{"status":"available","doknr":"OLD303383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1211.17W388.416.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-12-11","aktenzeichen":"17 W 388 + 416/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11\nAbs. 1 Rechtspflegergesetz) und begegnet auch im übrigen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel\nin dem nach teilweiser Abhilfe noch zur Entscheidung stehenden\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur\nZurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des I.\nRechtszuges (§ 575 ZPO). Über die Frage, ob die in die\nKostenfestsetzung eingestellten Prozesskosten des Klägers über die\nunangefochten hingenommenen 13.942,50 DM (nämlich die Kosten der\nKölner Prozessbevollmächtigten der Klägerin und eine auf den\neinfachen Satz ermäßigte Gerichtsgebühr) hinaus erstattungsfähig\nsind, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen\nentschieden werden.\n\n3\n\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,\ndass derjenige, gegen den mehrere rechtlich selbständige, aber\ngleichartige und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene\nAnsprüche in gesonderten Prozessen geltend gemacht werden, ohne\ndass ein besonderes Interesse an einem getrennten Vorgehen\nerkennbar ist, für den Fall des Unterliegens in den mehreren gegen\nihn angestrengten Rechtsstreitigkeiten der klagenden Partei\ninsgesamt nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die bei\nVerfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren zur Entstehung\ngelangt wären. Auf die in JurBüro 1973, 1092 und Anwaltsblatt 1986,\n37 veröffentlichten Senatsbeschlüsse wird verwiesen. Entsprechendes\nmuss gelten, wenn der Gläubiger gegen eine Mehrheit von Personen,\ndie ihm als Gesamtschuldner haften, in mehreren neben- oder\nnacheinander geführten Rechtsstreitigkeiten vorgeht, obwohl er den\nihm gegen die mehreren Gesamtschuldner zustehenden Anspruch in ein\nund demselben Prozess hätte durchsetzen und diese als\nStreitgenossen hätte verklagen können, ohne deswegen\nRechtsnachteile in Kauf nehmen oder befürchten zu müssen.\n\n4\n\nUnstreitig ist die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin\nder Firma C. B. und B. AG & Co. Markt S. B. KG. Unstreitig ist\nferner, dass die Klägerin die Ansprüche, die Gegenstand der dem\nvorangegangenen Rechtsstreit zugrundeliegenden Klage sind, bereits\ngegen die Kommanditgesellschaft gerichtlich geltend gemacht und\ndarüber in den beim Landgericht Köln unter den AZ. 86 O 53/99 und\n86 O 54/99 anhängig gewesenen Urkundenprozessen zwei\nVorbehaltsurteile gegen die Kommanditgesellschaft erstritten hat.\nNach den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haftet die Beklagte als\nKomplementärin der Kommanditgesellschaft für deren\nVerbindlichkeiten gegenüber der Klägerin mit ihrem gesamten\nVermögen persönlich. Damit war der Beklagten die Möglichkeit, sich\nmit anderen Argumenten als die Kommanditgesellschaft gegen die\nKlage zur Wehr zu setzen und die Rechtsverteidigung auf andere\nEinwendungen zu stützen als sie von der Kommanditgesellschaft\ngeltend gemacht werden konnten und im Vorprozess geltend gemacht\nworden sind, von vornherein verschlossen. Aus welchen Gründen die\nKlägerin für den Fall einer Zusammenfassung der gegen die\nKommanditgesellschaft und die Beklagte erhobenen Einzelklagen in\neinem einzigen Verfahren mit einer unterschiedlichen Entwicklung\nder prozessualen Rechtsverfolgung und einer verzögerten Titulierung\nder ihr gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte als deren\npersönlich haftende Gesellschafterin zustehenden Ansprüche hätte\nrechnen müssen, sind Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich. Die\nder Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit entstandenen Kosten\nkönnen daher nur dann in einem über die mit einer gemeinsamen\nRechtsverfolgung gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte\nverbundenen Kosten hinausgehenden Umfang als erstattungsfähig\nanerkannt werden, wenn dem Interesse der Klägerin an einem\ngetrennten Vorgehen gegen die Kommanditgesellschaft und die\nBeklagte Vorrang vor der Kostenersparnis für den Fall einer\nRechtsverfolgung in einem einzigen Verfahren eingeräumt werden\nmüsste. Es wird daher der Frage nachgegangen werden müssen, weshalb\ndie Klägerin davon abgesehen hat, die KG und die Beklagte gemeinsam\nzu verklagen. Die dazu erforderlichen Feststellungen werden gemäß §\n575 ZPO dem Rechtspfleger übertragen, der der Klägerin vorab wird\nGelegenheit geben müssen, die Gründe, die sie bewogen haben, in\nzwei bzw. drei Prozessen gegen die Kommanditgesellschaft und die\nBeklagte vorzugehen, im einzelnen darzulegen. Als zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91\nZPO würde dies allerdings nicht angesehen werden können, wenn die\nKlägerin die Beklagte nur deshalb nicht in den Vorprozess gegen die\nKommanditgesellschaft einbezogen haben sollte, weil sie der irrigen\nAnnahme gewesen ist, dass sie auch ohne eine Inanspruchnahme der\nBeklagten zu ihrem Geld kommen werde; der Umstand, dass die\nKlägerin die Zahlungsbereitschaft und/oder die Zahlungsfähigkeit\nder Kommanditgesellschaft unzutreffend eingeschätzt hat, muss bei\nder Abwägung gegenüber den durch die Führung mehrerer Prozesse\nverursachten Mehrkosten unter Erstattungsgesichtspunkten\nzurücktreten. Sollte die neuerliche Prüfung des\nKostenerstattungsbegehrens der Klägerin ergeben, dass sie ohne eine\nGefährdung ihrer Prozessaussichten in einem einheitlichen Verfahren\ngegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte hätte vorgehen\nkönnen, dann würde der Beschwerde ein Erfolg nicht versagt werden\nkönnen. Denn wenn die Klägerin gegen die Beklagte und die KG in\neinem einzigen Verfahren vorgegangen wäre, hätte sie die Gerichts-\nund Anwaltskosten nur einmal aufwenden müssen, während auf Seiten\nder Beklagten und der KG an Mehrkosten lediglich der\nMehrvertretungszuschlag des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen\nwäre.\n\n5\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt\ndem Rechtspfleger vorbehalten, weil sich der Ausgang des Verfahrens\nderzeit noch nicht übersehen lässt.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30. November 2000\ngegen den Teilabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 9. November\n2000 ist gegenstandslos, weil sie sich lediglich als eine\nWiederholung des mit der sofortigen Beschwerde vom 7. April/31.\nJuli 2000 verfolgten Rechtsschutzbegehrens darstellt. Der Senat\ngeht deshalb davon aus, dass die Klägerin mit dem unter dem 30.\nNovember 2000 einelegten Rechtsmittel lediglich die Vorlage der\nSache an das Beschwerdegericht sichergestellt wissen wollte.\n\n7\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt\nfestgesetzt:\n\n8\n\nFür die Zeit bis zum 9. November 2000 auf 16.499,30 DM,\n\n9\n\nfür die Zeit danach auf 12.081,30 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-11/17-w-388-416-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-11/17-w-388-416-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303383","retrieved":"2026-07-09 03:29:50.682574+00:00"}}