{"status":"available","doknr":"OLD303971","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2000:1006.2WS413.00.2WS414.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-10-06","aktenzeichen":"2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragstellerin ist in den eingangs genannten\nErmitt-lungsverfahren durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren\nvom 18. Juni 1999 (14 Gs 845/99) und vom 16. Juni 1999 (14 Gs\n826/99) jeweils gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\naufgegeben worden, am Vortag ( 17. bzw. 15. Juni 1999) inner-halb\neines bestimmten Zeitraumes ( 16.00 bis 20.00 Uhr bzw. 00.15 Uhr\nbis 00.45 Uhr) bei näher bezeichneten Telefonan-schlüssen von\nGeschädigten eingegangene Telefonanrufe von .. -\nMobilfunknetzteilnehmern unter Angabe des entsprechenden\nAnschlußinhabers mitzuteilen.\n\n4\n\nFür die daraufhin erteilten (Negativ-) Auskünfte hat die\nAntragstellerin neben Arbeitsstunden und Fotokopier- sowie\nFaxübertragungskosten (insgesamt 56,-DM bzw. 58,48 DM, die\nerstattet worden sind) unter Berufung auf § 17 a Abs.4 ZSEG\n11.559,-DM für 3.853 CPU-Sekunden bzw. 16.047,-DM für 5.349\nCPU-Sekunden zum Höchstsatz von 3,-DM/Sek. in Rechnung\ngestellt.\n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 2000, auf den\nwegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 6.\ngroße Strafkammer des Landgerichts Aachen die Anträge auf\nFestsetzung der für die Benutzung ihrer Datenverarbeitungsanlage\n(\"CPU-Sekunden\" - Legaldefinition: Zeit, in der die Zentraleinheit\nbelegt ist) geltend gemachten Entschädigung zurückgewiesen. Den\ndagegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das\nLandgericht durch Beschluß vom 17. August 2000 mit näherer\nBegründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, nicht\nabgeholfen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässigen Beschwerden sind nicht\nbegründet.\n\n8\n\nDas Landgericht Aachen war für die Festsetzung der Entschädigung\nnach 16 ZSEG als das Gericht zuständig, bei dem die\nStaatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunfts-erteilung\nnach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZSEG durch die Antrag-stellerin veranlaßt\nhat oder anstelle der Polizei als Strafverfolgungsbehörde hätte\ntätig werden können ( vgl. Meyer/ Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., §\n17a Rzn. 13). Daß das Ermittlungsverfahren zu Ziffer 2. von der\nKreispolizeibehörde geführt und die Auskunftsverpflichtung durch\ndas Amtsgericht Düren ausgesprochen worden ist, steht der\nZuständigkeit des Landgerichts Aachen daher nicht entgegen.\n\n9\n\nIn der Sache hat das Landgericht zu Recht einen\nEntschädi-gungsanspruch der Antragstellerin für die Benutzung der\neigenen Datenverarbeitungsanlage zur Erfüllung ihrer durch die\nBeschlüsse des Amtsgerichts Düren nach § 12\nFermedelde-anlagengesetz begründeten Auskunftsverpflichtung\nverneint. In der angefochtenen Entscheidung ist zur Begründung\nfolgendes ausgeführt:\n\n10\n\n\"Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung sind zwar gemäß §§ 17\na Absatz 2, 16 ZSEG zulässig, haben aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n11\n\nDer Antragstellerin steht eine über die bereits zuerkannten\nBeträge hinausgehenden Entschädigung nicht zu. Die von der\nAntragstellerin in Erledigung der gerichtlichen Anordnungen\nvorgenommene Nutzung ihrer Datenverarbeitsungsanlage\n(\"CPU-Sekunden\") ist nicht entschädigungspflichtig.\n\n12\n\nAnsprüche auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Zeugen,\nSachverständigen oder Dritten im Rahmen von\nStrafverfolgungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n(ZSEG). Vorliegend könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus § 17\na Absatz 4 Satz 1 und 3 Nr. 2 ZSEG ergeben. Nach dieser Vorschrift\nwird die notwendige Benutzung einer eigenen\nDatenverarbeitsungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung nach einem\nim Gesetzestext näher beschriebenen Schlüssel mit einem Betrag von\nmindestens 0,05 DM, höchstens jedoch 3,00 DM je CPU-Sekunde\nentschädigt. Eine - unmittelbare - Anwendung dieser Vorschrift\nkommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend nicht um Fälle der\nRasterfahndung handelt.\n\n13\n\nDer in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der\nRasterfahndung entspricht dem in § 98 a StPO beschriebenen\nVerfahren, das allgemein als Rasterfahndung bezeichnet wird. Auch\nwenn das Wort \"Rasterfahndung\" weder im Text des § 98 a StPO noch\nin einer gesetzlichen Überschrift dieser Bestimmung enthalten ist,\nso ist es sowohl nach der Entstehungsgeschichte des § 17 a ZSEG und\ndes § 98 a StPO, deren beider Fassung auf das Gesetz zur Bekämpfung\ndes illegalen Rauschgifthandels und anderer in Erscheinungsformen\nder Organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 (BGBl. I. S. 1302)\nzurückgeht, nicht zweifelhaft, daß der Begriff Rasterfahndung in §\n17 a Absatz 4 ZSEG das in § 98 a StPO näher dargestellte Verfahren\nmeint. Im übrigen ist der Begriff Rasterfahndung gleichzeitig mit\nder Einfügung von u.a. § 98 a StPO durch Art. 3 Nr. 2 des\nvorgenannten Gesetzes ausdrücklich in die Überschrift des Achten\nAbschnitts des ersten Buches der Strafprozeßordnung aufgenommen\nworden, womit der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck\ngebracht hat, daß in den nachfolgenden Bestimmungen u.a. die\n\"Rasterfahndung\" geregelt ist. Der Einwand der Antragstellerin, der\nin § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung komme\nweder im Text noch in einer amtlichen Überschrift des § 98 a StPO\nvor, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Vorliegend\nist eine Rasterfahndung im Sinne von § 98 a StPO nicht angeordnet\noder durchgeführt worden. Unter Rasterfahndung ist nach Absatz 1\nSatz 1 dieser Vorschrift zu verstehen:\n\n14\n\nder maschinelle Abgleich\n\"personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter\nvermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten\n..., um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen\nfestzustellen, die weitere für die Ermittlung bedeutsame\nPrüfungsmerkmale erfüllen.\n\n15\n\nEine Rasterfahndung ist danach - wie das Landgericht Stuttgart\nin seiner Entscheidung vom 05.11.1997 (12 ARs 9/97) zutreffend\nausgeführt hat - gekennzeichnet durch die Durchführung folgender\nArbeitsschritte:\n\n16\n\nRecherche in elektronisch gespeicherten\n\n17\n\nDatenbeständen mit Hilfe von Suchanfragen\n\n18\n\nAussonderung der mit den Suchanfragen\n\n19\n\nübereinstimmenden Informationen und Übernahme\n\n20\n\nin separate Dateien\n\n21\n\nmaschineller Abgleich der so herausgefilterten\n\n22\n\nDatenbestände mehrerer Speicherstellen, um\n\n23\n\nPersonen zu ermitteln, die als Teile der\n\n24\n\nSchnittmenge die nachgefragten Merkmale\n\n25\n\nerfüllen, und Personen auszuscheiden, die diese\n\n26\n\nMerkmale nicht erfüllen.\n\n27\n\nDie Antragstellerin hat - wie sie selbst nicht in Abrede stellt\n- keinen (maschinellen) Datenabgleich der im Gesetz beschriebenen\nArt und damit keine Rasterfahndung vorgenommen, sondern lediglich\nden bei ihr für Zwecke der Entgeltberechnung vorgehaltenen\nDatenbestand nach den in den amtsgerichtlichen Beschlüssen\nenthaltenen Kriterien durchsucht. Ein Abgleich verschiedener\nDatenbestände zur Ermittlung derjenigen Datensätze, die bestimmte\nMerkmale erfüllen bzw. nicht erfüllen, ist nicht durchgeführt\nworden. Die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, der Terminus\n\"Rasterfahndung\" bezeichne \"als Oberbegriff lediglich eine nach\nbestimmten Kriterien vorgenommene Durchsuchung eines\nDatenbestandes, ohne daß jedoch ein Datenabgleich im Sinne von § 98\na StPO zwingende Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht\" sei,\ngeht fehl angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift des § 17\na Absatz 4 ZSEG einerseits und des § 98 a StPO sowie der vom\nGesetzgeber gleichzeitig vorgenommenen Einfügung des Wortes\n\"Rasterfahndung\" in die Überschrift des Achten Abschnitts des\nErsten Buches andererseits.\n\n28\n\nEine Kostenersattungspflicht für die vorliegend erfolgte Nutzung\nder eigenen Datenverarbeitsungsanlage könnte in Ermangelung einer\ndirekten Anwendbarkeit von § 17 a Absatz 4 ZSEG nur dann bejaht\nwerden, wenn diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf\ndie nicht als Rasterfahndung anzusehende bloße maschinelle\nDurchsuchung eines Datenbestandes anzuwenden wäre. Eine solche\nanaloge Anwendung, wie sie von der Antragstellerin für erforderlich\nund von der Staatsanwaltschaft für vertretbar gehalten wird, kommt\njedoch nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin\nliegt eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie ausgefüllt\nwerden müßte, nicht vor. Aus § 17 a ZSEG läßt sich ein\ngesetzgeberischer Wille, Dritte für die Inanspruchnahme im Rahmen\nder Strafverfolgung umfassend zu entschädigen, nicht entnehmen. Im\nGegenteil sind als entschädigungspflichtig nur einzelne, genau\nbezeichnete Fälle geregelt, was den Schluß nahelegt, dass nicht\nerwähnte Maßnahmen nicht entschädigt werden sollen. Dass nur für\neinzelne, genau bezeichnete Fälle eine Entschädigung vorgesehen\nist, gilt - abgesehen von den Fällen der Entschädigung von Zeugen\noder Sachverständigen - insbesondere für die hier in Rede stehende\nInanspruchnahme von Telekommunikationsanbietern, über die sich vor\nallem Absatz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Absatz 4 des § 17 a ZSEG verhalten\n(Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung der\nTelekommunikation, Fangeinrichtung, Zählervergleichseinrichtung,\nRasterfahndung). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß\ndie Entschädigung, soweit sie dem Grunde nach überhaupt in Betracht\nkommt, nach den Regelungen des ZSEG nicht stets zu einem vollen\nAusgleich des durch Inanspruchnahme entstehenden Aufwandes führt.\nSo ist die Entschädigung der Höhe nach begrenzt. Für\nPersonalaufwand wird, sofern nicht wie im Fall des § 17 a Absatz 4\nNr. 2 ZSEG eine separate Vergütung eines solchen Aufwandes sogar\nvollständig ausgeschlossen ist, eine Entschädigung von maximal\n25,00 DM je Stunde bei maximal 10 Stunden pro Tag gewährt (§§ 17 a\nAbsatz 3, 2 Absatz 2 und 5 ZSEG). Auch die Nutzung einer\nDatenverarbeitungsanlage wird nicht nach den tatsächlichen Kosten,\nsondern bei kleineren Anlagen (bis zu einer Investitionssumme von\nbis zum 20.000,00 DM) überhaupt nicht (§ 17 a Absatz 4 Satz 1\nZSEG), bei teureren Anlagen nur pauschaliert entschädigt. Bei\nAnlagen zwischen 20.000,00 DM und 50.000,00 DM Investitionssumme\nwerden 10,00 DM je angefangener Nutzungsstunde (§ 17 a Absatz 4\nSatz 2 ZSEG) gezahlt; bei sonstigen Anlage wird für die im Rahmen\nder Entwicklung eines im Einzelfall erforderlichen\nAnwendungsprogramms erforderliche Nutzung der\nDatenverarbeitsungsanlage ein Zuschlag von 20,00 DM auf die zu\nzahlende Entschädigung für Personalaufwand (§ 17 a Absatz 4 Satz 3\nNr. 1 ZSEG) und für die übrige Dauer der Benutzung einer solchen\nAnlage eine anhand der Investitionssumme zu ermittelnde\nEntschädigung zwischen 0,05 DM und maximal 3,00 DM (§ 17 a Absatz 4\nSatz 3 Nr. 2 ZSEG) gezahlt. Unter den dargestellten Umständen kann\nden Vorschriften des ZSEG eine Absicht des Gesetzgebers, im Rahmen\nvon Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch genommene Dritte\numfassend zu entschädigen, nicht entnommen werden. Vielmehr ist der\nSchluß geboten, daß die Entschädigung nach Grund und Höhe auf den\nim Gesetz ausdrücklich beschriebenen Umfang beschränkt sein soll.\nEine analoge Anwendung des § 17 a Absatz 4 ZSEG auf die hier zu\nbeurteilenden Fälle der Durchsuchung des Datenbestandes scheidet\ndaher aus.\"\n\n29\n\nDem stimmt der Senat zu. Ergänzend wird bemerkt:\n\n30\n\nDie vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung wird - worauf\nbereits die Kreispolizeibehörde D. in ihrer Stellungnahme\nhingewiesen hat - von der Kommentarliteratur geteilt (vgl. Erbs/\nKohlhaas/ Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, Band II, 1.-5.\nAufl., Anm. 9 zu § 12 des Gesetzes über Fernemeldeanlagen - F 55 -;\nHartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17a ZSEG Rdnr. 9; Meyer/\nHöver/ Bach, a.a.O., § 17a Rzn. 7.2). Soweit mit\nKostenfestsetzungsanträgen bei nachträglicher Anruferfeststellung\nmittels Zielsuchdurchlauf befaßte Instanzgerichte anders\nentschieden haben ( LG Osnabrück 3.03.1999 - 10 Qs 31/99 -, LG\nLüneburg 26.03.1999 - 24 AR 29/98 -), weil die Tätigkeit des\nTelekommunikationsunternehmens vergleichbar sei mit der\nentschädigungspflichtigen Mitwirkung von speichernden Stellen i.S.\nvon § 98a Abs. 2-4 StPO, trifft dies Argument aus den oben\ngenannten Gründen nicht zu (gegen eine analoge Anwendung des § 17 a\nAbs. 4 ZSEG auch LG Heilbronn 16.09.1997 - 1 Qs 304/97, LG\nHildesheim 25.11.1998 - 15 Qs 21/98 - = JurBüro 1999, 428, ferner -\nwie oben erwähnt - LG Stuttgart 5.11.1997 - 12 ARs 9/97 -). Die\nAnalogie verbietet sich vor allem, weil das ZSEG für seinen\nGeltungsbereich den Entschädigungsanspruch einheitlich und\nabschließend nach Grund und Höhe regelt und ein solcher deshalb nur\ninsoweit besteht, als ihn das Gesetz ausdrücklich zubilligt\n(Hartmann, a.a.O., ZSEG Grundz Rdnr. 6 m.w.N.). Mit der in § 17a\nAbs. 4 vorgesehenen Möglichkeit einer der Höhe nach nicht\nbegrenzten, keine konkret entstandenen und nachzuweisenden Kosten\nbetreffenden pauschalierten Entschädi-gung ist eine\nAusnahmevorschrift in das ZSEG aufgenommen worden, die bereits als\nsolche eng auszulegen ist. Dies gilt um so mehr, weil\nEntschädigungsleistungen in diesem Bereich als Kosten der\nStrafverfolgung gemäß §§ 464a, 465 StPO grundsätzlich von dem\nVerurteilten zu tragen sind. Die damit über die verhängte Strafe\nhinaus verbundene Belastung für den Verurteilten hat der\nGesetzgeber nur für die Täterermittlung durch Rasterfahndung\nvorgesehen und dort rechtlich und rechtspolitisch für vertretbar\nerachtet.\n\n31\n\nDas Argument der Antragstellerin, die Unentgeltlichkeit ihrer\nLeistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen, § 90 Abs. 3 TKG nach\nder Rechtsprechung (OLG Hamm 18.03.1999 - 3 Ws 6 und 174/99,\nLandgericht Bremen 21.06.1999 - 11 AR 88/1998 -) insoweit auch\nnicht einschlägig, greift nicht. Denn die zur Auskunftserteilung\nerforderliche Benutzung der eigenen Daten-verarbeitungsanlage für\nden bloßen Zielsuchlauf hat nicht unentgeltlich zu erfolgen.\nKonkreter Arbeitsaufwand und Auslagen werden nach §§ 17a Abs.2, 2\nAbs.2 und 5, 11 ZSEG, bei Anwendung besonderer Sachkunde auch nach\n§ 3 ZSEG ersetzt. Die Antragstellerin hat solche Aufwendungen über\ndie gezahlten Rechnungsbeträge hinaus aber nicht geltend gemacht.\nAuf den Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung,\nihr seien zusätzliche Kosten für die zur Verfügung gestellte\nSpeicherkapazität entstanden, hat das Landgericht bereits in der\nNichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der\nalleinige Vortrag zur Dauer der Belegung der Zentraleinheit der\nDatenverarbeitungsanlage nicht erkennen läßt, welche Kosten\ninsoweit entstanden sein können. Die Beschwerdeführerin hat darauf\nhin auch mitgeteilt, die Passage sei nur versehentlich durch die\nArbeit mit Textbausteinen in die Beschwerdebegründung geraten, sie\nbegehre weiterhin Kostenerstattung nach §17a Abs.4 Satz 3 ZSEG.\n\n32\n\nDie Beschwerden sind nach alledem als unbegründet zu\nverwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/2-ws-413-00-2-ws-414-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-10-06/2-ws-413-00-2-ws-414-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303971","retrieved":"2026-07-09 03:30:47.575396+00:00"}}