{"status":"available","doknr":"OLD303631","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1115.17W278.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"17 W 278/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1\nZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im\nübrigen nicht zu beanstanden. In der Sache führt das Rechtsmittel\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in Anwendung des §\n575 ZPO insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht,\nals der von dem Beklagten angefochtene Beschluss nicht bereits\naufgrund der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers\nvom 7. März 2000 erklärten Antragsrücknahme wirkungslos geworden\nist. Über die Frage, welche Kosten der Kläger von dem Beklagten\nüber die mit Beschluss vom 8. Dezember 1998 als Kosten der\nZwangsvollstreckung festgesetzten 24.255,23 DM hinaus erstattet\nverlangen kann, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen\nentschieden werden.\n\n3\n\nZu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die\nRechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss teils im Wege der\nAbhilfe der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998, teils im Wege der\nNachfestsetzung einen Betrag von noch 36.730,35 DM als \"Kosten für\nweitere 6 Vorpfändungen\" gegen den Beklagten festgesetzt hat.\nAndererseits bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit der Beklagte\nmit dem Rechtsmittel im Ergebnis die Wiederherstellung des unter\ndem 8. Dezember 1998 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses\nerstrebt. Die diesem Beschluss zugrundeliegende und von dem\nBeklagten offenbar geteilte Ansicht der Rechtspflegerin, dass den\nProzessbevollmächtigten des Klägers als Vergütung für die\nVorpfändung und die nachfolgende Pfändung der dem Beklagten gegen\ndie B.Landesbank und das Finanzamt K.-S. angeblich zustehenden\nAnsprüche nur eine 3/10 Vollstreckungsgebühr nach § 57 BRAGO\nzustehe, und dass die darüber hinaus streitigen\nVollstreckungskosten nur insoweit zu erstatten seien, als sie durch\ndie Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen Frau E.M., die\nVorpfändung und die anschließende Pfändung der Ansprüche des\nBeklagten aus den bei den N. Versicherungen abgeschlossenen\nLebensversicherungsverträgen zur Entstehung gelangt seien, ist\nunzutreffend. Vielmehr sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers\nim Rahmen der gegen den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung\nin 8 verschiedenen Angelegenheiten tätig geworden, sodass diesen\ndie 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO insgesamt 8 x\nerwachsen ist.\n\n4\n\nDavon ist anfänglich auch der Kläger ausgegangen, der in seinem\nKostenfestsetzungsantrag vom 6. August 1998 als Vergütung seiner\nProzessbevollmächtigten \"für die Tätigkeit im Rahmen der\nZwangsvollstreckung\" 7 Vollstreckungsgebühren geltend gemacht und\ndiesen Antrag unter dem 23. Oktober 1998 \"um eine weitere 3/10\nGebühr gem. §§ 57, 58 BRAGO erweitert\" hat. Wenn auch der Kläger\ndie Vollstreckungshandlungen seiner Prozessbevollmächtigten, die\neine Vollstreckungsgebühr ausgelöst haben sollen, in seinen\nursprünglichen Anträgen nicht im einzelnen bezeichnet hat, so lässt\ndoch die Tatsache, dass den für den Kläger erwirkten 4 Pfändungs-\nund Überweisungsbeschlüssen 3 Pfändungsankündigungen, nämlich an\ndie B.Landesbank, das Finanzamt K.-S. und an die N. Versicherungen,\nvorausgegangen sind, und dass der Kläger diese Vorpfändungen gemäß\n§ 845 ZPO und die nachfolgenden Pfändungen gebührenrechtlich als\nEinheit behandelt wissen wollte, ohne weiteres den Schluss zu, dass\nder Kläger sein Kostenfestsetzungsbegehren im übrigen auf die von\nseinen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit den an die S.Z.\nAG, die K. & S. AG, die S.K. und die WGZ Bank als\nDrittschuldnerinnen zugestellten vorläufigen Zahlungsverboten\nentfaltete Tätigkeit gestützt hat. Damit steht zugleich fest, dass\ndie Rechtspflegerin gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1\nZPO verstoßen hat, soweit sie über die Kostenfestsetzungsanträge\ndes Klägers hinaus gegangen ist und sowohl für die Vorpfändung als\nauch für die Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die N.\nVersicherungen eine Vollstreckungsgebühr in die Kostenfestsetzung\neingestellt hat.\n\n5\n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1998 erweist\nsich auch in der Sache als unzutreffend. Der Begriff der\nAngelegenheit ist für die Zwangsvollstreckung in § 58 Abs. 1 BRAGO\nabschließend umschrieben. Danach sind grundsätzlich die gesamten zu\neiner bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in\neinem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen\ngleicher Art, beginnend mit der Vorbereitung der\nZwangsvollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis\nzur sonstigen Beendigung der Maßnahme, ein und derselben\nVollstreckungsangelegenheit zuzurechnen. Die\nVollstreckungsangelegenheit schließt mithin eine Vielzahl\nanwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit\nzusammen. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass eine\nVorpfändung nach § 845 ZPO eine Vollstreckungshandlung darstellt,\ndie gebührenrechtlich zusammen mit einer nachfolgenden\nForderungspfändung als eine einheitliche\nVollstreckungsangelegenheit zu behandeln ist (vgl. nur\nGerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 57 Rdnr. 22 und OLG\nKöln, 2. Zivilsenat, JurBüro 1989, 82), sodass der Rechtsanwalt nur\neine einzige Gebühr nach § 57 BRAGO erhält, wenn einem von ihm für\nden Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein\nvorläufiges Zahlungsverbot vorausgegangen ist. Auf den vorliegenden\nFall bezogen bedeutet dies, dass den Prozessbevollmächtigten des\nKlägers für die Vorpfändung und die in der Folge betriebene\nPfändung der dem Beklagten gegen die B. Landesbank angeblich\nzustehenden Forderung nur eine 3/10 Gebühr erwachsen ist. Gleiches\ngilt für die zunächst angekündigte und sodann bewirkte Pfändung der\nangeblichen Ansprüche des Beklagten gegen das Finanzamt K.-S. auf\nErstattung zuviel gezahlter Steuern sowie für die Vorpfändung und\ndie nachfolgende Pfändung der Ansprüche des Beklagten aus den bei\nden N. Versicherungen bestehenden Lebensversicherungsverträgen.\nSoweit die Rechtspflegerin als Kosten der vom Kläger in die\nangebliche Forderung des Beklagten gegen die N. Versicherungen\nbetriebenen Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 8. Dezember 1998\nin der irrigen Annahme, es handele sich dabei um zwei\nVollstreckungsangelegenheiten, und unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1\nZPO, zwei Anwaltsgebühren nebst Auslagenpauschale und MWSt. gegen\nden Beklagten festgesetzt hat, muss es allerdings bei der\nZuvielfestsetzung verbleiben, weil der Beklagte diesen Beschluss\nunangefochten hingenommen und der Kläger im Verfahren über die\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 11. Januar 1999 über\nseine ursprünglichen Kostenfestsetzungsanträge vom 6. August und\nvom 23. Oktober 1998 hinaus weitere Kosten zur Festsetzung gegen\nden Beklagten angemeldet hat, die den zuviel festgesetzten Betrag\nvon 5.971,10 DM bei weitem übersteigen. Damit hat sich der Beklagte\ndie Antragsüberschreitung zu eigen gemacht, sodass dieser\nVerfahrensfehler der Rechtspflegerin geheilt ist.\n\n6\n\nDie Rechtspflegerin hat auch insoweit unrichtig entschieden, als\nsie die durch die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Beklagten\ngegen das Finanzamt K.-S. und die B.Landesbank angefallenen\nAnwaltskosten nur in Höhe einer 3/10 Gebühr nach § 57 BRAGO als\nerstattungsfähig anerkannt hat. Richtig ist zwar, dass die Pfändung\nmehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen mehrere\nDrittschuldner einheitlich beantragt werden kann, und dass in einem\nsolchen Fall nur eine einzige Vollstreckungsangelegenheit vorliegt\nund der Rechtsanwalt die Vollstreckungsgebühr nur einmal erhält\n(vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 58 Rdnr. 11). Das gilt\naus materiell-rechtlichen Gründen auch dann, wenn der Rechtsanwalt\nmehrere Pfändungsanträge gestellt hat, obwohl dies den Umständen\nnach nicht geboten war. Denn wenn es dem Anwalt möglich ist, die\nPfändung der dem Schuldner gegen verschiedene Drittschuldner\nzustehenden Forderungen in einem Antrag zusammenzufassen, und\ndarüber einen einheitlichen Pfändungsbeschluss zu erwirken, dann\nwürde er sich einer Verletzung seiner Pflichten aus dem\nMandatsverhältnis schuldig machen, wenn er den ihm erteilten\nVollstreckungsauftrag in mehrere Anträge zerreißen und dadurch\nunnötige Kosten verursachen würde. Jedenfalls braucht der\nVollstreckungsschuldner vermeidbare Mehrkosten nicht zu erstatten.\nAus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die\nam selben Tage, nämlich am 22. Januar 1998 in getrennten Gesuchen\nbeantragte Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die B.\nLandesbank und das Finanzamt K.-S. ohne weiteres mit einem\neinheitlichen Antrag hätten in die Wege leiten können, folgt jedoch\nnicht, dass insoweit nur eine Vollstreckungsgebühr zu erstatten\nsei. Unstreitig sind den auf die Anträge des Klägers vom 22. Januar\n1998 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des\nAmtsgerichts Köln vom 20. Februar 1998 jeweils Vorpfändungen\nvorausgegangen, die zu unterschiedlichen Zeiten beantragt worden\nsind und an unterschiedlichen Orten beantragt werden mussten,\nsodass insoweit zwei Vollstreckungsangelegenheiten vorgelegen haben\nund die Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre Tätigkeit in\ndiesen Angelegenheiten zwei Vollstreckungsgebühren verdient haben.\nIn dem hier gegebenen Fall, dass mehrere Vorpfändungen\nverschiedenen Vollstreckungsangelegenheiten zuzurechnen sind, fällt\nder Anspruch des Anwalts auf mehrere Vollstreckungsgebühren nicht\ndadurch nachträglich wieder weg, dass die Pfändung der Forderungen\neinheitlich beantragt wird. Dies bedeutet, dass der Kläger für die\nvon seinen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der\nVorpfändung und der Pfändung der Ansprüche des Beklagten gegen die\nB. Landesbank und das Finanzamt K.-S. entfaltete Tätigkeit eine\nweitere Vollstreckungsgebühr erstattet verlangen kann; es begegnet\ndaher durchgreifenden Bedenken, dass die Rechtpflegerin hierfür mit\ndem vom Beklagten angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.\nApril 1999 über die durch Beschluss vom 8. Dezember 1998\ntitulierten 24.255,23 DM hinaus zwei weitere Vollstreckungsgebühren\ngegen den Beklagten festgesetzt hat. Indessen entfaltet der\nBeschluss vom 23. April 1999 insoweit keine Wirkung, weil der\nKläger den im Verfahren über seine sofortige Beschwerde gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 8. Dezember\n1998 unter dem 26. März 1999 in Erweiterung des ursprünglichen\nKostenfestsetzungsbegehrens gestellten Antrag auf Nachfestsetzung\nje einer 3/10 Gebühr für die gegen die B. Landesbank und das\nFinanzamt K.-S. ausgebrachten vorläufigen Zahlungsverbote mit\nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2000\nzurückgenommen und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass\nfür die Festsetzung von Vollstreckungskosten seit der am 1. Januar\n1999 in Kraft getretene Neuregelung des § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist.\n\n7\n\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin ausschließlich\nüber die Frage zu entscheiden, inwieweit die durch die vorläufigen\nZahlungsverbote gegen die S.Z. AG, die S.K., die WGZ-Bank und die\nFirma S.Z. AG angefallenen und im angefochtenen, der sofortigen\nBeschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung vom 8. Dezember\n1998 insoweit abhelfenden Beschluss antragsgemäß berücksichtigten\nKosten des Klägers erstattungsfähig sind.\n\n8\n\nDer Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, dass es sich dabei um\nvier Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat.\nDer Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die\nZustellung der vorläufigen Zahlungsverbote an die S.Z. AG und die\nS.Z. AG sowie die Zustellung der Pfändungsankündigung an die N.\nVersicherungen, deren Kosten bereits Eingang in die\nKostenfestsetzung vom 8. Dezember 1998 gefunden haben, an ein und\ndemselben Tag, nämlich am 28. November 1997 veranlasst haben, steht\nder Annahme, dass auch insoweit mehrere Angelegenheiten vorgelegen\nhaben, nicht entgegen. Dass die Anträge auf Zustellung vorläufiger\nZahlungsverbote gleichzeitig auf den Weg gebracht worden sind,\nlässt allerdings ohne weiteres den Schluss zu, dass der in diesem\nZusammenhang entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ein einheitlicher\nVollstreckungsauftrag zugrunde gelegen hat. Dass ist indessen für\ndie Frage, wann eine Angelegenheit anzunehmen ist und wann mehrere\nAngelegenheiten vorliegen, ohne Belang. Bei der Pfändung oder bei\nder Vorpfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen\nmehrere Drittschuldner kommt es vielmehr darauf an, ob die\nZwangsvollstreckung durch einen Antrag oder durch mehrere Anträge\neingeleitet wird. Der Rechtsanwalt wird mithin in mehreren\nVollstreckungsangelegenheiten tätig, wenn er - wie im gegebenen\nFall - mehreren Drittschuldnern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz\nan unterschiedlichen Orten haben, vorläufige Zahlungsverbote\nzustellen lassen will und zu diesem Zweck mehrere\nZustellungsersuchen an verschiedene Gerichtsvollzieher an jeweils\nanderen Orten richten muss. Soweit der Senat in seinem in JurBüro\n1986, 1371 ff. veröffentlichten Beschluss vom 3. Januar 1986 - 17 W\n492/95 - für die Abgrenzung, wann sich die anwaltlichen Tätigkeiten\nin der Zwangsvollstreckung auf eine oder auf mehrere\nAngelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne beziehen, auf den dem\nAnwalt erteilten Vollstreckungsauftrag abgestellt hat, hält er\ndaran nicht mehr fest. Anders als in sonstigen Angelegenheiten,\nwonach in der Tat nach wohl einhelliger Ansicht der Auftrag als die\nRichtschnur des anwaltlichen Handels das in erster Linie maßgebende\nKriterium dafür bildet, ob die Tätigkeiten des Anwalts einer oder\nmehreren Angelegenheiten zuzurechnen sind (vgl. nur BGH LM § 6\nBRAGEBO Nr. 5 = MDR 1984, 568), ist die Abgrenzung in der\nZwangsvollstreckung nach der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen\nvorzunehmen (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 58\nRdnr. 10). Dies folgt aus § 58 Abs. 1 BRAGO, der für die\nZwangsvollstreckung eine dem § 13 BRAGO vorrangige Regelung trifft.\nDer Rechtsanwalt erhält deshalb die Gebühren auch dann mehrmals,\nwenn er - wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers - aufgrund\neines einheitlichen Auftrags tätig wird, in Erfüllung dieses\nVollstreckungsauftrags jedoch mehrere Anträge stellen oder - wie im\nFalle der Vorpfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners\ngegen mehrere an unterschiedlichen Orten (geschäfts)ansässige\nDrittschuldner - mehrere selbständige Zustellungsaufträge an\nmehrere Gerichtsvollzieherverteilungsstellen bei verschiedenen\nAmtsgerichten erteilen muss.\n\n9\n\nZu Unrecht zieht der Beklagte die Erstattungsfähigkeit der durch\ndie Vorpfändung angefallenen Kosten in Zweifel. Die\nverschiedentlich vertretene Ansicht, dass die Kosten eines\nvorläufigen Zahlungsverbots nur erstattungsfähig seien, wenn es\nsich um einen dringenden Fall gehandelt habe (so AG Lübeck, SchlHA\n1954, 17) findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Wie die\nKosten einer jeden Vollstreckungsmaßnahme sind auch die Kosten\neines vorläufigen Zahlungsverbots unter den Voraussetzungen des §\n788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die\nVorpfändungen notwendig waren. Ob dies bereits dann anzunehmen ist,\nwenn aus der Sicht des Gläubigers eine freiwillige Leistung des\nSchuldners nicht zu erwarten stand und eine Vorpfändung nicht von\nvornherein überflüssig oder sinnlos erschien (so KG, JurBüro 1987,\n715) oder ob die Notwendigkeit einer Vorpfändung nur zu bejahen\nist, wenn der Gläubiger begründeten Anlass zu der Besorgnis hat,\nohne eine solche Maßnahme seine titulierte Forderung nicht\ndurchsetzen zu können (so OLG München, NJW 1972, 2070 f.), bedarf\nim Streitfall keiner Entscheidung. Nach Lage der Dinge kann\nunbedenklich davon ausgegangen werden, dass der Kläger die\nDurchsetzung seiner Forderung für gefährdet hielt und den Umständen\nnach auch für gefährdet halten konnte.\n\n10\n\nAus der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandelnden\nTatsache, dass der Beklagte den Kläger darüber im Unklaren gelassen\nhat, ob er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem gegen ihn\nergangenen Urteil überhaupt werde nachkommen können, und daß er den\nProzessbevollmächtigten des Klägers darüber hinaus zu verstehen\ngegeben hat, die Beitreibung der titulierten Forderungen im Wege\nder Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder doch zu verzögern, konnte\nder Kläger verständigerweise nur den Schluss ziehen, dass der\nBeklagte bestrebt sein würde, sein Vermögen dem Zugriff seiner\nGläubiger zu entziehen. Von einem säumigen Schuldner, der den\nEindruck erweckt, zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig zu\nsein, kann regelmäßig angenommen werden, dass er weitere\nVerbindlichkeiten bei anderen Gläubigern hat, sodass der Kläger\nschon deswegen befürchten musste, mit der ihm gerichtlich\nzuerkannten Forderung ohne vorbeugende Maßnahmen zu ihrer Sicherung\nganz oder teilweise auszufallen. Es ist daher unter\nErstattungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Kläger\njede in Betracht kommende Vollstreckungsmöglichkeit zu nutzen\nbemüht war, und dass er alles unternommen hat, um den Vorrang der\nvon ihm beabsichtigten Forderungspfändungen vor möglichen\nPfändungsmaßnahmen anderer Gläubiger durch entsprechende\nVorpfändungen sicherzustellen.\n\n11\n\nDie durch die vorläufigen Zahlungsverbote verursachten Kosten\nvon der Erstattung auszunehmen, ist auch nicht etwa deshalb\ngerechtfertigt, weil der Kläger den von ihm ausgebrachten\nVorpfändungen innerhalb der Frist des § 845 ZPO keine Pfändungen\nhat nachfolgen lassen. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Kosten\neiner Pfändungsankündigung nicht zu erstatten sind, wenn der\nGläubiger die ihm daraus erwachsenen Rechte grundlos verfallen\nlässt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 57 Rdnr. 32). So\nliegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr hat der Kläger, wie er\ndurch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen hinreichend glaubhaft\ngemacht hat, von einer Pfändung der vorgepfändeten Forderungen nur\ndeshalb abgesehen, weil sich in der Folge herausgestellt hat, dass\ndie Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden oder bereits für\nandere Gläubiger gepfändet waren. In Fällen dieser Art aber ist die\nErstattungsfähigkeit der mit einer Vorpfändung verbundenen Kosten\nnicht davon abhängig, dass der Gläubiger weitere Kosten für eine\nerkennbar aussichtslose Forderungspfändung aufwendet.\n\n12\n\nNicht gerechtfertigt ist schließlich der Einwand des Beklagten,\ndie streitigen Vollstreckungskosten seien allenfalls insoweit zu\nerstatten, als sie nach dem 13. November 1997 zur Entstehung\ngelangt seien, weil die formellen Voraussetzungen der\nZwangsvollstreckung bis dahin nicht gegeben gewesen seien. Nach dem\nvom Kläger gegen den Beklagten erstrittenen Urteil war allerdings\ndie Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung\ndes Klägers abhängig. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren\nbestätigten Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 1998 -\n286 M 3199/97 - steht indessen auch für das vorliegende\nKostenfestsetzungsverfahren verbindlich fest, dass der Beklagte\neine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hat und sich\nfolglich mit der Annahme der ihm gebührenden Gegenleistung im\nVerzug befand. Daraus wiederum folgt, dass die vom Kläger\nbetriebene Zwangsvollstreckung zulässig war und die dadurch\nangefallenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung\nerstattbar sind.\n\n13\n\nGleichwohl kann über die Beschwerde derzeit nicht abschließend\nentschieden werden, weil die Höhe der zu erstattenden\nVollstreckungskosten noch der Klärung bedarf. Der Senat hält es für\nsachdienlich, die dazu noch erforderlichen tatsächlichen\nFeststellungen der Rechtspflegerin zu übertragen (§ 575 ZPO). Die\nProzessbevollmächtigten des Klägers haben ihre Gebühren mehrfach\nabgerechnet. Ihre Gebührenabrechnungen weisen unterschiedlich hohe\nBeträge aus. So haben sie ihren Kostenabrechnungen in den Anträgen\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als\nStreitwert jeweils 250.000,00 DM zugrundegelegt, die ihnen\nerwachsenen Vollstreckungsgebühren aus Anlass des vorliegenden\nKostenfestsetzungsverfahrens jedoch neu berechnet und ohne nähere\nErläuterung sämtlich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung\nin Höhe von insgesamt 4.522.000,00 DM bemessen. Die Rechtspflegerin\nhat die zuletzt vorgenommenen Kostenberechnungen der\nProzessbevollmächtigten des Klägers für zutreffend gehalten und den\ndiesen erwachsenen Vollstreckungsgebühren als Gegenstandswert\ndurchweg den Betrag der zu vollstreckenden Forderung\nzugrundegelegt. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Soll nämlich\nnur ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden, so ist gemäß § 57\nAbs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAGO dessen Wert maßgebend, wenn er\ngeringer als der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ist. Diese\nVorschrift findet auch auf die Forderungspfändung Anwendung (vgl.\nGerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 58 Rdnr. 12; ferner Lappe, die\nKostenerstattung bei der Forderungspfändung, Rechtspfleger 1983,\n248; LG Kiel, SchlHA 1990, 12 AG; Donaueschingen, Rechtspfleger\n1990, 389), sodass für die Höhe der anwaltlichen\nVollstreckungsgebühr nur dann auf den Wert der zur vollstreckenden\nForderung (einschließlich der Nebenforderungen) abzustellen ist,\nwenn der Wert der gepfändeten Forderung nicht geringer ist.\nEntsprechendes muss für den Streitwert einer Vorpfändung gelten,\ndies schon deshalb, weil eine solche Vollstreckungsmaßnahme\nzusammen mit der nachfolgenden Pfändung eine Gebührenangelegenheit\nbildet. Ist der Wert der dem Schuldner gegen den Drittschuldner\nzustehenden Forderung, in die der Gläubiger die Zwangsvollstreckung\nbetreibt, unbekannt, und erweist sich später, dass die gepfändete\noder vorgepfändete Forderung nicht besteht, erwächst dem Anwalt\ndaher nur die Mindestgebühr des § 11 Abs. 2 BRAGO im Betrage von\n20,00 DM (so auch Lappe, a.a.O. und LG Kiel a.a.O.). Diesen\nGrundsätzen wird das Festsetzungsbegehren des Klägers nicht\ngerecht. Soweit die auf Veranlassung des Klägers bewirkten\nVorpfändungen ins Leere gegangen sind, weil die Forderungen nicht\noder nicht mehr bestanden, können dessen Prozessbevollmächtigte\nhierfür als Vergütung nur die streitwertunabhängige Mindestgebühr\nnach § 11 Abs. 2 BRAGO beanspruchen, sodass auch der Kläger keine\nweitergehende Erstattung verlangen kann. Soweit die im Auftrag des\nKlägers vorgepfändeten Forderungen bestanden, aber bereits für\nandere Gläubiger gepfändet waren, bemessen sich die\nVollstreckungsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten dagegen nach\ndem Betrag der dem Beklagten zustehenden Ansprüche, es sei denn,\nwas allerdings unwahrscheinlich ist, die angeblichen Ansprüche des\nBeklagten seien höher als die vollstreckbare Forderung des Klägers\naus dem gegen den Beklagten erstrittenen Urteil. Die\nRechtspflegerin wird daher auf ergänzende Angaben des Klägers zur\nHöhe der angeblichen Ansprüche des Beklagten hinwirken und der\nFrage nachgehen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit dem\nBeklagten die Forderungen, in die der Kläger die Vorpfändungen hat\nausbringen lassen, und auf deren Pfändung der Kläger im Hinblick\nauf vorrangige Pfändungen anderer Gläubiger verzichtet hat,\ntatsächlich zugestanden haben.\n\n14\n\nAuch die Höhe der zu erstattenden Zustellungskosten wird die\nRechtspflegerin einer neuerlichen Prüfung unterziehen müssen. Aus\ndem Umstand, dass dem Kläger Auslagen in der von der\nRechtspflegerin in die Kostenfestsetzung eingestellten Höhe\nentstanden sind, lässt sich nichts für die dem angefochtenen\nBeschluss zugrundeliegende Ansicht herleiten, dass sie insgesamt\nerstattungsfähig seien. Ein Großteil dieser Kosten ist dadurch\nangefallen, dass der Kläger die Vorpfändungen teils mehrfach hat\nwiederholen lassen. Dass und aus welchen Gründen dies notwendig\ngewesen ist, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers bisher nicht\nentnehmen. Die Rechtspflegerin wird dem Kläger mithin auch insoweit\nGelegenheit geben müssen, sein Vorbringen zu ergänzen und im\neinzelnen darzulegen, weshalb es ihm nicht schon vor Ablauf der\nFrist des § 845 Abs. 2 ZPO möglich war, sich Klarheit darüber zu\nverschaffen, ob die vorgepfändeten Forderungen überhaupt bestanden\nund nicht bereits anderweitig gepfändet waren oder ob eine der\nVorpfändung nachfolgende Pfändung keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg versprach.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt\nder Rechtspflegerin vorbehalten, weil sich nicht übersehen lässt,\ninwieweit das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg haben wird.\n\n16\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 36.730,35 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-15/17-w-278-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-15/17-w-278-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303631","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.456956+00:00"}}