{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1215.11U61.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"11 U 61/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 405/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an den Kläger 45.027,79 DM nebst 4% Zinsen aus 41.137,49 DM seit dem 14.11.1997 und aus weiteren 3.890,00 DM seit dem 25.11.1998 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75% zur Last mit Ausnahme der Kosten der in erster Instanz eingeholten Gutachten; diese hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n##blob##nbsp;\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat zu Recht einen\nSchadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Nach\nAuffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch jedoch\nwegen eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers bei der\nSchadensentstehung und -abwendung zu kürzen.\n\n1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich\naus § 635 BGB. Das Werk der Beklagten ist nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen B. in eklatanter Weise\nmangelhaft. Die Beklagte hat die Holzböden im Haus des Klägers 1979\nin als laienhaft zu bezeichnender Weise hergestellt. Die\nfehlerhafte Ausführung machte sich in der Folge durch erhebliche\nKnarrgeräusche bemerkbar. Auf die Gutachten des Sachverständigen\nund die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil\nwird Bezug genommen.\n\n2. Der Gewährleistungsanspruch ist\nnicht gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt. Nach dieser Vorschrift\nverjähren Mangelgewährleistungsansprüche des Bestellers bei\nBauwerken in fünf Jahren ab Abnahme des Werkes, sofern nicht der\nUnternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beklagte hat\ndie hier in Frage stehenden Mängel arglistig verschwiegen.\n\na) Im Hinblick auf die augenfälligen\nFehler haben das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und\ndie 7. Zivilkammer des Landgerichts in dem Urteil vom 27.11.1997\n(83 C 235/94 AG Aachen = 7 S 184/96 LG Aachen) die Grundsätze der\nRechtsprechung zum Organisationsverschulden angewendet (vgl. dazu\nBGHZ 117, 318 = NJW 1992, 1754 f.; ferner: Senat, BauR 1995, 107\nf.; Brandenburgisches OLG, BauR 1999, 1191, 1193 f.; OLG\nDüsseldorf, BauR 1998, 1021 f.; OLG Hamm, BauR 1999, 767 f.; OLG\nMünchen, BauR 1998, 129, 130: OLG Oldenburg, BauR 1995, 105, 106;\nOLG Stuttgart, BauR 1997, 317 f.; Jansen, OLGR-Kommentar 1999, K 5;\nHolzberger/Puhle, BauR 1999, 106 ff. mit weiteren Nachweisen). Die\nErwägung, dass, wenn so augenfällige Mängel wie hier bei Beendigung\nder Arbeiten nicht entdeckt wurden, der Betrieb der Beklagten nicht\nausreichend organisiert gewesen sein könne, liegt in der Tat\nnahe.\n\nb) Nach Ansicht des Senats ist indes\nzweifelhaft, ob der Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens im\nStreitfall der richtige rechtliche Ansatzpunkt ist. Nach der\nangeführten Rechtsprechung hat der Unternehmer, der die Überwachung\nund Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und\nden Mangel bei richtiger Organisation entdeckt hätte, den Besteller\nso zu stellen, als wäre ihm der Mangel bei Ablieferung des Werkes\nbekannt gewesen; in diesem Fall, der als Sonderfall arglistigen\nVerhaltens angesehen wird, verjähren die Gewährleistungsansprüche\ndes Bestellers erst nach dreißig Jahren. Dabei hat zwar\ngrundsätzlich der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur\ndreißigjährigen Verjährungsfrist führen; er genügt seiner\nDarlegungslast aber gegebenenfalls schon dann, wenn er Tatsachen\nvorträgt, wonach der Unternehmer die Überwachung des\nHerstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert hat, so\ndass der Mangel nicht erkannt worden sei, wobei die Art des Mangels\nein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige\nOrganisation sein kann, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht\nbedarf.\n\nIm Streitfall ist zu erwägen, dass die\nMängel im Wesentlichen nicht infolge unzureichender\norganisatorischer Vorsorge der Beklagten innerhalb eines\narbeitsteiligen Prozesses unentdeckt geblieben sind,. sondern\ndeshalb, weil die Beklagte mangels Sach- und Fachkunde völlig außer\nStande war, die versprochene Leistung fehlerfrei zu erbringen und\ndie Fehlerhaftigkeit der erbrachten Leistung zu erkennen. Noch in\ndem Vorprozess und auch noch im vorliegenden Rechtsstreit hat sie\nbehauptet, ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben, obwohl\ndiese nach den Ausführungen des Sachverständigen in extremer Weise\nfehlerhaft waren und die Beklagte dies mit Schriftsatz vom\n28.10.1999 (Bl. 333 d.A.) auch schließlich einräumen musste..\n\nc) Verneint man deswegen die\ntatsächlichen Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden, so\nist Verjährung gleichwohl nicht eingetreten. Denn die Beklagte muss\nsich in diesem Fall ein arglistiges Verhalten im eigentlichen Sinne\nentgegenhalten lassen. Wenn der Bauunternehmer bzw. der in seinem\nBereich Verantwortliche einen bestimmten Umstand nicht offenbart,\nobwohl er sich bewusst ist, dass dieser Umstand für die\nEntschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, und er\ndaher nach Treu und Glauben zur Mitteilung dieses Umstands\nverpflichtet ist, liegt arglistiges Verschweigen vor (vgl.\nIngenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, § 13 VOB/B Rn. 262 mit\nweiteren Nachweisen). In diesem Sinne arglistig handelt auch, wer\nentgegen der eindeutig erkennbaren Erwartung des Bestellers nicht\ndie für die ordnungsgemäße Erbringung der in Auftrag gegebenen\nLeistung nötige Kenntnis hat und dies verschweigt\n(Ingenstau/Korbion a.a.O. Rn. 261; vgl. auch BGH NJW 1980, 2460\nf.).\n\nDa die Beklagte den Auftrag übernahm,\nohne die geringste Sachkunde zu haben und ohne den Kläger auf\ndiesen für die Auftragserteilung wesentlichen Gesichtspunkt\nhinzuweisen, hat sie den Kläger schon bei Übernahme des Auftrags\nüber ihre Fähigkeit zur fehlerfreien Erbringung der versprochenen\nLeistung getäuscht. Auch darin, dass sie die Leistung sozusagen ins\nBlaue hinein als ordnungsgemäß übergab, liegt ein als arglistig zu\nbewertendes Verhalten. Dabei kann unterstellt werden, dass die\nBeklagte davon ausging, die Arbeiten trotz ihrer fehlenden\nFachkunde ordentlich ausführen zu können bzw. ausgeführt zu haben.\nArglist erfordert nicht, dass der Unternehmer die Folgen des\nHandelns bewusst in Kauf nimmt oder mit Schädigungsabsicht handelt\n(Ingenstau/Korbion a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Es genügt, dass\ner - wie hier - seine Leistung ohne Aufklärung des Bestellers auf\ngut Glück verspricht und erbringt, ohne auch nur mit einiger\nWahrscheinlichkeit von einer fachgerechten Leistung ausgehen zu\nkönnen.\n\nd) Die Beklagte kann dem nicht mit\nErfolg entgegen halten, sie habe den Zeugen U. als Bauleiter\neingesetzt. Es handelt sich offenbar um ihren Beschäftigten. Weder\nzu seiner Ausbildung, noch zu seiner Befähigung noch zu den\ngebotenen Kontrollmaßnahmen ist ausreichend vorgetragen (zu diesen\nErfordernissen zusammenfassend Jansen a.a.O. S. 2). Angesichts der\ngravierenden Fehler hätte - wovon auch die Beklagte in der\nBerufungsbegründung ausgeht - schon die flüchtige Kontrolle eines\nSachkundigen zu ihrer Entdeckung ausgereicht. Dies legt die\ndringende Vermutung nahe, dass der Zeuge über die notwendige Sach-\nund Fachkunde nicht verfügte. Diese Vermutung hätte die Beklagte\nnur durch konkreten Vortrag zur Befähigung des Zeugen widerlegen\nkönnen.\n\ne) Auch auf Vorgaben des Architekten\nbzw. dessen Abnahme des Werks kann sich die Beklagte nicht mit\nErfolg berufen. Angesichts der dann jedenfalls zu gravierenden\nBaumängeln führenden Vorgaben hätte die Beklagte den Auftrag\nablehnen oder an den Kläger herantreten und auf die Fehlvorgaben\nhinweisen müssen (vgl. BGH BauR 1973, 190 f.; 1991, 79 f.); wenn\nsie überhaupt nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Vorgaben\nzu prüfen, so war ein Hinweis darauf an den Bauherrn angezeigt. Ein\nBauaufsichtsverschulden des Architekten kann dem Kläger ohnehin\nnicht entgegen gehalten werden, da der Architekt insoweit nicht\nErfüllungsgehilfe des Bauherrn ist (BGH BauR 1973, 190, 191;\nIngenstau/ Korbion, 13. Aufl., VOB/B § 13 Rn. 34 mit weiteren\nNachweisen).\n\n3. Die verlangten Kosten sind als\nSchaden gemäß § 635 BGB grundsätzlich ersatzfähig. Fristsetzung und\nAblehnungsandrohung (§ 634 BGB) waren entbehrlich. Die Beklagte hat\nnoch im vorliegenden Rechtsstreit jahrelang auf dem Standpunkt\ngestanden, ordnungsgemäß gearbeitet zu haben und zu einer\nErneuerung des Bodens nicht verpflichtet zu sein. Darin lag eine\nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Angesicht der\nkatastrophalen Mängel bzw. des arglistigen Verhaltens der Beklagten\nund ihrer fehlenden Sachkunde war der Kläger darüber hinaus ohnehin\nnicht verpflichtet, sich auf eine Nachbesserung durch die Beklagte\neinzulassen.\n\n4. Zum Schadensumfang gilt\nFolgendes:\n\na) Hinsichtlich des Sanierungsaufwandes\nfolgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in dem\nangefochtenen Urteil. Die Ausführungen des Sachverständigen und die\nvorgelegten Rechnungen sind eine ausreichend sichere Grundlage, um\nden Schaden in Höhe der ausgeurteilten Beträge zu schätzen (§ 287\nAbs. 1 ZPO). Die mit der Berufung gegen die Ausführungen des\nLandgerichts vorgebrachten Einwände hält der Senat nicht für\ndurchschlagend.\n\naa) Der Betrag von 31.246,34 DM\nbetreffend die Sanierung im Anbau beruht auf den Rechnungen der\nFirmen S., R., A. und J. sowie dem Kostenvoranschlag der Firma A.\n(vgl. Schriftsatz des Klägers vom 28.04.1999, Bl. 258 f. d.A.), mit\ndenen sich die Berufung nicht auseinandersetzt. Das Landgericht hat\nden Gesamtbetrag im Hinblick auf die Kostenvoranschläge der Firma\nSch. (Bl. 42f., 201 f. d.A.) und der Ausführungen des\nSachverständigen dazu (Gutachten vom 25.09.1998, S. 16 ff. = Bl.\n151 ff.), zu Recht als angemessen angesehen. Einer ergänzenden\nBeweiserhebung bedarf es daher nicht.\n\nbb) Auch den Einwendungen gegen den für\ndie Sanierung der Wohnung im zweiten Obergeschoss zuerkannten\nBetrag von 5.871,45 DM muss nicht weiter nachgegangen werden. Der\nSachverständige hat zwar ausgeführt, dass er die den Betrag von\n5.608,10 DM (S. 7 der Klageschrift = Bl. 7 d.A.) ausweisenden\nRechnungen der Firma Ch. (Bl. 37 f. d.A.) nicht \"relativieren\"\nkönne; zugleich hat er aber ausgeführt, die Rechnung mache nicht\nden Eindruck, als sei sie übersetzt (Gutachten vom 25.09.1998, S.\n19 = Bl. 154 d.A.). Letzterem ist zu folgen. Bei einem Vergleich\nder in der Rechnung der Beklagten vom 30.03.1979 (Bl. 14 f. d.A.)\nangegebenen Massen mit den Massen der Wohnungen im Anbau (vgl.\nAngebot Sch. Bl. 42 f. d.A.) und dem für die Sanierung der Wohnung\nim Dachgeschoss des Vorderhauses erforderlichen Aufwand (vgl.\nBeiakte 83 C 235/94 AG Aachen) sowie unter Berücksichtigung der vom\nSachverständigen als angemessenen bezeichneten Einsatzpreise des\nAngebotes Sch. kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von der\nFirma Ch. berechneten Preise zur Schadensbeseitigung erforderlich\nwaren.\n\ncc) Dahin stehen kann, ob die Beklagte,\nwie sie vorträgt, beauftragt war, billigste Materialien zu\nverwenden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine\nVorteilsausgleichung nicht gerechtfertigt, weil auch die vom Kläger\nberechneten Sanierungsarbeiten nach den Ausführungen des\nSachverständigen als äußerst kostengünstig anzusehen sind. Auf den\nPreisunterschied zwischen den von der Beklagten verlegten\nSpanplatten der Stärke 19 mm und den jetzt eingebauten Spanplatten\nkommt es deshalb nicht an. Dass eine Vorteilsausgleichung\nhinsichtlich der Spanplatten auch deshalb nicht gerechtfertigt ist,\nweil solche Platten praktisch nicht verschleißen, hat bereits das\nLandgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Ausführungen des\nSachverständigen ausgeführt.\n\nb) Der Mietausfallschaden für die Zeit\nder Sanierung des Anbaus in Höhe von 3.890,00 DM ist\nunstreitig.\n\nc) Nicht in vollem Umfang folgen kann\nder Senat den Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des\nMietausfallschadens betreffend das Dachgeschoss und 2. Obergeschoss\ndes Vorderhauses.\n\naa) Allerdings geht das Landgericht\nzutreffend davon aus, dass insoweit eine Schätzung gemäß § 287 Abs.\n1 ZPO möglich ist, wobei auch der Gedanke des § 252 BGB heran zu\nziehen ist. Ob der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden könnte,\ndie Schätzung sei in der Weise vorzunehmen, dass der\nMietausfallschaden auf der Basis einer durchgehenden Mietminderung\nvon 10% wegen der Geräuschentwicklung der Böden berechnet werde,\nkann dahin stehen. Diese Berechnungsweise kommt nach Ansicht des\nSenats jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil sie auf eine\nlängere Mietausfallzeit angelegt ist. Für einen längeren Zeitraum\nkann der Kläger aber Mietzinsausfall nicht verlangen.\n\nbb) Der Kläger muss es sich als\nMitverschulden anrechnen lassen, dass er bis zur Erhebung der\nersten Klage ca. 11 Jahre und bis zur Erhebung der vorliegenden\nKlage ca. 14 Jahre gewartet hat, bevor er etwas unternommen hat (§\n254 Abs. 1 und 2 BGB).\n\nWill ein Bauherr wegen eines\nmangelbedingten Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen, so muss\ner sich grundsätzlich um eine baldmögliche Behebung der Baumängel\nbemühen (BGH BauR 1974, 205, 206; NJW-RR 1995, 1169, 1170). Dies\nhat der Kläger nicht getan. Bereits 1982 trat er an die Beklagte\nheran, weil er von den Mietern auf Geräusche in den von der\nBeklagten verlegten Böden aufmerksam gemacht worden war. Ein\nZusammenhang mit den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten lag\nerkennbar nahe. Die Geräusche traten gerade in den Bereichen auf,\nin denen die Beklagte gearbeitet hatte. Dass es derartige\nGeräuschentwicklungen in dem Altbau bereits vorher gegeben hatte,\nist nicht vorgetragen. Es bestand also aller Anlass der Ursache\nnachzugehen. Da sich die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers\nweigerte, ihre Verantwortung für die Geräuscherscheinungen\nanzuerkennen, hätte die Ursache spätestens im Jahre 1983 im Wege\neines Beweissicherungsverfahrens festgestellt werden müssen. Da\nsich die Verantwortung der Beklagten auf Grund eines in einem\nsolchen Verfahren eingeholten Gutachtens zweifelsfrei ergeben\nhätte, hätten sodann alsbald Schadensbeseitigungsmaßnahmen\ndurchgeführt werden können, durch die der geltend gemachte\nMietausfallschaden hätte verhindert werden können.\n\ncc) Es hätte sich dann folgende\nSituation ergeben:\n\n(1) Der Mieter der Dachgeschosswohnung\ndes Vorderhauses zahlte bis zu seinem Auszug im Oktober 1983 die\nvom Kläger geforderte Miete ohne Abzug. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhätte die Ursache der Geräuscherscheinungen durch Beweissicherung\ngeklärt und eine Sanierung vorbereitet werden können. Eine\nNeuvermietung hätte sodann zu dem ursprünglichen Mietzins von\n840,00 DM erfolgen können. Der Senat schätzt - auch im Blick auf\nden durch die Sanierung des Anbaus entstandenen Mietzinsausfall\nlaut Schriftsatz des Klägers vom 28.04.1999, S. 2 = Bl. 259 d.A. -,\ndass sich in diesem Fall wegen der erforderlichen\nSanierungsarbeiten und dadurch bedingter Verzögerungen bei der\nNeuvermietung ein Mietausfall von drei Monatsmieten (2.520,00 DM)\nergeben hätte.\n\n(2) Für die Wohnung im zweiten\nObergeschoss des Hauses zahlte der Mieter G. 1983 den vom Kläger\ngeforderten Mietzins (105 qm 5,86 DM = 615,30 DM). Eine Minderung\ndes Mietzinses nahm er nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers\nwurde lediglich wegen der Mangelerscheinungen bis Januar 1990 auf\ndie mögliche Erhöhung des Mietzinses verzichtet. Dies hätte\nverhindert werden können, wenn die Mangelursache wie beschrieben\nfestgestellt und die Wohnung alsbald saniert worden wäre. In diesem\nFall hätte der Mieter vorübergehend außer Haus untergebracht und\nihm für diese Zeit (unter Anrechnung auf die Unterbringungskosten)\ndie Miete erlassen werden müssen. Der Senat schätzt die Kosten, die\ndadurch angefallen wären, und die, die dem Mieter für\nRäumungsarbeiten zu ersetzen gewesen wären, auf 1.500,00 DM.\n\ndd) Die Anrechnung eines\nMitverschuldens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte\narglistig gehandelt hat. Der den Kläger treffende\nMitverschuldensvorwurf bezieht sich darauf, dass er, nachdem er auf\nGrund der Geräuschentwicklung eine Mangelhaftigkeit der Böden\nernsthaft in Betracht ziehen und mit Mietzinsausfällen wegen der\nBeeinträchtigungen der Mieter rechnen musste, nicht alsbald die zur\nKlärung des Sachverhalts und zur Verhinderung des Mietausfalls\nerforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Dies ist auch gegenüber dem\nals Arglist zu bewertenden Aufklärungsverschulden der Beklagten zu\nberücksichtigen, das sich bereits dahin auswirkt, dass der Kläger\nGewährleistungsansprüche trotz Ablaufs der regelmäßigen\nVerjährungsfrist des § 638 BGB überhaupt noch geltend machen\nkann.\n\nee) Der Senat spricht dem Kläger die\noben unter cc) (1) und (2) genannten Beträge zu. Das Landgericht\nhat einen Schaden des Klägers auf Grund von Mietmindereinnahmen\nmindestens in Höhe der insoweit antragsgemäß zugesprochenen\n19.768,52 DM bejaht. Ob dem in vollem Umfang gefolgt werden könnte,\nkann dahin stehen. Jedenfalls kann in Anbetracht der vorgetragenen\nUmstände kein Zweifel daran bestehen, dass dem Kläger über die\nJahre Mietausfälle mindestens in Höhe von 4.020,00 DM entstanden\nsind. Wird dem Kläger der tatsächlich entstandene Mietausfall im\nHinblick auf das ihm zuzurechnende Mitverschulden versagt, so darf\ndies nicht zu einer Verneinung jeglichen Anspruchs führen. Vielmehr\nist zu fragen, welcher Schaden bei pflichtgemäßem Handeln\ngleichwohl entstanden wäre. In diesem Umfang, hier also in Höhe der\nunter cc) (1) und (2) genannten Beträge, ist der Anspruch des\nGeschädigten begründet. Ob Mietausfälle durch Sanierungsmaßnahmen\nim Rahmen der tatsächlichen Entwicklung später entstanden sind, ist\nunerheblich. Es kommt dem gemäß nicht darauf an, dass der Kläger\nnicht vorträgt, in welchem Umfang er solche Ausfälle durch die\nSanierung im 2. Obergeschoss des Vorderhauses (Rechnungen Ch. aus\ndem Jahre 1994) und im Dachgeschoss des Vorderhauses (Rechnungen\nCh. und Re. aus dem Jahre 1993, vgl. Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 27.11.1996, S. 5 f.) gehabt hat.\n\nd) Damit ergibt sich der\nauszuurteilende Betrag wie folgt:\n\n- Sanierung 2. OG Vorderhaus 5.871,45\nDM\n\n- Sanierung Anbau 31.246,34 DM\n\n- Mietausfall Anbau 3.890,00 DM\n\n- Mietausfall DG Vorderhaus 2.520,00\nDM\n\n- Mietausfall 2. OG Vorderhaus 1.500,00\nDM\n\ninsgesamt 45.027,79 DM.\n\nDie weiter gehende Klage ist\nabzuweisen.\n\ne) Die Höhe der nach § 291\nzuzusprechenden Prozesszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1BGB a.F..\nDie auf eine Verzinsung nach § 288 BGB n.F. gerichtete\nAnschlussberufung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nzurückgenommen.\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf\nden §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der in erster Instanz\neingeholten Gutachten hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen,\nweil sie die streitige Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung der\nBeklagten und des insoweit erforderlichen Sanierungsaufwands\nbetreffen und die Beklagte insoweit in vollem Umfang unterlegen ist\n(§ 96 ZPO).\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Beschwer keiner Partei übersteigt\n60.000,00 DM.\n\nBerufungsstreitwert: 60.776,31 DM (die\nzurückgenommene Anschlussberufung hat keinen Mehrwert, da sie\nlediglich die Höhe der Prozesszinsen betrifft, § 4 ZPO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/11-u-61-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-15/11-u-61-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:54.080220+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-12-15/11-u-61-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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