{"status":"available","doknr":"OLD303928","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1016.14WF119.00.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-16","aktenzeichen":"14 WF 119/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller hatte den dinglichen Arrest wegen eines\nKindesunterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder Mi. (geb.\n24.3.1987), M. (geb. 10.8.1988) und P. (geb. 18.6.1991) in Höhe von\n50.000 DM nebst einer Kostenpauschale von 3.000 DM in das Vermögen\nder Antragsgegnerin beantragt. Dabei bezifferte er\n(aufgeschlüsselt) den monatlichen Anspruch für die drei Kinder auf\ninsgesamt 1.453,- DM monatlich nach Abzug des an ihn ausgezahlten\nKindergeldes.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag mangels Arrestgrundes\nzurückgewiesen und den Streitwert auf 8.688.- DM (6-facher\nmonatlicher Unterhalt) festgesetzt.\n\n5\n\nMit der Beschwerde hat der Anwalt der Antragsgegnerin zunächst\neine Festsetzung auf 50.000 DM beantragt; nach dem\nNichtabhilfebeschluß des Amtsgericht verfolgt er die Beschwerde mit\nder Maßgabe weiter, daß er nunmehr eine Festsetzung auf 39.231,00\nDM beantragt, da nur eine Sicherung für 27 Monate (27 x 1453 DM)\nverlangt worden sei.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache unbegründet.\n\n8\n\nDie Vorschrift des § 20 II GKG ist nach Auffassung des Senats\nallerdings nicht - auch nicht analog - anwendbar, da sie eine\nBerechnung des Gebührenstreitwerts nach dem 6-Monatswert\nausdrücklich nur für bestimmte einstweilige Verfahren (u.a. nach §\n620 ZPO) anordnet, zu denen der Arrest nicht gehört.\n\n9\n\nDessen Wert bestimmt sich daher nach § 20 I GKG i.V.m. § 3 ZPO.\nFür diese Wertbestimmung gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, daß\nder Wert des Arrestes den Wert der Hauptsache nicht überschreiten\ndarf (OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1155; so auch OLG Köln, 17. Senat,\nBeschl. v. 5.5.1986 - 17 W 192/86 - (Bruchteil des zu sichernden\nAnspruchs) ; Stein/Jonas/Roth;ZPO, 21. Aufl. (1992) § 3 Rn. 41\n\"Arrest\";Schneider/Herget, Streitwert,11. Aufl. Rn. 278\n\"Arrest\").\n\n10\n\nDaraus ergibt sich, daß aus sozialen Gründen vom Gesetzgeber\nvorgesehene Streitwertbeschränkungen wie gem. § 17 I GKG auf den\nJahreswert bei Unterhaltsforderungen auch für den einstweiligen\nRechtsschutz gelten müssen (so auch Thomas/Putzo, 22. Aufl. (1999)\n§ 3 Rn. 16), denn sonst würde das Eilverfahren höher als das\nHauptsacheverfahren bewertet. Der Umstand, daß es wirtschaftlich um\neinen höheren Betrag geht und daß dieser auch im Antrag zum\nAusdruck gebracht wird, spielt demgegenüber keine Rolle. Ohne\nBedeutung ist, daß § 17 I GKG nichts besonders in § 20 I GKG\nerwähnt ist, denn die Verweisung auf § 3 ZPO - nach freiem Ermessen\nbestimmter Wert - macht eine besondere Verweisung darauf\nentbehrlich. Bei der Ermessensausübung müssen die allgemeinen\nGrundsätze der Gebührenstreitfestsetzung berücksichtigt werden.\n\n11\n\nDa der Jahreswert der (zukünftigen) Forderung gem. § 17 I GKG\nHöchstgrenze für das Hauptsacheverfahren ist, erscheint es dem\nSenat wie dem Amtsgericht sachgerecht, den Wert der bloßen\nSicherung des Anspruchs auf den 6-Monatswert festzusetzen. Zwar\nkann dieser Wert im Einzelfall über- oder unterschritten werden,\nweil es auf die Bedeutung der Sicherung im Verhältnis zum\nHauptanspruch ankommt. Im Streitfall besteht aber kein Anlaß, die\nHälfte des Hauptanspruchs zu überschreiten, zumal der Antrag\nzurückgewiesen worden ist, die Sicherungssumme also nicht\nbereitgestellt werden mußte. Eine generelle Gleichsetzung mit dem\nHauptsacheverfahren würde dem bloß sichernden Charakter des\nArrestes nicht gerecht (anders insoweit OLG Düsseldorf FamRZ 1985,\n1155 (1156).\n\n12\n\nEine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-16/14-wf-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-16/14-wf-119-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303928","retrieved":"2026-07-09 03:30:43.833490+00:00"}}