kommt es auf die aufgeworfene Frage nicht an. Faktum\nist nämlich, dass durch eine bestandskräftige Entscheidung - ob\ngesetzeskonform oder nicht - der Beteiligte zu 2. persönlich, und\nzwar in seiner Funktion als Mitarbeiter des Beteiligten zu 3. (\"vom\nSozialdienst K. M....\") schon seit 1993 als Pfleger und damit als\n\"Vereinspfleger\" bestellt ist. In einem derartigen Fall ist es von\nVerfassungs wegen geboten, dem Verein, bei dem er angestellt ist,\neine Liquidationsmöglichkeit zu eröffnen, sei es durch einen\nAnspruch unmittelbar gegen den Pflegling bzw. - in dem hier\ngegebenen Fall einer Vermögenslosigkeit des Pfleglings - gegen die\nLandeskasse oder aber durch die Zubilligung entsprechender\nAnsprüche für den Mitarbeiter, der ggfls. arbeitsvertraglich seine\nForderungen gegen den Verein abzutreten bzw. Erlöse abzuführen hat.\nDie von dem BVerfG genannten Grundsätze treffen nicht nur auf einen\n\"Vereinsverfahrenspfleger\", sondern in gleicher Weise auch auf\neinen \"Vereinspfleger\" oder \"Vereinsvormund\" zu. Die von der\nBindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG erfassten tragenden\nErwägungen des BVerfG beziehen sich nicht nur auf\nVerfahrenspfleger, sondern allgemein auf von einem\nVereinsmitarbeiter übernommene Pflegschaften.\n\n12\n\nFraglich kann es damit nur sein, wonach sich im Einzelnen die\nVoraussetzungen und ggfls. der Umfang der Ansprüche bestimmen. Es\nbieten sich sowohl der von dem Landgericht aufgezeigte Weg einer\nLiquidationsmöglichkeit des Vereinsmitarbeiters nach den §§ 1835\nff. BGB wie auch eine entsprechende Anwendung des § 1908e BGB an.\nDer Senat hält den letztgenannten Weg für vorzugswürdiger. Wollte\nman dem Mitarbeiter einen eigenen Vergütungsanspruch zubilligen,\nginge dies nur, wenn zugleich die Feststellung getroffen werden\nkann, dass - wie die weitere Beschwerde mit Recht geltend macht -\ndie Pflegschaft berufsmäßig i. S. d. § 1836 Abs. 1 BGB geführt wird\n(vgl. Zimmermann BtPrax 2000, 47). Diese Feststellung kann aber im\nEinzelfall schwierig sein (vgl. Bienwald Rpfleger 1999, 429 [430]).\nDies macht auch der vorliegende Fall deutlich, in dem der\nVereinsmitarbeiter vom Umfang der übernommenen Pflegschaften und\nder hierfür aufgewandten Zeit her nicht die Kriterien der §§ 1915,\n1836 Abs. 1 S. 3, 1. Alt., S. 4 BGB erfüllt und die berufsmäßige\nFührung nur dann angenommen werden könnte, wenn - ggfls. im Wege\neiner verfassungskonformen Auslegung - bereits die Betrauung mit\nVormundschaften und Pflegschaften im Rahmen eines\nArbeitsverhältnisses mit einem Vormundschaftsverein hierfür\nausreichend wäre. Einfacher und diese Abgrenzungsschwierigkeiten\nvermeidend, ist eine entsprechende Anwendung des § 1908b BGB auch\nauf den \"Vereinsvormund\" und \"Vereinspfleger\". Hierdurch wird\nzugleich gewährleistet, dass gleichgelagerte Sachverhalte auch\nvergütungsmäßig gleich behandelt werden, nachdem ein Verein bereits\nin unmittelbarer Anwendung dieser Norm für \"Vereinsbetreuer\" und\nnach der Gesetzesnovellierung durch die Verweisungen in § 50 Abs.\n5, 68 Abs. 3, 70b Abs. 1 S. 3 FGG für \"Vereinsverfahrenspfleger\"\nliquidieren kann. Gerade durch diese Verweisungen hat § 1908b BGB\nzudem die ursprüngliche Stellung als Ausnahmevorschrift für die\nVergütung eines \"Vereinsbetreuers\" verloren.\n\n13\n\nDer Höhe nach lässt die Festsetzung der Vergütung keine\nRechtsfehler erkennen; insoweit erfolgt auch mit der\nRechtsbeschwerde keine Rüge.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des\nBeteiligten zu 3. beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Im übrigen war\neine Kostenentscheidung nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/16-wx-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1779","ref_norm":"1779","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/16-wx-113-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303336","retrieved":"2026-07-09 03:29:45.031077+00:00"}}