{"status":"available","doknr":"OLD303875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1019.16WX102.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"16 Wx 102/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Antragsteller, die gemeinsam mit\nden Antragsgegnern und den übrigen Beteiligten eine\nWohnungseigentümergemeinschaft bilden, waren ursprünglich\nEigentümer des gesamten Anwesens, eines Einfamilienhauses. Sie sind\nnunmehr Eigentümer und Nutzer der Wohnung Nr. 2, die unter der\nWohnung Nr. 1 liegt und im Sondereigentum der Antragsgegner steht.\nIn zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 durch\ndie Antragsgegner im Jahre 1996 schlossen die Beteiligten zu 1) und\n2) eine Vereinbarung, die Einzelheiten zu dem geplanten Kaufvertrag\nenthielt, u.a. auch Regelungen zu den Bodenbelägen in der Wohnung\n1. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Schallschutz zwischen\nden Wohnungen unzureichend ist. Zum Zeitpunkt der Begründung des\nTeileigentums und ebenso später beim Erwerb durch die Antragsgegner\nwaren die Böden sämtlicher Räume der Wohnung Nr. 1 - ausgenommen\ndie Küche - mit Teppichboden belegt. Nach Wohnungserwerb und Bezug\ndurch die Antragsgegner kam es in der Folgezeit zu\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 2)\nüber Ausmaß und Zulässigkeit etwaiger Geräuschimmissionen aus der\nWohnung Nr. 1. Die Antragsteller, die sich im wesentlichen durch\nAbendessen und andere gesellige abendliche Veranstaltungen der\nAntragsgegner gestört fühlten, haben in 1. Instanz vollständige\nVerlegung der Diele, des Eßzimmers und der Küche mit Teppichbelag,\nbzw. schallschluckenden Untergrund, sowie Unterlassung abendlicher\nVeranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus begehrt. Nachdem das\nAmtsgericht dieses Begehren unter Hinweis auf den unstreitig\nvorhandenen mangelhaften Schallschutz sowie darauf, dass die\nAntragsgegner etwaige Verpflichtungen aus der \"1.Verhandlung\" vom\n8.9.1996 erfüllt hätten, abgelehnt hat, legten die Antragsteller\ndagegen sofortige Beschwerde ein. Sie haben u.a. darauf\nhingewiesen, dass die Wohnung Nr.1 bei Begründung des\nSondereigentums und bei Veräußerung an die Antragsgegner mit\nTeppichboden ausgestattet gewesen sei. Das Landgericht hat das\nRechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller\nmit ihrer Rechtsbeschwerde. Da die Antragsgegner nunmehr ausgezogen\nund die Wohnung anderweitig vermietet haben, beantragen sie unter\nZiff. 4 die Feststellung, dass die bisherige Nutzung in den\nAbend/Nachtstunden rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise erklären\nsie die Hauptsache in diesem Punkt für erledigt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas gem. §§ 45 WEG, 27, 29 FGG\nzulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis\nzu Recht hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung\nbestätigt, die sämtliche Begehren der Antragsteller abgewiesen hat.\nDenn die Antragsteller können nur die Einhaltung eines solchen\nSchallschutzes verlangen, wie er zur Zeit der Begründung des\nWohneigentums bestand und müssen sich i.Ü. die Vereinbarungen aus\nder \"1. Verhandlung\" vom 8.9.1996 entgegenhalten lassen.\nHinsichtlich des Antrags zu 4. hat sich die Hauptsache erledigt,\ndie beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit früheren\nVerhaltens ist unzulässig.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDie angegriffene Entscheidung ist nicht\nschon deshalb rechtsfehlerhaft - nur daraufhin hat das\nRechtsbeschwerdegericht die Entscheidung zu überprüfen -, weil die\nübrigen Eigentümer am landgerichtlichen und am amtsgerichtlichen\nVerfahren entgegen § 43 Abs. 4 Nr.1, Abs. 1 Nr.1 WEG nicht oder nur\nteilweise beteiligt worden sind. In Hinblick auf die möglichen\nAuswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das\nSondereigentum der übrigen Eigentümer wie auch den Gesamteindruck\nder Wohnanlage liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine\nBeteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen\nkönnte ( vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000,418 ). Die\ngesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen\nWohnungseigentümer kann indes in der Rechtsbeschwerde nachgeholt\nwerden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder zu erwarten noch\nnotwendig ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (\nvgl.BGH,NJW 98, 755; BayObLG, aaO.). Das ist hier der Fall. Die\nbisher Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass mögliche\nGeräuschbelästigungen wegen des Zuschnitts der Wohnungen im\nwesentlichen die Antragsteller und die Antragsgegner betreffen, so\ndass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist, zumal die\ninzwischen beteiligten weiteren Eigentümer, soweit sie Stellung\ngenommen haben, hierzu keine Anträge gestellt haben. Das\nerforderliche rechtliche Gehör ist nunmehr gewährt worden.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nZu Recht haben die Vorinstanzen den\nAnspruch nach §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Auslegen eines\nTeppichbodens bzw. eines anderen schallschluckenden Untergundes in\nden näher bezeichneten Räumen einschließlich des Hilfsantrages auf\nHerstellung eines Trittschallschutzes gem. DIN 4109 (1962)\nabgelehnt. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nur den\nSchallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des\nWohnungseigentums an einem Altbau bestand, worauf bereits das\nLandgericht zutreffend hingewiesen hat. Hingegen kann bei\nbestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller\nLärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer\nverlangt werden, wenn dieser i.Ü. keine die Situation\nverschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (OLG Stuttgart, WE\n95,24 ). Der mangelhafte Schallschutz, vor allem hinsichtlich des\nTrittschallschutzes, beruht hier auf baulichen Gegebenheiten und\nzwar einer sehr geringen Deckenstärke und unzureichend ausgeführtem\nEstrich ( vgl. Gutachten T., S. 8 ). Allerdings haben sich\nvorliegend die Verhältnisse verschlechtert, weil der ursprünglich\nin sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 1 - abgesehen von der Küche -\nverlegte Teppichboden mit Einzug der Antragsgegner entfernt wurde.\nDa die Antragsgegner nach Erwerb der Wohnung Veränderungen\ngegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohneigentums vorgenommen\nhaben und sich dadurch die Schallschutzsituation verschlechtert\nhat, wie der Sachverständige T. gezeigt hat ( Vgl. Gutachten S. 7,\n8 ), kommen sie grundsätzlich als Störer und damit als\nAnspruchsgegner eines Anspruchs aus §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG iVm.\n§ 1004 BGB in Betracht. Jeder Wohnungseigentümer kann zwar mit dem\nin seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag nach Belieben\nverfahren, da dieser ebenfalls dem Sondereigentum unterliegt. Diese\nBefugnis wird indes durch § 14 Nr.1 WEG dahin eingeschränkt, dass\nkeinem anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß hinaus\nhieraus ein Nachteil erwachsen darf (OLG Düsseldorf, WuM 98, 372;\nBayObLG, WE 94, 312). Ein solcher Nachteil ist zumindest dann\ngegeben, wenn durch diese Maßnahme die Anforderungen der\neinschlägigen DIN-Vorschriften unterschritten werden, wie es hier\nder Fall ist (vgl. BayObLG, aaO.). Gleichwohl können die\nAntragsteller keine Neuverlegung eines Teppichbodens verlangen. Sie\nsind daran nämlich durch den Inhalt der \"1. Verhandlung\" vom\n8.9.1996 gehindert. Wie sie selbst vortragen und was auch\nunstreitig ist, beabsichtigten die Antragsgegner beim Erwerb der\nWohnung Nr.1, den Teppichboden insgesamt zu entfernen ( vgl. dazu\nSchriftsatz der Antragsteller v. 11.7.2000, S. 4 ). Mit ihrem\ngesamten damaligen Verhalten haben die Antragsteller als damalige\nVeräußerer der Wohnung ihr Einverständnis mit dieser Maßnahme\nzumindest konkludent erklärt. Dies zeigt der Inhalt der \"1.\nVerhandlung\", die für einige, nicht für alle Räume Sonderregelungen\nvorsieht. Diese Verabredung vom 8.9.1996 wurde auf Veranlassung und\nmit Willen der Antragsteller getroffen. Werden in dieser Abrede nur\nfür einige Räume besondere Maßnahmen geregelt und haben sich die\nAntragsteller dem nicht widersetzt, so bedeutet dies, dass sie\ndamals gegen die Entfernung des Teppichbodens in den übrigen\nZimmern keine Einwände hatten.\n\n11\n\nOb diese \"1.Verhandlung\" in Anbetracht\nihres Zusammenhangs mit dem notariellen Kaufvertrag und zwingenden\nFormvorschriften rechtswirksam geworden ist, kann dahinstehen.\nSelbst wenn nicht, sind die Antragsteller an die dortigen\nVereinbarungen, die auf ihre Anregung hin niedergelegt worden sind,\ninsoweit gebunden, als sie nicht später Gegenteiliges von ihren\nVertragspartnern fordern können. Dies wäre treuwidrig und würde\neinen Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens\nbedeuten, § 242 BGB. Mithin stehen den Antragsgegnern Ansprüche\nwegen des fehlenden Teppichbodens lediglich im Rahmen der\nVereinbarungen vom 8.9.1996 zu. Für die einzelnen Räume führt dies\nzu folgendem Ergebnis:\n\n12\n\nFür das Eßzimmer haben sich die\nSchallschutzbedingungen durch die Entfernung des Teppichbodens zwar\nverschlechtert, die Antragsteller können jedoch nur das Auslegen\neines Teppichs verlangen und müssen ferner die Nutzung des\nvorhandenen Parketts hinnehmen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus\nZiff. 10, 2. Abs. der genannten Abrede ( Bl. 19 ). Einen Teppich\nhaben die Antragsgegner in dem Raum verlegt, wie unstreitig ist und\ndie Lichtbilder belegen.\n\n13\n\nIn der Küche war nie ein\nschallschluckender Teppichboden, so dass hier keine Veränderung\neingetreten ist. Deshalb scheidet bereits aus diesem Grund ein\nAnspruch aus § 14 Nr.1 WEG iVm. § 1004 BGB aus. I. Ü. bedeutet der\nvon den Antragsgegnern eingebaute Luminatboden eine Verbesserung\ndes Schallschutzes, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Ob aus\nder genannten Vereinbarung vom 8.9.1996 darüber hinaus ein\nvertraglicher Anspruch auf Einbau eines bestimmten Untergrundes\nfolgt, muß in diesem Verfahren offen bleiben. Denn Gegenstand eines\nWohnungseigentumsverfahrens gem. § 43 Abs.1 WEG können nur\nAnsprüche sein, die sich aus der Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen\nEigentums ergeben, hingegen keine Ansprüche aus schuldrechtlichen\nVereinbarungen wie sie die Vereinbarung vom 8.9.1996 darstellt\n(vgl. Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43, Rz. 5, 29 m.w.N ).\nVertragliche Ansprüche dieser Art wären vor dem Prozeßgericht\ngeltend zu machen.\n\n14\n\nIn der Diele haben sich durch\nEntfernung des Teppichbodens die Schallschutzverhältnisse ebenfalls\nverschlechtert. Gleichwohl ist das Verlangen der Antragsteller nach\nWiederherstellung des alten Zustandes treuwidig, da sie sich bei\nden Verhandlungen zur Veräußerung der Wohnung Nr. 1 an die\nAntragsgegner grundsätzlich mit einer Entfernung des Teppichbodens\neinverstanden erklärt haben, wie oben gezeigt wurde. Zu den Räumen,\nfür die besondere Schallschutzmaßnahmen vorgesehen waren, zählt die\nDiele jedenfalls nicht. Denn diese ist in der Vereinbarung unter\nZiff. 10) nachträglich handschriftlich eingetragen worden, so dass\n- wie das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise dargelegt\nhat - nicht von einer einvernehmlichen Regelung der Parteien in\ndiesem Punkt ausgegangen werden kann und die Antragsteller eine\nsolche Regelung auch nicht beweisen konnten.\n\n15\n\nOb zwischen den Beteiligten zu 1) und\n2) aufgrund der Vereinbarung v. 8.9.1996 ferner vertragliche\nAnsprüche zugunsten der Antragsteller begründet wurden, muß aus den\noben genannten Gründen im vorliegenden Verfahren offen bleiben.\n\n16\n\nAus den Überlegungen unter 2. folgt\nschließlich, dass die Hilfsanträge zu 1 - 3 ebenfalls unbegründet\nsind.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDer in der Rechtsbeschwerde unter 4.\nformulierte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des\nfrüheren Verhaltens der Antragsgegner ist wegen fehlenden\nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragsgegner sind bereits\nausgezogen und haben die Wohnung anderweitig vermietet. Ob und\nggfs. wann sie je wieder diese Wohnung beziehen werden, ist derzeit\nvöllig offen. Selbst wenn ihre Planung, nach 5 Jahren wieder\neinzuziehen, umgesetzt würde, wird damit kein Rechtsschutzbedürfnis\nfür das vorliegende Verfahren begründet. Vielmehr hat sich das\nursprüngliche Unterlassungsbegehren in der Hauptsache erledigt -\nwie hilfsweise beantragt wurde - , was zur Klarstellung in den\nTenor aufgenommen worden ist.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47\nWEG. Danach haben die Antragsteller neben den Kosten ihres\nunbegründeten Rechtsmittels auch die Gerichtskosten hinsichtlich\ndes inzwischen erledigten Antrags zu 4. zu tragen, da sie mit ihrem\nfrüheren Unterlassungsbegehren unterlegen wären. Nach dem\nbisherigen Sachstand ergaben sich nämlich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für eine über das Übliche hinausgehende Nutzung der\nWohnung mit den damit verbundenen unvermeidlichen\nLärmbelästigungen. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in\nder Entscheidung über die Erstbeschwerde Bezug genommen (vgl.\nBeschluß vom 26.5.2000 unter 3, S. 17 ).\n\n21\n\nGründe, von der grundsätzlichen\nRegelung des § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach jeder Beteiligter\nseine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, bestehen nicht.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48\nAbs. 3 WEG und entspricht der nicht beanstandeten Festsetzung der\nVorinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-19/16-wx-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-19/16-wx-102-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303875","retrieved":"2026-07-09 03:30:38.572719+00:00"}}