{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1020.6U51.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"6 U 51/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.3.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 77/99 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: \n\nBei Vollstreckung des Anspruches auf\n\na) Unterlassung 750.000,00 DM;\nb) Kostenerstattung 50.000,00 DM.\n\n4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 750.000 DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Parteien sind Hersteller u.a. von Süßwaren. Streitgegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens, dem das auf den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren 81 O 98/99 LG Köln\nvorausgegangen ist, ist die zu Gunsten der Beklagten eingetragene\nund aus der Seite 4 dieses Urteils ersichtliche Wortmarke \"Kinder\nKram\".\n\nDie Klägerin vertreibt eine Vielzahl von Produkten aus\nSchokolade unter Verwendung von Marken, die mit dem Begriff\n\"Kinder\" beginnen. Bei diesen Marken, wegen deren Ausgestaltung im\neinzelnen auf die Darstellung in der Klageschrift und die\nzugehörigen Anlagen sowie auf die im Berufungsverfahren als Anlage\nBE 1 vorgelegten farbigen Abbildungen verwiesen wird, ist das Wort\n\"Kinder\" so ausgestaltet, dass das \"K\" einen geringfügig\nverlängerten senkrechten Strich aufweist und in schwarz und\ndemgegenüber der restliche Wortbestandteil \"inder\" in rot\ngeschrieben ist.\n\nZu den Marken der Klägerin gehört auch \"Kinderschokolade\". Diese\nMarke ist - wie sich aus der Anlage K 1 a zur Klageschrift (=\nBl.22) ergibt - am 11.8.1980 unter der Nummer 1006192 als\ndurchgesetztes Zeichen für gefüllte Vollmilchschokolade eingetragen\nworden. Ebenso ist am 12.8.1991 - wie aus der Anlage K 4 (= Bl.30)\nersichtlich ist - unter der Nummer 1180071 die Marke \"Kinder\" als\ndurchgesetztes Zeichen eingetragen worden, und zwar allgemein für\nSchokolade. Während \"Kinderschokolade\" eine reine Wortmarke ist,\nist \"Kinder\" eine Wort/Bildmarke, die der vorstehend beschriebenen\nAufmachung entspricht.\n\nDie streitgegenständliche Wortmarke \"Kinder Kram\" ist am\n28.1.1999 zu Gunsten der Beklagten für Zuckerwaren, Back- und\nKonditorwaren und nicht-medizinische Kaugummis in die Markenrolle\neingetragen worden.\n\nDie Klägerin hält diese Marke im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2\nMarkenG für verwechslungsfähig mit ihrer Wort/Bildmarke \"Kinder\".\nAngesichts der Vielzahl der von ihr vertriebenen verschiedenen\nProdukte, deren Marken mit dem Begriff \"Kinder\" beginnen, erwarte\nder Verkehr, dass auch \"Kinder Kram\" von ihr vertrieben werde. Das\nergebe sich zum einen aus den im einzelnen vorgetragenen hohen\nWerbeaufwendungen und Umsatzzahlen für \"Kinderschokolade\" und\nweitere Produkte wie \"Kinder Überraschung\", \"Kinder Happy Hippo\nSnack\" und zum anderen aus dem als Anlage K 6 (= Bl.32) vorgelegten\ndemoskopischen Gutachten der GfK vom April 1997, das belege, dass\n71,6 % der Käufer bzw. Interessenten der Meinung seien, das Wort\n\"Kinder\" weise auf eine ganz bestimmte Firma hin.\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\nder Beklagten zu untersagen,\n\nZuckerwaren, Back- und Konditorwaren\nund nicht-medizinische Kaugummis unter der Marke\n\n\"Kinder Kram\"\n\nwie sie im Markenblatt Heft 4 vom\n28.1.1999 auf Seite 1051 unter der Nr. 398 57 206 (wie nachfolgend\neingeblendet) veröffentlicht worden ist,\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\npp.\n\nanzubieten, und/oder zu bewerben\nund/oder in Verkehr zu bringen.\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat sich auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes hohes\nFreihaltebedürfnis sowie ihr Recht aus § 23 MarkenG zur\nbeschreibenden Verwendung berufen und auf die aus Bl.166\nersichtliche Vielzahl von zu ihren Gunsten bestehenden\nMarkeneintragungen verwiesen, in denen das Wort \"Kinder\" vorkomme,\nwie z.B. die Marke \"Haribo macht Kinder froh\". Zudem gebe es die\nauf den Seiten 4-8 der Klageerwiderung im einzelnen aufgelisteten\nMarken von anderen Herstellern, die ebenfalls den Begriff \"Kinder\"\nenthielten.\n\nDie Beklagte hat bestritten, dass sich der Begriff \"Kinder\" ohne\nbesondere farbliche Gestaltung für die Klägerin durchgesetzt habe.\nSie hat im übrigen die Auffassung vertreten, das Gutachten belege\ndie Bekanntheit der Bezeichnung \"Kinder\" nicht, weil die Marke\n\"Kinder\" der Klägerin farblich ausgestaltet sei und zudem die\nFragen suggestiv gestellt gewesen seien.\n\nIm übrigen bestehe eine erhebliche Warenferne zwischen\nSchokolade und nicht-medizinischen Kaugummis.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat der Klage stattgegeben und zur\nBegründung durch deren wörtliche Übernahme auf die\nEntscheidungsgründe des Urteils einer anderen Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 17.9.1999 in dem erwähnten\nVerfahren 81 O 98/99 verwiesen. Der Begriff \"Kinder\" sei im\nmaßgeblichen Zusammenhang mit Schokolade nicht beschreibend. Er\nwerde insofern identisch gebraucht, als \"Kinder\" auch in der\nangegriffenen Marke dem Gesamtausdruck vorangestellt werde. Zudem\nwerde entgegen der gewöhnlichen Schreibweise und in Anlehnung an\ndie Marken der Klägerin der Begriff in zwei Worten, also nicht als\n\"Kinderkram\", verwendet. Schließlich sei auch die erforderliche\nWarenähnlichkeit gegeben, zumal der Kunde Kaugummis und Süßwaren im\nSupermarkt im selben Bereich vorfinde.\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte\nwie folgt:\n\nDer Begriff \"Kinder\" sei freihaltebedürftig. Auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnung nicht \"für\nKinder\" laute, sei sie doch Bestimmungsangabe im Sinne des § 8\nAbs.2 Nr.2 MarkenG. Zudem bestehe von Hause aus auch das\nEintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG, weil \"Kinder\" ein\nBegriff sei, dem für Schokolade keine Unterscheidungskraft zukomme.\nSoweit die Marke \"Kinder\" dennoch eingetragen worden sei, sei dies\nals durchgesetztes Wort/Bildzeichen speziell in der beschriebenen\nAusgestaltung geschehen. Auf diese grafische Gestaltung sei die\nSchutzfähigkeit beschränkt. Es komme hinzu, dass die Marke \"Kinder\"\nin Alleinstellung von der Klägerin gar nicht benutzt werde,\nweswegen sie inzwischen die aus den - gesondert gehefteten -\nAnlagen CBH 1 und 2 ersichtlichen Löschungsanträge gestellt habe.\nIm übrigen sei \"Kinder\" von Hause aus von nur geringer\nKennzeichnungskraft. Dies belege auch die - allerdings\nunvollständig - in Kopie ebenfalls vorgelegte Akte des Markenamtes.\nAußerdem sei die Vielzahl von Drittmarken zu berücksichtigen, die\nauch das Wort \"Kinder\" enthielten. Schließlich bestehe keine\nVerwechslungsgefahr. Die Zeichen seien schon nicht ähnlich, weil\ndas angegriffene Zeichen aus zwei gleichwertigen Teilen bestehe. Es\nliege aus im einzelnen dargelegten Gründen auch keine Anlehnung an\ndie Zeichen der Klägerin vor. Weiter seien die Waren auch nicht\nähnlich, weil der Verkehr zwischen Schokoladen einerseits und\nSüßwaren und nicht-medizinischen Kaugummis andererseits\nunterscheide und diese auch nicht regelmäßig in Supermärkten\ngemeinsam angeboten würden.\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil wie folgt:\n\nDie als durchgesetztes Zeichen eingetragene Marke \"Kinder\" sei\nvon hoher Kennzeichnungskraft. Das ergebe sich aus dem Umstand,\ndass die unwidersprochen vorgetragene hohe Bekanntheit nicht nur\ndie Verkehrsdurchsetzung begründe, sondern zugleich auch die von\nHause aus gegebene Kennzeichnungskraft erhöhe. Soweit die Beklagte\nauf den Umstand abstelle, dass es sich bei der Marke \"Kinder\" um\nein Wort/Bildzeichen handele, treffe das zwar zu, ändere an dem\nBestand des Anspruches aber nichts. Denn zum einen seien die\nBildelemente nur von marginaler Bedeutung und zum anderen ordne der\nVerkehr auch das Wortzeichen \"Kinder\" ihr zu. Dies belege schon die\nals Anlage K 6 bei den Akten befindliche Umfrage, bei der das Wort\n\"Kinder\" in durchgängig schwarzer Schrift verwendet worden sei.\nZudem bietet die Klägerin insoweit auch die Einholung eines\nweiteren Gutachtens an. Soweit die Beklagte sich auf Drittzeichen\nberufe, treffe für den Verletzerprozess ihre Auffassung nicht zu,\ndass auch unbenutzte Marken auf die Kennzeichnungskraft Einfluss\nhätten. Aus diesem Grunde obliege es der Beklagten, im einzelnen\ndarzulegen, welche Marken seit wann und in welchem Umfang für\nwelche Waren benutzt würden. Auch die eigenen Marken der Beklagten\nseien teilweise nicht benutzt, es komme hinzu, dass bei ihnen\n\"Kinder\" überwiegend nicht markenmäßig benutzt würden, sondern\nlediglich ein Werbeslogan aufgegriffen werde, während nur der\nBestandteil \"Haribo\" zur Bezeichnung der Waren diene.\n\nAuch seien sich die Marken sehr ähnlich. Das folge zunächst aus\nder ungewöhnlichen und der deutschen Grammatik und (neuen)\nRechtschreibung widersprechenden Schreibweise von \"Kinder Kram\"\nanstelle von \"Kinderkram\". Zudem handele es sich bei \"Kinder\" um\neine Serienmarke, weil der Verkehr schon diesen Bestandteil ihrer\nweiteren Marken zum Anlass nehme, (auch) die betreffende Ware ihr\nzuzurechnen. Dies belege auch das von der Beklagten angeführte\nBeispiel des Produktes \"Milchschnitte\". Dieses werde nämlich vom\nVerkehr teilweise als \"Kinder Milchschnitte\" bezeichnet, obwohl es\n- wie aus der Anlage BE 1 ersichtlich - tatsächlich nicht so,\nsondern einfach \"Milchschnitte\" heiße. Zudem bestehe entgegen der\nAuffassung der Beklagten eine erhebliche Warennähe. So habe - wie\nsich aus der Anlage K 25 (= Bl.154 ff) ergebe - nach dem früheren,\nunter der Geltung des Markengesetzes nicht mehr maßgeblichen\nBegriff der Warengleichartigkeit diese zwischen Zuckerwaren,\nBackwaren, Konditorwaren und Kaugummimasse bestanden. Der Verkehr\nfasse die betreffenden Waren unter dem Oberbegriff \"Süßwaren\"\nzusammen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nAkten des erwähnten Verfahrens 81 O 98/99 LG Köln und die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt,\nweil die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG vorliegen.\nDie zu ihren Gunsten eingetragene Marke \"Kinder Kram\" ist auch\nunter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im\nBerufungsverfahren für den angemeldeten Warenbereich mit der\nWort/Bildmarke \"Kinder\" der Klägerin verwechselbar.\n\nDie Marke \"Kinder\" ist in Kraft und von gesteigerter\nKennzeichnungskraft.\n\nDie Schutzfähigkeit der Marke ergibt sich aus dem Umstand, dass\ndiese eingetragen ist. Im Verletzerprozess ist von der\nSchutzfähigkeit einer Marke auszugehen, soweit diese in das\nMarkenregister eingetragen ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl.,\n§ 41 RZ 10; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 RZ 15 jew. m.w. N.). Das\ngilt auch für Zeichen, die - wie die Wort/Bild Marke \"Kinder\" der\nKlägerin - schon zu Zeiten der Geltung des früheren\nWarenzeichengesetzes eingetragen worden sind, zumal diese\nBindungswirkung bereits nach altem Recht bestanden hat (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 RZ 32 m.w.N.). Auch die\nnunmehr von der Beklagten gestellten Löschungsanträge haben die\nBindungswirkung nicht beseitigt. Solange die eingetragene Marke\nnicht gelöscht ist, ist sie als bestandskräftig anzusehen.\n\nVor diesem Hintergrund bedarf die Frage nicht der Klärung, ob\nfür die Warengruppe, für die die Klägerin ihr Zeichen angemeldet\nhat, ein Freihaltebedürfnis von \"Kinder\" der Eintragung\nentgegengestanden hat. Wenn insoweit ein Freihaltebedürfnis\nbestanden hat, war dieses auf Grund der durch die Eintragung für\nden Senat bindend feststehenden Verkehrsdurchsetzung gem. § 4 Abs.3\nWZG überwunden. Es kann aus diesem Grunde auch offen bleiben, ob\ndie Bezeichnung \"Kinder\" vom Verkehr überhaupt als Beschreibung der\nbevorzugten Gruppe der Abnehmer aufgefasst wird und ob daher eine\n\"Bestimmung\" der Ware im Sinne des § 8 Abs.2 Ziff.2 MarkenG\nvorliegt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 8 RZ 77,\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O. § 4 RZ 86 f, jew. m.w.N.).\n\nDie vorstehenden Fragen bedürfen auch nicht etwa mit Blick auf\ndie - von Amts wegen zu beachtende - Bestimmung des § 22 Abs.1\nZiff.2 2.Alt. MarkenG der Klärung. Die Vorschrift eröffnet entgegen\nihrem Wortlaut nicht die Möglichkeit, im Verletzungsverfahren zu\nüberprüfen, ob im Zeitpunkt der Eintragung der prioritätsälteren\nMarke die Eintragungsvoraussetzungen vorlagen (vgl. ausdrücklich\nIngerl/Rohnke, a.a.O., § 22 RZ 12; unausgesprochen ebenso Fezer,\na.a.O. § 22 RZ 3). Gem. § 22 Abs.1 Ziff.2 2.Alt. MarkenG könnte die\nKlägerin vielmehr nur dann aus ihrer Marke keine Rechte gegen die\nMarke \"Kinder Kram\" herleiten, wenn am Tage der Veröffentlichung\nvon deren Eintragung, also am 28.1.1999, die anfänglich vorhandenen\nEintragungsvoraussetzungen für die Wort/Bildmarke \"Kinder\" wieder\nweggefallen wären. Es müsste also die gem. § 4 Abs.3 WZG\nerforderliche Verkehrsgeltung, von deren Vorhandensein im Zeitpunkt\nder Eintragung der Marke \"Kinder\" aus den genannten Gründen\nauszugehen ist, nachträglich wieder entfallen sein. Die Marke\nmüsste mithin im Januar 1999 dem Verkehr wesentlich weniger bekannt\ngewesen sein, als sie es im August 1991 bei ihrer Eintragung als\ndurchgesetztes Zeichen war. Davon kann indes aus den sogleich\ndarzulegenden Gründen nicht die Rede sein.\n\nDie Kennzeichnungskraft von \"Kinder\" ist nämlich sogar\ngesteigert.\n\nDas als Anlage K 6 vorgelegte GfK Gutachten belegt eine hohe\nBekanntheit von \"Kinder\", und zwar zudem in der farbneutralen\nFassung des reinen Wortzeichens. Die Umfrage hat ergeben, dass 71,6\n% der Befragten, die sich zumindest gelegentlich mit Schokolade\nbefassen, der Meinung waren, \"Kinder\" deute im Zusammenhang mit\nSchokolade auf einen bestimmtem Hersteller hin. Bezogen auf die\nGesamtzahl der Befragten und damit auch derjenigen, die sich nicht,\nauch nicht gelegentlich mit Schokolade oder Schokoladewaren\nbefassen, betrug der Bekanntheitsgrad immerhin noch 63,6 % und\ndamit nahezu zwei Drittel. Diese Zahlen belegen eine gesteigerte\nKennzeichnungskraft. Diese besteht nicht nur für das\nWort/Bildzeichen in seiner eingetragenen farbigen Gestalt, sondern\ndarüber hinaus auch für das reine Wortzeichen \"Kinder\". Den\nBefragten ist das Wort \"Kinder\" in schriftlicher Form vorgelegt\nworden. Dabei war zwar das \"K\" entsprechend der Markeneintragung\nmit einem geringfügig verlängerten senkrechten Strich geschrieben,\nandererseits aber die Marke nicht farbig, sondern in einheitlich\nschwarzen Buchstaben auf weißem Hintergrund dargestellt worden.\n\nDie Kritik der Beklagten an der Befragung - dass die im Jahre\n1997 ermittelten Umfrageergebnisse durch eine zwischenzeitliche\ngegenläufige Entwicklung überholt wären, macht sie selbst nicht\ngeltend - ist unberechtigt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,\ndass zunächst in Frage 1 einleitend nach dem Interesse an\nSchokoladeprodukten gefragt und das Zeichen in Frage 2, mit der es\ndem Befragten präsentiert worden ist, in einen Zusammenhang mit\nSchokoladeprodukten gestellt worden ist. Ziel der Befragung war die\nFeststellung, ob der aus der Umgangssprache stammende Begriff\n\"Kinder\" gerade für Schokoladeprodukte eine andere, nämlich\nherkunftshinweisende Funktion hat. Dies macht es indes\nerforderlich, den Zusammenhang des Zeichens mit Schokoladeprodukten\nmit der Fragestellung herzustellen.\n\nVor dem Hintergrund dieses Umfrageergebnisses kann auch nicht\nangenommen werden, dass Drittmarken die Kennzeichnungskraft von\n\"Kinder\" nachhaltig geschwächt haben könnten. Insoweit kommt hinzu,\ndass bei einer Vielzahl der von der Beklagten angeführten Zeichen,\netwa auch ihrer eigenen Marke \"Haribo macht Kinder froh\", \"Kinder\"\nnicht am Beginn des Zeichens steht. Zudem hat die Beklagte auch\nnicht hinreichend vorgetragen, seit wann, in welchem Umfang und für\nwelche Produkte die Drittmarken benutzt werden.\n\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung\nder Marke. Allerdings findet die einschlägige Bestimmung des § 25\nAbs.1 MarkenG auch auf Marken Anwendung, die - wie die Klägermarke\n- bereits zu Zeiten der Geltung des Warenzeichengesetzes\neingetragen worden sind (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O., § 25 Rz 3).\nNachdem die Eintragung bereits im Jahre 1991 erfolgt ist, ist auch\ndie (doppelte) Fünfjahresfrist des § 25 Abs.1 MarkenG abgelaufen\nund war sie dies auch bereits bei Klageerhebung. Gleichwohl greift\ndie Einrede nicht durch, weil eine Nichtbenutzung der Marke durch\ndie Klägerin nicht vorliegt. Das gilt auch angesichts des\nunstreitigen Umstands, dass diese zumindest bis vor kurzem \"Kinder\"\nin Alleinstellung nicht zur Kennzeichnung von Schokoladeprodukten\nverwendet hat. Es kann auch dahinstehen, ob die Verwendungsformen\ndes Zeichens \"Kinder\", die die Klägerin erstmals in der\nBerufungsverhandlung präsentiert hat, dessen Benutzung als Marke in\nAlleinstellung darstellen. Das ist indes zweifelhaft, weil das\nZeichen \"Kinder\" auf den fotografischen Abbildungen nicht einer\neinzelnen Ware zugeordnet ist und sich auf der vorgelegten\nVerpackung das Zeichen \"Kinder\" zwar auf den beiden kleineren\nSchmalseiten in Alleinstellung befindet, das Produkt auf der\nVorderseite aber vollständig als \"Kinder Happy Hippo Snack\"\nbezeichnet worden ist. Der Senat lässt diese Fragen offen, weil die\nMarke \"Kinder\" auch dann ausreichend benutzt worden ist, wenn eine\nBenutzung in Alleinstellung bis heute nicht anzunehmen ist.\n\nDie Klägerin hat - was unbestritten ist - im Anschluss an deren\nEintragung als Marke die Bezeichnung \"Kinder\" in derselben Form\nweiterverwendet, wie sie dies vorher getan hat und wie es die\nVoraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im Sinne des damaligen § 4\nAbs.3 WZG geschaffen hat. Die Weiterbenutzung eines Zeichens in der\nForm, wie sie zu dessen Eintragung als durchgesetztes Zeichen\ngeführt hat, kann indessen nicht dessen Nichtbenutzung darstellen.\nDie Eintragung der Marke als durchgesetztes Zeichen beruht\nersichtlich auf der Feststellung, dass bereits der bei nahezu allen\nProdukten der Klägerin verwendete Zeichenbestandteil \"Kinder\" in\nder durch das Wort/ Bildzeichen ausgedrückten charakteristischen\nfarbigen Ausgestaltung für sich genommen, also auch ohne einen der\ndurchweg verwendeten Zusätze wie \"Schokolade\", \"Überraschung\" oder\n\"Riegel\", für Schokoladeprodukte nach Art eines Serienzeichens\nherkunftshinweisend wirkt. Ist das aber der Fall, dann kann der\nKlägerin nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie benutze das\nZeichen nicht, weil sie es weiterhin (nur) als Serienzeichen und\nnicht auch in Alleinstellung für ihre Produkte verwende.\n\nDie Zeichen sind auch verwechslungsfähig. Denn das Klagezeichen\nist nicht nur aus den dargelegten Gründen von hoher\nKennzeichnungskraft, sondern sowohl die Zeichen, als auch die\nWaren, für die sie eingetragen sind, sind auch von hoher\nÄhnlichkeit.\n\nWas zunächst die Zeichenähnlichkeit angeht, so kann diese nicht\nmit dem Hinweis verneint oder relativiert werden, dass das\nangegriffene Zeichen aus zwei Worten bestehe, während das\nKlagezeichen ein Wort/Bildzeichen darstelle, das nur ein Wort\nenthalte. Denn die Bezeichnung \"Kinder Kram\" passt, worauf die\nKlägerin zu Recht hinweist, in die Reihe von ihren Produkten, die\ndas Zeichen \"Kinder\" als Serienzeichen verwenden. Gerade mit der\nAusgestaltung in zwei Worten unter Voranstellung von \"Kinder\"\nähnelt die streitgegenständliche Marke derjenigen der Klägerin,\nweil diese wie ausgeführt - zumindest von zu vernachlässigenden\nEinzelfällen abgesehen - auch nicht in Alleinstellung, sondern so\nverwendet wird, das \"Kinder\" vorangestellt und dieses Zeichen durch\neinen weiteren Begriff individualisiert wird. Es kommt hinzu, dass\nder Begriff \"Kinderkram\" in der Umgangssprache Verwendung findet\nund die Beklagte ihn entgegen den deutschen Rechtschreibregeln in\ngetrennter Schreibweise und damit im Ergebnis genauso verwendet,\nwie die Klägerin das Klagezeichen. Allein der Umstand, dass das\nstreitgegenständliche Zeichen eine reine Wortmarke ist, während es\nsich bei dem Klagezeichen um eine Wort/Bildmarke handelt, ändert an\nder erheblichen Ähnlichkeit nichts. Auch unter Berücksichtigung der\nfarblichen Ausgestaltung wird die Marke der Klägerin als \"Kinder\"\nund damit von ihrem Wortsinn her verstanden. Das beruht zum einen\ndarauf, dass es sich um ein Wort der Umgangssprache handelt und\ndies zum anderen in der Marke deutlich hervortritt, während die\nfarbliche Ausgestaltung lediglich als Individualisierung des\nSchriftzuges aufgefasst wird und nichts daran ändert, dass der\nVerkehr die Marke anhand ihres Wortsinnes erinnern wird. Es kommt\nhinzu, dass der bildliche Teil der Marke bei einer akustischen\nPräsentation etwa in der Werbung nicht wahrgenommen wird. Im\nübrigen belegen die erwähnten Zahlen der Umfrage, dass das reine\nWortzeichen \"Kinder\" herkunftshinweisend verstanden wird, weil\nGrundlage der Befragung nicht das Klagezeichen, sondern lediglich\ndas Wort \"Kinder\" war.\n\nSchließlich sind auch die Waren hinreichend ähnlich. Das gilt\nohne weiteres für Schokolade einerseits und Zuckerwaren\nandererseits, aber auch die Ähnlichkeit mit Back- und Konditorwaren\nund nicht-medizinischen Kaugummis reicht für den\nVerletzungstatbestand aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass\nmit Blick auf die insoweit bestehende Wechselwirkung (st.Rs. vgl.\nz.B. BGH GRUR 96,198 f; weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke a.a.O.\n§ 14 RZ 180) wegen der hohen Kennzeichnungskraft und der großen\nZeichenähnlichkeit schon ein geringer Grad von Ähnlichkeit\nausreicht. Zumindest dieser ist indes zu bejahen. Dem Verkehr\ntreten Zuckerwaren und Kaugummis etwa in Supermärkten, aber auch in\nKiosken u.ä. häufig nebeneinander gegenüber. Beide haben gemeinsam,\ndass es sich um essbare Produkte handelt, die nicht der Ernährung\nim engeren Sinne dienen, sondern aus rein geschmacklichen Gründen\n\"nebenher\" verzehrt bzw. gekaut werden. Was die Back- und\nKonditorwaren angeht, so ergibt sich die ausreichende Nähe aus dem\nUmstand, dass Schokoladeprodukte - und speziell auch diejenigen der\nKlägerin - auch in Bäckereien vertrieben werden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 750.000 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-20/6-u-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-20/6-u-51-00","retrieved":"2026-10-25 20:21:52.781304+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2000-10-20/6-u-51-00","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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