{"status":"available","doknr":"OLD303750","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1102.15W133.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"15 W 133/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren\nHandlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und\nderen Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht\nnachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise\nZwangshaft festgesetzt worden.\n\n3\n\nDer Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein.\nDanach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E.\nWi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.\n\n4\n\nDie Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger\nbegehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren\nfür erledigt.\n\n5\n\nEs war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung\nfestzustellen.\n\n6\n\nZwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits\nbegonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass\nes nicht der Teitelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl.\nMüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).\n\n7\n\nDies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer\nunvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3.\nAufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO)\nerledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete\nVollstreckungsverfahren.\n\n8\n\nDem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens\ndurch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element\ninnewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach\nTitelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in\nAnspruch zu nehmen.\n\n9\n\nDa der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt\nund nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum\nsich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht\nanschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander\naufzuheben.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303750","retrieved":"2026-07-09 03:30:26.366066+00:00"}}