{"status":"available","doknr":"OLD303843","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1023.SS62.01Z30Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-23","aktenzeichen":"Ss 62/01 (Z)  - 30 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n23. Oktober 2000 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ Abs. 1 u.\n3, 4 Abs. 1 Nr. 1 a des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes (ABBG)\neine Geldbuße von 200,-- DM verhängt worden. Mit Schriftsatz seines\nVerteidigers vom 30. Oktober 2000 hat er die Zulassung der\nRechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, die Zulassung\nsei zur Rechtsfortbildung erforderlich, um Rechtssicherheit\nhinsichtlich der Frage zu schaffen, \"ob es dem Autobahnbenutzer\ngestattet ist, (ohne vorherigen Erwerb einer Vignette) auf die\nAutobahn aufzufahren, wenn aufgrund der in der Umgebung bekannten\nVerkaufsstellen für Vignetten die Kaufstelle quasi auf der\nRaststätte der Autobahn zur Verfügung steht\". Zur Begründung der\nRechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt\nin der Sache ohne Erfolg.\n\n6\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von\nnicht mehr als 500,00 DM festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde\nist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern\nbedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht\ngegeben.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger\nbedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich\nausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies\nim allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; Sinn der\nBestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen\nEntscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z\n-; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., §\n80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2.\nAufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).\n\n8\n\nIm Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass\ndie Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des\nUrteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).\nBeträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße\nnicht mehr als 200,00 DM, so ist die Möglichkeit der\nRechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der\nWeise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG\nnur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das\nsachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.\n\n9\n\nBeide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der\nRechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.\n\n10\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge\ngeltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; zuletzt SenE v.\n24.03.2000 - Ss 134/00 -; SenE v. 11.04.2000 - Ss 175/00 Z -; SenE\nv. 05.07.2000 - Ss 280/00 Z -; SenE v. 11.07.2000 - Ss 274/00 B -),\nist weder dargetan noch sonst erkennbar.\n\n11\n\nDer vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine\nVeranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder\nGesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134\n[137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die\nSache nicht auf.\n\n12\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am\n23.02.2000 mit einem gebührenpflichtigen Lastkraftwagen die\nBundesautobahn A 5 H.-D.befuhr, obwohl er wusste, dass die\nAutobahnbenutzungsgebühr weder gezahlt noch gestundet war. Im\nHinblick auf die Einlassung des Betroffenen, er habe bei Auffahrt\nauf die Autobahn die Absicht gehabt, an der nächsten Raststätte\neine Vignette zu kaufen, dort aber keine erhalten, hat es\nausgeführt, die Vignette müsse vor Beginn der Autobahnbenutzung\nerworben werden; der Gesetzgeber lasse keine unentgeltliche\nBenutzung der Autobahn bis zur nächsten dort befindlichen\nVerkaufsstelle für Vignetten zu. Diese Ausführungen entsprechen dem\neindeutigen Regelungsgehalt der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 ABBG,\ndie insoweit der Auslegung nicht bedürfen (vgl. SenE v. 31.07.2000\n- Ss 310/00 Z -).\n\n13\n\nAuch hinsichtlich der in der Antragsbegründung - unter dem\nGesichtspunkt der \"Zumutbarkeit\" - dem Sinne nach erörterten Frage,\nob das normwidrige Verhalten des Betroffenen gemäß § 16 OWiG\ngerechtfertigt und daher nicht ordnungswidrig war, bietet das\nangefochtene Urteil keinen Anlass zur Rechtsfortbildung. Insoweit\nist zunächst darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Überprüfung\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich die\nSachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt werden\nkönnen; das davon abweichende tatsächliche Vorbringen des\nBetroffenen in der Begründung seines Zulassungsantrags kann\nhingegen keine Berücksichtigung finden. Nach den Urteilsgründen\nverhielt es sich aber so, dass bei rechtzeitiger Nachfrage nach dem\nTransportziel - zumindest unmittelbar vor dem Beladen - die\nMöglichkeit bestanden hätte, in der dem Beladeort nächstgelegenen\nVerkaufsstelle vor Fahrtantritt eine Vignette zu erwerben. Damit\nist schon aus tatsächlichen Gründen die Notwendigkeit eines\nnormwidrigen Verhaltens (Benutzung der Autobahn ohne vorherige\nGebührenentrichtung) zur Abwehr einer Gefahr für ein\n(notstandsfähiges) Rechtsgut - hier: Eintritt der Unverwertbarkeit\nder Bitumen-Ladung durch infolge übermäßiger Abkühlung vor\nErreichen der Straßenbaustelle - auszuschließen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46\nOWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-23/ss-62-01-z-30-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-23/ss-62-01-z-30-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303843","retrieved":"2026-07-09 03:30:35.622503+00:00"}}