{"status":"available","doknr":"OLD303731","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1103.SS422.00B175B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"Ss 422/00 (B) - 175 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen \"wegen einer\nfahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1, 37, 49 StVO, 24 StVG\"\neine Geldbuße von 400,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat\nfestgesetzt.\n\n3\n\nNach den Feststellungen befuhr der Zeuge K. am 19.06.1999 gegen\n17.40 Uhr mit seinem Pkw Ford die S.er Straße in K. in Richtung\nB.er Straße. An der Lichtzeichenanlage S.er Straße/B.er Straße\nhielt er bei Rotlicht an. Vor ihm hielten zwei weitere Pkw vor der\nRotlicht zeigenden LZA. Nach dem Wechsel auf Grün fuhren die beiden\nvor dem Zeugen befindlichen Fahrzeuge an und bogen nach links auf\ndie B.er Straße ab. Der Zeuge war gleichfalls angefahren, passierte\ndie LZA bei Grün und wollte ebenfalls nach links auf die B.er\nStraße abbiegen. Der Zeuge war gerade in den Kreuzungsbereich\nhineingefahren, als für ihn von links der Betroffene mit der Taxe\nkam und beide Fahrzeuge zusammenstießen. Der Betroffene hatte die\nBusspur der B.er Straße in Richtung Verteilerkreis befahren. Diese\nBusspur verläuft rechts neben den beiden für den übrigen Verkehr\nzugelassenen Fahrspuren und durfte auch von Taxen benutzt werden.\nDer Betroffene hatte die für die Busspur geltende LZA B.er\nStraße/S.er Straße bei schon länger als eine Sekunde andauernder\n\"Rotphase (Querbalken)\" überfahren, wodurch es zum Unfall kam. Der\nZeuge K. wurde durch den Unfall am linken Handgelenk verletzt und\nmusste fünf Wochen lang Gips tragen. Sein Pkw erlitt\nTotalschaden.\n\n4\n\nZur Rechtsfolgenbemessung heißt es im Urteil des Amtsgerichts\nu.a.:\n\n5\n\n\"Die festgesetzte Geldbuße ist schuldangemessen und entspricht\nder BKatV, wovon abzugehen kein Anlass bestand. ... Darüber hinaus\nwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BkatV, § 25 StVG ein Fahrverbot von\neinem Monat anzuordnen. Durch die begangene Ordnungswidrigkeit ist\ndie Notwendigkeit der Nebenfolge indiziert. Das Gericht war sich\nder Tatsache bewusst, dass ein Absehen vom Fahrverbot, eventuell\nunter Erhöhung einer Geldbuße, möglich ist. Es hat diese Frage\ngeprüft und verneint ...\"\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge hat im\nErgebnis keinen Erfolg.\n\n7\n\nWas den Schuldspruch angeht, ist die Rechtsbeschwerde dem Antrag\nder Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich\nunbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Das\nAmtsgericht hat einen fahrlässig begangenen Verstoß des Betroffenen\ngegen § 37 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49\nAbs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG angenommen. Gegen\nwelches der in § 37 Abs. 2 StVO genannten Gebote der Betroffene\nverstoßen hat, ist im angefochtenen Urteil allerdings nicht\nausdrücklich vermerkt. Die - auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung\nberuhenden - Feststellungen des Amtsgerichts belegen indes eine\nfahrlässige Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen § 37 Abs. 2 Nr. 4\nSatz 2 Halbsatz 2 StVO i.V.m. der Anlage 4 Straßenbahn-Bau- und\nBetriebsordnung (BOStrab).\n\n8\n\nNach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO können für Schienenbahnen\nbesondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden.\nDiese Zeichen sind in der Anlage 4 BOStrab aufgeführt (Vwv-StVO zu\n§ 37 Abs. 2 Nr. 4). Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO\nkönnen sie auch für Linienomnibusse und Taxen eingerichtet werden,\nwenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum\nbenutzen (vgl. zu allem: BayObLGSt VRS 67, 436). Die Anlage 4\nBOStrab sieht unter Nr. 3 als Fahrsignale u.a. einen weißen\nLichtpunkt mit der Bedeutung \"Halt zu erwarten\" (Signal F 4) sowie\neinen waagerechten weißen Lichtbalken mit der Anordnung \"Halt\"\n(Signal FO) vor.\n\n9\n\nIn den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist von\n\"Rotphase (Querbalken)\" die Rede. Damit ist ersichtlich das Halt\ngebietende Fahrsignal \"weißer waagerechter Lichtbalken\"\ngemeint.\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen ferner wegen eines\ntateinheitlich (fahrlässig) begangenen Verstoßes gegen § 1 StVO\nverurteilt. Dabei hat es erkennbar auf den Abs. 2 dieser Vorschrift\nabgestellt, der nach den Feststellungen erfüllt ist. Durch den vom\nBetroffenen verursachten Verkehrsunfall ist der Zeuge K. verletzt\nund dessen Pkw beschädigt worden. § 1 Abs. 2 StVO ist in seiner\nAnwendbarkeit durch § 37 StVO nicht ausgeschlossen. Letztere\nVorschrift setzt nicht voraus, dass es zu einer der in § 1 Abs. 2\nStVO beschriebenen Verletzungsfolgen gekommen ist.\n\n11\n\nDer Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung wie aus der\nBeschlussformel ersichtlich neu gefasst.\n\n12\n\nIm Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil\nmateriell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n13\n\nDem Zusammenhang der Feststellungen und der Begründung des\nRechtsfolgenausspruchs lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht\ndie Tat als Regelfall der Nr. 34.2.1 BKat gewertet hat. Nach dieser\nBestimmung des Bußgeldkatalogs ist zur Ahndung der Nichtbeachtung\nroten Wechsellichtzeichens bei einer schon länger als eine Sekunde\nandauernder Rotphase mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine\nGeldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat\nvorgesehen. Danach ist die Bewertung der Tat des Betroffenen als\nRegelfall im Sinne dieser Bußgeldkatalogbestimmung\nrechtsfehlerhaft. Der \"Halt\" gebietende \"weiße waagerechte\nLichtbalken\" des Sonderlichtzeichens der Anlage 4 BOStrab ist kein\nrotes Wechsellichtzeichen.\n\n14\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch des\nangefochtenen Urteils auf der unrichtigen Annahme eines Regelfalls\nberuht.\n\n15\n\nDieser Mangel führt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an\ndas Amtsgericht. Der Senat macht insoweit von der ihm nach § 76\nAbs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu\nentscheiden, da weitere für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsame\nFeststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.\n\n16\n\nIm Ergebnis bleibt es bei der Rechtsfolgenentscheidung im\nangefochtenen Urteil. Die Missachtung des Wechsellichtzeichens\n\"weißer Querbalken\" ist weder im Verwarnungsgeldkatalog noch im\nBußgeldkatalog genannt. Die Erfassung einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit in diesen Katalogen ist aber nicht\nVoraussetzung für ihre Ahndung. Alleinige Rechtsgrundlage für die\nSanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind ohnehin die §§\n24, 24 a, 25 StVG (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., StVG §\n25 Rdnr. 15 b mit Nachweisen). Soweit Katalog-Regelsätze fehlen,\nkönnen sich die Gerichte bei der Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs.\n3 OWiG) aber an Regelsanktionen für Tatbestände ähnlicher Art und\nSchwere orientieren (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., StVG § 24 Rdnr.\n63, 64 mit Nachweisen). Entsprechendes gilt für die Entscheidung,\nob ein Fahrverbot zu verhängen ist. Ein Fahrverbot kann auch dann\nzulässig sein, wenn kein Regelfall nach § 2 BKatV gegeben ist. In\neinem solchen Fall ist aber für das Gericht der Begründungsaufwand\ngrößer als in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen (vgl. BGHSt\n38, 125 = NJW 1992, 446, 448). Die Annahme grober Pflichtverletzung\nim Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer\nbesonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter\nBerücksichtigung der Örtlichkeit und der\n\n17\n\nVerkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97\n(B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525). Darüber hinaus\nsetzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten\nFahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus,\ndass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht\nerreicht werden kann (vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38,\n231 = NJW 1992, 1397).\n\n18\n\nZur Ahndung der Nichtbeachtung des Halt gebietenden\nWechsellichtzeichens (weißer waagerechter Lichtbalken) und der\ndamit tateinheitlich begangenen fahrlässigen Schädigung eines\nanderen Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO hält der\nSenat eine Geldbuße von 400,00 DM und die Anordnung eines\nFahrverbots von einem Monat für tat- und schuldangemessen. Diese\nSanktion entspricht der Regelsanktion für die Zuwiderhandlung:\nMissachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine\nSekunde andauernder Rotphase und Sachbeschädigung (laufende Nr.\n34.2.1 BKat). Die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen wiegt nämlich\nebenso schwer wie eine solche. Für die Gefährdung eines\nVerkehrsteilnehmers des Querverkehrs in der Grünlichtphase macht es\nkeinen Unterschied, ob seine Bevorrechtigung durch Nichtbeachtung\neines Rotlichts oder eines weißen waagerechten Lichtbalkens\nmissachtet wird. Wer als Kraftfahrzeugführer einen\nSonderfahrstreifen (berechtigt) benutzt, dabei das für diese\nFahrspur geltende \"Halt\" gebietende Sonderlichtzeichen \"weißer\nwaagerechter Lichtbalken\" trotz schon länger als eine Sekunde\nandauernder Lichtphase missachtet und dadurch einen anderen\nVerkehrsteilnehmer gefährdet oder gar (wie hier) schädigt, handelt\ndaher ebenso grob pflichtwidrig wie derjenige, der einen den\nTatbestand der laufenden Nr. 34.2.1 BKat ausfüllende\nZuwiderhandlung begeht.\n\n19\n\nDer mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg lässt sich mit einer -\nselbst empfindlichen - Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen. Auch\nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf es\nvorliegend der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines\nFahrverbots, zumal der vorliegende Fall über die Fallgestaltung der\nlaufenden Nr. 34.2.1 BKat auch insoweit hinausgeht, als der Zeuge\nK. durch den vom Betroffenen verschuldeten Unfall verletzt worden\nist.\n\n20\n\nUmstände, die zur Annahme führen könnten, dass sich das\nFahrverbot für den Betroffenen als erhebliche (unzumutbare) Härte\ndarstellen würde, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat insoweit\nausgeführt:\n\n21\n\n\" Der Betroffene hat vorgebracht, er\nbetreibe allein einen Kiosk/Trinkhalle und fahre ab und zu\naushilfsweise Taxi. Für den Kiosk müsse er 4-5 mal wöchentlich mit\nseinem PKW Einkäufe tätigen und sei daher auf den Führerschein\nangewiesen. Die häufigen Einkäufe seien notwendig, da er auch\nSandwiches verkaufe und hierfür frische Lebensmittel wie Brot,\nBaguete, Wurst, Eier und Gemüse wie z.B. Gurke benötge. Er habe\nkeine Freunde oder Bekannte, die diese Fahrten übernehmen\nkönnten.\n\n22\n\nDer hierfür benannte Zeuge K.\nbestätige, daß der Betroffene 3 bis 4mal wöchentlich für seine\nTrinkhalle einkaufe. Er sei mit dem Betroffenen befreundet und\nbesuche diesen auch öfters in dessen Trinkhalle. Er sei arbeitslos.\nEr habe zwar einen Führerschein, könne jedoch wegen eines\nBandscheibenleidens nur kurze Strecken zwischen 3-4 Kilometern\nfahren. Er und der Betroffene ´hätte etwa 3-4 gemeinsame Freunde.\nJedoch wisse er nicht, ob diese im Besitz eines Führerscheins\nseien. Auf Befragen gab der Zeuge an, daß zur Verhandlung mit dem\nBetroffenen in dessen PKW von P. zum Gericht gefahren sei.\n\n23\n\nDa der Zeuge offenbar zumindest\nzeitweise in der Lage ist, eine längere Strecke in einem Auto zu\nfahren, wie die Fahrt zum Gericht zeigt, ist es wenig überzeugend,\ndaß der Zeuge dem Betroffenen für Einkaufsfahrten nicht zur\nVerfügung stehen sollte.\n\n24\n\nDies kann jedoch dahingestellt bleiben,\ndaß es nach Ansicht des Gerichts durchaus möglich ist, für einen\nMonat die Anzahl der Einkaufsfahrten zu beschränken. Gemüse wie\nGurke oder haltbare Wurst, Brot und Eier lassen sich mehrere Tage\nim Kühlschrank unbeschadet aufbewahren. Die übrig bleibenden\nEinkäufe können dann z.B. mit Hilfe einer Taxe durchgeführt werden.\nDie insoweit kurzfristige finanzielle Belastung des Betroffenen ist\ndiesem im Hinblick auf sein Einkommen zumutbar.\n\n25\n\nZudem hat der Betroffene 4 Monate lang\nZeit, um die Überbrückung eines Monats ohne Führerschein zu\norganisieren.\"\n\n26\n\nDiese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.\n\n27\n\nDer Ausspruch zum Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots beruht\nauf § 25 Abs. 2 a StVG.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung\nmit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-03/ss-422-00-b-175-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-03/ss-422-00-b-175-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303731","retrieved":"2026-07-09 03:30:24.615332+00:00"}}