{"status":"available","doknr":"OLD303540","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1124.16WX123.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"16 Wx 123/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sowie 5) und 6) sind die Mitglieder\nder Wohnungseigentümergemeinschaft P. B. H. , deren Verwalter von\nAugust 1993 bis zum 25.11.1998 die Beteiligte zu 7) war und derzeit\ndie Beteiligte zu 8) ist. Die Mitglieder der Beteiligten zu 5) sind\nverbunden in einer am 7.10.83 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen\nRechts (Bl. 77 ff GA), die aufgeteilt ist in 120\nGesellschaftsanteile gemäß der Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag,\ndie die \"Auflistung und Zuordnung der Gesellschaftsanteile zu den\nWohnungen gem. vorläufigem Aufteilungsplan sowie Anteile am\nInvestitionsvolumen\" enthält (Bl. 84 GA). Jede dieser Wohnungen ist\neinem Mitgesellschafter zugeordnet. Nach § 14 Nr. 1 a) des\nGesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter aus der\nGesellschaft aus, wenn \"er die Gesellschaft ordentlich durch\neingeschriebenen Brief an die Geschäftsführer nach Maßgabe von § 5\nZiffer 2 dieses Gesellschaftsvertrages (dh in der Frist von 6\nMonaten zum Ende des Kalenderjahres - erstmals möglich zum\n31.12.1994) kündigt.\" Ferner ist in § 15 Nr. 1 festgelegt: \"Im\nFalle einer ordentlichen Kündigung erhält ein Gesellschafter unter\nVerzicht auf die Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als\nAbfindung das Eigentum an dem von ihm bezeichneten\nSondereigentumsrecht. Die Übertragung hat mit wirtschaftlichem\nÜbergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu\nerfolgen......Der ausscheidende Gesellschafter tritt mit der\nÜbernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im Verhältnis seiner\nBeteiligung am Gemeinschaftseigentum im Rahmen der\nWohnungseigentümergemeinschaft, in die hinsichtlich des\nGesamtobjekts begründeten Rechte und Pflichten ein.......\" Zur\nGeschäftsführung der Beteiligten zu 5) für zunächst ein Jahr war\nmit Beschluss der Gesellschafter vom 23.1.1993 (Bl. 316 ff GA) Herr\nZ. berechtigt und verpflichtet, der selbst weder Gesellschafter\nnoch Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist. In Ziffer 2 S. 3 des\ndaraufhin abgeschlossenen Anstellungs-/Geschäftsführervertrages vom\n23.1.93 (Bl. 378 GA) ist ausdrücklich bestimmt, dass dieser die\nGesellschaft auch in allen Wohnungseigentümerversammlungen\nvertritt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom\n27.11.1993 ist die Bestellung auf unbestimmte Zeit bestätigt worden\n(Anlage B 3 zum SS v 26.11.99 - Bl. 463 ff GA).\n\n3\n\nDurch die Teilungserklärung (TE) vom 30.11.83 (Bl. 32 ff GA) war\ndas ca. 18.900 qm Grundstück in B. H. aufgeteilt worden in zwei\nMiteigentumsanteile, und zwar für die Beteiligte zu 5), genannt \"P.\nB. H. GbR\" in einen 60/100stel Anteil verbunden mit dem\nSondereigentum an den noch zu errichtenden 120 Altenwohnungen\n(Wohnungsgrundbuch von Honnef Bl. 8717) und für die Beteiligte zu\n1), genannt \"Grundstücksgesellschaft B. H. GbR\" in einen 40/100stel\nAnteil verbunden mit dem Sondereigentum an der an der noch zu\nerrichtenden Pflegestation mit zunächst 80 und später bis zu 130\nBetten (Wohnungsgrundbuch Bl. 8716). Am 30.12.85 (Bl. 86 ff GA) ist\ndie TE abgeändert worden und hat die Beteiligte zu 1) ihren\n40/100stel Miteigentumsanteil aufgeteilt in einen 25/100stel Anteil\nverbunden mit dem Sondereigentum an der Pflegestation mit ca. 57\nBetten und in einen 15/100stel Anteil verbunden mit dem\nSondereigentum an 21 Seniorenwohnungen und einem Gästezimmer. In\nder Gemeinschaftsordnung ist u.a. in § 4 Nr. 4 bestimmt, dass das\nVerhältnis der Stimmen in der Eigentümerversammlung dem Verhältnis\nder Miteigentumsanteile entspricht (Bl. 54 A).\n\n4\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 27.8.98 ist für die Beteiligte\nzu 5) der von ihr bestellte Geschäftsführer aufgetreten. Die in der\nVersammlung getroffenen Beschlüsse zu den TOP 3) bis 5) und 7) bis\n9) haben die Beteiligten zu 1) + 2) innerhalb der Monatsfrist\nangefochten mit dem Antrag, sie für ungültig zu erklären. Das\nAmtsgericht Königswinter hat die Beschlüsse antragsgemäß für\nungültig erklärt mit der Begründung, der Geschäftsführer der\nBeteiligten zu 5) habe diese in der Versammlung nicht wirksam\nvertreten können mit der Folge, dass mangels Stimmenmehrheit und\nBeschlussfähigkeit der Versammlung keine ordnungsgemäße\nBeschlussfassung vorliege; die Ungültigkeit ergebe sich darüber\nhinaus aus dem Umstand, dass die durch Kündigung ausgeschiedenen\nGesellschafter, d.h. die Beteiligten zu 3, 4 und 6) nicht zur\nVersammlung eingeladen worden seien, obwohl sie unstreitig\nweiterhin als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das\nLandgericht hat auf die fristgerecht eingelegte sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 5) den Beschluss des Amtsgerichts\naufgehoben und die Anträge zurückgewiesen.\n\n5\n\nGegen diesen ihnen am 22.8.2000 zugestellten Beschluss haben die\nBeteiligten zu 1) und 2) sowie 3) und 4) am 4. bzw. 5.9.2000\nsofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erstbeschwerde\nzurückzuweisen.\n\n6\n\nDie form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen\nBeschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 2o, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG); das gilt insbesondere auch für das\nRechtsmittel der Beteiligten zu 3) und 4), denn für die Frage der\nZulässigkeit ist ihre in Streit befindliche Beteiligtenfähigkeit (=\nMitberechtigte der Eigentümergemeinschaft) bis zur rechtskräftigen\nFeststellung des etwaigen Mangels zu unterstellen (vgl.\nZöller/Vollkommer ZPO § 56 Rdnr. 13 mwN).\n\n7\n\nIn der Sache können die Beschwerden keinen Erfolg haben, die der\nBeteiligten zu 3) und 4) schon mangels Beteiligung an der\nEigentümergemeinschaft.\n\n8\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf\neiner Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 55o ZPO.\n\n9\n\nDas Landgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\nDie Zulässigkeit des von den Beteiligten zu 5) eingelegten\nRechtsmittels scheitere nicht daran, dass es nicht auch von den\ndurch ordentliche Kündigung ausgeschiedenen Gesellschaftern\neingelegt sei, denn diese seien unabhängig davon, dass sie nach wie\nvor als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, weder an der\nGbR noch an deren Wohnungseigentum beteiligt; zudem sei insoweit\ndie hier streitige Vertretungsberechtigung des Herrn Z. für die\nBeteiligte zu 5) und dementsprechend auch die Vollmacht ihres\nProzessbevollmächtigten zu unterstellen. Das Rechtsmittel sei auch\nbegründet, da die angefochtenen Beschlüsse sowohl in formeller als\nauch materieller Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Der\nGeschäftsführer der Beteiligten zu 5) habe diese bei der\nStimmabgabe in der Eigentümerversammlung wirksam vertreten können,\ndenn die an den Nichtgesellschafter erfolgte Übertragung der\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse verstoße im Streitfall\nnicht gegen das für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geltende\nPrinzip der Selbstorganschaft und die Bestellung sei auch im\nübrigen wirksam erfolgt. Ferner sei dessen Stimmabgabe nicht\nunzulässig, weil sie noch innerhalb der Zweckbestimmung der in der\nTE festgelegten Vertretungsbeschränkung in der\nEigentümerversammlung liege. Selbst wenn das nicht der Fall sein\nsollte, wäre es dann den Antragstellern jedenfalls aufgrund der\njahrelangen Hinnahme der von der TE abweichenden Vertretung der\nBeteiligten zu 5) im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben verwehrt, sich auf diese Vertreterklausel zu berufen. Die\nBeschlüsse seien auch nicht deshalb ungültig, weil die Mitglieder\nder P. B. H. GbR, die die Gesellschaft gekündigt haben, von dem\nVerwalter nicht zu der Versammlung geladen worden seien: Diese\nseien - wie bereits angeführt - unabhängig davon, dass sie nach wie\nvor als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, weder an der\nGbR noch an deren Wohnungseigentum beteiligt.\n\n10\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen\nNachprüfung stand (§§ 27 I FGG, 55o ZPO).\n\n11\n\n1) Mit Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der\nErstbeschwerde der Beteiligten zu 5) nicht daran scheitern lassen,\ndass diese nicht auch von den aus der GbR ausgeschiedenen\nGesellschaftern eingelegt war. Diese Mitgesellschafter sind seit\nihrem jeweils zum Jahresende erfolgten Ausscheiden nicht mehr\nMitberechtigte des 60/100stel Miteigentumsanteils\n(Wohnungseigentums), auch wenn sie nach wie vor im\nWohnungsgrundbuch als Mitgesellschafter eingetragen sind.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für eine\nergänzende Vertragsauslegung für den Fall, dass der\nAbfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf nicht\nvorhergesehene Probleme stößt und nicht alsbald erfüllt wird, dahin\nkein Raum, dass die Rechtswirkungen der ordentlichen Kündigung\neines Gesellschafters als aufschiebend bedingt anzusehen seien,\nnämlich bis zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs in Form der\nrechtswirksamen Übertragung des Sondereigentums an einer Wohnung.\nFür eine entsprechende Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag\nfehlen angesichts der Vertrags- und Gesetzesregelung begründete\nAnhaltspunkte.\n\n13\n\nGemäß der klaren Regelung des § 14 Nr. 1 a) des\nGesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter bei ordentlicher\nKündigung aus der Gesellschaft aus. Dem entspricht § 14 Nr. 4, der\nin Anlehnung an § 736 BGB bestimmt, dass im Falle des Ausscheidens\neines Gesellschafters nach ordentlicher Kündigung die Gesellschaft\nnicht aufgelöst sondern von den übrigen Gesellschaftern ohne\nLiquidation fortgeführt wird, sofern - wie hier - die\nGesellschafterversammlung nichts Abweichendes beschließt. Erst mit\ndiesem Ausscheiden tritt dann im Wege des § 738 BGB eine Anwachsung\nfür die verbleibenden Gesellschafter ein, und erwächst zugleich für\nden ausscheidenden Gesellschafter der in § 15 geregelte\nschuldrechtliche Abfindungsanspruch (vgl. Erman/Westermann BGB §\n738 Rdnr. 4; Ulmer in MüKo BGB, § 738 Rdnr. 5). Der mit der\nAnwachsung einhergehende Übergang des Gesellschaftsanteils auf die\nverbleibenden Gesellschafter äußert sich in einer Vergrößerung\nihrer Anteile am Gesamthandsvermögen, d.h. ohne dass es dafür einer\nrechtsgeschäftlichen Übertragung des Anteils auf die übrigen\nGesellschafter bedarf (vgl. auch OLG Düsseldorf JMBl. NW 2000, 244\nmwN). Mit Recht ist deshalb das Landgericht davon ausgegangen, dass\nder damit ohne jeden weiteren Rechtsakt eintretende Verlust des\nGesellschaftsanteils zwingend auch den Wegfall der\nGesamtberechtigung zur Folge hat, denn die Mitinhaberschaft an den\nder Gesamthand zugeordneten Gegenständen ist eine Folge der\nZugehörigkeit zur Gesellschaft und kann nicht ohne diese\nfortbestehen (vgl. Ulmer aaO § 738 Rdnr. 5). Der Umstand, dass die\nausgeschiedenen Gesellschafter noch im Grundbuch eingetragen sind,\nändert an dem Erlöschen ihrer Mitbeteiligung am Wohnungseigentum\nder Beteiligten zu 5) nichts. Die Rechtsprechung, wonach der im\nGrundbuch eingetragene Wohnungseigentümer rechtlich als Mitglied\nder Wohnungseigentümergemeinschaft gilt (vgl. BGHZ 1o6, 113 = MDR\n89, 435 = NJW 89, 1087; KG WuM 89, 457; Senatsbeschluß vom 23.4.99\n- 16 Wx 54/99), ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer\nhier nicht anwendbar. Die Rechtsprechung bezieht sich\nausschließlich auf den hier nicht vorliegenden Fall, dass die\nrechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums noch aussteht\nbzw. die Richtigkeit der Eintragung zweifelhaft ist. Im Streitfall\nbedingt - wie bereits ausgeführt - ohne einen weiteren\nrechtsgeschäftlichen Übertragungsakt bereits das Ausscheiden den\nmit der Anwachsung einhergehenden Übergang des Gesellschaftsanteils\nauf die verbleibenden Gesellschafter. Zugleich ist damit das\nWohnungsgrundbuch unstreitig unrichtig geworden, weil der\nMiteigentumsanteil weiterhin der Gesamthand zusteht und sich nur\ndie Zahl der Gesamthänder vermindert hat. Gegenüber dem damit der\nGesellschaft zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch, der zu\neinem lediglich klarstellenden Anwachsungsvermerk führt (vgl. OLG\nDüsseldorf aaO mwN), hat der ausgeschiedene Gesellschafter im\nRegelfall zwar ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis\nzur Erfüllung der ihm zustehenden Abfindung. Dieses allein ist aber\nersichtlich nicht in der Lage, den Verlust der\nGesellschafterstellung aufzuhalten.\n\n14\n\nRechtsirrtumsfrei ist deshalb auch die Annahme des Landgerichts,\ndiejenigen Mitglieder der P. B. H. GbR, die die Gesellschaft\ngekündigt haben und aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, seien\nmangels Stimmrechts zur Versammlung nicht einzuladen gewesen mit\nder Folge, dass auch deren Nichteinladung die Anfechtung nicht\nrechtfertigen kann. Zum einen setzt das Stimmrecht als\nMitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG die Mitgliedschaft\nin der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus (BGH aaO). Zum anderen\nhaben die ausgeschiedenen Mitgesellschafter zwar mit ihrem\nAusscheiden gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages gegenüber den\nübrigen Mitgesellschaftern einen Abfindungsanspruch in Form der\nÜbertragung des Sondereigentums an einer Wohnung, nicht aber damit\nauch bereits ein selbständiges Teilnahme- und Stimmrecht in der\nEigentümerversammlung für das Wohnungseigentum erworben. Der den\nausgeschiedenen Mitgesellschaftern zustehende Abfindungsanspruch\ngewährt nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb eines\nbestimmten Wohnungseigentums. In Bezug auf diese für sie hier auch\nerst noch zu bildende Eigentumswohnung sind sie allenfalls sog.\nWohnungsanwärter, denen neben den eingetragenen Wohnungseigentümern\nanerkanntermaßen kein eigenes selbständiges Stimmrecht zustehen\nkann (vgl. BGH aaO).\n\n15\n\n2) Ferner teilt der Senat nicht die Ansicht der\nRechtsbeschwerde, der Geschäftsführer Z. habe die Mitglieder der\nBeteiligten zu 5) in der Eigentümerversammlung bei der Stimmabgabe\nnicht wirksam vertreten.\n\n16\n\nTeilnahme- und stimmberechtigt in der\nWohnungseigentümerversammlung waren für den 60/100-stel\nMiteigentumsanteil der P. B. H. GbR nicht deren Mitgesellschafter\nsondern allein deren bestellter Geschäftsführer, d.h. Herr Z. .\nSteht wie hier ein Wohnungseigentum mehreren Berechtigten in einer\nGbR gemeinschaftlich zu, ergibt sich aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG, dass\ndie Mitberechtigten ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben können,\nd.h. ihnen steht nur eine Stimme zu, die von allen einheitlich\nauszuüben ist. Grundsätzlich erfolgt die einheitliche\nStimmrechtsausübung durch die übereinstimmende Mitwirkung aller\nMitberechtigten in der Versammlung. Diese können aber auch einen\ngemeinsamen Vertreter benennen, der für sie die Stimme abgibt. Das\nist hier geschehen, indem die Beteiligte zu 5) per\nGesellschafterbeschluss Herrn Z. zu ihrem Geschäftsführer bestellt\nund ihm im Anstellungsvertrag auch ausdrücklich die Befugnis\nübertragen hat, die Gesellschaft in allen\nWohnungseigentümerversammlungen zu vertreten. Die auf die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung gestützte Annahme des\nLandgerichts, die Bestellung des nicht zum Kreis der Gesellschaft\ngehörenden Geschäftsführers sei weder wegen eines Verstoßes gegen\nden bei BGB-Gesellschaften geltenden Grundsatz der\nSelbstorganschaft noch wegen eines sonstigen Mangels unwirksam, ist\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Der\nSenat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in\nder angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen veranlasst\nzu folgenden ergänzenden Bemerkungen:\n\n17\n\nBei der Beteiligten zu 5) handelt es sich - was die Beteiligten\nzu 3) und 4) übersehen - um eine sog. Publikumsgesellschaft\nbürgerlichen Rechts, bei der stets mit dem Ausscheiden einzelner\nGesellschafter zu rechnen ist, denn der Gesellschaftsvertrag sieht\nrund 120 Gesellschafter vor, die ab einem bestimmten Zeitpunkt\nordentlich kündigen konnten und dann jeweils zum Jahresende\nausschieden, wobei die Gesellschaft aber unter den übrigen\nGesellschaftern fortgesetzt wird. Bei einer solchen Gesellschaft\nhat die höchstrichterliche Rechtsprechung und ein Teil des\nSchrifttums, denen der Senat folgt, eine Einschränkung des\nRechtsgrundsatzes der Selbstorganschaft (- d.h. nur ein\nGesellschafter kann Geschäftsführer sein und die Gesellschaft\nvertreten -) zugelassen. Sie sehen die Gesamtheit der\nGesellschafter als oberstes Geschäftsführungsorgan an und erheben\ngegen die Überlassung der Geschäftsführung an den oder die im\nGesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss benannten\nDritten keine Bedenken, sofern - worauf das Landgericht bereits\nhingewiesen hat - die Gesellschafter die organschaftliche\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (vgl. BGH NJW\n82, 877 und 2495; NJW-RR 94,98 = WM 94, 237; Ulmer in MK: § 709\nRdnr. 3; a.A. wohl Erman/Westermann BGB § 709 Rdnr. 4). Der\nGrundsatz verbietet danach nur den Ausschluss aller Gesellschafter\nvon der organschaftlichen Vertretung, ist aber kein Hindernis\ndafür, einen Dritten mit Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen und\nihn mit einer umfassenden Vollmacht zu versehen (BGH NJW 82, 877).\nDeshalb können einem Dritten im Rahmen eines Anstellungs- oder\nAuftragsverhältnisses im Sinne einer \"Generalvollmacht\" die\nGeschäftsführungsaufgaben übertragen werden. Die Befugnis bleibt\njedoch immer abgeleiteter Natur. Sie steht ihm anders als dem\nGesellschafter nicht kraft eigenen Rechts zu und kann ihm daher\nauch ohne sein Zutun wieder entzogen werden (vgl. BGH NJW-RR 94, 98\n= WM 94, 237). So liegt der Fall hier. Zum einen enthält der\nGesellschaftsvertrag verschiedene Beschränkungen des\nGeschäftsführers bei der Geschäftsführung, wie vom Landgericht\nbereits näher dargetan und wogegen die Rechtsbeschwerde Einwände\nauch nicht erhebt. Zum anderen haben sich die Gesellschafter gemäß\nNr. 5 des durch den Gesellschafterbeschluss vom 27.11.93\nbestätigten Anstellungsvertrages die Möglichkeit der Kündigung des\nAnstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten, was\nzeigt, dass seine Position von den Gesellschaftern der\nBGB-Gesellschaft abhängig ist. Steht aber damit Herrn Z. die\nGeschäftsführung nicht als eigenständiges sondern nur als\nabgeleitetes Recht zu, kann der Rechtsbeschwerde nicht darin\nbeigepflichtet werden, dass - was schon das Landgericht unter\nStützung auch auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des\nhiesigen 13. Senats vom 22.9.1999 - 13 U 167/98 - zutreffend\nerkannt und verneint hat - mit der Übertragung der Geschäftsführung\ntatsächlich ein Ausschluss der Gesellschafter der P. B. H. GbR von\nder organschaftlichen Vertretung verbunden und der Geschäftsführer\ndamit zum organschaftlichen Vertreter gemacht worden wäre.\n\n18\n\nDamit stehen den Gesellschaftern, und zwar einschließlich\nderjenigen, die nach der Darstellung der Beteiligten zu 3) und 4)\nHerrn Z. nicht die in § 6 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages genannte\nbesondere notarielle Vollmacht erteilt haben sollen, im\nInnenverhältnis insoweit keine Mitwirkungsbefugnisse zu, d.h. nur\nder gemeinschaftliche Vertreter ist z.B. in der\nEigentümerversammlung der Wohnungseigentümer teilnahme- und\nstimmberechtigt, also zur gemeinschaftlichen Stimmrechtsausübung\nnach § 25 Abs. 2 S. 2 WEG befugt (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 24\nRdnr. 62 und § 25 Rdnr. 45) und zur Versammlung zu laden gewesen.\nDabei liegt ein Fall des § 4 Nr. 5 S. 2 der Gemeinschaftsordnung\nnicht vor, der bestimmt, dass sich jeder Eigentümer nur durch\nseinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer oder durch eine zur\nBerufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt,\nWirtschaftsprüfer, Steuerberater) vertreten lassen kann (Bl. 54\nGA). Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese\nBeschränkung des Personenkreises möglicher Vertreter nicht greift,\nwenn sich eine GbR als Wohnungseigentümer in der Versammlung durch\nden von ihr angestellten Fremdgeschäftsführer als ihr Sprachrohr\nvertreten lässt. Die Beschränkbarkeit rechtfertigt sich nur daraus,\ndass alle Wohnungseigentümer ein Interesse daran haben können, die\nEigentümerversammlung auf den eigenen Kreis, also überwiegend auf\ndie ihnen bekannten Miteigentümer zu beschränken und damit\ngemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung der\nWohnungseigentümer fernzuhalten (vgl. BGHZ 99, 90 = MDR 87, 485;\nBärmann aaO § 25 Rdnr. 60 mwN). Derlei mögliche Einwirkungen kommen\naber ersichtlich nicht in Betracht, wenn wie hier eine GbR einen\nFremdgeschäftsführer bestellt hat. Damit überein geht die Regelung\nin § 11 Nr. 2 S. 2 der Gemeinschaftsordnung, wonach im Falle, dass\ndas Sondereigentum - wie hier - einer Personenmehrheit zusteht,\ndiese auf Verlangen des Verwalters einen Bevollmächtigten zu\nbestellen hat und dieser dann berechtigt ist, \"Willenserklärungen\nund Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Sondereigentum\nstehen, entgegenzunehmen und abzugeben\" (Bl. 60 GA).\n\n19\n\n3) Rechtsirrtumsfrei ist schließlich die Entscheidung des\nLandgerichts, dass die angefochtenen Beschlüsse ebenso wenig\nmateriell unrichtig sind. Der Umstand, dass der Verwalter aus\nwichtigem Grund wegen der zu Unrecht im Dezember 1993 erfolgten\na-conto-Anweisung von 22.000,- DM an die Fa. H. (Rechnung vom\n5.10.93) abberufen werden musste, mag zwar seine Zuverlässigkeit in\nZweifel ziehen. Damit ist aber nicht zugleich belegt, dass er - was\nentscheidend ist - die zu TOP 3 genehmigte Jahreabrechnung 1997\nnicht einwandfrei erstellt hat, Unrichtigkeiten dieser\nJahresabrechnung waren auch nicht ersichtlich oder dargetan. Der im\nübrigen nunmehr geltendgemachte Einwand, die zum TOP 8 beschlossene\nGenehmigung der Bezahlung der unter Einbeziehung der Aufwendungen\ndes Herrn Z. erfolgten Rechnung der Fa. H. über 22.000,- DM sei\nnicht gerechtfertigt, weil die damalige Tätigkeit des Herrn Z. von\nder GbR zu bezahlen gewesen und bezahlt worden sei und deshalb\nkeine zusätzliche Vergütung rechtfertige, ist nicht begründet. Bei\nden von Herrn Z. in Rechnung gestellten Tätigkeiten, nämlich der\nDurchführung der Planung und Koordination der Küchensanierung (vgl.\nInfo zur Tagesordnung zu TOP 8 - Bl. 14), handelt es ersichtlich\nnicht um solche, die bereits zu seinem Aufgabenbereich als\nGeschäftsführer der Beteiligten zu 5) gehörten und mit seinem\nGeschäftsführergehalt abgegolten sind. Wenn deshalb die\nEigentümerversammlung mit Mehrheit diesem ein Honorar für seine\ndiesbezügliche Tätigkeit zubilligt, entspricht der Beschluss\nordnungsgemäßer Verwaltung.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Rechtsbeschwerdeführern die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten\nKostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die\nihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben. Angesichts dessen, dass Amts- und Landgericht\nentgegengesetzt entschieden haben, sieht der Senat keinen Anlass,\nvon dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten im Verfahren\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten\ngrundsätzlich selbst zu tragen haben (§ 47 S.2 WEG).\n\n21\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-24/16-wx-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-24/16-wx-123-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303540","retrieved":"2026-07-09 03:30:06.727981+00:00"}}