{"status":"available","doknr":"OLD303853","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1020.SS438.00Z180Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"Ss 438/00 Z - 180 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen nicht ausreichender\nVorsicht beim Rückwärtsfahren zu einer Geldbuße von 75,00 DM\nverurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n3\n\n\"Am 2.03.2000 befuhr der Betroffene\ngegen 11.47 Uhr die K.straße in Richtung V.straße . Er suchte einen\nParkplatz, als er an einer freien Parktasche auf der rechten\nStraßenseite vorbeigefahren war, hielt er an und fuhr zurück, um in\nden Stellplatz einfahren zu können. Hierbei kam es zur Kollision\nmit dem von dem Herrn G. geführten Fahrzeug. Herr G. war mit seinem\nKraftfahrzeug in Gegenrichtung unterwegs und wollte einen vor ihm\nan einer Bushaltestelle stehenden Bus überholen, nachdem er dem\nBetroffenen die Vorfahrt gewährt hatte. Hierzu mußte er auf die\nGegenfahrbahn ausweichen. Bei der Kollison stieß das Fahrzeug des\nBetroffenen mit der linken hinteren Ecke in den hinteren linken\nBereich des Fahrzeugs des Herrn G. , das durch die Kollision u. a.\nam linken hinteren Radkasten und an der hinteren linken Tür\nbeschädigt wurde.\n\n4\n\nBeim Rückwärtsfahren hatte der\nBetroffene das Fahrzeug des Herrn G. übersehen, er hätte es jedoch\nbei genügender Aufmerksamkeit erkennen können.\"\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe\nnicht zurückgesetzt, aufgrund der Aussage des Zeugen G. als\nwiderlegt angesehen.\n\n6\n\nMit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde wird Versagung rechtlichen Gehörs gerügt. Hierzu\nwird vorgetragen:\n\n7\n\nIn der Hauptverhandlung habe der Betroffene mit einem\nBeweisantrag auf Vernehmung von drei Zeugen die Behauptung unter\nBeweis gestellt, der Betroffene habe sein Fahrzeug nicht\nzurückgesetzt; das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag mit der\nBegründung zurückgewiesen, die Vernehmung des Zeugen könne zur\nWahrheitsfindung nichts beitragen. Weiter sei ein Beweisantrag auf\nEinholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der Behauptung\ngestellt worden, der Schaden am Fahrzeug des Herrn G. sei dadurch\nentstanden, dass er gegen den stehenden Wagen des Betroffenen\ngefahren sei; auch dieser Beweisantrag sei zurückgewiesen worden,\nweil die Aussage des Zeugen G. überzeugend sei.\n\n8\n\nÜber die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2\nNr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu\nentscheiden (SenatsE NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).\n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil\nwegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr.\n2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht\neingeschränkt (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. NStZ 1988, 31;\nNZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; Göhler,\nOWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 i; Steindorf in KK, OWiG, 2.\nAuflage, § 80 Rnr. 40 c).\n\n10\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der die Ablehnung\nvon zwei Beweisanträgen beanstandet wird, entspricht jedenfalls\nhinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines\nSachverständigengutachten den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO.\n\n11\n\nDiese Vorschrift gilt für alle Verfahrensrügen und damit auch\nfür die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige\nSenatsrechtssprechung, vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;\nGöhler OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 d; Steindorf in KK, OWiG, 2.\nAuflage, § 80 Rnr. 41). Der Tatsachenvortrag in der\nRechtsbeschwerdebegründung muss dem Rechtsbeschwerdegericht die\nÜberprüfung ermöglichen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt,\nwenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (SenatsE VRS 94, 123; 95,\n383).\n\n12\n\nSoweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von drei\nZeugen beanstandet wird, ist der Tatsachenvortrag nicht\nausreichend. Um beurteilen zu können, ob die Ablehnung eines\nBeweisantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt, muss\ndem Vorbringen zumindest auch entnommen werden können, ob überhaupt\nein Beweisantrag gestellt und fehlerhaft behandelt worden ist. Wird\ndie Nichtvernehmung von Zeugen beanstandet, so müssen sie\nnamentlich genannt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im\nStrafprozess, 5. Auflage, Seite 878). Daran fehlt es in der\nRechtsbeschwerdebegründung.\n\n13\n\nSoweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens gerügt wird, reicht aber der\nTatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung. Grundsätzlich\nmuss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt\nwerden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht\nhätte (vgl. Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c). Dies gilt aber nicht,\nwenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen\nsoll, dass ein Beweisantrag nicht berücksichtigt worden ist, da es\nin einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt,\nwas der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur\ndarauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen\nentscheidungserheblich sein konnte (vgl. SenatsE NZV 1999, 264 =\nVRS 96, 451).\n\n14\n\nOb das rechtliche Gehör verletzt ist, muss bereits im\nZulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;\nSenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16\nc). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW\n1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass\ndas Amtsgericht durch die Behandlung des vom Betroffenen in der\nHauptverhandlung gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör des\nBetroffenen verletzt hat.\n\n15\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG)\ngebietet, Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt,\nzu berücksichtigen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es\ngestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW\n1996, 2785, 2786; SenatsE vom 11.04.2000 - Ss 175/00 - ; Steindorf\na. a. O. § 80 Rnr. 41). Eine lediglich prozessordnungswidrige\nBehandlung von Beweisanträgen ist noch keine Verweigerung\nrechtlichen Gehörs (SenatsE VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom\n11.04.2000 - Ss 175/00). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines\nEntlastungszeugen unter Verstoß gegen § 77 OWiG kann aber eine\nVersagung rechtlichen Gehörs sein (Göhler, a. a. O., § 80 Rnr. 16\nb). Jedenfalls verletzt eine willkürliche Ablehnung eines\nBeweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne\nnachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die\nunter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken\nnicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992,\n2811; OLG Celle VRS 84, 232; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383;\nSenatsE vom 11.04.00 - Ss 175/00 -; Steindorf a. a. O., § 80 Rnr.\n41).\n\n16\n\nNach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör\ndes Betroffenen verletzt.\n\n17\n\nDas beantragte Sachverständigengutachten, dass die Widerlegung\ndes einzigen Belastungszeugen bezweckte, konnte nicht ohne Verstoß\ngegen § 77 OWiG abgelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann\ndas Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags\nsteht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht\nwillkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens\ngehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77\nAbs. 1 OWiG) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache\nbeachtet wird (vgl. SenatsE VRS 81, 201, 202; 88, 376). Drängt sich\ndie Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie\nzumindest nahe, muss das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls\nverletzt es seine Aufklärungspflicht (SenatsE VRS 88, 376). Ist der\nSachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Mißachtung\nder Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die beantragte\nBeweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern\nwürde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl.\nSenatsE VRS 81, 202; 88, 376). Diese Voraussetzungen sind jedoch\nregelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel\ngegenüberstehen (SenatsE VRS 88, 376). So darf der beantragten\nBeweiserhebung in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht\nabgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen,\nlediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Beweisergebnisses\ndienen soll (BayObLG VRS 84, 44; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; OLG\nKarlsruhe NStZ 1988, 226; SenatsE VRS 81, 201; 88, 376; SenatsE vom\n13.05.1997 - Ss 237/97; Göhler, a. a. O.; § 77 Rnr. 14; Senge in KK\nOWiG, 2. Auflage, § 77 Rnr. 17). Wird die Vernehmung eines\nSachverständigen gerade zu dem Zweck beantragt, die Aussage des\neinzigen Belastungszeugen zu widerlegen, so darf das Gericht den\nBeweisantrag nicht ablehnen, wenn im Fall der Bestätigung der\nBeweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der\nZeugenaussage erschüttert würde (BayObLG VRS 84, 44; SenatsE VRS\n88, 376; Göhler a. a. O. § 77 Rnr. 14). Nur ausnahmsweise kann der\nTatrichter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles von dieser\nRegel abweichen, dann nämlich, wenn der Sachverhalt aufgrund einer\nzuverlässigen Zeugenaussage geklärt ist und demgegenüber die\nzusätzlich beantragte Beweiserhebung keinen Aufklärungswert hat\n(OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542, 543).\n\n18\n\nEin solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es hätte sich\nvielmehr die weitere Beweiserhebung vor allem deshalb aufgedrängt,\nweil der einzige Belastungszeuge der Unfallgegner war, dessen\nFahrzeug ebenfalls beschädigt worden ist und der möglicherweise\nwegen der Frage der zivilrechtlichen Haftung für die Unfallschäden\ndaran interessiert ist, den Betroffenen als schuldigen\nUnfallverursacher hinzustellen. Soll die Aussage eines solchen\nZeugen durch einen Beweisantrag widerlegt werden, kann der\nTatrichter den Antrag nicht ablehnen, ohne gegen seine Pflicht, die\nWahrheit zu erforschen, zu verstoßen. Es stellt nicht nur eine\nVerletzung des einfachen Verfahrensrechts, sondern eine Verletzung\ndes verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs dar, wenn\ndem Betroffenen ein für ihn günstigerer, möglicher\nVerfahrensausgang durch Nichtberücksichtigung seines unter Beweis\ngestellten Sachvortrags nur deshalb vorenthalten worden ist, weil\nsich der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung eklatant versehen hat\n(vgl. OLG Celle VRS 84, 232).\n\n19\n\nDie somit § 79 Abs. 1 Satz 2 zulässige Rechtsbeschwerde ist auch\nbegründet.\n\n20\n\nWird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es\ngeboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs\naufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die\nEntscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. SenatsE NZV\n1998, 476 = VRS 95, 383). Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht, weil - wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das\nrechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den\nBeweisantrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-20/ss-438-00-z-180-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-20/ss-438-00-z-180-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303853","retrieved":"2026-07-09 03:30:36.525455+00:00"}}