{"status":"available","doknr":"OLD303663","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1113.SS73.01Z43Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-13","aktenzeichen":"Ss 73/01 (Z)  - 43 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. November 2000 gegen den\nBetroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 u. 3 ABBG eine Geldbuße von 500,00 DM\nverhängt. Nach seinen Feststellungen hatte der Betroffene am 20.\nDezember 1999 die Bundesautobahnen mit seinem zur Güterbeförderung\nbestimmten Lastzug befahren, der ein zulässiges Gesamtgewicht von\n39.700 kg hatte. Als er um 8.30 Uhr in D. kontrolliert wurde,\nkonnte er eine gültige Gebührenbescheinigung nicht vorweisen. In\nrechtlicher Hinsicht hat es ausgeführt, die Einlassung des\nBetroffenen, er habe kurzfristig die Beförderung eiligen Terminguts\nübernommen und mangels Kenntnis einer anderen Verkaufsstelle die\nGebührenbescheinigung an der nächstgelegenen Raststätte bzw.\nTankstelle erwerben wollen, sei nicht geeignet, den Vorwurf der\nOrdnungswidrigkeit zu entkräften. Es sei jedoch von einem Irrtum\ndes Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit der\nGebührenentrichtung vor dem Auffahren auf die Autobahn und damit\nvon einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen, mit der geltend gemacht wird, wegen der Unzumutbarkeit\ndes rechtmäßigen Alternativverhaltens fehle es in Bezug auf den\nobjektiv bestehenden Verstoß am Verschulden. Denn der Betroffene\nhätte einen Umweg von ca. 20 km fahren müssen, um die Vignette\nanderweitig zu besorgen; dies hätte \"denknotwendig zur Folge\ngehabt, daß der ihm erteilte Auftrag nicht hätte ausgeführt werden\nkönnen, wobei die Gefahr bestand, daß der Kunde in Anbetracht der\nNichtdurchführung des Auftrags oder aber der Verspätung die\nAufträge in Zukunft anders vergibt\".\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als\ndas allein statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde zu behandeln, da in dem angefochtenen Urteil\nausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 500,00 DM\nfestgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach §\n79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S.\n2 OWiG der Zulassung.\n\n7\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind\nhier allerdings nicht gegeben.\n\n8\n\nNach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger\nbedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich\nausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies\nim allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; Sinn der\nBestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen\nEntscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z\n-; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., §\n80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2.\nAufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).\n\n9\n\nIm Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass\ndie Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des\nUrteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr.\n2).\n\n10\n\nKeine der Voraussetzungen, die danach die Möglichkeit der\nRechtsbeschwerde eröffnen, liegt hier nicht vor.\n\n11\n\na)\n\n12\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge\ngeltend zu machen war (vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV\n1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS\n97, 187 = NZV 1999, 436), kann nicht festgestellt werden (vgl. zur\nNotwendigkeit der Feststellung einer Gehörsverletzung als\nZulassungsvoraussetzung: SenE v. 17.07. 1998 - Ss 351/98 Z =\nNStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE 04.02.1999 -\nSs 45/99 Z = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss\n144/99 Z = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436). Das\nRechtsbeschwerdegericht ist an das, was im Urteil als Inhalt der\nEinlassung festgestellt worden ist, gebunden (BGH NJW 1992, 252;\nBGH NJW 1992, 2840 [2841]). Auch im Fall der Rüge der Versagung\nrechtlichen Gehörs ist das Rechtsbeschwerdegericht an die\nFeststellungen im Urteil gebunden und nicht berechtigt, durch\nRekonstruktion der Beweisaufnahme zu klären, was in der\ntatrichterlichen Verhandlung ausgesagt worden ist (SenE v.\n11.07.2000 - Ss 293/00 Z -; SenE v. 01.03.1996 - Ss 104/96 -). Nach\nden Urteilsgründen hat der Betroffene sich dahin eingelassen, er\nhabe mangels Kenntnis einer anderen Verkaufsstelle die Vignette an\nder nächsten Autobahnraststätte oder Tankstelle erwerben wollen.\nDiese Einlassung hat das Amtsgericht ebenso wie die\nEilbedürftigkeit und die kurzfristige Erteilung des Frachtauftrags\nausreichend gewürdigt.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nDer vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine\nVeranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken\nrechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]).\nZulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache\nnicht auf.\n\n15\n\nOrdnungswidrig handelt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer eine Bundesautobahn\nmit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 ABBG benutzt,\nobwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr nicht entrichtet\nund nicht gestundet worden ist. Nach dem eindeutigen\nRegelungsgehalt der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 ABBG, die\ninsoweit der Auslegung nicht bedürfen, ist der Tatbestand der\nOrdnungswidrigkeit erfüllt, wenn bei Beginn der Autobahnbenutzung\ndie Gebühr nicht gezahlt (oder gestundet) ist (st.\nSenatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 31.07.2000 - Ss 310/00 Z -; SenE\nv. 22.02.2001 - Ss 62/01 Z -). Die Absicht, im Verlauf der\nAutobahnbenutzung an der nächsten dort befindlichen Verkaufsstelle\nfür Vignetten die Gebühr zu entrichten, ist dabei ohne Bedeutung.\nDies wird auch mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht in Frage\ngestellt.\n\n16\n\nAber auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Vorwerfbarkeit\nund Verantwortlichkeit des Betroffenen bietet der Fall keinen\nAnlass zur Rechtsfortbildung.\n\n17\n\nInsoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils durch das\nRechtsbeschwerdegericht ausschließlich die\nSachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt werden\nkönnen (BayObLG VRS 99, 374 [375]; SenE v. 02.03.2001 - Ss 30/01 B\n-; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr.\n119); das davon abweichende tatsächliche Vorbringen des Betroffenen\nin der Begründung seines Zulassungsantrags kann hingegen keine\nBerücksichtigung finden. Die Umstände, aus denen der Betroffene\nmeint, die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens herleiten zu\nkönnen (Unmöglichkeit fristgerechter Erledigung des Frachtauftrags;\nwirtschaftliche Nachteile), sind aber den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen.\n\n18\n\nAbgesehen davon bleibt der Betroffene außerhalb etwaiger\nNotstandslagen für sein aktives Fehlverhalten auch bei der Gefahr\npersönlicher Nachteile selbst verantwortlich. Solche Gefahren\nvermögen ihn jedenfalls nicht ganz zu entschuldigen (Senat VRS 39,\n76 [80]; OLG Köln VRS 59, 438 [439 f.]; Rengier, in: Karlsruher\nKommentar, OWiG, 2. Aufl., vor §§ 15, 16 Rdnr. 64).\n\n19\n\nc)\n\n20\n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die\nRechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche\nUnterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen\nwürden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze\nverletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern\nbehaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder\n- vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand\nder Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren\nUnterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (OLG D. NStZ-RR\n2000, 180 [181] = VRS 98, 371 [372 f.] = NZV 2001, 47; OLG D. DAR\n1998, 318 [319]; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v.\n05.05.2000 - Ss 131/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 4-8\nm. w. Nachw.). Falls sich das Amtsgericht lediglich infolge eines\nVersehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt\nein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der\nRechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler\noffensichtlich ist (SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; OLG Köln\nVRS 57, 132; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m. w.\nNachw.).\n\n21\n\nDavon ausgehend ist im vorliegenden Fall auch der\nZulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht\ngegeben.\n\n22\n\nSoweit das Amtsgericht in Bezug auf den festgestellten Irrtum\ndes Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit der\nGebührenentrichtung vor dem Auffahren auf die Autobahn die Frage\nder Vermeidbarkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG nicht erörtert\nhat, beruht dies nicht auf grundsätzlichen Erwägungen, die eine\nWiederholung erwarten ließen. Im übrigen sind Anhaltspunkte für\neine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht erkennbar (vgl. zur\nUnerheblichkeit des vermeidbaren Verbotsirrtums für den Vorsatz:\nGöhler a.a.O. § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Rengier a.a.O. § 11 Rdnr.\n51 m. w. Nachw.).\n\n23\n\nSoweit es schließlich den Rechtsfolgenausspruch betrifft, ist\nnicht erkennbar, dass das Amtsgericht die Grundsätze zur Bedeutung\nvon Bußgeldkatalogen außerhalb der Rechtsverordnung zu § 26 a StVG\nzum Nachteil des Betroffenen verkannt hat (vgl. dazu OLG D. VRS 99,\n136 = NZV 2000, 425 = VM 2001, 5; SenE v. 25.10.1996 - Ss 522/96 B\n-; SenE v. 30.05.2000 - Ss 225/00 B -; Göhler a.a.O. § 17 Rdnr.\n32). Die Überschreitung des herangezogenen Richtsatzes beruht, wie\nim Urteil ausdrücklich erklärt wird, auf einem Irrtum und stellt\nmithin einen Fehler im Einzelfall dar.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-13/ss-73-01-z-43-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-13/ss-73-01-z-43-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303663","retrieved":"2026-07-09 03:30:18.505061+00:00"}}