{"status":"available","doknr":"OLD303415","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1206.11U205.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"11 U 205/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 563/97 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel nunmehr wie folgt lautet:\n\nDer Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.228.300,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 408.000,00 DM seit dem 01.10.1996, aus 377.200,00 DM seit dem 01.10.1997, aus 297.600,00 DM seit dem 01.10.1998 und aus 145.500,00 DM seit dem 01.10.1999 zu zahlen.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 1.) zu 15 %.\n\nDie im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 92 % und der Beklagte zu 1.) 8 % zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 85 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.); seine weiteren Kosten trägt dieser selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.490.000,00 DM, die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 124.000,00 DM und die Voll-streckung der Beklagten zu 2.) durch Sicherheits-leistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nSicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer\nExklusivrechte zur Vermarktung der sogenannten B. Veranstalter der\njährlich stattfindenden Turniere ist der Beklagten zu 1.). Die\nBeklagte zu 2.), deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 1.)\nist, nimmt seine wirtschaftlichen Interessen wahr.\n\n3\n\nMit Vereinbarung vom 29.10.1991 (Anl. K 1) beauftragte die\nBeklagte zu 2.) weltweit ausschließlich die (durch ihren\nMitgesellschafter und damaligen Geschäftsführer, den Zeugen G.,\nhandelnde) Klägerin mit der Verhandlung von Verträgen sowie der\nErschließung und Pflege von Kontakten zur wirtschaftlichen\nVerwertung der ihr vom Beklagten zu 1.) übertragenen Rechte,\ninsbesondere der Vermittlung von Sponsoren- und\nWerbeverträgen. Die Klägerin erhielt dafür bestimmte Anteile\nder um die Kosten verminderten Einnahmen als Provision (im Bereich\nder Sponsoren- und Werbeverträge bis zu 40 %).\n\n4\n\nFür den Bereich der Bandenwerbung schloss die Klägerin am\n01.04./07.04.1992 unmittelbar mit dem Beklagten zu 1.) einen\n\"Exklusiv-Mietvertrag\" (Anl. K 2), nach dem der Klägerin gegen\nWeiterleitung von 60 % der Bruttoeinnahmen die Werbeflächen\n(Banden und Hindernisse) des Reitstadions zur Untervermietung an\nSponsoren überlassen wurden. Der Vertrag sollte bis einschließlich\n1995 gelten und sich ohne Kündigung um je drei Jahre verlängern.\nFür den Fall einer von ihm erklärten Kündigung des Vertrages\nverpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin (weiterhin) 40 % der\nBruttoeinnahmen aus den Sponsorenverträgen zu bezahlen, die während\nder Dauer des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum von höchstens\nvier Turnieren abgeschlossen wurden. Für die Laufzeit des\nMietvertrages wurde die Bandenwerbung von der Klägerin und\nder Beklagten zu 2.) mit Sideletter vom 10.06.1992 (Anl. K 33) aus\nder Vereinbarung vom 29.10.1991 herausgenommen.\n\n5\n\nDie Einnahmen aus der Bandenwerbung entwickelten sich zwischen\n1991 und 1998 wie folgt (Anl. K 29; Schriftsatz der Beklagten vom\n14.06.2000, Bl. 1302 d.A.):\n\n6\n\n1991\n661.760,- DM\n\n1992\n1.186.500,- DM\n\n1993\n1.931.380,- DM\n\n1994\n1.985.750,- DM\n\n1995\n2.076.250,- DM\n\n1996\n1.971.500,- DM\n\n1997\n2.061.665,- DM\n\n1998\n1.896.810,- DM\n\n7\n\nNach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und einer\nNeubesetzung des Präsidiums des Beklagten zu 1.) kündigte dieser\nmit Schreiben vom 29.09.1994 (Anl. K 39) den Mietvertrag mit der\nKlägerin zum 31.12.1995 und erklärte, dass er nach Zugang der\nKündigung den Abschluss von Untermietverträgen durch die Klägerin\nmit Wirkung über den 31.12.1995 hinaus nicht mehr akzeptieren\nwerde. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anl. K 98) kündigte die\nBeklagte zu 2.) ihre Vereinbarung mit der Klägerin zum\n30.09.1995.\n\n8\n\nNachdem die Parteien über die Folgen der Kündigungserklärungen\nund die Abwicklung der Vertragsverhältnisse verhandelt hatten (Anl.\nK 99-100; KE 11; KE 18; vgl. K 4), leitete der Beklagte zu 1.) der\nKlägerin unter dem 04.04.1995 im Entwurf ein \"Rundschreiben an\nSponsoren\" zu, wonach der Vertrag mit der Klägerin mit Wirkung zum\nAblauf des 1995 ende (Anl. K 5-6); deren Rechtsanwalt widersprach\neiner Versendung (Anl. K 4). Jedoch war die von den Beklagten\nbeabsichtigte Trennung von der Klägerin schon am 05.04.1995\nGegenstand eines Artikels der Lokalzeitung \"A.\" (Anl. K 3), in dem\nder Präsident des Beklagten zu 1.) mit der Äußerung zitiert wurde,\ndass die Arbeit von Herrn G. nach dem 1995 ende.\n\n9\n\nIn der Folgezeit wurde die Auseinandersetzung zwischen den\nParteien mehrfach in Presseveröffentlichungen thematisiert (Anl. K\n101; \"P.\" vom 18.10.1995). Das vom Beklagten entworfene\nRundschreiben wurde im Mai 1995 an mindestens einen Sponsor\nabgesandt (Anl. K 40). Nach dem Ergebnis einer gemeinsamen\nBesprechung von Vertretern der Beklagten am 11.06.1995 (Anl. K 42)\nsollte die Zeugin S. im Auftrag der Beklagten zu 2.) verschiedenen\nSponsoren telefonisch mitteilen, dass der Vertrag mit der Klägerin\ngekündigt sei und man nach dem Turnier eine neue\nMarketingkonzeption entwickeln werde; in Schreiben an potentielle\nSponsoren (Bl. 617 d.A.) äußerte sich die A. aus ihrer Sicht zur\nSach- und Rechtslage.\n\n10\n\nDie Klägerin hatte inzwischen Feststellungsklage gegen die\nBeklagten erhoben. Auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen\nvom 12.01.1996 (9 O 260/95) und der Teilurteile des Senats vom\n20.11.1996 und vom 18.07.1997 (11 U 55/96) steht rechtskräftig\nfest, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin 40 %\nder Bruttoeinnahmen auch aus solchen Mietverträgen mit\nWerbeflächenmietern zu zahlen, die sie nach dem C. 1995 bis zum\n31.12.1995 für einen Zeitraum bis zum C. 1999 abschloss, und dass\ndas Vertragsverhältnis der Beklagten zu 2.) mit der Klägerin\nmindestens bis zum 02.02.1996 fortbestand. Soweit das Landgericht\ndarüber hinaus das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zwischen\nder Klägerin und der Beklagten zu 2.) bis zum 30.09.1998\nfestgestellt hat, ist die Berufung der Beklagten durch\nSchlussurteil des Senats vom 29.09.1999 zurückgewiesen worden.\n\n11\n\nDer Beklagte zu 1.) zahlte der Klägerin für Werbeverträge, die\nbis zum 31.12.1995 abgeschlossen waren, 340.600,- DM bezüglich des\nC. 1996 und 184.000,- DM bezüglich des C. 1997.\n\n12\n\nDie Klägerin hat den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz\nin Anspruch genommen, weil dieser sie seit September 1994 durch\n\"fortgesetzten Vertragsbruch\" an weiteren Vertragsabschlüssen mit\nSponsoren gehindert habe und ihr hierdurch anteilige Einnahmen aus\nder Bandenwerbung entgangen seien. Vertragswidrig sei vor allem die\nöffentliche und niemals dementierte Erklärung des Präsidenten des\nBeklagten vom 05.04.1995 gewesen, wonach der \"Hinauswurf\" des\n\"Geldbeschaffers G.\" nach dem C. 1995 erfolge; außerdem müsse sich\nder Beklagte das Verhalten der A. zurechnen lassen, das vom\nZeitpunkt der Kündigungserklärung an auf eine Verweigerung der\nweiteren Vertragserfüllung hinausgelaufen sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat behauptet, dass sie bis zum 31.12.1995\nbestimmte, von ihr bereits angebahnte Vertragsabschlüsse\nzustandegebracht hätte, wenn sie vom Beklagten nicht daran\ngehindert worden wäre; den ihr insoweit entstandenen Schaden hat\nsie unter näherer Darlegung der in Aussicht genommenen Verträge mit\ninsgesamt siebzehn verschiedenen Sponsoren (wobei sie einen Trend\nzum Abschluss von Mehrjahresverträgen behauptet hat) auf ca.\n11.303.600,- DM berechnet; mit einem Sicherheitsabschlag von 25 %\n(der die Schwankungsbreite einer Schadensschätzung berücksichtigen\nsolle) und nach Absetzung ersparter Reise- und Bewirtungskosten\nbelaufe sich ihr Schaden auf mindestens 8.227.700,- DM. Wegen der\nEinzelheiten wird auf das im angefochtenen Urteil in Bezug\ngenommene schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin (Bl. 20-42,\n119-153, 195-199, 210-217, 405-431, 826-840 d.A. nebst Anlagen)\nverwiesen.\n\n14\n\nDaneben hat die Klägerin geltend gemacht, der ihr entstandene\nSchaden, den sie ausdrücklich auf ihre exklusive\nVermietungsbefugnis im Verhältnis zum Beklagten zu 1.) bezogen hat\n(Bl. 271, 389 d.A.), ergebe sich im Anschluss an ihre\nVermarktungserfolge in den Jahren 1992 bis 1995 auch daraus, dass\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die volle Ausschöpfung der\nVermietungspotentiale bis 1999, und zwar zu immer höheren Preisen,\nmit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre; wegen der\nEinzelheiten wird auf die vorgelegten und schriftsätzlich\nerläuterten Kalkulationsunterlagen verwiesen (Anl. K 86-89; K\n105-106; Bl. 275-287; 840-847 d.A.).\n\n15\n\nSpäter hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Protokoll einer\nBeiratssitzung des Beklagten vom 14.03.1996 (Anl. K 102)\nvorgetragen, Ziel des Vertragsbruchs des Beklagten sei es gewesen,\ndie Klägerin für 1996 bis 1999 um ihre sämtlichen Provisionsanteile\nzu bringen; der mit der Klage geltend gemachte Anspruch\nrechtfertige sich danach auch unter dem Gesichtspunkt des\n\"Zielschadens\" und der vom Beklagten zu vertretenden\nExistenzvernichtung der Klägerin (Bl. 706, 729-730, 742, 764-765\nd.A.). Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten (Bl.\n734-741, 882-886 d.A.), dass der Beklagte sich nicht auf die\n\"unordentliche\" Kündigung der beiden Exklusivverträge zum\n31.12.1995 bzw. 30.09.1998 berufen könne und sich ohne Beschränkung\nauf die noch 1995 möglichen Abschlüsse auch den durch entgangene\nVermittlungsprovisionen der A. entstandenen Schaden der\nKlägerin zurechnen lassen müsse.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von\n8.227.700,00 DM nebst 5 % Zinsen (in zeitlicher Staffelung),\nhilfsweise zur Zahlung von 6.267.700,00 DM zu verurteilen und einen\nkünftigen Zahlungsanspruch von weiteren 1.960.000,00 DM\nfestzustellen.\n\n17\n\nDer Beklagte zu 1.) hat um Klageabweisung gebeten und die\nrechtliche Selbständigkeit der Vertragsverhältnisse zwischen ihm\nund der Klägerin einerseits, der Beklagten zu 2.) und der Klägerin\nandererseits hervorgehoben. Er hat behauptet, die\nAkquisitionstätigkeit der Klägerin zu keiner Zeit behindert und die\nPressemeldung vom 05.04.1995 keineswegs lanciert, sondern sich um\neine einvernehmliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses ohne\nÖffentlichkeitswirkung bemüht zu haben. Im übrigen hat er sich im\neinzelnen gegen die Schadensberechnung der Klägerin gewandt (Bl.\n74-90; 296-315; 888-916 d.A.).\n\n18\n\nDas Landgericht hat gemäß seinen Beschlüssen vom 28.10.\nund 30.12.1998 (Bl. 375 ff., 447 ff. d.A.) durch Vernehmung von 26\nZeugen Beweis erhoben (Bl. 487-612; 619-672; 852-881 d.A.). Mit dem\nangefochtenen Urteil (Bl. 958-993R d.A.), auf das wegen\naller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klägerin\nunter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\n1.082.800,- DM als sofort zahlbaren Betrag zugesprochen und\neine zum 01.10. 1999 fällig werdende weitere Zahlungsverpflichtung\ndes Beklagten zu 1.) in Höhe von 145.500,- DM\nfestgestellt.\n\n19\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und\nfristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung die Klage\nauf die Beklagte zu 2.) erweitert. Sie meint, weil diese\nwegen eines im wechselseitigen Zusammenwirken mit dem Beklagten zu\n1.) begangenen Vertragsbruchs gesamtschuldnerisch für sämtliche ihr\nentstandenen \"Vermietungs\"- und \"Vermittlungsschäden\" im\nZusammenhang mit der Vermarktung der Bandenwerbung ab 1996 hafte,\nsei es sachdienlich, die Klage zu erweitern, und\nrechtmissbräuchlich, wenn die Beklagte zu 2.) ihre Zustimmung\nhierzu verweigere.\n\n21\n\nIn der Sache verfolgt die Klägerin - nunmehr gegenüber beiden\nBeklagten - ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 8.227.700,-\nDM weiter. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches\nVorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es dem\nGrunde nach eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1.)\nfestgestellt hat, mit ergänzenden Ausführungen - auch zur\ngesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2.) - und macht zur\nSchadenshöhe im wesentlichen geltend:\n\n22\n\nGrundlage ihrer Schadensersatzansprüche seien die mit den\nBeklagten abgeschlossenen Exklusiv-Verträge. Selbst wenn ihr ohne\ndas vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Vermietung der\nWerbeflächen an Sponsoren nicht mehr bis zum 31.12.1995 gelungen\nwäre, hätte sie die Bandenwerbung ab 1996 jedenfalls auf Grund\nihrer erst zum 30.09.1998 wirksam gekündigten Vereinbarung mit der\nBeklagten zu 2.) und des darin vorgesehenen\nExklusiv-Vermittlungsrechtes vollständig vermarkten können; da ihr\ndas durch den Vertragsbruch beider Beklagten unmöglich gemacht\nworden sei, seien diese für den \"Vermittlungsschaden\"\nverantwortlich. Ihre Klage sei auch unter diesem Gesichtspunkt\nbegründet und bereits erstinstanzlich hierauf gestützt worden. Zwar\nergebe sich die Klageforderung auch schon aus ihrem\n\"Vermietungsschaden\", den sie mit Hilfe einer konkreten und\nabstrakten Schadensberechnung sowie mit dem sogenannten Zielschaden\nbegründet habe, doch finde die Schadensberechnung wegen ihres\nfortbestehenden Vermittlungsrechtes aus der Vereinbarung mit der\nBeklagten zu 2.) nunmehr eine einfachere, breitere Grundlage.\n\n23\n\nIm Rahmen der konkreten Schadensberechnung sei es den\nBeklagten wegen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens verwehrt,\nsich darauf zu berufen, dass das Verhandlungsgeschick der Klägerin\nnicht zum Abschluss der siebzehn angebahnten Werbeverträge\nausgereicht hätte. Wie schriftsätzlich (Bl. 1140-1161, 1238-1239,\n1244-1250, 1324-1341 d.A.) näher dargelegt, ergebe die Würdigung\nder unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen, dass es in allen\nsiebzehn Fällen zu Vertragsabschlüssen in dem von ihr geltend\ngemachten Umfang gekommen wäre.\n\n24\n\nDaneben könne sie ihren Schaden auch abstrakt berechnen;\ndass sie ohne den Vertragsbruch der Beklagten aus der Vermarktung\nder C.-Turniere 1996 bis 1999 aufwendungsbereinigte Einnahme in\nHöhe der Klagesumme erzielt hätte, ergebe sich auf Grund von\nErfahrungssätzen denkgesetzlich aus ihrer erfolgreichen Tätigkeit\nin den Jahren 1991 bis 1995 (Bl. 1161-1166 d.A.).\n\n25\n\nUnter dem Gesichtspunkt des \"Zielschadens\" sei zu\nberücksichtigen, dass das Präsidium des Beklagten zu 1.) sich auf\nKosten der Klägerin ersparte Provisionen in Höhe von mehr als 12\nMio. DM brutto für den Fall ausgerechnet habe, dass die Klägerin\naus der Vermarktung der Bandenwerbung ausgeschaltet werde (Bl.\n1166-1173 d.A.).\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen;\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil insoweit, als es die Klage abgewiesen\nhat, abzuändern und insgesamt dahin neu zu fassen, dass die\nBeklagten zu 1.) und 2.) verurteilt werden, an sie\ngesamtschuldnerisch 8.227.700,00 DM nebst 5 % Zinsen aus dem\nTeilbetrag von 2.000.000,00 DM seit 01.10.1996, aus dem Teilbetrag\nvon 2.000.000,00 DM seit 01.10. 1997, aus dem Teilbetrag von\n2.100.000,00 DM seit 01.10.1998 und aus dem Teilbetrag von\n2.227.000,00 DM seit 01.10.1999 zu zahlen;\n\n29\n\nnotwendige Sicherheiten durch Bankbürgschaft zuzulassen.\n\n30\n\nDer Beklagte zu 1.) beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen;\n\n32\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem\nUmfang abzuweisen;\n\n33\n\nhilfsweise, bei einem Vollstreckungsschutzausspruch Sicherheit\nauch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.\n\n34\n\nDie Beklagte zu 2.) beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung gegen sie als unzulässig\nzu verwerfen.\n\n36\n\nSie widerspricht der Klageerweiterung auf sie in der\nBerufungsinstanz, weil sie hierdurch in ihren\nVerteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werde.\n\n37\n\nDer Beklagte zu 1.) vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches\nVorbringen und macht insbesondere geltend:\n\n38\n\nIn der Ausübung seines vertraglichen Kündigungsrechts zum\n31.12.1995 liege kein Vertragsverstoß. Hinsichtlich der kontrovers\ndiskutierten Rechtsfolgen habe er sich auf den im Vorprozess (9 O\n260/95 LG Aachen = 11 U 55/96 OLG Köln) zwar nicht bestätigten,\naber vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt, dass die\nVermietungsbefugnis der Klägerin nach dem C. 1995 ende. Gleichwohl\nhabe er den Abschluss von Sponsorenverträgen für die folgenden\nReitturniere durch die Klägerin bis zum 31.12.1995 nicht behindert\nund erst danach eigene organisatorische Maßnahmen zur Vermietung\nder Banden getroffen. Er habe auch nicht von sich aus die\nÖffentlichkeit gesucht, Sponsoren-Rundbriefe versandt oder Anrufe\nbei Sponsoren initiiert. Dass die Presse während des von der\nKlägerin angestrengten Rechtsstreits über die Auseinandersetzung\nund die von ihm vertretene Rechtsauffassung berichtet habe, könne\nihm nicht als schuldhafter Vertragsverstoß zur Last gelegt werden.\nSoweit das Landgericht die Vereitelung von Vertragsabschlüssen mit\nSponsoren vor dem 31.12.1995 angenommen habe, beruhe dies - wie in\nder Berufungsbegründung näher ausgeführt (Bl. 1184-1197 d.A.) - auf\neiner fehlerhaften und unvollständigen Beweiswürdigung.\n\n39\n\nGegenüber der Berufung der Klägerin macht der Beklagte\ngeltend, dass Streitgegenstand des Verfahrens nach dem\nerstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin allein der konkret,\nnachträglich auch abstrakt berechnete Schaden wegen angeblich\nvereitelter Vermietung von Werbeflächen bis zum 31.12.1995 gewesen\nsei. Der in der Berufungsbegründung hiermit vermengte\n\"Vermittlungsschaden\" betreffe in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht einen anderen Sachverhalt, der mit seinen - des\nBeklagten zu 1.) - vertraglichen Pflichten in keinem Zusammenhang\nstehe. Im übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil,\nsoweit es die Klage abgewiesen hat.\n\n40\n\nDie Klägerin hat inzwischen eine weitere Klage gegen\nbeide Beklagte erhoben (9 O 617/99 LG Aachen), die sich auf\nangebliche Schäden der Klägerin außerhalb des Bereichs der\nBandenwerbung bezieht.\n\n41\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien\nwird auf ihre im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen. Die Akten 9 O 617/99 LG Aachen waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1.) sind\nzulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg; zu Gunsten der\nKlägerin war lediglich - dem Zeitablauf Rechnung tragend - eine\nKlarstellung der Urteilsformel dahin vorzunehmen, dass der am\n01.10.1999 fällig gewordene Betrag von 145.500,00 DM, hinsichtlich\ndessen das Landgericht die Zahlungspflicht des Beklagten\nfestgestellt hat, nunmehr an die Klägerin zu zahlen ist.\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nSoweit die Klägerin mit ihrer - nach §§ 511 ff. ZPO\nzulässigen - Berufung die Klage auf die Beklagte zu 2.)\nerweitert hat, war die darin liegende subjektive Klageänderung (§\n263 ZPO) nicht zuzulassen und die gegen die Beklagte gerichtete\nKlage als unzulässig abzuweisen.\n\n46\n\n1.\n\n47\n\nDie Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten\nerst in der Berufungsinstanz hat Ausnahmecharakter. Der\nGesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt diese\nAusnahme nicht. Im Unterschied zur objektiven Klageänderung (vgl.\ndazu BGH, NJW-RR 1990, 505; NJW 1994, 1143 f.) genügt es für die\nSachdienlichkeit einer Parteierweiterung daher nicht, dass durch\ndie Zulassung der geänderten Klage in der Berufungsinstanz ein\nweiterer Prozess vermieden würde. Vielmehr ist besonders in\nBetracht zu ziehen, dass der erst in der Berufungsinstanz\neintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert. Eine\nParteierweiterung in zweiter Instanz ist aus diesem Grund nur\nzulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der\nZustimmung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls\nrechtsmissbräuchlich ist; ein Missbrauch wird in der Regel nur dann\nvorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse\nfür die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie\ngeartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat (st.\nRspr.: BGHZ 21, 285 [287 f.] = NJW 1956, 1598; BGH, NJW 1962, 633\n[635]; NJW 1994, 750; BGHZ 90, 17 [19 f.]; BGH, NJW-RR 1986, 356;\nNJW 1997, 2885 [2886 f.]; NJW 1999, 62; OLG Köln, OLGR 1994, 282\n[283]). So liegen die Dinge hier aber nicht:\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nDie Beklagte zu 2.) hat ausdrücklich ihrer Einbeziehung in das\nBerufungsverfahren durch Erweiterung der Klage widersprochen. Ein\nschutzwürdiges Interesse an der Zustimmungsverweigerung fehlt nicht\netwa, weil die Beklagte am Vorprozess (9 O 260/95 LG Aachen = 11 U\n55/96 OLG Köln = BGH III ZR 320/99) beteiligt und auch mit dem\nStoff des vorliegenden, in erster Instanz gegen ihren\nAlleingesellschafter, den Beklagten zu 1.), geführten Prozesses\nvertraut war (vgl. Bl. 957 d.A.). Unabhängig davon ergibt sich eine\nVerschlechterung ihrer prozessualen Lage nämlich daraus, dass die\nBeklagte zu 2.), die zwar die wirtschaftlichen Interessen des\nBeklagten zu 1.) als dessen Betriebsgesellschaft wahrnimmt, aber\nweder rechtlich noch wirtschaftlich noch hinsichtlich der\nhandelnden Organwalter mit ihm identisch ist, in der\nBerufungsinstanz erstmals mit einem gegen sie gerichteten\nKlageanspruch konfrontiert wird, ohne dass sie unter diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt auf den Prozessverlauf und das\nBeweisergebnis erster Instanz Einfluss nehmen konnte.\n\n50\n\na) Der Rechtsstreit bezog sich in erster Instanz auf den von der\nKlägerin erklärtermaßen (Bl. 271, 389 d.A.) allein geltend\ngemachten Schaden wegen Verletzung ihres exklusiven\nVermietungsrechts aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1.) vom\n01.04.1992; die Verteidigung des Beklagten und die erstinstanzliche\nBeweisaufnahme konzentrierten sich demgemäß auf die Frage,\ninwieweit die Werbeflächen von der Klägerin bei ungestörter\nVertragsabwicklung bis zum Ende des Jahres 1995 hätten vermietet\nwerden können. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Klägerin\nallerdings die Auffassung vertreten, dass dem Beklagten zu 1.) auch\nder Schaden zuzurechnen sei, der ihr nach dem 31.12.1995 wegen\nentgangener Vermittlungsprovisionen aus dem (durch die Vereinbarung\nvom 29.10.1991 begründeten und mit \"Sideletter\" vom 10.06.1992\nhinsichtlich der Bandenwerbung für die Laufzeit des Mietvertrages\nausgesetzten) Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2.)\nentstanden sei; dieses kam jedoch als Grundlage einer solchen\nSchadensersatzhaftung schon deshalb nicht in Betracht, weil der\nBeklagte zu 1.) hieran nicht beteiligt war. Erst mit der Berufung\nhat die Klägerin sodann unter Berufung auf die gesamtschuldnerische\nHaftung der beiden Beklagten, die sich nach ihrer Auffassung in\nHöhe des mit der Klage geltend gemachten Gesamtschadensbetrages\n(nach ihrem mündlichen Vorbringen in der Berufungsverhandlung)\n\"komplementär\" oder (nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom\n29.12.2000, Bl. 1363 d.A.) \"synallagmatisch alternativ ergänzend\"\nentweder aus dem einen oder anderen der mit beiden Beklagten\nabgeschlossenen Exklusivverträge ergeben soll, die Klage gegen die\nBeklagte zu 2.) erweitert. Auf diese von der Klägerin zur\n\"Verbreiterung der Haftungsgrundlage\" vorgenommene Klageänderung\nmuss sich die Beklagte zu 2.) jedoch im zweiten Rechtszug nicht\neinlassen:\n\n51\n\nDie rechtlichen Grundlagen einer evtl. Schadensersatzhaftung der\nBeklagten zu 2.) gegenüber der Klägerin sind schon wegen der\nunterschiedlichen Vertragsverhältnisse ersichtlich andere als die\nHaftungsgrundlagen im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1.),\nwas auch eine andere Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2.)\nbedingt; dies gilt (wie das Vorbringen der Beklagten in dem beim\nLandgericht Aachen anhängigen Verfahren 9 O 617/99 zeigt) für\nEinwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie für die Berufung\nauf mögliche Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen\nder Beklagten zu 2.) und der Klägerin, daran anknüpfend aber auch\nfür die Art und Weise der Verteidigung im Rahmen einer\nBeweisaufnahme. Insoweit ist zumindest nicht auszuschließen, dass\ndie Beweisaufnahme erster Instanz, an deren Ergebnisse die Beklagte\nzu 2.) bei ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit nach Maßgabe der\nallgemeinen zivilprozessualen Vorschriften gebunden wäre, bei ihrer\nBeteiligung am Prozess anders verlaufen wäre. Denn dass das\nBeweisergebnis für ihre eigene - erst jetzt - in Rede stehende\nHaftung gegenüber der Klägerin von Bedeutung sein kann, liegt auf\nder Hand: Zum einen wird sie nunmehr gesamtschuldnerisch auf Ersatz\nder sog. \"Vermietungsschäden\" in Anspruch genommen, auf deren\nEntstehung sich die erstinstanzliche Beweisaufnahme bezog. Da die\nWerbeflächen an Banden und Hindernissen zur selben Zeit jeweils nur\neinmal vermietet werden konnten, eine Eigenvermietung durch die\nKlägerin auf Grund des Vertrages mit dem Beklagten zu 1.) und eine\nVermittlung derselben Werbefläche auf Grund der Vereinbarung mit\nder Beklagten zu 2.) sich also gegenseitig ausschlossen, könnten\nsich Feststellungen, die vom Landgericht zur Entstehung der\n\"Vermietungsschäden\" getroffen worden sind, aber auch auf die - nur\nalternativ in Betracht kommende - Entstehung eines\n\"Vermittlungsschadens\" und auf die insoweit bestehenden\nVerteidigungsmöglichkeiten der Beklagten zu 2.) auswirken.\n\n52\n\nb) Hinzu kommt, dass die sonstigen - nicht die Bandenwerbung\nbetreffenden - angeblichen Ansprüche der Klägerin, die auf eine\nVerletzung der Vereinbarung vom 29.10.1992 mit der Beklagten zu 2.)\ngestützt werden, inzwischen Gegenstand eines weiteren, noch in\nerster Instanz anhängigen Verfahrens sind (9 O 617/99 LG Aachen)\nund es deshalb schon unter prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten\nsachdienlicher erscheint, die mögliche Schadensersatzhaftung der\nBeklagten zu 2.) bezüglich der Bandenwerbung in diesem neuen\nProzess geltend zu machen statt das vorliegende zweitinstanzliche\nVerfahren auf die Beklagte auszudehnen; jedenfalls ist die\nWeigerung der Beklagten, ihrer Einbeziehung in das\nBerufungsverfahren zuzustimmen, auch unter diesem Gesichtspunkt\nnicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.\n\n53\n\nc) Soweit die Klägerin vorbringt (Bl. 1119, 1312, 1315, 1364 ff.\nd.A.), dass sie ihre Klage zur Vermeidung einer Aussetzung des\nRechtsstreits (§ 148 ZPO) zunächst bewusst auf den Beklagten zu 1.)\nbeschränkt habe, weil im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) noch das\nBerufungsverfahren (11 U 55/96 OLG Köln) hinsichtlich der Frage\nanhängig war, ob das Vertragsverhältnis durch die fristlose\nKündigung der Beklagten zu 2.) vom 02.02.1996 beendet worden sei,\nführt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist die\nArgumentation schon in sich nicht schlüssig, da gegen das\nSchlussurteil des Senats vom 29.09.1999 im Vorprozess Revision\neingelegt worden war, so dass eine Aussetzung auch noch bis zur\nErledigung des Revisionsverfahrens hätte in Betracht kommen können.\nZum anderen sind die prozesstaktischen Erwägungen der Klägerin aber\nauch ungeeignet, gegenüber einem Verhalten der Beklagten zu 2.),\ndurch das ihre Taktik konterkariert wird, den Vorwurf des\nRechtsmissbrauchs zu begründen.\n\n54\n\nDie im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2) erweiterte\nKlage war daher als unzulässig abzuweisen.\n\n55\n\nII.\n\n56\n\nDie Berufung des Beklagten zu 1.) ist nicht begründet. Zu\nRecht hat das Landgericht den Beklagten auf Grund des mit der\nKlägerin abgeschlossenen \"Exklusiv-Mietvertrages\" als verpflichtet\nangesehen, Schadensersatz für den Gewinnausfall zu leisten (§§ 249,\n252 BGB), den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie durch das\nVerhalten von Vertretern des Beklagten an einer \"Vermietung\" der\nWerbeflächen an Banden und Hindernissen über den 31.12.1995 hinaus\nbehindert wurde. Mit fehlerfreien Erwägungen, denen der Senat\nbeitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht auf Grund der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme die Entstehung eines Schadens in\nHöhe von 1.228.300,00 DM für erwiesen erachtet.\n\n57\n\nGegen die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Landgerichts\nwendet sich die Berufung des Beklagten ohne Erfolg:\n\n58\n\n1.\n\n59\n\nDer Beklagte zu 1.) haftet der Klägerin dem Grunde nach\nauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil er Treuepflichten aus\nseinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin schuldhaft verletzt\nhat.\n\n60\n\na) Wesentlicher Gegenstand des zwischen den Parteien\nabgeschlossenen \"Exklusiv-Mietvertrages\" war die Einräumung eines\nausschließlichen Rechts der Klägerin auf Nutzung der Werbeflächen\nim Reitstadion; der Sache nach handelte es sich um einen Fall der\nRechtspacht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 558; 1999, 845), bei der die\nErzielung von Erträgen (§§ 99 Abs. 3, 581 Abs. 1 S. 1 BGB) durch\nentgeltliche Überlassung der Werbeflächen an Sponsoren im\nVordergrund des Interesses stand. Dies schloss - wie bereits das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - die Nebenpflicht des\nBeklagten zu 1.) ein, die Klägerin bei der wirtschaftlichen\nVerwertung ihres Rechts auf Werbung an Banden und Hindernissen\ndurch den Abschluss von Werbeverträgen mit Sponsoren nicht zu\nbehindern oder zu stören. Denn Vertragspartner haben auf Grund\nihres Leistungsversprechens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles\nzu unterlassen, was das Interesse der Gegenseite an der\nDurchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu\ntun, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich\nübernommenen Verpflichtung sicherzustellen; jeder Vertragspartner\nhat, soweit ihm das ohne Preisgabe eigener Interessen möglich und\nzumutbar ist, den ihm bekannten Interessen des anderen Rechnung zu\ntragen und mit ihm zwecks Verwirklichung des Vertragsziels\nzusammenzuwirken. Diese Leistungstreuepflicht endet erst dort, wo\nes sich um den ausschließlichen Interessen- und Risikobereich der\nanderen Seite handelt (vgl. BGH, MDR 1990, 136; BGHZ 136, 295 [298\nf.] m.w.N.; zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz des\ngewerblichen Mieters vgl. BGH, NJW 1979, 1404 [1405]; OLG Köln,\nOLGR 1998, 108; OLG Hamm, OLGR 1998, 74).\n\n61\n\nEine Verletzung dieser Leistungstreuepflicht führt - wie vom\nLandgericht zutreffend angenommen - jedenfalls unter dem\nGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zur Haftung des\nVerpflichteten auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (vgl. BGHZ\n99, 182 [189]). Ob darüber hinaus gesetzlich geregelte Ansprüche\nwegen Nichterfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des\nBeklagten zur Überlassung der Werbeflächen zwecks Erzielung von\nErträgen (§§ 581 Abs. 2, 537 ff. BGB) gegeben sind, erscheint\nfraglich, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil sich\nhinsichtlich der Rechtsfolgen hier kein Unterschied ergibt. Soweit\nsich die Klägerin in der Berufungsinstanz zur Begründung ihres\nSchadensersatzbegehrens erneut auf § 324 BGB beruft, stellt diese\nRegelung der Gegenleistungsgefahr (nach der allenfalls die Klägerin\nzur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts hätte verpflichtet\nbleiben können, nachdem ihr eine Nutzung der Werbeflächen aus von\nihr zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich war), allerdings\nkeine geeignete Anspruchsgrundlage dar.\n\n62\n\nb) Der Beklagte war nicht gehindert, sein Vertragsverhältnis mit\nder Klägerin - wie mit Schreiben vom 29.09.1994 (Anl. K 39)\ngeschehen - fristgerecht zum 31.12.1995 zu kündigen; entgegen dem\nmissverständlichen Vorbringen der Klägerin (\"unordentliche\nKündigung\") lag in der Kündigung selbst kein Vertragsverstoß, weil\nsie den vertraglichen Vereinbarungen gerade entsprach. Allerdings\nbestand das Vertragsverhältnis bis zum Wirksamwerden der Kündigung\n- hinsichtlich der Vermietungsbefugnis der Klägerin auch noch über\ndiesen Zeitpunkt hinaus - fort und war bis zu seiner vollständigen\nBeendigung beiderseits mit allen Rechten und Pflichten, auch mit\nallen Nebenpflichten, zu erfüllen und abzuwickeln.\n\n63\n\nEine ungestörte Vertragsabwicklung war hier aber nach Lage der\nDinge nur möglich, wenn die Parteien die bevorstehende Beendigung\nihrer Zusammenarbeit mit äußerster Diskretion behandelten und eine\nöffentliche Bekanntgabe ihrer Trennung bis zu deren Wirksamwerden\nentweder überhaupt nicht oder aber nur im beiderseitigen\nEinvernehmen erfolgte. Denn gerade in dem auf positive\nÖffentlichkeitswirkung ausgerichteten und von psychologischen\nFaktoren nicht unerheblich beeinflussten Bereich der\nWerbewirtschaft musste eine vorzeitig bekanntgegebene oder gar als\nfeindselig erscheinende Trennung der Parteien die von dem Beklagten\nvertraglich anerkannten Geschäftsinteressen der Klägerin und damit\ndie Verwirklichung des Vertragsziels in ganz erheblichem Maße\nbeeinträchtigen. Sobald öffentlich bekannt war, dass die\nZusammenarbeit der Klägerin mit dem Beklagten auf Grund interner\nDifferenzen auslief, war ihre Verhandlungsposition gegenüber\npotentiellen Sponsoren bereits geschwächt. Bis zur endgültigen\nBeendigung des Vertragsverhältnisses hatten die Parteien jedoch\nalles zu tun, um eine solche Störung zu vermeiden. Auch war die\nKlägerin selbst nicht etwa verpflichtet, ihre Verhandlungspartner\nvon sich aus auf ihre bevorstehende Trennung von dem Beklagten\nhinzuweisen und damit ihre eigenen Chancen für eine Vermarktung der\nBandenwerbung zu beeinträchtigen, zumal das Auslaufen ihres\nexklusiven Vermietungsrechts ihre ausschließliche\nVermittlungsbefugnis aus der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.)\nnicht berührte. Die Klägerin durfte vielmehr erwarten, dass der\nBeklagte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach außen\nhin solange Stillschweigen bewahrte, bis entweder das Ende der\nLaufzeit erreicht war oder sie der vorzeitigen Bekanntgabe\nzugestimmt hatte.\n\n64\n\nDer Beklagte zu 1.) verstieß deshalb in erheblichem Maße gegen\nseine Treuepflichten, als er im Frühjahr 1995 gegen den erklärten\nWillen der Klägerin (vgl. das Anwaltsschreiben vom 06.04.1995, Anl.\nK 4) öffentlich bekanntgab, dass man unmittelbar vor einer Trennung\nvon dem Zeugen G. - also der Klägerin - stehe. Nach dem Bericht der\n\"A.\" vom 05.04.1995 (Anl. K 3) äußerte der Präsident des Beklagten\nzu 1.), der Zeuge G. könne das notwendige Vermarktungskonzept nicht\nleisten, seine Arbeit ende nach dem diesjährigen Turnier. Diese -\nbereits für sich genommen - vertragswidrige und für die Klägerin\nmassiv geschäftsschädigende Äußerung wurde von dem Beklagten in der\nFolgezeit nicht nur aufrechterhalten, sondern in weiteren\nMitteilungen gegenüber der Lokal- und Fachpresse wiederholt und\nvertieft (vgl. zu den Einzelheiten Anl. K 101 und die den Parteien\nbekannten Ausführungen im Schlussurteil des Senats vom 29.09.1999 -\n11 U 55/96 -, S. 15).\n\n65\n\nHinzu kam, dass der Beklagte gegen den ausdrücklichen\nWiderspruch der Klägerin (Anl. K 4, K 7) ein Rundschreiben an\nSponsoren des A. (Anl. K 5) versandte, das die - inhaltlich\nunzutreffende - Mitteilung enthielt, man habe das\nVertragsverhältnis mit der Klägerin \"mit Wirkung zum Ablauf des C.\n1995 beendet\", obwohl die Klägerin - wie inzwischen rechtskräftig\nfeststeht - noch bis zum 31.12.1995 Sponsorenverträge für die\nReitturniere 1996 bis 1999 abschließen durfte. Wie der Beklagte\nnicht bestreiten kann (Bl. 1180 d.A.), ist dieses Schreiben an\nmindestens einen Sponsor (D.) versandt worden (Anl. K 40); nach der\nAussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin S. (Bl. 583R d.A.),\nfür deren Richtigkeit die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem\nan D. abgesandten Schreiben und dem Entwurf des Rundschreibens\nspricht, handelte es sich bei der Versendung um eine\nflächendeckende, an sämtliche bisherigen Sponsoren gerichtete\nAktion, die eindeutig den Zweck verfolgte, die Klägerin vorzeitig\n\"aus dem Geschäft zu drängen\".\n\n66\n\nDieses vertragswidrige Verhalten des Beklagten war generell\ngeeignet, bisherige und potentielle künftige Sponsoren des C. zu\nverunsichern und die Klägerin am Abschluss weiterer - vor allem\nlängerfristiger - Werbeverträge zu hindern. Die Möglichkeit der\nKlägerin zu derartigen Vertragsabschlüssen war zwar nicht\nvollständig aufgehoben: Unstreitig hat sie vor dem 31.12.1995 noch\neine Reihe von Sponsorenverträgen für die folgenden Reitturniere\nabschließen können, an deren Erlös sie (in Höhe von insgesamt\n524.600,00 DM) von dem Beklagten inzwischen auch beteiligt worden\nist. Schadensersatzpflichtig ist der Beklagte aber bereits, soweit\ndie Verdienstmöglichkeiten der Klägerin aus der Vermarktung der\nBandenwerbung infolge seiner vertrags- und treuwidrigen\nIndiskretion gemindert waren.\n\n67\n\nc) Auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz)\noder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (entsprechend dem\nRechtsgedanken der § 824 Abs. 2 BGB und § 193 StGB) kann sich der\nBeklagte für sein Verhalten nicht berufen. Soweit er geltend macht,\nnicht von sich aus die Öffentlichkeit gesucht, sondern lediglich im\nRahmen des von der Klägerin - mit großem lokalen und zum Teil auch\nüberregionalen P. - angestrengten Vorprozesses einen vertretbaren\nRechtsstandpunkt eingenommen zu haben, ist dies bereits im Ansatz\nverfehlt. Denn die öffentliche Auseinandersetzung zwischen den\nParteien wurde nicht durch die Feststellungsklage der Klägerin\nausgelöst, sondern diese war erst die Folge der vertragswidrigen\nöffentlichen Äußerungen seitens des Beklagten seit dem 05.04.1995;\ndenn nach den in der Lokalpresse zitierten, inhaltlich\nirreführenden und die Qualifikation der Klägerin herabsetzenden\nÄußerungen des Präsidenten des Beklagten (und den Erklärungen der\nBeklagten zumindest gegenüber einzelnen Sponsoren) konnte die\nKlägerin nur noch reagieren und versuchen, durch eigene öffentliche\nÄußerungen und die Inanspruchnahme der Gerichte die bereits\nweitgehend eingetretene Schädigung ihrer Geschäftsinteressen und\nihres guten Rufs zu begrenzen.\n\n68\n\nDer Beklagte vermag sich auch nicht durch den Einwand zu\nentlasten (§ 282 BGB analog), dass er selbst keine\nPresseerklärungen initiiert oder lanciert habe. Denn bereits der\nUmstand, dass sich der Präsident des Beklagten auf Fragen des\nRedakteurs der \"A.\" zur bevorstehenden Beendigung des\nVertragsverhältnisses mit der Klägerin in der oben beschriebenen\nWeise äußerte (und die Veröffentlichung autorisierte), stellt eine\nschwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen Treuepflichten dar,\nwelche die Klägerin nicht hinzunehmen brauchte. Insoweit ist nicht\nentscheidend, ob der Präsident des Beklagten seine Erklärung, dass\ndie Tätigkeit des Zeugen G. für den Beklagten nach dem C. 1995\nende, auf Grund der Formulierung unter Nr. 1 Abs. 2 des\n\"Exklusiv-Mietvertrags\" vom 01./07.04.1992 (Anl. K 2) ohne eigenes\nVerschulden für richtig hielt oder ob ihm in dieser Hinsicht - auch\nangesichts des Inhalts des von ihm selbst unterzeichneten\nKündigungsschreibens vom 29.09.1994 (Anl. K 39) - wenigstens\nleichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre; denn maßgebend für die\nPflichtwidrigkeit seines Verhaltens ist nicht die inhaltliche\nRichtigkeit oder Vertretbarkeit seiner Vertragsauslegung, sondern\ndie zur Unzeit - nämlich nicht nur lange vor dem Wirksamwerden der\nKündigung am 31.12.1995, sondern auch mehrere Monate vor dem vom\n27.06. bis 02.07.1995 stattfindenden Reitturnier (vgl. \"A.\" vom\n05.04.1995 und \"A.\" vom 06.04.1995, Anl. K 101) - erfolgte\nöffentliche Preisgabe der bevorstehenden Vertragsbeendigung.\n\n69\n\n2.\n\n70\n\nSoweit sich die Berufung des Beklagten zu 1.) der Höhe\nnach gegen den vom Landgericht \"konkret\" ermittelten Schaden\nvon insgesamt 1.228.300,00 DM - zu Nr. 2, 3, 9 und 14 der im\nangefochtenen Urteil (S. 23 ff.) behandelten möglichen\nSponsorenverträge - wendet, zeigt sie keine rechtserheblichen\nFehler der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der auf dieser\nGrundlage getroffenen Feststellungen auf:\n\n71\n\na) K.(Nr. 2)\n\n72\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen G., des\nseinerzeit für die Sponsorentätigkeit der K. zuständigen und\nentscheidungsbefugten Vorstandsmitglieds, die Überzeugung gewonnen\n(§§ 286, 287 Abs. 1 ZPO), dass es dem Zeugen G. nach den\ngetroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit\ngelungen wäre (§ 252 S. 2 BGB), diesen Sponsor bis zum Ende des\nJahres 1995 zum Abschluss des unter dem 31.10.1995 angebotenen\n\"Paketvertrages\" für die Belegung von sechs Werbebanden bei den C.\n1996 und 1997 (Anl. K 50a) mit einem Investitionsvolumen von\n247.000,00 DM jährlich zu bewegen, woraus sich für die Klägerin ein\n- kostenbereinigter - Gewinn von je 94.300,00 DM (mithin insgesamt\n188.600,00 DM) ergeben hätte.\n\n73\n\nDass das Landgericht hierbei auf die vom Zeugen G. bekundete\npersönliche Wertschätzung für die Professionalität des\nZeugen G. sowie auf dessen anderweitig bewiesenes\nVerhandlungsgeschick besonderes Gewicht gelegt hat, begegnet\nkeinen Bedenken. Mittelbar belegt nämlich auch das Schreiben des\nZeugen E. - als Vertreter der Beklagten zu 2.) - vom 29.11.1995\n(Bl. 617 f. d.A.), dass die Person des Zeugen G. für die\nAbschlussbereitschaft des Sponsors von erheblicher Bedeutung war;\ndenn das Schreiben lässt den vom Landgericht auch gezogenen Schluss\nzu, dass erst die von dem Beklagten zu 1.) durch seine\nvertragswidrige Indiskretion hervorgerufene Unsicherheit über die\nAbschlusskompetenz des Zeugen G. zur Störung des von diesem\naufgebauten positiven Verhandlungsklimas geführt hatte und damit\nursächlich für die Verhinderung des bereits in erfolgversprechender\nWeise angebahnten Vertragsabschlusses war. Dagegen hat das\nLandgericht die von dem Beklagten in das Wissen der in\nnachgeordneter Position bei dem Sponsor tätigen Zeugin R. sowie des\nZeugen E. gestellte Behauptung (Bl. 306 f., 615 f. d.A.), die\nBeschränkung der Sponsoraktivitäten für den C. 1996 auf ein Volumen\nvon 27.000,00 DM (vgl. Bl. 365 f. d.A.) habe nichts mit der\nAusscheiden der Klägerin zu tun gehabt, weil bei dem Sponsor in den\nbis April 1996 mit der Beklagten zu 2.) fortgeführten Verhandlungen\nohnehin keine Neigung zu einem höheren Engagement bestanden habe,\nzu Recht als unerheblich angesehen: Dass die vom Beklagten\nbenannten Zeugen aus eigener Kenntnis Angaben über die von der\nKlägerin bei dem Zeugen G. als dem maßgeblichen Entscheidungsträger\ngeweckte, infolge der eingetretenen Irritationen jedoch nicht näher\nkonkretisierte subjektive Abschlussbereitschaft machen\nkönnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n74\n\nObjektive Anhaltspunkte, die entscheidend gegen die vom\nZeugen G. für möglich gehaltene Ausweitung des Engagements des\nSponsors (der schon bisher neben der Bandenwerbung einen\nDressurpreis dotiert und einen Verkaufsstand auf dem Turnierplatz\nbetrieben hatte) bei den C. 1996 und 1997 - sei es auch zu Lasten\nanderer größerer Sponsorprojekte - sprechen, zeigt die Berufung des\nBeklagten dagegen nicht auf; warum dem Sponsor bei entsprechendem\nEngagement der im Angebot der Klägerin vom 31.10.1995 (Anl. 50a)\nzugesagte Konkurrenzausschluss für den Bereich \"Lebensmittelhandel\"\nbzw. \"Kaffee\" nicht hätte gewährt werden können, legt der Beklagte\nnicht dar. Ebenso wenig wird die im angefochtenen Urteil näher\nbegründete Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin bei\nungestörten Verhandlungen gerade mit diesem Sponsor noch 1995 ein\nAbschluss des neuen \"Paketvertrages\" möglich gewesen wäre, durch\nden unspezifizierten Hinweis des Beklagten darauf in Frage\ngestellt, dass im Sportsponsoring der Werbeetat üblicherweise erst\nim Jahr des betreffenden Sportereignisses aufgestellt werde;\nbereits der unstreitige Umstand, dass die Klägerin für bis zum\n31.12.1995 tatsächlich abgeschlossene Werbeverträge bezüglich des\nC. 1996 und des C. 1997 sechsstellige Beträge verdient und von dem\nBeklagten erhalten hat, macht deutlich, dass von einer generellen\nÜbung dieses Inhalts nicht ausgegangen werden kann. Soweit der\nBeklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dass der\nZeuge G. von sich aus auf das bevorstehende Ende seiner Tätigkeit\nfür den Beklagten zu 1.) hätte hinweisen müssen und dies einem\nVertragsabschluss mit dem Zeugen G. im Jahre 1995 entgegengestanden\nhätte, bestand eine derartige Verpflichtung des Zeugen G. - wie\nbereits ausgeführt (oben zu Nr. 1 b) - in Wirklichkeit nicht.\n\n75\n\nb) L. (Nr. 3)\n\n76\n\nVor dem Hintergrund des zwischen der L. und der Beklagten zu 2.)\nam 27.02./06.03.1996 abgeschlossenen Hauptsponsorvertrags (Bl. 777\nff. d.A.) hat das Landgericht zu Recht weitere Ansprüche der\nKlägerin auf Ersatz entgangener Gewinnanteile - nach Abzug der\nKosten - von 122.700,00 DM, 137.400,00 DM und 152.100,00 DM\nfestgestellt. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere den\nurkundlichen Belegen über die Verhandlungen der Beklagten zu 2.)\nmit der den Sponsor vertretenden R. im November 1995 (Bl. 860 ff.\nd.A., Anl. K 53) und der Aussage des Zeugen A. entnommen, dass der\nvorgenannte Vertrag unter bewusster Umgehung der Klägerin\nund ihrer Ausschließlichkeitsrechte bereits vor Ende 1995\nunterschriftsreif ausgehandelt war; wie auch der Zeuge E. bei\nseiner Vernehmung in der Sitzung vom 06.08.1999 bekundet hat (Bl.\n878R d.A.), war man sich bereits im November 1995 über die\nwesentlichen Teile des Sponsorings einig. Gegen den sich hiernach\naufdrängenden Schluss des Landgerichts, dass die Unterzeichnung des\nVertrages lediglich deshalb zurückgestellt worden war, um die\nKlägerin nicht mehr an den Einnahmen beteiligen zu müssen, bei\nvertragsgemäßer Einbindung des Zeugen G. in die\nVertragsverhandlungen aber bereits vor dem 31.12.1995 ein Abschluss\nerfolgt wäre, bringt die Berufung des Beklagten nichts Erhebliches\nvor: Welche komplizierten Details in der Zeit von Anfang November\nbis zum Jahresende nicht mehr hätten geklärt werden können, legt\nder Beklagte nicht dar; wieso der angebliche Wunsch des Sponsors,\nsein Engagement erst auf einer Pressekonferenz im Frühjahr\nöffentlich bekanntzumachen, oder bilanztechnische Gründe dem\nrechtskräftigen Abschluss eines Mehrjahresvertrages entgegen\ngestanden haben sollte, nachdem über dessen wesentliche Punkte\nEinigkeit erzielt worden war, ist nicht ersichtlich.\n\n77\n\nSoweit das Landgericht bei Schätzung der anteiligen Einnahmen\naus der Bandenwerbung im Rahmen des Sponsorvertrages mangels\nanderer greifbarer Anknüpfungstatsachen zu Gunsten der\nbeweisbelasteten Klägerin von den Mittelwerten zwischen den Angaben\ndes Beklagten und der Klägerin ausgegangen ist, wird dies von dem\nBeklagten mit seiner Berufung nicht angegriffen (Bl. 1278 f.\nd.A.).\n\n78\n\nc) F. (Nr. 9)\n\n79\n\nDas Landgericht hat nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis,\nvor allem der Aussage des Zeugen Dr. Z., mit fehlerfreien\nErwägungen angenommen, dass das dem C. seit langem als Sponsor\nverbundene A. Unternehmen ohne die vom Beklagten zu vertretenen\nIrritationen auf das Angebot der Klägerin vom 29.09.1995 (Anl. K\n12) nicht unter dem 29.11.1995 zurückhaltend reagiert (Anl. K 60),\nsondern sich noch 1995 zur Fortsetzung ihres werblichen Engagements\nin der Form eines Einjahresvertrages entschlossen hätte und der\nKlägerin insoweit Einnahmen von - kostenbereinigt - 45.500,00\nDM entgangen sind. Soweit der Beklagte zu 1.) demgegenüber\nerneut geltend macht, dass der Zeuge G. von sich aus auf das\nbevorstehende Ende seiner Vermietungsbefugnis hätte hinweisen\nmüssen und dass die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien,\nauf die sich das Schreiben des Zeugen Dr. Z. vom 29.11.1995\nbezieht, nicht von ihm gesucht worden sei, kann zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (zu Nr. 1 b und\nNr. 2 a sowie Nr. 1 c) verwiesen werden.\n\n80\n\nd) L. (Nr. 14)\n\n81\n\nAuch gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin ohne\ndie vertragswidrige Indiskretion des Beklagten in der Lage gewesen\nwäre, 1995 mit dem vom Zeugen B. geführten Unternehmen einen\nVierjahresvertrag zur Markt-einführung des Markennamens \"L.\" bei\neinem Gesamtvolumen von 1,5 Mio. DM für die Hinderniswerbung\nabzuschließen und ihr deshalb auf Grund des Vertragsverstoßes ein\nReingewinn von 582.000,00 DM (je 145.500,00 DM für 1996 bis\n1999) entgangen sei, wendet sich die Berufung des Beklagten zu 1.)\nletztlich ohne Erfolg.\n\n82\n\nSoweit der Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und die\nGlaubhaftigkeit seiner Aussage durch eigene Wertungen in Zweifel zu\nziehen versucht, die in der Bezeichnung des Zeugen als \"Hochstapler\nund Traumtänzer\" gipfeln, dessen Angaben \"nur heiße Luft\" und\n\"völlig substanzlos\" gewesen seien, ist dies nicht geeignet, die\nsorgfältige und abgewogene Würdigung des Landgerichts zu\nentkräften, das gerade auch die bereits in erster Instanz geltend\ngemachten Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage\nberücksichtigt und auf der Grundlage seines im Rahmen der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks\nin überzeugender Weise erörtert hat.\n\n83\n\nDie Berufung zeigt nach Auffassung des Senats auch keine\nhinreichenden zusätzlichen Anhaltspunkte auf, die eine wiederholte\nVernehmung des Zeugen (§ 398 ZPO) gebieten könnten. Dass\nmöglicherweise nicht die in Verbindung mit der Marke \"L.\"\nregistrierten Gesellschaften (zu der L., die 1998 als Tochter der\nseit 1995 eingetragenen L. gegründet wurde, vermerkt die\nCreditreform in ihrer Auskunft vom 16.07.1999, Bl. 869 d.A.,\nimmerhin eine konstante Unternehmensentwicklung, zufriedenstellende\nAuftragslage und beanstandungsfreie Zahlungsweise), sondern nur der\nnach seinen Angaben über privates Vermögen verfügende Zeuge in der\nLage gewesen wäre, das eingangs genannte nicht unerhebliche\nInvestitionsvolumen aufzubringen, begründet weder für sich genommen\nnoch in Verbindung mit den weiteren, in der Berufungsbegründung des\nBeklagten erneut hervorgehobenen Gesichtspunkten die Notwendigkeit\neiner ergänzenden Befragung des Zeugen. Die vom Beklagten nunmehr\nvorgelegte Anmeldung der Marke \"L.\" (Bl. 1198 d.A.) stützt in\nzeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eher die Angaben des Zeugen B.\nüber seine 1995 verfolgten geschäftlichen Absichten und das\ninsoweit ins Auge gefasste Engagement als Sponsor des A. C., das er\nerst nach dem der öffentlich gemachten Ablösung des ihm persönlich\nbekannten Zeugen G. aufgegeben habe.\n\n84\n\nDie Berufung des Beklagten zu 1) erweist sich demnach als nicht\nbegründet.\n\n85\n\nIII.\n\n86\n\nDie Berufung der Klägerin, die sich nur gegen die\nFeststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe wendet,\nbleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg.\n\n87\n\n1.\n\n88\n\nDer vom Beklagten zu 1.) auf Grund seiner Verletzung\nvertraglicher Treuepflichten (vgl. oben zu Nr. II 1) zu ersetzende\nNichterfüllungsschaden ergibt sich aus der Differenz\nzwischen der tatsächlich entstandenen Vermögenslage der Klägerin\nund derjenigen Lage, die bestanden hätte, wenn der Beklagte zu 1.)\ndie Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nicht\nvorzeitig in der geschehenen vertragswidrigen Weise bekannt gegeben\nhätte; denn wer - wie hier die Klägerin - einen Anspruch auf\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung hat, kann verlangen,\nwirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer\nErfüllung des Vertrages stehen würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW\n1998, 2901 [2902] m.w.N.).\n\n89\n\na) Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln,\nalso im einzelnen darzulegen, wie sich die Vermögenslage des\nGeschädigten bei vertragsgemäßem Verhalten des Schädigers\nentwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat. Ist\nder Geschädigte Kaufmann oder Gewerbetreibender, so kann er seinen\nSchaden auch \"abstrakt\" berechnen; diese Beweiserleichterung\ngeht bei der Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB\nvon dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, nämlich dem regelmäßigen\nVerlauf im Handelsverkehr aus, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte\nim Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinne erzielt (BGHZ\n29, 393 [399]; 62, 103 [105]); sie beruht auf der tatsächlichen\nVermutung, dass der Geschädigte jederzeit imstande gewesen wäre,\ndas ihm entgangene Geschäft zu marktüblichen Konditionen zu tätigen\n(BGH, NJW 1988, 2234 [2236]; 1995, 587 [588]; 1998, 2901\n[2902]).\n\n90\n\nZwischen beiden Berechnungsmethoden hat der Geschädigte die\nWahl. Hat er sich für die konkrete Berechnung entschieden, kann er\ndie dann notwendige Darlegung bestimmter Tatsachen nicht teilweise\ndurch den Rückgriff auf abstrakte Erfahrungswerte ersetzen (BGHZ 2,\n310 [313] = NJW 1951, 918) oder umgekehrt. Er kann die abstrakte\nSchadensberechnung allerdings auch nur hilfsweise für den\nFall geltend machen, dass der Nachweis eines konkret berechneten\nSchadens scheitert (BGHZ 29, 393 [399]).\n\n91\n\nb) Zu Recht hat das Landgericht im Streitfall nur die\nkonkrete Schadensermittlung für anwendbar gehalten, welche\nzunächst auch die Klägerin - in der Klageschrift - ihrer\nSchadensberechnung allein zugrundegelegt hatte. Eine Anwendung der\nabstrakten Berechnungsmethode, wie sie von der Klägerin in\nihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen thematisiert und für\nden Fall, dass sich bei konkreter Berechnung ein\nSchadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung nicht ergäbe,\nhilfsweise geltend gemacht worden ist, hat das Landgericht\nabgelehnt, weil es auf Grund der besonderen Umstände des\nvorliegenden Falles an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen für\neine solche Beweiserleichterung fehle (Urt. S. 20 ff.). Hiergegen\nwendet sich die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.\n\n92\n\nAngewendet wird die abstrakte Schadensberechnung von der\nRechtsprechung in solchen Fällen, in denen einem Kaufmann ein\nGeschäft vereitelt worden ist, welches das typische\nHandelsgeschäft seines Handelsgewerbes ist, dessen Abschluss dem\nregelmäßigen Verlauf seines Gewerbes entspricht und das\neinen typischen Gewinn abwirft (BGHZ 62, 103 [106]); denn in\ndiesen Fällen greift die bereits erwähnte tatsächliche Vermutung\nein, dass das Geschäft ohne die Leistungsstörung zu üblichen\nKonditionen abgewickelt worden wäre. Eine Anwendung der abstrakten\nBerechnungsmethode scheidet dagegen aus, wo ein regelmäßiger\nGeschäftsverlauf und ein typischer Gewinn für den Fall der\nDurchführung des Geschäftes nicht festgestellt werden kann. So\nliegt es hier:\n\n93\n\nSelbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich aus den\nVermarktungserfolgen der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1995\nhinreichende Anknüpfungspunkte für eine (evtl. mit sachverständiger\nHilfe vorzunehmende) Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) des\ntypischerweise erzielbaren Gewinns aus der Banden- und\nHinderniswerbung ergeben könnten, so gilt dies doch - wie bereits\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keinesfalls für die bei\nungestörter Vertragsabwicklung bis zum 31.12.1995\nerzielbaren Einkünfte aus der Vermarktung der Werbeflächen. Ein\nErfahrungssatz des Inhalts, dass ein bestimmter Prozentsatz der\nSponsorenverträge mit einem bestimmten finanziellen Volumen\nregelmäßig schon bis zum Ende des Jahres vor dem nächsten C.\nabgeschlossen werde, ist nämlich weder von der Klägerin dargelegt\nworden noch sonst ersichtlich. Auch kann insoweit nicht etwa der\nkonkrete Umstand mitberücksichtigt werden, dass die\nMotivation des Zeugen G., möglichst viele Verträge noch vor dem\nEnde der Vertragslaufzeit abzuschließen, sein Verhandlungsgeschick\nbeflügelt hätte und daher die vor dem C. 1996 für die Jahre 1996\nbis 1999 überhaupt möglichen Vertragsabschlüsse durchweg oder in\neinem näher bestimmbaren Umfang bereits vor dem 31.12.1995 erfolgt\nwären.\n\n94\n\nc) Dieser aus ihrer Darlegungslast folgenden Schwierigkeit\nvermag die Klägerin nicht dadurch zu entgehen, dass sie auf ihr\nausschließliches Vermittlungsrecht aus der Vereinbarung mit der\nBeklagten zu 2.) verweist und - wie sie in der Berufungsverhandlung\nklargestellt hat - ihren sog. \"Vermittlungsschaden\" jetzt\nausdrücklich im Sinne einer Hilfsbegründung für den Fall\ngeltend macht, dass der von ihr ursprünglich und in erster Linie\nbegehrte Ersatz des \"Mietausfallschadens\" nicht die Höhe der\nKlageforderung erreicht.\n\n95\n\nDer Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie\nbis zum 31.12.1995 an der Vermarktung der Werbeflächen an\nden Banden und Hindernissen auf Grund ihres \"Vermietungs\"-Rechtes\nmit dem Beklagten zu 1.) gehindert wurde, und die möglichen\nweiteren Nachteile, die sie hinnehmen musste, weil ihr insoweit\n(gemäß Sideletter vom 10.06.1992, Anl. K. 33) nach dem\n31.12.1995 wieder auflebendes \"Vermittlungs\"-Recht aus der\nVereinbarung mit der Beklagten zu 2.) vom 29.10.1991 aus Gründen,\ndie der Beklagte zu 1.) zu vertreten hat, beeinträchtigt oder\nentwertet wurde, bilden zwei nach ihrer Entstehung und ihrem Umfang\nhöchst unterschiedliche Schadenskomplexe. Der Senat lässt\ndahingestellt, ob damit in der Berufungsinstanz nicht - hilfsweise\n- ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung\ngestellt wird, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen\nProzessführung verwertet werden könnte, so dass es sich um eine\nunzulässige, weil auch angesichts des weiteren vor dem Landgericht\nAachen anhängigen Rechtsstreits nicht sachdienliche (objektive)\nKlageänderung (§ 263 ZPO) handeln würde (vgl. BGH, NJW 1985,1841\n[1842]; NJW-RR 1990, 505; NJW 1994, 1143 f.). Unabhängig von dieser\nprozessualen Frage ist es der Klägerin nämlich aus tatsächlichen\nGründen verwehrt, ihren Schaden ohne Rücksicht auf den\nAblauf des Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1.) zum\n31.12.1995 in der Weise abstrakt zu berechnen, dass sie ihr\nKlagebegehren alternativ auf die ihr bis zum 31.12.1995\nentgangenen anteiligen Mieteinnahmen oder (hilfsweise) auf die\ndanach entgangenen Provisionsanteile stützt.\n\n96\n\nEine solche Art der Schadensberechnung verbietet sich hier schon\ndeshalb, weil die Entstehung eines dem Beklagten zu 1.)\nzuzurechnenden \"Vermittlungsschadens\" von weiteren\nVoraussetzungen abhängt, die von sich von den Voraussetzungen für\ndie Entstehung des \"Mietausfallschadens\" grundlegend\nunterscheiden:\n\n97\n\nZum einen kann nach den innerhalb der beiden\nVertragsverhältnisse getroffenen unterschiedlichen\nEntgeltvereinbarungen keineswegs von einem durchgängigen Anteil der\nKlägerin von 40 % an den Einnahmen aus der Banden- und\nHinderniswerbung ausgegangen werden. Im Unterschied zu dem\n\"Exklusiv-Mietvertrag\" mit dem Beklagten zu 1.) sieht die\nVereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 2.) - unter Nr. 7 d)\n- nämlich eine gestaffelte Provisionsregelung vor; lediglich bei\nerzielten Einnahmen von mehr als 2 Mio. DM jährlich beträgt\ndanach der Provisionsanteil der Klägerin 40 %.\n\n98\n\nZum anderen fehlt es, soweit der Klägerin nach ihrer\nVereinbarung mit der Beklagten zu 2.) wegen der ab dem 01.01.1996\nohne ihre Mitwirkung abgeschlossenen Werbeverträge zur Vermarktung\nder Banden und Hindernisse noch durchsetzbare\nErfüllungsansprüche gegen die Beklagte zu 2.) auf Zahlung\nvon Vermittlungsprovision zustehen (vgl. Schriftsatz vom\n29.12.2000, Bl. 1363 f., 1366 f. d.A.), bereits an einem\nersatzfähigen Schaden; erst recht ist insoweit kein Anhalt\nfür eine Haftung des Beklagten zu 1.) ersichtlich. Soweit dagegen\nvon der Klägerin ein weitergehender Provisionsausfallschaden\nwegen Beeinträchtigung ihres ausschließlichen Vermittlungsrechtes\nmit der Begründung geltend gemacht wird, dass sie durch intensivere\nAusschöpfung der Vermarktungspotentiale in der Lage gewesen wäre,\nin den Jahren 1996 bis 1998 lukrativere Werbeverträge abzuschließen\nals die Beklagten, bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine solche\nAnnahme und eine darauf fußende ergänzende Beweisaufnahme und\nSchadensschätzung nach Auffassung des Senats in Wirklichkeit nicht.\nWie die unstreitige Entwicklung der Einnahmen aus der Banden- und\nHinderniswerbung in den Jahren 1991 bis 1998 belegt, wurden - nach\nauffälliger Steigerung in den Jahren 1992 und 1993 - bereits seit\n1993 mit nur geringer Schwankungsbreite Einnahmen in einer\nGrößenordnung von rund 2 Mio. DM erzielt. Dieser Stand wurde von\nden Beklagten nach Beendigung der Tätigkeit der Klägerin seit 1996\ngehalten. Die bloße Behauptung der Klägerin, ihre Professionalität\nhätte ihr ab 1996 eine Vervielfachung der Einnahmen ermöglicht,\ngibt nach der Überzeugung des Senats keinen Anlass zu einer anderen\nBeurteilung; sie bildet auch weder für sich allein noch in\nVerbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen über die\nzurückliegende Entwicklung der Sponsorenwerbung eine geeignete\nGrundlage für die Einholung des von ihr beantragten\nSachverständigengutachtens.\n\n99\n\n2.\n\n100\n\nDer von der Klägerin - anscheinend in Anlehnung an\nanglo-amerikanische Rechtsvorstellungen - eingeführte Begriff des\n\"Zielschadens\" erweist sich im vorliegenden Fall für die\nnach §§ 249 ff. BGB vorzunehmende Schadensermittlung ebenfalls als\nunergiebig.\n\n101\n\nAllerdings kennt das deutsche Recht für gewisse Fallgruppen,\ninsbesondere die Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte,\neine abstrakt-normative Schadensberechnung in der Art, dass\nder Verletzte nach seiner Wahl an Stelle des ihm konkret\nentgangenen Gewinns auch die Zahlung einer (fiktiven) Lizenzgebühr\noder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen kann (BGHZ 119,\n20 = NJW 1992, 2753 [2754 f.]; BGH, NJW 1995, 1420 [1422]). Dies\ngilt jedoch nur dann, wenn sich der Schaden nicht seiner Art nach\nvon vornherein einer dieser beiden objektiven Berechnungsmethoden\nentzieht. So liegt es hier für den Bereich des\n\"Mietausfallschadens\":\n\n102\n\nDie Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) ergibt sich nicht etwa\ndaraus, dass er bis zum 31.12.1995 das exklusive Recht der Klägerin\nzur \"Vermietung\" der Werbeflächen durch eigene Vermarktung\nderselben Werbeflächen verletzt hätte, ohne den hieraus erzielten\nErlös an die Klägerin abzuführen; für die tatsächlich\nabgeschlossenen Verträge hat die Klägerin den ihr zustehenden\nAnteil an den Einnahmen vielmehr erhalten. Der\nschadensersatzrechtliche Vorwurf gegen den Beklagten geht vielmehr\ndahin, dass er das bevorstehende Ende des ausschließlichen\n\"Vermie-tungs\"-Rechts der Klägerin vertragswidrig öffentlich\nbekanntgemacht und potentielle Sponsoren, die zum Vertragsabschluss\nmit der Klägerin bereit waren, verunsichert hat. Mit der Verletzung\nvon Ausschließlichkeitsrechten, wie sie der abstrakt-normativen\nSchadensberechnung durch Lizenzanalogie oder Herausgabe des\nVerletzergewinns zugrundeliegen, hat dies nichts zu tun (vgl. BGH,\nNJW 1994, 1950 [1953] zur Schadensberechnung bei rufschädigenden\nPresseveröffentlichungen).\n\n103\n\nSoweit Eingriffe in das ausschließliche Vermittlungsrecht der\nKlägerin für die Zeit nach dem 31.12.1995 in Betracht kommen mögen,\ndecken sich fiktive \"Lizenzgebühr\" und der durch\nProvisionsersparnis erzielte Gewinn mit der von der Beklagten zu\n2.) - nicht dem Beklagten zu 1.) - an die Klägerin zu zahlenden\nanteiligen Provision, so dass auch insoweit ein Anspruch gegen den\nBeklagten zu 1.) auf Ersatz eines - von der Klägerin im übrigen\nauch der Höhe nach nicht näher definierten - \"Zielschadens\"\nausscheidet.\n\n104\n\n3.\n\n105\n\nDie Klägerin behauptet, durch das pflichtwidrige Verhalten des\nBeklagten zu 1.) sei ihre wirtschaftliche Existenz\nvernichtet worden; tatsächliche Anhaltspunkte für eine\nSchadensberechnung unter diesem Gesichtspunkt hat sie jedoch nicht\ndargelegt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n106\n\nDies gilt auch nach Grund und Höhe für möglicherweise mit dem\nAnspruch wegen Vertragsverletzung konkurrierende Ansprüche der\nKlägerin wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB)\noder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), da\ninsoweit keine über den Umfang des vertraglichen\nNichterfüllungsanspruchs hinausgehende Ersatzansprüche dargetan\noder ersichtlich sind.\n\n107\n\n4.\n\n108\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich\nauch die von der Klägerin mit ihrer Berufung gegenüber der\nkonkreten Schadensermittlung des Landgerichts erhobenen\nRügen als nicht begründet; der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang\nBezug (§ 543 ZPO). Ergänzend ist lediglich folgendes\nanzumerken:\n\n109\n\na) D. (Nr. 1)\n\n110\n\nDas Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der\nKlägerin ohne die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.) der\nAbschluss eines Werbevertrages mit diesem Sponsor möglich gewesen\nwäre. Dass die Zeugen G. und Scheuten in der Vergangenheit ein\nderartiges Engagement befürwortet hatten, spricht schon deshalb\nnicht gegen diese Bewertung, weil die Zeugen seit 1994 nicht mehr\nmit dem Abschluss derartiger Verträge befasst waren. Dass er die\nihm persönlich offenbar noch unbekannten neuen Entscheidungsträger\ntrotz einer veränderten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens\nzu einer Fortsetzung des Engagements hätte bewegen können, hat der\nZeuge G. auch nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft machen\nkönnen; ob die von der Berufung angeführten Argumente für die\nobjektive Nützlichkeit von Sponsoraktivitäten den Ausschlag gegeben\nhätten, erscheint angesichts der tatsächlich getroffenen\nEntscheidung des Unternehmens zum Verzicht auf eine weitere\nWerbetätigkeit beim C. jedenfalls zweifelhaft.\n\n111\n\nb) L. (Nr. 3)\n\n112\n\nSoweit die Klägerin die Höhe des vom Landgericht festgestellten\nSchadens (vgl. oben zu Nr. II 2 b) beanstandet, teilt sie keine\ngeeigneten Anknüpfungstatsachen für eine ihr günstigere Schätzung\nmit.\n\n113\n\nc) L. (Nr. 4)\n\n114\n\nWie das Landgericht der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen W.\nzu Recht entnommen hat, war nach der Geschäftspolitik dieses\nUnternehmens mit einem Vertragsabschluss noch im Jahre 1995\nkeinesfalls zu rechnen; dass der Sponsor, der sich auch in der\nVergangenheit nur sporadisch beim C. engagiert hatte, durch das -\nunzutreffende - Argument hätte unter Druck setzen lassen können,\ndass nach dem 31.12.1995 alle Werbeflächen belegt seien, ist nicht\nanzunehmen. Auf das danach wieder auflebende Vermittlungsrecht der\nKlägerin kommt es nicht an (vgl. oben zu 1 c).\n\n115\n\nd) M. (Nr. 5)\n\n116\n\nDas Landgericht hat es mit fehlerfreien Erwägungen für nicht\nerwiesen erachtet, dass eine generelle Bereitschaft dieses Sponsors\nzu einem neuen Vertragsabschluss noch im Jahre 1995 bestand oder\nhätte geweckt werden können. Dagegen spricht bereits die - für 1996\nund 1997 auch tatsächlich wirksam gewordene - Möglichkeit der\nVertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen. Dass der\nKläger, der an dem Zustandekommen des Hauptsponsorvertrages im Jahr\n1993 nicht einmal beteiligt war, weil die Ansprechpartner im\nD.-Konzern offenbar den direkten Kontakt zum Präsidium des\nBeklagten vorzogen, diese mit dem Argument hätte beeindrucken\nkönnen, er werde andernfalls \"knallhart\" dafür sorgen, dass die\nBanden an andere Automobilkonzerne vermietet würden, hält der Senat\nmit dem Landgericht für ausgeschlossen.\n\n117\n\ne) M. (Nr. 6)\n\n118\n\nWie das Landgericht mit überzeugenden Gründen ausgeführt hat,\nkann nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht davon\nausgegangen werden, dass ein Vertragsabschluss mit diesem\nUnternehmen - schon wegen der notwendigen Abstimmung mit der\nKonzernleitung in J. - bis zum 31.12.1995 möglich gewesen wäre;\ndiese Wertung wird durch die gegenteiligen Mutmaßungen im\nBerufungsvorbringen der Klägerin nicht entkräftet.\n\n119\n\nf) T. (Nr. 7)\n\n120\n\nÄhnlich wie im Fall D. Promotion (Nr. 1) war die Kontaktperson\ndes Zeugen G. bei diesem Sponsor - der Zeuge V. - aus Gründen, die\nmit der Auseinandersetzung der Parteien in keinem erkennbaren\nZusammenhang stehen, schon vor der Entscheidung über eine\nFortsetzung des Sponsor-Engagements intern abgelöst worden; dass\ndas Landgericht bei dieser Sachlage nicht von einem durch die\nPflichtverletzung des Beklagten verursachten\nVerdienstausfallschaden der Klägerin auszugehen vermochte, begegnet\nkeinen Bedenken.\n\n121\n\ng) U. (Nr. 8)\n\n122\n\nDas Landgericht hat es nach dem Ergebnis der sorgfältig\ndurchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme - insbesondere nach\nwiederholter Vernehmung des Zeugen W. - mit überzeugenden Gründen\nfür nicht erwiesen angesehen, dass mit diesem Unternehmen der\nAbschluss eines Werbevertrages für 1996 noch im Jahre 1995 möglich\ngewesen wäre; auch insoweit überzeugt der wenig plausible Einwand\nder Berufung nicht, dass der Zeuge G. den Sponsor durch die Drohung\nmit einer anderweitigen Vermietung der Werbeflächen zu einer\nanderen Entscheidung hätte zwingen können.\n\n123\n\nZ.(Nr. 9)\n\n124\n\nEntsprechendes gilt für die Einwendungen der Klägerin gegen die\nFeststellungen zur Schadenshöhe im Falle dieses traditionsreichen\nA. Unternehmens und \"ältesten Sponsors des C.\".\n\n125\n\ni) E. (Nr. 10)\n\n126\n\nDass das Landgericht die Darlegungen der Klägerin zum Abschluss\neines Vierjahresvertrags über rund 4 Mio. DM mit dieser\nGesellschaft als nicht hinreichend für eine Beweisaufnahme\nangesehen hat, ist sachlich nicht zu beanstanden. Auch im\nBerufungsverfahren stellt die Klägerin bezüglich der Solvenz und\nden Vertretungsverhältnissen des - nach den beklagtenseits\nvorgelegten Unterlagen (Anl. KE 29 / KE 30) als bloße\n\"Briefkastenfirma\" erscheinenden - Unternehmens nur allgemeine\nMutmaßungen, aber keine durch konkrete Tatsachen unterlegte\nBehauptungen auf, so dass eine Vernehmung des Zeugen C. auf eine\nunzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.\n\n127\n\nj) G. (Nr. 11)\n\n128\n\nDass das Landgericht nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis\nauf Grund seiner Würdigung der für einen noch 1995 möglichen\nVertragsabschluss auch inhaltlich wenig ergiebigen Aussage des\nZeugen R. und der eindeutig gegen eine solche Möglichkeit\nsprechenden Bekundung des Zeugen B. - als des für das Marketing\ndieses Unternehmens in Deutschland zuständigen Mitarbeiters - zu\nkeiner Feststellung eines Schadens der Klägerin gelangt ist,\nbegegnet auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der\nKlägerin keinen Bedenken.\n\n129\n\nk) I. (Nr. 12)\n\n130\n\nZu Recht und mit fehlerfreien Erwägungen hat das Landgericht\nnach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis eine Möglichkeit zum\nVertragsabschluss mit diesem potentiellen Sponsor noch im Jahre\n1995 für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet. Dass das\nEngagement als Sponsor beim C. für das Unternehmen \"akquisitorisch\ngeboten\" gewesen sei, behauptet die Klägerin lediglich pauschal.\nDass der Kontakt des Zeugen G. zu dem als Geschäftsführer wenig\nspäter wieder abgelösten Zeugen K. für die Herbeiführung eines\nVertragsabschlusses ausgereicht hätte, kann insbesondere nach der\nzurückhaltenden Aussage des Zeugen A. nicht ohne weiteres\nangenommen werden.\n\n131\n\nl) K. (Nr. 13)\n\n132\n\nDa die genannten Unternehmen, wie urkundlich belegt (Anl. KE 32\n/ KE 33), weder in der Vergangenheit Bandenwerbung betrieben noch\nPläne in diese Richtung entwickelt hatten, ist das Landgericht dem\nBeweisangebot der Klägerin (Vernehmung des Vermittlers S.) zu Recht\nnicht nachgegangen; auch die Erwägung der Berufung, dass ein\n\"marketinggeeigneter\" Vermittler verlässliche Angaben über die\nBereitschaft von Unternehmen machen könne, sich allein auf Grund\nseines Verhandlungsgeschicks auf diese Art der Werbetätigkeit\neinzulassen, gibt hierzu keinen Anlass.\n\n133\n\nm) S. (Nr. 15)\n\n134\n\nWie das Landgericht in überzeugender und von der Berufung der\nKlägerin nicht erheblich angegriffener Weise ausgeführt hat, kann\neine Beeinflussung der erst im Jahr 1996 zum Abschluss gekommenen\nVerhandlungen mit diesem Sponsor durch das Verhalten des Beklagten\nzu 1.) vor dem 31.12.1995 nicht festgestellt werden, so dass\nes an dem für die Annahme eines \"Mietausfallschadens\" notwendigen\nKausalzusammenhang fehlt; auf dessen Nachweis kann jedoch nicht mit\ndem Argument verzichtet werden, das Bestreiten des Beklagten sei\nallein wegen seines Vertragsverstoßes bereits treuwidrig.\n\n135\n\nn) O. (Nr. 16)\n\n136\n\nDie fehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, dass aus der\nAussage des Zeugen S. nicht auf den Abschluss eines konkreten\nWerbevertrags noch im Jahre 1995 geschlossen werden könne, wird\ndurch den Einwand der Berufung, dass die Frage des Vertragspartners\nvon dem Zeugen G. im Zusammenwirken mit dem Zeugen S. noch hätte\ngeklärt werden können, nicht entkräftet.\n\n137\n\no) U. (Nr. 17)\n\n138\n\nAuch insoweit ist das Landgericht zu Recht nicht in eine\nBeweisaufnahme eingetreten, weil die Klägerin nicht einmal ein\nkonkretes Interesse des Unternehmens an einem Sponsor-Engagement im\nReitsport dargelegt habe; das Berufungsvorbringen gibt keinen\nAnlass zu einer anderen Beurteilung.\n\n139\n\nIV.\n\n140\n\nSowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des\nBeklagten zu 1.) waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 92\nAbs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im übrigen beruht die\nKostenentscheidung auf § 91 ZPO.\n\n141\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n142\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz\n\n143\n\nim Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu\n1.):\n6.999.400,00 DM\n\nim Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu\n2.):\n8.227.700,00 DM\n\nBerufung des Beklagten zu 1.):\n1.228.300,00 DM\n\n144\n\nDie Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1.) liegen\nüber 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-06/11-u-205-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-12-06/11-u-205-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303415","retrieved":"2026-07-09 03:29:54.455641+00:00"}}