{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1116.7U64.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"7 U 64/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 23. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 270/96 - werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 360.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch den Beklagten 15.000,00 DM.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien streiten um die Folgen eines Unfalls, der sich am\n14. Oktober 1995 gegen 22.00 Uhr auf der Sch. Straße im A.er\nOrtsteil Sch. ereignete. Der Kläger behauptet, er sei mit einem\nPferd zusammengestoßen, dessen Halter der Beklagte sei.\n\nDer Beklagte betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen\nund eine Rinderzucht. Im Zeitpunkt des Unfalls verfügte er ferner\nüber ein Pferd, das ihm nach seiner Darstellung ein Auftraggeber\nzum Ausgleich einer Forderung überlassen hatte. Der Beklagte hatte\ndas Tier am Tag des Unfalls zusammen mit seinen Rindern auf einer\nWeide in der Nähe der Unfallstelle untergebracht. Von dort war es\nim Laufe des Tages entwichen. Am späten Abend, nach dem Unfall,\nfand es sich wieder auf dem Hof des Beklagten ein. Es hatte am\nrechten Vorderbein eine blutende Fleischwunde, die der Beklagte\ntierärztlich versorgen ließ.\n\nDer Unfall ereignete sich unweit vom Hof des Beklagten in Höhe\ndes Hauses Sch. Straße 176 zwischen einer Bushaltestelle und einem\nBahnübergang. Der damals 16 Jahre alte Kläger kam mit seinem\nHonda-Kleinkraftrad aus Richtung W.. Er passierte das\nOrtseingangsschild von Sch. und sodann ein Geschwindigkeitsschild\n(Zeichen 274), durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30\nkm/h begrenzt wurde. Nach einer weiteren Strecke von rund 30 m\nstürzte er und zog sich dabei äußerst schwere Verletzungen zu. Der\nKläger ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt.\n\nDer Kläger behauptet, er sei gestürzt, nachdem er gegen das\nPferd des Beklagten geprallt sei. Die schwarze Stute sei so\nplötzlich in der Dunkelheit vor ihm aufgetaucht, dass er zu einer\nAusweich- oder Bremsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er\nmeint, der Beklagte habe für die Folgen des Unfalls ohne die\nMöglichkeit eines Entlastungsbeweises einzustehen, da es sich bei\ndem Pferd um ein \"Luxustier\" gehandelt habe. Der Beklagte schulde\nihm ein angemessenes Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und\nErsatz des materiellen Schadens. Das angemessene Schmerzensgeld hat\nder Kläger in 1. Instanz auf 400.000,00 DM beziffert.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (31. Juli\n1996) zu zahlen,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche\nSchmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM ab dem 1. Juni 1996 zu\nzahlen, und zwar vierteljährlich im voraus jeweils zum 1. Januar,\n1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.815,12 DM nebst 4 %\nZinsen seit Klagezustellung (31. Juli 1996) zu zahlen,\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm\nsämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom\n14. Oktober 1995 auf der Sch. Straße in A. zu ersetzen, soweit die\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte\nübergehen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte bestreitet, dass sein Pferd den Sturz des Klägers\nverursachte. Im übrigen macht er geltend, dass er nie die Absicht\ngehabt habe, das Pferd als Reit- oder Luxustier zu halten. Vielmehr\nhabe er es entweder gewinnbringend veräußern oder für den Aufbau\neiner eigenen Pferdezucht verwenden wollen. Die Entscheidung\ndarüber sei zur Zeit des Unfalls noch offen gewesen. Ein\nVerschulden sei ihm nicht anzulasten, da sich das Pferd auf einer\nordnungsgemäß eingezäunten Weide befunden habe. Schließlich treffe\nden Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er trotz der\nBegrenzung auf 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h\ngefahren sei.\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen,\nEinholung einer amtlichen Auskunft und Einholung eines\nschriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit Urteil vom 23.\nFebruar 2000 hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein\nSchmerzensgeld von 255.000,00 DM, eine Schmerzensgeldrente von\nmonatlich 400,00 DM und materiellen Schadensersatz in Höhe von\n5.452,10 DM zu zahlen und dem Feststellungsantrag hinsichtlich\nevtl. künftiger Schäden in Höhe einer Quote von 80 % entsprochen.\nAufgrund der Beweisaufnahme hat es den vom Kläger behaupteten\nZusammenstoß mit dem Pferd des Beklagten als bewiesen angesehen. Im\nübrigen hat es gemeint, dass das Pferd kein Nutztier gewesen sei,\nso dass der Beklagte ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises\nhafte. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Zwar sei er, wie\nder Sachverständige B. festgestellt habe, mit einer Geschwindigkeit\nvon mindestens 46 km/h gefahren. Das Überschreiten der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit habe sich aber nicht ursächlich ausgewirkt,\nda der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei\nder erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h nicht vermieden worden\nwäre. Davon abgesehen sei der Verstoß auch deshalb unbeachtlich,\nweil die Geschwindigkeitsbegrenzung im konkreten Fall nicht den\nZweck gehabt habe, einen Schadensfall der hier vorliegenden Art zu\nverhindern. Andererseits habe der Kläger nicht den Nachweis\ngeführt, dass der Unfall für ihn unanwendbar gewesen sei. Die\nAnrechnung der Betriebsgefahr seines Kraftrades rechtfertige eine\nMithaft des Klägers in Höhe von 20 %.\n\nGegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Der Kläger hat nach Ablauf der Berufungsfrist\nAnschlussberufung eingelegt. Beide Parteien verfolgen ihre\nerstinstanzlichen Anträge weiter.\n\nWegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\neinschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf\ndas angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der\nSenatssitzung vom 28. September 2000 und auf den Inhalt der\nbeigezogenen Akten 92 Js 92/97 StA Aachen, die Gegenstand der\nVerhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nBerufung und Anschlussberufung sind zulässig, haben aber in der\nSache keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und\nseine Entscheidung, von einem Irrtum bei der Berechnung der\nSchmerzensgeldrente abgesehen, auch richtig begründet. Mit dieser\nEinschränkung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit\nder Berufung angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender\nergänzender Ausführungen:\n\nMit Recht hat es das Landgericht als bewiesen angesehen, dass\nder Sturz des Klägers durch das Pferd des Beklagten verursacht\nwurde.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts\nist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte\nschon in 1. Instanz wirksam bestritten hat, dass sich an dem\nMotorrad des Klägers Haare und Blutspuren vom Pferd des Beklagten\nbefanden. Das Vorhandensein der Spuren ist jedenfalls durch die\nAussage des Zeugen R. bewiesen. Der Zeuge gehörte zu den\nunfallaufnehmenden Polizeibeamten und fertigte, wie aus seiner\nAussage folgt, die zu den Ermittlungsakten genommenen Lichtbilder\nvon dem Motorrad des Klägers. Anhand der ihm bei der Vernehmung\nvorgehaltenen Lichtbilder hat er ausdrücklich bestätigt, dass sich\nam \"Cockpit\" des Motorrades Haare und Blutspuren befanden. Diesen\nBefund hat er bereits im Rahmen der Unfallaufnahme auf einem der\nLichtbilder durch einen Kreis und durch den Vermerk \"Haar- und\nBlutspuren vom Pferd\" kenntlich gemacht (Ermittlungsakten 92 Js\n92/97 Bl. 16).\n\nHiernach kommt allenfalls noch in\nBetracht, dass es sich bei dem Tier, das den Unfall verursachte,\nnicht um das Pferd des Beklagten handelte. Diese Möglichkeit kann\naber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden.\nInsoweit reicht schon die Aussage der Zeugin K.-B., die den Unfall\nnach ihrer Aussage zwar nicht unmittelbar beobachtete, aber durch\nden Knall aufmerksam wurde und dann sah, wie die ihr von der Weide\nher bekannte Stute davonlief. Als gewichtiges Indiz kommt noch\nhinzu, dass das Tier, als es kurze Zeit nach dem Unfall in den\nStall des Beklagten zurückgelangte, am rechten vorderen\nOberschenkel so stark blutete, dass die Wunde von einem Tierarzt\ngenäht werden musste. Bei dieser Beweislage verbleibt kein\nvernünftiger Zweifel, dass das Pferd des Beklagten in den Unfall\ninvolviert war.\n\nDer gegenbeweislich vom Beklagten\nangetretene Sachverständigenbeweis, der erhärten soll, dass die\nVerletzung des Pferdes nicht von dem Motorrad herrühren kann,\nbrauchte nicht erhoben zu werden. Zu einer derartigen Feststellung\nwäre, wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ein\nSachverständiger anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht\nin der Lage. Auf die Höhe der Verwundung am Bein des Pferdes und\ndie Dimensionierung des Motorrades kann es von vornherein nicht\nankommen, weil nicht feststeht und auch nicht mehr festgestellt\nwerden kann, wie sich der Zusammenstoß im einzelnen zugetragen hat.\nDer Höhenunterschied zwischen der Wunde am Körper des Pferdes und\nden Spuren am Motorrad kann ohne weiteres darauf beruhen, dass das\nTier unmittelbar vor dem Zusammenstoß scheute und die Vorderbeine\nhochriss. Auch kann sich das Motorrad bei dem Zusammenprall in\neiner Schräglage befunden haben, weil der Kläger im letzten\nAugenblick noch auszuweichen versuchte. Auch die Art der Verletzung\nist nicht mehr so genau rekonstruierbar, dass die in Betracht\nkommenden Ursachen noch näher eingrenzt werden können. Schließlich\nspricht es gegen das Beweiserbieten des Beklagten, dass sowohl der\nSachverständige B. wie auch der von ihm selbst beauftragte\nPrivatsachverständige K. die Verletzung des Pferdes auf eine\n\"streifende Berührung\" (Gutachten K. S. 2, GA Bl. 197)\nzurückgeführt haben, ohne irgendeinen Zweifel zu äußern, dass es\nsich dabei um die Berührung mit dem Motorrad des Klägers gehandelt\nhaben kann. Die These des Beklagten, das Pferd hätte bei einer\nKollision mit dem Kleinkraftrad des Klägers schwerere Verletzungen\nals die festgestellte davontragen müssen, ist bei einer nur\n\"streifenden Berührung\" unhaltbar.\n\nUm letzte theoretische Zweifel daran zu\nklären, ob die Haar- und Blutspuren am Motorrad des Klägers vom\nPferd des Beklagten herrühren, wäre noch die Einholung eines\nDNA-Gutachtens in Betracht gekommen. Dafür hätten das noch im\nBesitz des Klägers befindliche Blechteil, an dem die Spuren haften,\nund das nach wie vor vom Beklagten gehaltene Pferd als\nUntersuchungsobjekte zur Verfügung gestanden. Auf dieses\nBeweismittel hat sich der Beklagte jedoch nicht berufen. Der Kläger\nist darauf nicht angewiesen, da der Senat bereits aufgrund der\nvorliegenden Beweise von der Richtigkeit seines Vorbringens\nüberzeugt ist. Letzte theoretische Zweifel sind insoweit belanglos.\nSie sind so gut wie nie auszuschließen. Die richterliche\nÜberzeugungsbildung muß sich mit einem für das praktische Leben\nbrauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (BGH NJW 1993, 935, 937).\nDiese Gewißheit hat der Senat.\n\nZu folgen ist dem Landgericht auch, soweit es das Pferd des\nBeklagten als \"Luxustier\" im Sinne des § 833 S. 1 BGB qualifiziert\nhat.\n\nEs kann als zutreffend unterstellt\nwerden, dass der Beklagte das Pferd zahlungshalber als\nGegenleistung für von ihm ausgeführte Arbeiten als\nlandwirtschaftlicher Lohnunternehmer erhalten hatte. Hierdurch\nwurde das Pferd selbst nicht Gegenstand einer beruflichen oder\ngewerblichen Tätigkeit. Seine weiteren Pläne hatten sich noch nicht\ngenügend konkretisiert. Den Entschluss, eine Pferdezucht\naufzubauen, hatte er, wie er selbst einräumt, im - maßgeblichen -\nZeitpunkt des Unfalls noch nicht gefasst. Die von ihm ins Auge\ngefasste Möglichkeit, das Tier mit Gewinn wieder zu veräußern,\ngenügt nicht. Die Absicht einer nur einmaligen Gewinnerzielung\nrechtfertigt noch nicht die Annahme einer beruflichen oder\ngewerblichen Tätigkeit.\n\nIm übrigen hätte der Beklagte, wenn zu\nseinen Gunsten von der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach §\n833 S. 2 auszugehen wäre, den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.\nSchon für einen Laien ist evident, dass eine Pferdeweide wegen des\nhöheren Wuchses und der größeren Sprungkraft der Tiere einer\nhöheren Umzäunung bedarf als eine Rinderweide. Der nur 95 bis 105\ncm hohe Zaun um die Weide des Beklagten reichte soeben für die\nRinder. Für Pferde muss der Zaun mindestens 120 cm hoch sein (vgl.\nOLG Celle, OLGR 2000, 100, 101, GA Bl. 412). Demgegenüber kann sich\nder Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Pferd\nohne Überspringen der Umzäunung entweichen konnte, weil der Zaun -\ndurch unbefugte Dritte - an einer Stelle niedergelegt war. Wie das\nTier tatsächlich entwichen ist, steht nicht fest. Im Rahmen des §\n833 S. 2 BGB gehen alle unaufgeklärten Umstände zulasten des\nTierhalters.\n\nMit Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt,\ndass dem Kläger eine höhere Geschwindigkeit als 46 km/h nicht\nnachgewiesen ist.\n\nDas Gutachten des Sachverständigen B.,\ndas das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ist in\nallen Punkten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Zu\ndem Gegengutachten des Privatsachverständigen K. hat der\nSachverständige B. bereits in 1. Instanz mit schlüssiger Begründung\nStellung genommen. Was der Beklagte dagegen noch mit der\nBerufungsbegründung vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer weiteren\nBeweisaufnahme.\n\nDas an der Unfallstelle vorhandene Gefälle hat der\nSachverständige B. bei der Ermittlung der vom Motorrad des Klägers\nin der sogenannten Rutschphase erreichten Verzögerung\n(\"Rutschverzögerung\") berücksichtigt, indem er den auf ebener\nStrecke geltenden Wert von 3,2 bis 4,0 m/sec² auf 3,0 bis 3,5\nm/sec² ermäßigt hat. Richtig ist, dass das Landgericht bei seiner\nFeststellung, das Gefälle habe 4,5 bis 5 % betragen, die von dem\nSachverständigen durchgeführte Neuvermessung, die Werte zwischen\n3,2 % und 4,5 % ergab, unberücksichtigt gelassen hat. Hierdurch\nändert sich aber nichts an der Richtigkeit der Beweiswürdigung.\nDass der Sachverständige das Ergebnis der Nachvermessung nicht zum\nAnlass gekommen hat, den von ihm zugrundegelegten Verzögerungswert\nzu korrigieren, ist nicht zu beanstanden. Bei der Vielzahl der\nFaktoren, von denen die Bestimmung des Verzögerungswerts abhängt,\nkann die im Promillebereich liegende Änderung des Gefällegrades\nohne weiteres vernachlässigt werden.\n\nBedenkenfrei ist auch der vom Sachverständigen für die ebene\nStrecke zugrundegelegte Verzögerungswert. Auch der\nPrivatsachverständige des Beklagten zieht nicht in Zweifel, dass es\nsich um den Wert handelt, den das Ingenieurbüro Sch. und B. im\nRahmen einer Versuchsreihe als Durchschnittswert für\nvollverkleidete Motorräder ermittelt hat. Demgemäß ist der Wert für\ndas Motorrad des Klägers, das unstreitig vollverkleidet ist,\nmaßgebend, während es nicht darauf ankommt, von welchen Teilen des\nMotorrades die auf der Straße festgestellten Kratzspuren\ntatsächlich verursacht wurden. Es liegt auf der Hand, dass die\nunverkleideten Teile wie die Fußrasten und die Lenkerenden stärkere\nSpuren hinterlassen als die Verkleidung. Aus den gezeichneten\nSpuren lässt sich deshalb keineswegs ableiten, dass die Verkleidung\nbei dem Sturz des Klägers die Verzögerung in der Rutschphase nicht\nbeeinflusst hat.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die vom Sachverständigen mit 26 m\nangenommene Länge der Rutschstrecke. Aus der polizeilichen\nUnfallskizze, deren Richtigkeit der Beklagte nicht in Zweifel\nzieht, geht hervor, dass die Entfernung zwischen Kollisionsort und\nEndlage des Motorrades 31,2 m betrug. Hiervon hat der\nSachverständige mit Recht ca. 6 m abgezogen, weil davon auszugehen\nist, dass der Rutschphase, in der sich die Geschwindigkeit durch\nden Bodenkontakt verzögerte, eine Sturzphase mit nur geringer\nVerzögerung vorausging. Die Richtigkeit dieser Annahme hat auch der\nPrivatsachverständige des Beklagten ausdrücklich bestätigt.\nDemgegenüber kann dem Vermerk auf der Unfallskizze, wonach auf der\ngesamten Strecke zwischen Kollisionsort und Endlage des Motorrades\n\"diverse Kratzspuren\" und am Kollisionsort selbst eine \"Schlagspur\"\nvorhanden waren, keine Beweiskraft beigemessen werden. Der\nSachverständige hat anhand der polizeilichen Lichtbilder, die er\nfotogrammetrisch ausgewertet hat, Kratzspuren nur auf einer Strecke\nvon 29 m festgestellt. Wodurch die in der Skizze vermerkte\n\"Schlagspur\" verursacht wurde, ist ungewiss. Aus ihr folgt\njedenfalls nicht, dass die Rutschverzögerung schon unmittelbar am\nKollisionsort einsetzte. Hierfür bietet eine vereinzelte Spur\nkeinen ausreichenden Anhaltspunkt.\n\nDer Sachverständige hat auch nicht unberücksichtigt gelassen,\ndass in der Unfallskizze in einem Abstand von 29,2 m zur Endlage\ndes Motorrades Farbspuren vom Helm des Klägers verzeichnet sind.\nDiese Spuren hat er in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt und\ndaraus die von ihm mit 29 m ermittelte Gesamtlänge der Kratzspuren\nabgeleitet. Für die Rutschverzögerung hat er die Helmspuren mit\nRecht außer Betracht gelassen, denn der Helm hatte keine feste\nVerbindung mit dem Motorrad.\n\nRückschlüsse auf die Geschwindigkeit des Klägers lassen sich\nauch nicht daraus ableiten, dass der Helm, wie aus einem der\npolizeilichen Lichtbilder hervorgeht (Ermittlungsakten Bl. 14\noben), beschädigt war. Es mag sein, dass Schutzhelme, um ihrer\nFunktion gerecht zu werden, im allgemeinen einer deutlich höheren\nAufprallgeschwindigkeit standhalten müssen. Es trifft aber nicht\nzu, dass der Helm des Klägers gebrochen war. Aus dem Lichtbild ist\nersichtlich, dass es sich nur um einen kleinen Riss im Bereich des\nlinken Gesichtsausschnitts handelte. Ein solcher Schaden kann ohne\nweiteres auch bei einer geringeren Aufprallenergie entstehen. Als\nUrsache ist letztlich auch nicht auszuschließen, dass das Pferd,\nbevor es die Flucht ergriff, mit den Hinterhufen ausschlug und\ndabei den Kläger am Kopf traf. Abgesehen davon steht auch nicht\nsicher fest, dass der Helm vor dem Unfall intakt war. Der vom\nBeklagten angetretene Sachverständigenbeweis brauchte daher auch zu\ndiesem Punkt nicht erhoben zu werden.\n\nSchließlich ist auch der vom Sachverständigen für den\nZusammenstoß mit dem Pferd angenommene EES-Wert, der den\naufprallbedingten Geschwindigkeitsabbau wiedergibt, nicht zu\nbeanstanden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Körper eines\nPferdes im allgemeinen als ein \"starres, nicht deformierbares und\nnicht verschiebbares Hindernis\" im Sinne der einschlägigen\nphysikalischen Erfahrungswerte angesehen werden kann. Unter den\nhier gegebenen Umständen ist diese Bewertung jedenfalls deshalb\ngerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, dass sich das Pferd\nvor dem Zusammenstoß auf den Kläger zubewegte. Im übrigen verkennt\nder Beklagte, dass er mit seinen diesbezüglichen Ausführungen einen\nFehler rügt, der ihm nur zum Vorteil gereichen kann. Bei einem\nweicheren Aufprallobjekt wäre ein geringerer Geschwindigkeitsabbau\nund damit auch eine geringere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers\nanzunehmen.\n\nOhne Erfolg wendet sich der Beklagte auch gegen die Annahme des\nLandgerichts, dass sich die Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit durch den Kläger nicht nachweislich auf das\nUnfallgeschehen ausgewirkt hat.\n\nDie Rüge des Beklagten, die\nAusführungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Unfalls\neinerseits und zur Unabwendbarkeit andererseits seien\nwidersprüchlich, ist unbegründet. Bei der Vermeidbarkeit geht es\nallein um die Frage, ob es zu dem Unfall und zu den Verletzungen\nauch dann gekommen wäre, wenn der Kläger die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte, wobei die\nBeweislast, da es sich um eine Komponente des mitwirkenden\nVerschuldens handelt, dem Beklagten obliegt. Demgegenüber geht es\nbei der Unabwendbarkeit um die Frage, ob der Kläger als\nKraftfahrzeughalter den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7\nStVG geführt hat. Beide Fragen hat das Landgericht widerspruchsfrei\nentschieden.\n\nWas die Vermeidbarkeit betrifft, so\nmacht der Beklagte in der Berufungsinstanz praktisch nur noch\ngeltend, dass der Kläger sich bei einer Geschwindigkeit von nur 30\nkm/h nicht so schwer verletzt hätte. Hierfür bietet das\nUnfallgeschehen, soweit es noch rekonstruierbar ist, jedoch keine\nausreichenden Anhaltspunkte. In welcher Phase des Sturzes und\nwodurch es zur Fraktur des 3. Brustwirbelkörpers kam, die die\nQuerschnittslähmung auslöste, ist ungewiss. Ebenso wenig lässt sich\nmit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen,\nwelche Rolle die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers dabei gespielt\nhat. Entsprechenden Beweis hat der Beklagte auch nicht\nangetreten.\n\nIm übrigen teilt der Senat auch die\nAuffassung des Landgerichts, dass es an dem erforderlichen\nRechtswidrigkeitszusammenhang fehlt, weil sich bei dem Unfall keine\nder Gefahren ausgewirkt hat, um deretwillen die Geschwindigkeit an\nder Unfallstelle begrenzt war. Allerdings ist fraglich, ob\ntatsächlich der Bahnübergang der alleinige Grund für die\nGeschwindigkeitsbegrenzung ist. Zwar hat die Stadt A. in ihrer vom\nLandgericht eingeholten Auskunft die \"schlechten Sichtverhältnisse\nauf die vorfahrtberechtigten Züge\" als Grund für die bereits vor\n1972 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung angegeben (Schreiben\nder Stadt A. vom 28. April 1998, GA Bl. 148). Das schließt aber\nnicht aus, dass nachträglich weitere Gründe hinzugetreten sind. In\nden heutigen Schutzbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung dürfte\nauch die unmittelbar vor dem Bahnübergang eingerichtete\nBushaltestelle einbezogen sein. Weder der Bahnübergang, über den\nohnehin nur noch selten Züge verkehren, noch die Bushaltestelle\nhaben bei dem Unfall eine Rolle gespielt. Auch bei einer stärker\ngeneralisierenden Betrachtung des Schutzzwecks im Zusammenhang mit\nGeschwindigkeitsbegrenzungen ist ein Unfall wie der hier\nvorliegende nach Auffassung des Senats aus dem in Betracht\nkommenden Schutzbereich auszuklammern. Dafür, dass in dem\nfraglichen Streckenabschnitt eine erhöhte Gefahr von Unfällen unter\nBeteiligung von ausgebrochenem Vieh besteht, fehlt jeder\nAnhaltspunkt. Weideflächen, von denen Pferde oder Rinder entweichen\nund den Straßenverkehr gefährden können, befinden sich\ntypischerweise außerhalb von Ortslagen in ländlichen Gebieten, wo\ndie gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Der\nZusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Pferd des Beklagten liegt\ndeshalb von vornherein außerhalb des Bereichs derjenigen Gefahren,\ndie hier als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung in Betracht\nkommen.\n\nAuf die Frage, ob das\nGeschwindigkeitsschild durch Bäume und Sträucher verdeckt war, wie\nder Kläger behauptet, kommt es hiernach nicht mehr an.\n\nAuch die vom Landgericht gewählte Haftungsquote von 80 % hält\nder Senat für sachgerecht.\n\nIn der Rechtsprechung ist seit langem\nanerkannt, dass bei Unfällen unter Beteiligung von ausgebrochenem\nVieh die sogenannte Tiergefahr die Betriebsgefahr des\nKraftfahrzeugs in der Regel deutlich überwiegt (vgl.\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 17 StVG Rn.\n27). Der in der veröffentlichten Rechtsprechung am häufigsten\nvorkommende Fall ist der nächtliche Zusammenstoß zwischen einem\nausgebrochenen Rind und einem Pkw, bei dem neben der Tiergefahr und\nder Betriebsgefahr ein Verschulden des Fahrers zu berücksichtigen\nwar, weil dieser gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Bei\ndieser Konstellation haben verschiedene Oberlandesgerichte den\nTierhalter mit einer Quote von 2/3 haften lassen (OLG Frankfurt,\nVersR 1982, 908; OLG Hamm, NZV 1989, 234; OLG Koblenz, NZV 1991,\n471). Nur das OLG Nürnberg (VersR 1966, 42) hat eine Haftung zu\ngleichen Teilen angenommen. Dagegen hat der Bundesgerichtshof bei\neinem Zusammenstoß zwischen einem Pferd und einem Motorrad, bei dem\nes zwar nicht dunkel, aber \"stark dämmerig\" war, dem Tierhalter\neine Quote von 80 % auferlegt (VRS 22, 10). In zwei weiteren vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelte es sich um\nnächtliche Zusammenstöße zwischen einem Pferd und einem Pkw bzw.\nLieferwagen, bei denen ein Verschulden des Fahrers nicht vorlag,\nweil das Tier plötzlich auf die Fahrbahn gesprungen war. Hier ließ\nder Bundesgerichtshof die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs\ngegenüber der Tiergefahr in vollem Umfang zurücktreten, bejahte\nalso eine Haftung des Tierhalters zu 100 % (VersR 1964, 595; 1966,\n186).\n\nMit dieser Rechtsprechung steht die vom\nLandgericht gebildete Quote von 80 % in Einklang. Ein Verstoß gegen\ndas Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) oder ein Mangel an\nallgemeiner Sorgfalt (§ 1 StVO) fiele dem Kläger allenfalls dann\nzur Last, wenn sich das Pferd schon auf der Fahrbahn befand, bevor\nes vom Kläger wahrgenommen werden konnte. Dies steht nicht fest.\nDas Pferd kann ebenso gut - wie in dem vom Bundesgerichtshof (VersR\n1966, 186) entschiedenen Fall - plötzlich von rechts auf die Straße\ngesprungen sein. Die von dem Sachverständigen B. aus der\nGegenrichtung aufgenommenen Lichtbilder (Gutachten S. 11, GA Bl.\n167) zeigen, dass sich in dem fraglichen Bereich neben der Straße\neine Grünfläche befindet, wo sich das Pferd vorher aufgehalten\nhaben kann. Darüber hinaus geht aus einem von der Polizei mit\nEintragungen versehenen Lageplan (Ermittlungsakten Bl. 83) hervor,\ndass die Weide des Beklagten, von der das Pferd entwichen war,\ndiesem Grünbereich praktisch unmittelbar gegenüberliegt. Dazwischen\nbefindet sich nur die Bahnlinie, die für das Tier kein Hindernis\nbildete. Nach dem Vortrag des Beklagten befand sich die Stelle, wo\ndas Pferd über den niedergelegten Zaun entweichen konnte, zwar auf\nder gegenüberliegenden Seite der Weide. Welchen Weg das Pferd\ntatsächlich genommen hat, steht aber nicht fest. Abzuwägen sind\nhiernach nur die Tiergefahr einerseits und die Betriebsgefahr\nandererseits. Dabei hat die Betriebsgefahr bei dem mit nur 74 cm³\nund 5 Kilowatt motorisierten Kleinkraftrad ein relativ geringes\nGewicht, während die von dem frei herumlaufenden Pferd ausgehende\nGefahr evident ist und konkret durch die Dunkelheit und durch sein\ndunkles Fell noch erhöht wurde. Diesem deutlichen Übergewicht der\nTiergefahr wird mit einer Quote von 80 % angemessen Rechnung\ngetragen. Eine Haftung zu 100 %, wie sie mit der Anschlussberufung\nverfolgt wird, ist dagegen nicht gerechtfertigt. Der\nEntlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht geführt und kann\nnicht geführt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B.\nist zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der\nKläger die allgemeine innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50\nkm/h überschritten hat. Ebenso ist zwar nicht bewiesen, aber auch\nnicht ausgeschlossen, dass seine Geschwindigkeit unfallursächlich\nwar, sei es für die Kollision als solche, sei es nur für die\nSchwere der Unfallfolgen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der\nKläger durch Fahren auf Sicht den Unfall hätte vermeiden können. So\nwie es möglich ist, dass das Pferd plötzlich von der Seite in seine\nFahrbahn lief - oder ihm entgegen galoppierte -, ist es auch\nmöglich, dass es auf der Fahrbahn stand, als der Kläger herannahte,\nund dieser deshalb bei verkehrsgerechter Fahrweise den Zusammenstoß\ndurch Bremsen oder Ausweichen hätte verhindern können.\n\nDiese Unklarheiten gehen im Rahmen des\n§ 7 Abs. 2 StVG zu Lasten des Klägers. Da der Beklagte nicht aus\nnachgewiesenem Verschulden, sondern \"nur\" nach § 833 BGB haftet,\nhält der Senat eine Mithaftungsquote des Klägers von 20 % für\nsachgerecht.\n\nAuch die Bemessung des Schmerzensgeldes ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie für das Schmerzensgeld maßgebenden\nKriterien hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Die persönliche\nAnhörung des Klägers durch den Senat hat dazu auch keine neuen, vom\nLandgericht noch nicht berücksichtigten Erkenntnisse erbracht.\nVielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger dank\nder ihm eigenen Vitalität und lebensbejahenden Haltung mit seinem\nschweren Schicksal erfreulich gut zurechtkommt.\n\nRichtig ist nur, dass dem Landgericht\nein Versehen unterlaufen ist, soweit es den kapitalisierten Betrag\nder zuerkannten Rente von monatlich 400,00 DM auf 111.206,00 DM\nbeziffert. Dieser Fehler hat aber auf das Ergebnis keinen Einfluss.\nTatsächlich entspricht der kapitalisierte Betrag von 111.206,00 DM\neiner monatlichen Rente von 500,00 DM, die das Landgericht als\nRechnungsposten bei der Ermittlung des - fiktiven -\nSchmerzensgeldes bei voller Haftung berücksichtigt hat. Bei der\nErmittlung der um 20 % gekürzten Beträge hat es richtig gerechnet,\nin dem es die monatliche Rente von 400,00 DM kapitalisiert mit -\nabgerundet - 89.000,00 DM angesetzt und so einen Gesamtbetrag von\n255.000,00 DM ermittelt hat.\n\nIm übrigen rügt der Beklagte in der\nBerufungsinstanz nur noch, dass das Landgericht das eigentlich\nangemessene - fiktive - Schmerzensgeld von 400.000,00 DM um einen\n\"Strafzuschlag\" von 30.000,00 DM erhöht hat, weil die hinter dem\nBeklagten stehende Versicherung über einen Zeitraum von mehreren\nJahren bis zum Erlass des angefochtenen Urteils keinerlei Zahlung\nan den Kläger geleistet hat. Auch in diesem Punkt ist das Urteil\nnicht zu beanstanden. Die Leistungsverweigerung war durch nichts\ngerechtfertigt. Im Hinblick auf den Inhalt der Ermittlungsakten,\nder die Verursachung des Unfalls durch das Pferd des Beklagten\neindeutig belegt, waren die Argumente, mit denen die Haftung dem\nGrunde nach bestritten wurde, von vornherein nicht stichhaltig.\nSoweit der Beklagte persönlich einzustehen hat, weil er für\n\"Luxustiere\" keinen vollen Versicherungsschutz genießt, trifft auch\nihn persönlich der Vorwurf, den Kläger grundlos hingehalten zu\nhaben.\n\nDer nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte\nSchriftsatz des Beklagten vom 29.9.00 gibt keinen Anlaß, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und\nSicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert: 486.815,00 DM.\n\nWert der Beschwer:\n\nfür den Beklagten 324.452,10 DM;\n\nfür den Kläger 162.363,02 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-16/7-u-64-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-16/7-u-64-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.555937+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-11-16/7-u-64-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"7. 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