{"status":"available","doknr":"OLD303930","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1016.16WX141.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-16","aktenzeichen":"16 Wx 141/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist Herr\nRechtsanwalt F. durch die Vollmacht vom 15.08.2000 wirksam zur\nVertretung der Betroffenen im laufenden Betreuungsverfahren und zur\nEinlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren bevollmächtigt. Aus\nder Verfahrensfähigkeit der Betroffenen gem. § 66 FGG folgt auch\ndie Möglichkeit zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten.\nVoraussetzung hierfür ist nur das (vermutete) Vorhandensein eines\n\"natürlichen Willens\", also der Fähigkeit sich verständlich zu\naktualisieren sowie Sinn und Folge der Erklärungen zumindest\nansatzweise zu erkennen oder sich wenigstens eine ungefähre\nVorstellung von der eigenen Lage zu bilden (vgl. OLG Saarbrücken\nFGPrax 1999, 108; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Auflage, § 66 Rdn.\n2). Dass die Betroffene jedenfalls über einen derartigen\nnatürlichen Willen verfügt, kann nach den Feststellungen des\nVormundschaftsrichters und der Sachverständigen S.-W. , die sie\njeweils als bewusstseinsklar erlebt haben, nicht zweifelhaft sein.\nPrägend in ihrem Verhalten ist es zudem, dass sie Herrn B. als\ndenjenigen ansieht, der \"alles\" für sie erledigt und dem sie\nVertrauen schenkt. Wenn sie geprägt von dieser Willensentschließung\neine von ihrer Vertrauensperson erbetene Unterschrift unter ein\nSchriftstück leistete, wäre der Inhalt dieses Schriftstücks auch\ndann von ihrer Unterschrift und damit von ihrem Willen gedeckt,\nwenn sie sich überhaupt nicht nach dem Inhalt des ihr vorgelegten\nSchriftstücks erkundigt haben sollte. Ein derartiger Fall hätte\nhier auch nach dem Inhalt des Vermerks des Heimleiters vom\n15.08.2000 vorgelegen, so dass es keiner Aufklärung über die\nUmstände der Vollmachtserteilung bedarf. Die Betroffene hat sich\nnach dem Inhalt dieses Vermerks gerade nicht zur Unterschrift\ngenötigt gefühlt, sondern die\n\n4\n\nfehlende Kenntnis von dem Inhalt des von ihr unterschriebenen\nSchriftstücks gerade damit begründet, dass Herr B. alles für sie\ntue. Der damit zum Ausdruck gekommene Wille der Betroffenen, ihrer\nVertrauensperson quasi blindlings einen Freibrief zu erteilen, ist\n- jedenfalls im Rahmen des § 66 FGG - zu respektieren.\n\n5\n\nDarauf, ob gegebenenfalls auch Herr B. eine Vollmacht hatte, die\nihm die Möglichkeit eröffnete, einen Anwalt mit der Einlegung von\nRechtsmitteln in dem vorliegenden Betreuungsverfahren namens der\nbetroffenen zu mandatieren kommt es nach alledem nicht an.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nIn der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\n8\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zunächst, dass auch die\nErstbeschwerde zulässig war, was das Landgericht offen gelassen hat\nund von seinem Standpunkt aus, dass die Erstbeschwerde jedenfalls\nnicht begründet sei, auch offen lassen konnte (vgl. BGHZ 67, 207;\nOLG Köln Rpfleger 1975, 29; Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 25\nRdn. 2; Zöller/Gummer ZPO 21. Auflage, § 574 Rdn. 6; a. A.\nKeidel/Winkler/Kahl a. a. O. § 25 Rdn. 5a).\n\n9\n\nIndes leidet die Beschwerdeentscheidung an einem erheblichen\nVerfahrensfehler, weil der Kammer Schriftsätze nicht vorgelegt\nworden sind und sie deshalb objektiv gegen das aus Art. 103 Abs. 1\nGG folgende Gebot, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur\nKenntnis zu nehmen und sich hiermit auseinander zusetzen, verstoßen\nhat. Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit\nder Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden,\nmuss das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen\nRichtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon\n\n10\n\nalle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der\nKanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende\nSchriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung\nnochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW\n2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; BayObLG NZM 1999,\n908).\n\n11\n\nVorliegend hat das Amtsgericht am 01.08.2000 die\nNichtabhilfeentschließung getroffen und ohne Nachricht an die\nBeteiligten die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dort sind die\nAkten am 07.08.2000 eingegangen (GA 68R). Bereits zuvor, nämlich am\n04.08.2000 war beim Amtsgericht eine längere ergänzende\nBeschwerdebegründung vom 03.08.2000 eingegangen, die u. a. neuen\nTatsachenvortrag und eine Konkretisierung des Begehrens enthält (GA\n96). Am 10.08.00 wurde von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die\nÜbermittlung der Beschwerdebegründung an das Landgericht verfügt,\nwo sie allerdings erst am 21.08.2000 einging (GA 95).\nZwischenzeitlich, nämlich am 18.08.2000 hatte das Landgericht in\nder Sache entschieden, wobei der Beschluss offensichtlich noch am\ngleichen Tag von allen Mitgliedern der Kammer unterschrieben wurde,\nwie der Tatsache zu entnehmen ist, dass die Geschäftsstelle\nebenfalls unter dem 18.08.2000 die Abschlussverfügung getroffen hat\n(GA 86R). Obwohl sich die Akte in der Folgezeit vom 21.08. bis\n30.08.2000 in der Kanzlei befand und vor der Herausgabe des\nBeschlusses am 30.08.2000 noch einmal zur Geschäftsstelle gelangte,\nerfolgte keine aktenkundige Vorlage der inzwischen eingegangenen\nergänzenden Beschwerdebegründung vom 03.08.2000 an die Kammer. Auch\nein weiterer Schriftsatz des Rechtsanwalts F. vom 18.08.2000, der\nam 22.08.2000 eingegangen war, wurde zunächst nicht vorgelegt.\nVielmehr hat die stellvertretende Vorsitzende der Kammer hiervon\nerst am 31.08.2000, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss\nbereits herausgegeben und damit wirksam geworden war, Kenntnis\nnehmen können (GA 99).\n\n12\n\nDer aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Zurückverweisung der\nSache an das Amtsgericht. Der Senat wäre zwar nicht gehindert,\ntrotz des Verfahrensfehlers in der Sache selbst zu entscheiden.\nHierzu müsste er aber auch den neuen Sachvortrag in der weiteren\nBeschwerde, insbesondere die nach dem Beschwerdevorbringen erst\njetzt aufgefundene und in Kopie vorgelegte, auf den 15.04.1997\ndatierte Vollmacht an Herrn B. zur Vertretung \"in allen meinen\nAngelegenheiten\" berücksichtigen. Eine Einbeziehung dieses Vortrags\nführt aber dazu, dass wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1896\nAbs. 2 S. 2) zunächst der Frage der Vollmachtserteilung und deren\nWirksamkeit nachzugehen und danach gegebenenfalls Art und Umfang\nder Betreuungsanordnung neu zu überdenken ist. Dies kann nur durch\nden Tatrichter geschehen, während dem Senat nur im Falle einer\nEntscheidungsreife eine Sachentscheidung möglich gewesen wäre (vgl.\nBayObLG FamRZ 1996, 1370).\n\n13\n\nZur Klarstellung ist im übrigen anzumerken, dass die\n(vorläufige) Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts\neinschließlich der nach Erlass der Beschwerdeentscheidung\ngetroffenen einstweiligen Anordnungen durch die Senatsentscheidung\nnicht berührt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-16/16-wx-141-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-16/16-wx-141-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303930","retrieved":"2026-07-09 03:30:44.022204+00:00"}}