{"status":"available","doknr":"OLD303845","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1023.26WF137.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-23","aktenzeichen":"26 WF 137/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDurch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das\nAmtsgericht - Familiengericht - Gummersbach den\nProzesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zuückgewiesen und zur\nBegründung ausgeführt, die beabsichtigte Stufenabänderungsklage\nhabe keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die\nBeschwerde der Antragstellerin, die zulässig und begründet ist.\n\n3\n\nDer Antragstellerin steht der mit der beabsichtigten\nStufenabänderungsklage zunächst verfolgte Auskunftsanspruch gegen\nden Antragsgegner gemäß §§ 1580,1605 BGB zu. Dieser Anspruch ist\ndurch das Vorbringen des Antragsgegners in dem Parallelverfahren 13\nF 215/99 AG Gummersbach - der entsprechende Klageentwurf des\nAntragsgegners ging der Antragsstellerin im übrigen erst im August\n1999 zu, und damit lange nachdem im vorliegenden Verfahren über den\nProzeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin hätte entschieden\nwerden können - noch nicht erfüllt. Dies gilt schon deshalb, weil\nder Antragsgegner in dem vorbezeichneten Parallelverfahren\nlediglich seine Gehaltsabrechnung aus Dezember 1998 vorgelegt hat,\nwährend die von der Antragstellerin zu Recht ebenfalls\neingeforderten Einzelgehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar\nbis Mai 1999 nach wie vor nicht beigebracht sind. Dass inzwischen\nin einem weiteren Parallelverfahren, das den Kindesunterhalt zum\nGegenstand haben und von dem Amtsgericht Gummersbach an das\nAmtsgericht Waldbröl abgegeben sein soll, detaillierte Auskünfte\nerteilt worden sind und hierdurch auch dem Auskunftsanspruch der\nAntragstellerin genüge getan ist, ergibt sich nicht.\n\n4\n\nSchließlich steht der beabsichtigten Stufenabänderungsklage auch\nnicht entgegen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner mit\nSchreiben vom 24.5.1998 mitgeteilt hat, dass sie mit ihrem Partner\nzusammenziehen werde und daher \"das Unterhaltsgeld...ruhen\" könne.\nDer Auffassung des Amtsgerichts, hierdurch habe das Urteil des\nAmtsgerichts Gummersbach vom 22.2.1994 seine Wirkung verloren mit\nder Folge, dass eine abzuändernde Entscheidung nicht mehr\nexistiere, folgt der Senat nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die\nAntragstellerin durch das vorbezeichnete Schreiben auf sämtliche\nRechte aus dem Unterhaltstitel vom 22.2.1994 verzichten wollte,\nbestehen nicht. Dagegen spricht bereits die Wortwahl \"ruhen kann\".\nSchon hieraus wird deutlich, dass die Antragstellerin sich gerade\nnicht aller Rechte in bezug auf den titulierten Unterhalt begeben ,\nsondern lediglich ankündigen wollte, dass sie für die Zeit, in der\nsie mit ihrem Partner zusammen wohnt, eine Zahlung des titulierten\nUnterhalts nicht beanspruchen, also auch keine\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Keineswegs hat die\nAntragstellerin hierdurch jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie in\nZukunft keinerlei Rechte mehr aus dem Titel von 1994 herleiten\nwolle. Hiergegen spricht auch der weitere Inhalt des Schreibens vom\n24.5.1998, in dem die Antragstellerin ausdrücklich darauf hinweist,\ndass sie den \"Ehegattenunterhalt... wieder aufleben lassen\" werde,\nsollte die Lebensgemeinschaft doch auseinander gehen. Nicht anders\nhat auch der Antragsgegner das Schreiben der Antragstellerin\nverstanden. Durch anwaltliches Schreiben vom 5.5.1999 hat er die\nAntragstellerin aufgefordert, auf den \"bis vergangenes Jahr\nfreiwillig gezahlten Ehegattenunterhalt von 305,00 DM monatlich zu\nverzichten\". Dieses Begehren zeigt, dass auch der Antragsgegner\nnicht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin bereits im\nJahre 1998 einen solchen Verzicht erklärt hat. Dass die\nAntragstellerin nach Trennung von ihrem Partner im Oktober 1998 bis\nApril 1999 zuwartete, bis sie dem Antragsgegner gegenüber wieder\nauf den titulierten Unterhaltsanspruch zurückkam, rechtfertigt\nebenfalls keine andere Entscheidung. Allein der Zeitablauf ist\nnicht geeignet anzunehmen, beide Seiten seien davon ausgegangen,\ndass ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-23/26-wf-137-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-23/26-wf-137-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303845","retrieved":"2026-07-09 03:30:35.803638+00:00"}}