{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1025.5U2.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"5 U 2/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 23/97 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger war vom 22. April 1994 bis zum 17. Oktober 1994 bei\nden Beklagten zu 1) und 2), die eine kinderärztliche\nGemeinschaftspraxis betreiben, und vom 15. November 1994 bis zum\n30. Dezember 1994 bei dem Beklagten zu 3), einem Kinderarzt, in\nBehandlung.\n\nAm 31. Dezember 1994 wurde der Kläger mit Fieber von über 40°\nstationär in das Kinderkrankenhaus A. Strasse in K. aufgenommen.\nDie behandelnden Ärzte vermuteten zunächst eine Hirnhautentzündung.\nEine am 2. Januar 1995 durchgeführte Sonographie des Abdomens legte\nden Verdacht auf eine Urosepsis nahe. Die weiteren Untersuchungen\nergaben eine linksseitige Harnabflussstörung, die durch eine in der\nNähe der Niere gelegene Einengung der Harnröhre verursacht wurde\n(Ureterabgangsstenose). Ferner wurde linksseitig ein\nvesico-ureteraler Reflux festgestellt; im Bereich des linken\nHarnleiters in Höhe der Blase kam es zum Rückfluss von Urin in das\nNierenbecken. Das Nierenbecken des Klägers war als Folge einer\naufsteigenden Harnwegsinfektion entzündet und vereitert. Am 4.\nJanuar 1995 wurde eine Ureterschiene zur Entlastung des linken\nNierenbeckens gelegt; aus der Schiene entleerte sich Eiter. Nach\ndem Legen der Schiene ging das Fieber zurück und der Kläger erholte\nsich rasch. Es wurde allerdings festgestellt, dass die linke Niere\nim Vergleich zur rechten nur noch rund 10% leistete. Auch nach\neiner am 10. Februar 1995 durchgeführten Operation - sog.\nAndersen-Heyns-Plastik - verblieb es bei einer Funktionsfähigkeit\nder linken Niere von 9%, während die rechte Niere 91% leistet.\n\nDer Kläger hat behauptet, er sei 10 x in der Praxis der\nBeklagten zu 1) und 2) und anschliessend 7 x in der Praxis des\nBeklagten zu 3) vorgestellt worden. Er habe häufig unter fiebrigen\nAnfällen gelitten, habe nachts nicht geschlafen und wegen starker\nSchmerzen ständig geschrieen und geweint. Auch sei sein Bauch\ndicker geworden. Von den Beklagten zu 1) und 2) sei er nur auf\nErkältungskrankheiten behandelt worden; weiter sei ihm das\nMedikament Sab Simplex verschrieben worden. Beim Abtasten des\nlinken Nierenbereichs anlässlich einer Untersuchung am 14. Oktober\n1994 habe er laut geschrieen.\n\nAuch der Beklagte zu 3) habe ihn lediglich auf\nErkältungskrankheiten behandelt.\n\nDer Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, Anzeichen nicht\nhinreichend beachtet zu haben, die auf eine Nierenerkrankung\nhingedeutet hätten. Bei sorgfältigem Vorgehen hätten sie die\nErkrankung frühzeitig erkennen können. Bei rechtzeitiger Behandlung\nwäre die linke Niere nicht geschädigt worden; zumindest wäre eine\nSchädigung weniger gravierend ausgefallen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen\ndes Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 35.000,- DM nebst 4%\nZinsen seit dem 25. September 1996, für den Zeitraum vom 22. April\n1994 bis zur letzten mündlichen Verhandlung;\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen\nSchäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen\nVerhandlung entstehen - aus der ärztlichen Fehlbehandlung in der\nZeit vom 22. April bis 31. Dezember 1994 zu ersetzen, soweit die\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergehen.\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten haben ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen in\nAbrede gestellt und insbesondere behauptet, der Inhalt der\nEintragungen in den Krankenakten sei vollständig und richtig.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und\nnach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit\nUrteil vom 13. Oktober 1999 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\nform- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.\n\nGestützt auf die Behandlungsunterlagen behauptet er, bei ihm\nhabe \"unklares Fieber\" vorgelegen, das mehrfach dokumentiert sei.\nJedenfalls liessen einige Eintragungen in den Behandlungsunterlagen\nder Beklagten zu 1) und 2) den Schluss zu, dass er Fieber gehabt\nhabe. Als Ursache für das Fieber sei auch an einen Harnwegsinfekt\nzu denken gewesen. Es habe eine differentialdiagnostische Abklärung\nerfolgen müssen. Dazu sei es erforderlich gewesen, den Harn zu\nuntersuchen; \"durchweg\" gehöre auch eine Sonographie der Bauchdecke\ndazu. Zudem habe er häufig geschrieen; dem könnten Schmerzzustände\nzugrundegelegen haben. Das habe internistisch abgeklärt werden\nmüssen. Ferner habe er unter Obstipation gelitten. Ursache hierfür\nhabe eine Harntransportstörung sein können; zur Abklärung sei eine\nsonographische Untersuchung notwendig gewesen. Bei der Konsultation\nam 17. Oktober 1994 habe er an einer Mittelohrentzündung gelitten,\ndie häufig mit einer Harnwegsinfektion einhergehe; daher habe ein\nHNO-Arzt hinzugezogen oder er hätte in ein Krankenhaus eingewiesen\nwerden müssen. Schliesslich seien die Vorsorgeuntersuchungen nicht\ngründlich genug vorgenommen worden. Hierzu gehöre auch eine\nAbdomenuntersuchung, mit der festgestellt werden könne, ob ein Kind\nin den Nierenlagern Schmerz verspüre.\n\nAuch der Beklagte zu 3) habe Fieber, Schmerzen und Schreien\nabklären müssen. Die Mittelohrentzündung, die er am 9. Dezember\n1994 festgestellt habe, sei falsch behandelt worden. Er habe sofort\nin ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Zumindest am 28. und\nam 30. Dezember 1994 habe er ihn nicht nach Hause entlassen dürfen.\nWäre er früher in ein Krankenhaus eingewiesen worden, wären die\nHarnwegserkrankungen noch rechtzeitig erkannt worden. Zudem habe\nder Beklagte zu 3) die Vorsorgeuntersuchung U 5 nicht gründlich\ngenug durchgeführt; er, der Kläger, sei bei der Untersuchung krank\ngewesen, was schon daraus folge, dass ihm Paracetamol gereicht\nworden sei.\n\nDer Kläger meint, es lägen grobe Diagnosefehler vor, weil es\nunterlassen worden sei, unbedingt notwendige Kontrollbefunde zu\nerheben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n \n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil mit Sach- und\nRechtsausführungen.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der\nSenat anschliesst und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der\nüberzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. L.\nAnsprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz und\nSchmerzensgeld verneint. Ihnen kann nicht zur Last gelegt werden,\ndie Ureterabgangsstenose nicht frühzeitig durch weitere\ndiagnostische Massnahmen erkannt zu haben. Nach den insoweit nicht\nangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen litt der Kläger -\nneben einem vesico-ureteralen Reflux, der nicht für die\nNierenschädigung als solche, sondern lediglich für die Ende 1994\nerlittene, folgenlos ausgeheilte Infektion ursächlich war -\nvermutlich schon seit der Ausbildung der Niere im 2./3.\nSchwangerschaftsmonat an einer linksseitigen Nierenabgangsstenose,\nin deren Folge sich Urin im Nierenbecken staute und auf das\nNierengewebe drückte, was zum Verlust von funktionellem\nNierengewebe geführt hat. Die Stenose wäre weder durch eine\nUrinuntersuchung noch durch ein Abtasten des Abdomens zu\ndiagnostizieren gewesen, sondern hätte sich allenfalls im Rahmen\neiner Ultraschalluntersuchung des Bauches zeigen können. Solche\nzusätzlichen Untersuchungen waren indes nach dem durch die\nBehandlungsunterlagen der Beklagten dokumentierten\nGesundheitszustand des Klägers nicht veranlasst. Das hat der\nSachverständige unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen\nnachvollziehbar dargelegt. Die mit der Berufung erhobenen Einwände\ndes Klägers stellen dessen Ausführungen nicht in Frage:\n\nBehandlung durch die Beklagten zu 1) und 2)\n\na)\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. L. hat zwar ausgeführt, dass die\nBeklagten zu 1) und 2) eine weitere Abklärung hätten veranlassen\nmüssen, wenn beim Kläger unklares Fieber vorgelegen haben sollte.\nDies war jedoch nicht der Fall. Soweit die erstinstanzlich\nvernommenen Zeugen beim Kläger wiederholt Fieber festgestellt haben\nwollen, ist dies schon deswegen nicht massgebend, weil nichts dafür\nersichtlich ist, dass den Beklagten zu 1) und 2) dies bekannt war.\nAusweislich ihrer Dokumentation, auf die sich der Kläger in der\nBerufungsinstanz alleine noch stützt, kann nicht davon die Rede\nsein, dass dieser den Beklagten zu 1) und 2) häufig mit (unklarem)\nFieber vorgestellt worden ist.\n\nSo ist unter dem 18. Juli 1994 ausdrücklich notiert: \"kein\nFieber\"; wie der Kläger auf den Gedanken kommt, aus dieser\nFormulierung sei zu schliessen, seine Eltern hätten mitgeteilt, er\nhabe zuvor gefiebert, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann\naus dem Umstand, dass dem Kläger an diesem Tag\nBen-U-Ron-Suppositorien verordnet worden ist, hergeleitet werden,\ner habe Fieber gehabt. Die Gabe dieses Mittels erklärt sich - wie\nder Sachverständige Prof. Dr. L. darlegt hat - daraus, dass an\ndiesem Tag die erste Kombinationsimpfung vorgenommen wurde und das\nMedikament aus Vorsorge vor häufig auftretenden Fieberreaktionen\nnach der Impfung verschrieben wurde.\n\nUnter dem 21. September 1994 ist wiederum eingetragen: \"kein\nFieber\". Auch insoweit ist die Schlussfolgerung, die Eintragung\nmüsse bedeuten, dass die Eltern des Klägers über Fieber berichtet\nhätten, weil er zu diesem Zeitpunkt über Schnupfen und Husten\ngeklagt habe, während lediglich bei der Untersuchung in der Praxis\nder Beklagten zu 1) und 2) kein Fieber mehr habe festgestellt\nwerden können, nicht nachzuvollziehen.\n\nAm 4. Oktober 1994 ist zum einzigen Mal in den\nBehandlungsunterlagen der Beklagten zu 1) und 2) Fieber\ndokumentiert. Gleichzeitig ist festgehalten, dass der Kläger unter\nHusten litt. In dieser Situation war mithin das Fieber nicht\nunklar, so dass es - wie der Sachverständige festgestellt hat -\nweiterer Untersuchungen nicht bedurfte, weil es sich lediglich um\neinen banalen Infekt der Luftwege gehandelt habe.\n\nAuch am 17. Oktober 1994 heisst es in der Dokumentation der\nBeklagten zu 1) und 2) ausdrücklich: \"im Moment kein Fieber\"; auch\ninsoweit ist die wiederholte Behauptung des Klägers, mit dieser\nEintragung komme zum Ausdruck, dass seine Eltern den Beklagten zu\n1) und 2) von Fieber berichtet hätten, nicht verständlich.\n\nAnhand der Behandlungsunterlagen lässt sich nach allem bereits\ndie Ausgangsthese des Klägers, seine Eltern hätten den Beklagten zu\n1) und 2) bei 4 Behandlungsterminen über Fieber berichtet, nicht\nverifizieren. Soweit über Fieber berichtet wurde, war dieses nicht\nunklar und musste daher keinen Anlass zu weitergehenden\nUntersuchungen geben.\n\nb)\n\nAuch das allenfalls gelegentlich dokumentierte Schreien des\nKlägers (von Schreien ist in den Behandlungsunterlagen nur am 18.\nJuli 1994 die Rede, sonst 2 x von Weinen) musste den Beklagten zu\n1) und 2) keine zwingende Veranlassung zu einer Abklärung geben.\nDas hat auch der Sachverständige, der die Krankenunterlagen\ngewissenhaft ausgewertet hat, nicht gefordert. Abgesehen davon,\ndass die Krankenunterlagen des Klägers nicht den Schluss zulassen,\ner habe - wie er behauptet - \"weit überdurchschnittlich und oft\nsehr lange\" geschrieen, ist nach der vom Kläger vorgelegten\nLiteratur beim Schreien eines Kleinkindes zwar eine Untersuchung\nangezeigt, die sich jedoch nicht auf eine Harnuntersuchung\nerstreckt (vgl. das vom Kläger zitierte Werk von Lust/Pfaundler, S.\n111/112, wo davon nicht die Rede ist); ein Untersuchung des\nAbdomens hätte - wie der Sachverständige Prof. Dr. L. dargelegt hat\n- keinen Befund erbracht.\n\nc)\n\nDass eine zweimalige Dokumentation von hartem Stuhl (am 2. Mai\n1994 und am 18. Juli 1994) mit den zusätzlichen Eintragungen\n\"trinkt mässig\" und \"isst nicht\" auf eine chronische, sich - wie\nder Kläger behauptet - \"offensichtlich über Monate hinziehende\"\nObstipation hindeutet, kann ohne sonstige Anhaltspunkte, für die\nnichts dargetan ist, nicht angenommen werden. Allenfalls bei einer\nchronischen Obstipation könnten aber weitere diagnostische\nMassnahmen angezeigt sein (vgl. das vom Kläger selbst zitierte Werk\nvon Illing/Spranger, S. 498).\n\nd)\n\nDass die Beklagten zu 1) und 2) eine normale Mittelohrentzündung\nnicht behandeln durften, erscheint abwegig und lässt sich auch aus\nder vom Kläger insoweit zitierten Literaturstelle (Lust/Pfaundler,\nS. 648/649) keineswegs herleiten. Einem HNO-Arzt muss ein Kind, wie\ndort ausgeführt ist, vorgestellt werden bei Mastoiditis (S. 649\noben).\n\ne)\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, im Rahme der\nVorsorgeuntersuchungen sei eine Untersuchung des Abdomens\nnotwendig, sei wiederholt, dass der Sachverständige in seinem\nschriftlichen Gutachten ausgeführt hat, ein eventuell durch den\nAufstau aufgeblähtes Nierenbecken in einer Grösse von nicht mehr\nals 4 x 4 cm Durchmesser sei durch das Abdomen nicht zu tasten\ngewesen.\n\nInsgesamt lassen sich damit Behandlungsfehler der Beklagten zu\n1) und 2) auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags\ndes Klägers im Berufungsverfahren nicht erkennen. Anlass zu einer\nweiteren Sachaufklärung sieht der Senat nicht.\n\n2.\n\nBehandlung durch den Beklagten zu 3)\n\na)\n\nAuch der Beklagte zu 3) musste nicht wegen \"unklaren Fiebers\"\noder sonstiger Schmerzen des Klägers weitere Befunde erheben. In\nseinen Behandlungsunterlagen ist - wie der Kläger einräumt - über\nFieber und Schmerzen nichts dokumentiert. Die Behandlung mit\nParacetamol-Suppositorien am 15. November 1994 anlässlich der\nVorsorgeuntersuchung U 5 findet ihre Erklärung darin, dass an\ndiesem Tag wiederum eine Impfung (3. HIB-DFT Vaccinol) durchgeführt\nwurde, wie der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgeführt hat. Damit\nsetzt sich der Kläger nicht auseinander.\n\nb)\n\nDie am 9. Dezember 1994 festgestellte Mittelohrentzündung\nverlangte es nicht, den Kläger in ein Krankenhaus einzuweisen. Das\nhat der Sachverständige Prof. Dr. L. mit keinem Wort gefordert,\nsondern ausgeführt, dass der Beklagte zu 3) dem Kläger ein\nAntibiotikum verabreicht hat, was dann auch zu einer am 12.\nDezember 1994 dokumentierten Verbesserung des Zustandes des Klägers\ngeführt hat und belegt, dass das Vorgehen des Beklagten zu 3) nicht\nzu beanstanden war.\n\nc)\n\nAm 28. Dezember 1994 bestand kein zwingender Anlass, den Kläger\nsogleich in ein Krankenhaus einzuweisen. Das hat der\nSachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass zwar Fieber\nund Unruhe sowie ein leicht gerötetes Trommelfell festgestellt\nwurde, der Untersuchungsbefund im übrigen jedoch unauffällig\nwar.\n\nAm 30. Dezember 1994 war der Kläger bei der letzten Vorstellung\nbeim Beklagten zu 3) vor dem Krankenhausaufenthalt zwar hoch\nfiebrig. Gleichwohl hat der Sachverständige das Vorgehen des\nBeklagten zu 3), den Kläger nicht sogleich einzuweisen, nicht\nkritisiert. Ob dem zu folgen ist, mag letztlich offen bleiben. Der\nKläger ist bereits am 31. Dezember 1994 in das Krankenhaus A.\nStrasse aufgenommen und dort sogleich sachgerecht behandelt worden.\nDafür, dass die Nierenschädigung des Klägers bei einer um wenige\nTage früheren Einweisung noch erfolgreich hätte behandelt werden\nkönnen, spricht nichts. Insoweit sei nochmals hervorgehoben, dass\nnicht die Ende 1994 aufgetretene akute Harnwegs- und\nNierenbeckeninfektion, sondern nach den Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Dr. L. die bereits vor der Geburt des\nKlägers aufgetretene, also schon seit Monaten vorhandene Stenose\nfür die Schädigung der linken Niere ursächlich war.\n\n3.\n\nInsgesamt sind die Ausführungen des Klägers in der\nBerufungsinstanz nicht geeignet, die auf der Grundlage der\nBehandlungsunterlagen der Beklagten getroffenen Feststellungen des\nSachverständigen Prof. Dr. L., die der Kläger grösstenteils nicht\nangreift, anzuzweifeln. Die Beklagten hatten danach keine\nVeranlassung, weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Die für die\nSchädigung der linken Niere verantwortliche Ureterabgangsstenose\nverläuft fast immer stumm und wird - wie der Sachverständige\ndargelegt hat - in vielen Fällen nur zufällig bei einer aus anderem\nAnlass durchgeführten Ultraschalluntersuchung des Abdomens oder\nbeim Auftreten von Nierensteinen entdeckt. Eine\nUltraschalluntersuchung erwies sich beim Kläger erst dann als\nerforderlich, als Ende 1994 (erstmals) eine akute Harnwegs- und\nNierenbeckeninfektion auftrat, die ihre Ursache in der beim Kläger\ngleichzeitig vorhandenen Anomalie des vesico-ureteralen Refluxes\nhatte. Dass die Stenose und die dadurch verursachte\nNierenschädigung nicht schon früher erkannt worden ist, ist den\nBeklagten nicht anzulasten.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\nBerufungsstreitwert\n\nund Wert der Beschwer des Klägers:\n\nKlageantrag zu 1.: 35.000,- DM\n\nKlageantrag zu 2.: 10.000,- DM\n\n-----------\n\n45.000,- DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/5-u-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-25/5-u-2-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:52.728017+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-10-25/5-u-2-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. 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